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{'item': 'W208 2248388-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 589§ 7§ 6a§ 2Art 18§ 6§ 27§ 24§ 1§ 9Art 267Art 89

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW208 2248388-1 Spruch, W208 2248388-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte als beklagte Partei eines Schiedsverfahrens einen mit 12.04.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589

Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein, wo er am 13.04.2021 einlangte (ON 1).1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte als beklagte Partei eines Schiedsverfahrens einen mit 12.04.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, Zivilprozessordnung (ZPO) beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein, wo er am 13.04.2021 einlangte (ON 1).

  1. Mit Beschluss des OGH vom 14.04.2021, Zl 18 ONc 4/21i-2, wurde der Ablehnungsantrag der BF zurückgewiesen.
  2. In der Folge wurde die BF mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7

Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 14.06.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 12 lit f Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG), für den Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589Abs 3 ZPO i

Hv € 2.218,00, sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG i

Hv € 8,00, sohin gesamt einen Betrag von € 2.226,00, zu bezahlen.3. In der Folge wurde die BF mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 14.06.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 12 Litera f, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG), für den Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO iHv € 2.218,00, sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, sohin gesamt einen Betrag von € 2.226,00, zu bezahlen. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.09.2021 erließ die Präsidentin des OGH (belangte Behörde) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die BF aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr

TP 12 lit f Z 2 GGG iHv € 2.218,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG i

Hv € 8,00, sohin gesamt einen Betrag von € 2.226,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.09.2021 erließ die Präsidentin des OGH (belangte Behörde) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die BF aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr

TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG iHv € 2.218,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, sohin gesamt einen Betrag von € 2.226,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der bestimmten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr aus § 589 Abs 3 ZPO iVm TP 12 lit f Z 2 GGG iVm § 6a Abs 1 GEG ergebe. Die Gebühr nach TP 12 lit f Z 2 GGG sehe keine Gebührenbegünstigungen vor, weshalb kein Spielraum der Behörde bestehe, eine geringere Gebühr festzusetzen.

§ 2

Z 1 lit h GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit f Z 2 GGG mit der Überreichung des Antrags. Der mit Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589Abs 3 ZPO sei am 13.04.2021 beim OGH eingebracht worden.

Die Gebühr sei somit mit diesem Tag entstanden. Es komme weder auf die Art der Entscheidung noch darauf an, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe. Den weitwendigen Ausführungen der BF zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschreibung nach den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes sei zu entgegnen, dass darüber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern nur der Verfassungsgerichtshof über Anrufung einer Partei oder eines Gerichtes entscheiden könne. Der Behörde sei es nicht gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern oder selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst und ausgesprochen habe, dass durch die Höhe der Gebühren der effektive Zugang zu einem Gericht nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der bestimmten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr aus Paragraph 589, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergebe. Die Gebühr nach TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG sehe keine Gebührenbegünstigungen vor, weshalb kein Spielraum der Behörde bestehe, eine geringere Gebühr festzusetzen.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung des Antrags. Der mit Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO sei am 13.04.2021 beim OGH eingebracht worden. Die Gebühr sei somit mit diesem Tag entstanden. Es komme weder auf die Art der Entscheidung noch darauf an, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe. Den weitwendigen Ausführungen der BF zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschreibung nach den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes sei zu entgegnen, dass darüber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern nur der Verfassungsgerichtshof über Anrufung einer Partei oder eines Gerichtes entscheiden könne. Der Behörde sei es nicht gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern oder selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst und ausgesprochen habe, dass durch die Höhe der Gebühren der effektive Zugang zu einem Gericht nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. 5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.10.2021) richtet sich die am 05.11.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurde. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch einen vollen Senat durchzuführen. Schließlich wurde noch angeführt, dass die Begleichung der Gebühren aufgrund deren Höhe und Gesamtheit, als besondere Härte für die BF zu werten und als Härtefall einzustufen sei. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art 18B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18, B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2021 (beim BVwG eingelangt am 18.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  3. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt wird, dass mit Überreichung des Antrages auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589Abs 3 ZPO beim OGH, am 13.04.2021 Pauschalgebühren nach TP 12 lit f Z 2 GGG i

Hv € 2.218,00 entstanden sind. Insbesondere wird festgestellt wird, dass mit Überreichung des Antrages auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim OGH, am 13.04.2021 Pauschalgebühren nach TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG iHv € 2.218,00 entstanden sind. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem OGH, insbesondere aus dem Antrag der BF vom 12.04.2021 auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589

Abs 3 ZPO (ON 1).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem OGH, insbesondere aus dem Antrag der BF vom 12.04.2021 auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO (ON 1). Insbesondere blieb unbestritten, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589Abs 3 ZPO eingebracht hat.

