RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW164 2218477-1 SpruchW164 2218477-1/13E, W164 2218477-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über den Antrag von XXXX geb. XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. W164 2218477-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über den Antrag von römisch 40 geb. römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. W164 2218477-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. W164 2218477-1/9E, wurde gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen), Ordnungsbegriff: 2883-210384 2B2, vom 19.03.2019, Spruchpunkt
- insoweit abgeändert, als in der Zeit von 01.10.2021 bis 31.12.2012 die monatliche Beitragsgrundlage € 3.023,58 betrug und der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung € 231,30 betrug und der Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung € 483,77 betrug. Weiters wurde die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. W164 2218477-1/9E, wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen), Ordnungsbegriff: 2883-210384 2B2, vom 19.03.2019, Spruchpunkt
- insoweit abgeändert, als in der Zeit von 01.10.2021 bis 31.12.2012 die monatliche Beitragsgrundlage € 3.023,58 betrug und der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung € 231,30 betrug und der Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung € 483,77 betrug. Weiters wurde die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision in Verbindung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung ist es für den Revisionswerber unzumutbar, den von der belangten Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt bzw. den Fortbetrieb seines Unternehmens zu gefährden. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe würde die Liquidität des Revisionswerbers massiv gefährden. Das Einkommen des Revisionswerbers beträgt monatlich ca. € 2.500,00 und hat er hat Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren. Der Revisionswerber hat Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. €170.000,
- Die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnis würde dem Revisionswerber nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten. Der Revisionswerber müsste für die zu erwartende Vorschreibung einen Kredit aufnehmen oder Fahrnisse veräußern. Damit wäre selbst dann, wenn das angefochtene Erkenntnis aufgehoben werden sollte, der Rechtschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gut zu machen wären. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinn der vom VwGh entwickelten Wirksamkeitstheorie ist daher im gegenständlichen Fall geboten, aber auch möglich und zulässig. Auf der anderen Seite stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach der Judikatur des VwGH wäre dies nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handelt, die eine Umsetzung des Erkenntnisses in die Wirklichkeit zwingend erfordern., was aber im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist, da diesfalls die Abgabeneinbringung bloß verzögert würde. Eine Vereitelung der Einbringlichmachung ist im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, da die Behörde gegebenenfalls auf die Liegenschaften zugreifen könnte.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
- zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
- zu Paragraph 30 a, VwGG). Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A).Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A). Zwar hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall zu seinen finanziellen Verhältnissen Angaben gemacht, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldleistung bewilligt werden könnte. Es ist nicht zu erkennen, dass den Revisionswerbern bezüglich der verhängten Geldleistung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, wurde nicht behauptet (vgl. dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028).Zwar hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall zu seinen finanziellen Verhältnissen Angaben gemacht, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldleistung bewilligt werden könnte. Es ist nicht zu erkennen, dass den Revisionswerbern bezüglich der verhängten Geldleistung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, wurde nicht behauptet vergleiche dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028). Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2218477.1.01