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{'item': 'W212 2237285-2'}

Obsah (17)§§ 66Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 28§ 52§ 54§ 2§§ 51§ 8§ 31§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW212 2237285-2 SpruchW212 2237285-2/7E, , W212 2237285-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Bund

§§ 66, 70 Abs.

3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 66, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger bosnischer Staatsangehöriger, war beginnend mit 01.12.2015 mit einem Aufenthaltstitel als Student im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Aufenthaltstitel war bis 11.05.2016 gültig und wurde bis 30.11.2016 verlängert. Einer weiteren Verlängerung standen die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entgegen.
  2. Am 26.10.2016 ehelichte der Beschwerdeführer XXXX , eine slowenische Staatsbürgerin.
  3. Am 26.10.2016 ehelichte der Beschwerdeführer römisch 40 , eine slowenische Staatsbürgerin.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bezug auf diese Ehe am 15.02.2017 vom Magistrat XXXX eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gültig bis 14.02.2022 ausgestellt.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bezug auf diese Ehe am 15.02.2017 vom Magistrat römisch 40 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gültig bis 14.02.2022 ausgestellt.
  6. Am 13.02.2019 wurde die Ehe in Slowenien einvernehmlich geschieden.
  7. Mit Schreiben vom 11.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen NAG-Behörde nachweislich mitgeteilt, dass er durch die einvernehmliche Scheidung seinen Aufenthalt nicht mehr von Frau XXXX ableiten könne und seine Aufenthaltskarte somit gegenstandslos sei.
  8. Mit Schreiben vom 11.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen NAG-Behörde nachweislich mitgeteilt, dass er durch die einvernehmliche Scheidung seinen Aufenthalt nicht mehr von Frau römisch 40 ableiten könne und seine Aufenthaltskarte somit gegenstandslos sei.
  9. Am 28.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich ein Jahr studiert zu haben. Er hätte dann die B1 Prüfung in Deutsch machen müssen, was zu schwer für ihn gewesen sei. Seine Ex-Frau habe er 2016 in einer Bar in Klagenfurt kennengelernt, wo sie gearbeitet habe. Er habe nur ihre Mutter im Zuge der Hochzeit getroffen. Im August 2018 habe sie einen anderen Mann kennengelernt und von diesem schwanger geworden. Sie habe ihm gesagt, dass Kind sei nicht von ihm und seien sie in diesem Zeitraum auch nicht wirklich zusammen gewesen. Bis auf seinen Bruder, der in Österreich studiere, lebe seine gesamte Familie in Bosnien. Vor rund einem Monat habe er seine Familie zuletzt besucht. In Bosnien habe er maturiert und sei fertig ausgebildeter Elektrotechniker. Er arbeite als eine Art Hausmeister und verdiene rund EUR 1.400,00 im Monat.
  10. Am 06.10.2020 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesamt ließ dem Rechtsvertreter am 07.10.2020 per E-Mail eine schriftliche Gegenäußerung zukommen.
  11. Mit per E-Mail am 07.10.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schreiben wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesamtes vom 07.10.2020 eingebracht. Mit E-Mail vom 08.10.2020 erstattete das Bundesamt eine schriftliche Gegenäußerung.
  12. Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 9. Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 10. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchteil A.) und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.). 10. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchteil A.) und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).

