RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW156 2199108-1 Spruch, W156 2199108-1/19E W156 2199179-1/18E W156 2199180-1/13E W156 2218645-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.3 Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 19.05.2018, XXXX , vom 19.05.2018, ZI. XXXX , vom 19.05.2018, ZI. XXXX und vom 19.05.2018, ZI. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005.nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.3 Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 19.05.2018, , römisch 40 , vom 19.05.2018, ZI. römisch 40 , vom 19.05.2018, ZI. römisch 40 und vom 19.05.2018, ZI. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005.nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt l. werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.A) römisch eins. Die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt l. werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.04.2023 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.04.2023 erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides werden behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 27.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in W156 2199108-1/17Z, W156 2199179-1/16Z, W156 2199180-1/11Z, W156 2218645-1/9Z).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 27.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in W156 2199108-1/17Z, W156 2199179-1/16Z, W156 2199180-1/11Z, W156 2218645-1/9Z). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2199108.1.00