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{'item': 'W183 2252859-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW183 2252859-1 SpruchW183 2252859-1/3EW183 2252860-1/3E, , W183 2252859-1/3E, W183 2252860-1/3E , BESCHLUSS Das B

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden (an die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien jeweils am 12.01.2022 zugestellt) wurden den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Gerichtsgebühren vorgeschrieben.
  2. Mit Schreiben jeweils vom 09.03.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Beschwerde.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 (eingelangt am 15.03.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Schreiben vom 23.03.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerinnen. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage und die Beschwerde erst am 09.03.2022 bei der belangten Behörde per Fax eingelangt sei.
  5. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerten sich die Beschwerdeführerinnen zum Verspätungsvorhalt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die angefochtenen Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 12.01.2022 zugestellt. 1.
  8. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden am 09.03.2022 per Fax an die belangte Behörde übermittelt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde auch nach dem Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.2.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die angefochtenen Bescheide wurden am 12.01.2022 zugestellt. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde laut Faxprotokoll am 09.03.2022 an die belangte Behörde übermittelt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 09.02.2022 abgelaufen und stellen sich die gegenständlichen Beschwerden als verspätet dar. Mit Schreiben vom 23.03.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist. 3.2.3. Da die gegenständlichen Beschwerden wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen waren und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2.3. Da die gegenständlichen Beschwerden wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen waren und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Beschwerden waren daher

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter Punkt 3.
  2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die unter Punkt 3.
  3. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2252859.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.