Insbesondere blieb unbestritten, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO eingebracht hat. Die BF trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw des Gerichtsgebührengesetzes. Dass die BF die Gerichtsgebühren bereits entrichtet hätte, hat sie nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – wie hier vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – wie hier vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 (GGG) idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, (GGG) idgF, lauten:

§ 1

Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 12 lit f Z 2 GGG in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl I Nr 148/2020, betragen die Pauschalgebühren für Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) vor dem OGH € 2.218,00.

Tarifpost (TP) 12 Litera f, Ziffer 2, GGG in der hier maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2020,, betragen die Pauschalgebühren für Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO) vor dem OGH € 2.218,00. Die Gebühr entsteht

§ 2

Z 1 lit f GGG für die in der Tarifpost 12 lit a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, GGG für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.

§ 28

Z 11 GGG ist der Antragsteller zahlungspflichtig für Pauschalgebühren in außerstreitigen Verfahren, welche nicht unter die Z 1 bis 10 fallen. Unter § 28 Z 11 GGG sind daher auch die Pauschalgebühren

TP 12 lit f Z 2 GGG zu subsumieren (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 28 Anm. 16).

Paragraph 28, Ziffer 11, GGG ist der Antragsteller zahlungspflichtig für Pauschalgebühren in außerstreitigen Verfahren, welche nicht unter die Ziffer eins bis 10 fallen. Unter Paragraph 28, Ziffer 11, GGG sind daher auch die Pauschalgebühren

TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG zu subsumieren (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG Paragraph 28, Anmerkung 16). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige

§ 6a

Abs 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige).

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige

Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall brachte die BF am 13.04.2021 einen mit 12.04.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

§ 589Abs 3 ZPO beim OGH ein.3.3.1.

Im vorliegenden Fall brachte die BF am 13.04.2021 einen mit 12.04.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter

Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim OGH ein. Mit der Einbringung des Antrags entstand im Sinne der obigen Ausführungen

TP 12 lit f Z 2 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 2.218,00, für welche die BF als Antragstellerin zahlungspflichtig ist.Mit der Einbringung des Antrags entstand im Sinne der obigen Ausführungen

TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 2.218,00, für welche die BF als Antragstellerin zahlungspflichtig ist. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben ist (§ 6a Abs 1 GEG).Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben ist (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde der zahlungspflichtigen BF neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch die Einhebungsgebühr von € 8,00

§ 6a

Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag von € 2.226,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde der zahlungspflichtigen BF neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch die Einhebungsgebühr von € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag von € 2.226,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. 3.3.2. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken Die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken werden vom BVwG nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften.Die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken werden vom BVwG nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Begründend wird diesbezüglich auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen: Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art 6 Abs 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar.Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

§ 9

Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg 18.070 aus 2007,) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK vereitle.Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der BF nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der BF nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/

  1. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/
  2. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 12 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 12 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl mwN VfSlg 19.943/2014).Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943 aus 2014,). Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Zu dem auf Vorlage

Art 267AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVw

G (vgl VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) – nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Zu dem auf Vorlage

Artikel 267, AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVw

G vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) – nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. Im Ergebnis sieht sich das BVwG aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst,

Art 89

Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Art 267AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.Im Ergebnis sieht sich das BVw

G aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

3.3.

  1. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs 1 VwGVG).3.3.
  2. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.3.
  3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die von der BF in der Beschwerde geltend gemachte „besondere Härte“ bei Gebühreneinbringung bereits aufgrund eines in der Vorstellung ausdrücklich gestellten Nachlassantrages nach § 9 Abs 2 GEG von der belangten Behörde an den zuständigen Präsidenten des OLG

§ 6AVG weitergeleitet wurde.

3.3.4. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die von der BF in der Beschwerde geltend gemachte „besondere Härte“ bei Gebühreneinbringung bereits aufgrund eines in der Vorstellung ausdrücklich gestellten Nachlassantrages nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG von der belangten Behörde an den zuständigen Präsidenten des OLG

Paragraph 6, AVG weitergeleitet wurde. 3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur der Höchstgerichte wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur der Höchstgerichte wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2248388.1.00

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