  1. Am 18.01.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Neben seinem Bruder würden noch vier Cousinen, zwei Tanten und zwei Onkel in Österreich leben. Er habe Freunde, diese seien allerdings keine Österreicher. Befragt zur Ehe gab der Beschwerdeführer an, seine Ex-Frau sei während des gesamten Scheidungsverfahrens bei ihm wohnhaft gewesen und erst im Februar 2019 ausgezogen. Sie hätten gedacht, dass die Abmeldung automatisch erfolgen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei sie hochschwanger gewesen. Der Kindsvater habe sie nicht in der Wohnung besucht. Von der Schwangerschaft habe er Mitte Dezember 2018 erfahren, einige Tage bevor die Scheidung eingereicht worden sei. An der Vaterschaft eines Dritten habe er nie gezweifelt, denn sei die Ehe bereits im Frühjahr 2018 abgeflaut. Im Sommer 2018 habe seine Ex-Frau ihre Saisonarbeit begonnen und habe er sie nur zweimal besucht. Auf Vorhalt, dass ihm am 11.03.2019 mitgeteilt worden sei, dass er seinen Aufenthalt nicht mehr von seiner Ex-Frau ableiten könne, gab der Beschwerdeführer an, niemand habe ihm gesagt, dass er ausreisen müsse. Seit der letzten Einvernahme am 28.09.2020 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts habe er nicht mehr beim Magistrat betreffend eine legale Möglichkeit des Zuzuges vorgesprochen. Er habe sich damit noch nicht genau beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 25.01.2021 gewährt, um dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine weiteren Absichten mitzuteilen. Vorgelegt wurden: Zeugnis Universitätslehrgang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache vom 21.06.
  2. Ebenfalls am 18.01.2021 wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers, XXXX , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeugenschaftlich einvernommen. Sie habe den Beschwerdeführer Anfang 2016 kennengelernt. Sie habe in einem Café in Klagenfurt gearbeitet, darunter sei eine Diskothek gewesen. Er habe ihr den Heiratsantrag in seinem Studentenwohnheim gemacht, wann genau wisse sie nicht mehr. Befragt warum die Heirat nach nur zehn Monaten stattgefunden habe, gab die Zeugin an, sie habe die Beziehung sehr ernst genommen. Sie hätten zwar nicht gemeinsam gewohnt, sich aber fast jeden Tag gesehen. Im August 2018 habe sie von ihrer Schwangerschaft erfahren und sei diese nicht geplant gewesen. Seit Juni 2018 hätten sie und der Beschwerdeführer keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und sei die Ehe zerrüttet gewesen. Den Kindsvater habe sie während ihrer Saisonarbeit kennengelernt, mit ihm aber nicht zusammenbleiben wollen. Nach der Saison, im September 2018, sei sie zum Beschwerdeführer gezogen. Von der Schwangerschaft habe sie ihm erst im Dezember 2018 verraten. Nach der Scheidung sei sie ausgezogen. Dass sie auch nach der Scheidung noch bei ihm gemeldet gewesen sei, liege daran, dass sie geglaubt habe, die Abmeldung werde automatisch erledigt. Befragt wann genau sie beim Beschwerdeführer ausgezogen sei, brachte die Zeugin vor, sie denke es sei im Dezember 2018 gewesen. Sie sei zu ihrer Schwester gezogen. Auf Vorhalt, dass im Scheidungsurteil vom 13.09.2019 steht, die Zeugin habe bereits wieder ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Slowenien, erklärte sie, sie denke dies sei korrekt, denn sie sei oft bei ihrer Familie in Slowenien gewesen. Sie habe die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers in Wien kennengelernt. Seine Familie in Bosnien habe sie nie besucht. Auch der Beschwerdeführer habe ihre Mutter nur bei der Hochzeit gesehen, sei aber sonst nie bei ihrer Familie in Slowenien gewesen. Kontakt zum Beschwerdeführer habe sie nicht mehr.
  3. Ebenfalls am 18.01.2021 wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeugenschaftlich einvernommen. Sie habe den Beschwerdeführer Anfang 2016 kennengelernt. Sie habe in einem Café in Klagenfurt gearbeitet, darunter sei eine Diskothek gewesen. Er habe ihr den Heiratsantrag in seinem Studentenwohnheim gemacht, wann genau wisse sie nicht mehr. Befragt warum die Heirat nach nur zehn Monaten stattgefunden habe, gab die Zeugin an, sie habe die Beziehung sehr ernst genommen. Sie hätten zwar nicht gemeinsam gewohnt, sich aber fast jeden Tag gesehen. Im August 2018 habe sie von ihrer Schwangerschaft erfahren und sei diese nicht geplant gewesen. Seit Juni 2018 hätten sie und der Beschwerdeführer keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und sei die Ehe zerrüttet gewesen. Den Kindsvater habe sie während ihrer Saisonarbeit kennengelernt, mit ihm aber nicht zusammenbleiben wollen. Nach der Saison, im September 2018, sei sie zum Beschwerdeführer gezogen. Von der Schwangerschaft habe sie ihm erst im Dezember 2018 verraten. Nach der Scheidung sei sie ausgezogen. Dass sie auch nach der Scheidung noch bei ihm gemeldet gewesen sei, liege daran, dass sie geglaubt habe, die Abmeldung werde automatisch erledigt. Befragt wann genau sie beim Beschwerdeführer ausgezogen sei, brachte die Zeugin vor, sie denke es sei im Dezember 2018 gewesen. Sie sei zu ihrer Schwester gezogen. Auf Vorhalt, dass im Scheidungsurteil vom 13.09.2019 steht, die Zeugin habe bereits wieder ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Slowenien, erklärte sie, sie denke dies sei korrekt, denn sie sei oft bei ihrer Familie in Slowenien gewesen. Sie habe die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers in Wien kennengelernt. Seine Familie in Bosnien habe sie nie besucht. Auch der Beschwerdeführer habe ihre Mutter nur bei der Hochzeit gesehen, sei aber sonst nie bei ihrer Familie in Slowenien gewesen. Kontakt zum Beschwerdeführer habe sie nicht mehr.
  4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.02.2021 per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt habe.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, zugestellt am 12.03.2021, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das aufrechte Familien- bzw. Eheleben des Beschwerdeführers spätestens 18 Monate nach der Eheschließung geendet habe. Beginnend mit der Erwerbstätigkeit der Ex-Gattin als Saisonier mit 07.06.2018 sei die Ehe nicht mehr aufrecht gewesen. Zudem habe die Ex-Gattin eine außereheliche Beziehung mit einem Arbeitskollegen begonnen und sei im August 2018 von diesem schwanger geworden. Somit sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers

