GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.2.2.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die angefochtenen Bescheide wurden am 12.01.2022 zugestellt. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde laut Faxprotokoll am 09.03.2022 an die belangte Behörde übermittelt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 09.02.2022 abgelaufen und stellen sich die gegenständlichen Beschwerden als verspätet dar. Mit Schreiben vom 23.03.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist. 3.2.3. Da die gegenständlichen Beschwerden wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen waren und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2.3. Da die gegenständlichen Beschwerden wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen waren und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Beschwerden waren daher
GVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.