§ 52Abs.

1 Z 1 NAG bereits im Sommer 2018 erloschen. Dem Beschwerdeführer komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, die Ehe sei rund 18 Monate aufrecht gewesen und habe rund zwei Jahre bestanden. Die vom Gesetzgeber festgelegten drei Jahre seien kein Richtwert, die Behörde habe sich, abgesehen es würden andere Absätze des § 54 NAG auf den Beschwerdeführer zutreffen, daran zu halten und keinen anderen Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer verfüge über schützenswerte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich seinen Bruder, vier Cousinen, zwei Tanten und zwei Onkel. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten würde jedoch kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitigen Abhängigkeiten bestehen. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Er sei zwar seit rund sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, wobei dieser Aufenthalt seit zumindest zwei Jahren unrechtmäßig sei. Eine gesellschaftliche Integration, außerhalb seiner Erwerbstätigkeit, habe jedoch nicht festgestellt werden können. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das aufrechte Familien- bzw. Eheleben des Beschwerdeführers spätestens 18 Monate nach der Eheschließung geendet habe. Beginnend mit der Erwerbstätigkeit der Ex-Gattin als Saisonier mit 07.06.2018 sei die Ehe nicht mehr aufrecht gewesen. Zudem habe die Ex-Gattin eine außereheliche Beziehung mit einem Arbeitskollegen begonnen und sei im August 2018 von diesem schwanger geworden. Somit sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bereits im Sommer 2018 erloschen. Dem Beschwerdeführer komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, die Ehe sei rund 18 Monate aufrecht gewesen und habe rund zwei Jahre bestanden. Die vom Gesetzgeber festgelegten drei Jahre seien kein Richtwert, die Behörde habe sich, abgesehen es würden andere Absätze des Paragraph 54, NAG auf den Beschwerdeführer zutreffen, daran zu halten und keinen anderen Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer verfüge über schützenswerte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich seinen Bruder, vier Cousinen, zwei Tanten und zwei Onkel. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten würde jedoch kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitigen Abhängigkeiten bestehen. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Er sei zwar seit rund sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft, wobei dieser Aufenthalt seit zumindest zwei Jahren unrechtmäßig sei. Eine gesellschaftliche Integration, außerhalb seiner Erwerbstätigkeit, habe jedoch nicht festgestellt werden können. 15. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.03.2021 fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid dem gleichen Rechtsirrtum, wie bereits im dem seinerzeit aufgehobenen Bescheid, insbesondere betreffend die unrichtige Interpretation der §§ 52und 54 NAG unterliege. Wie die Behörde zum Ergebnis komme, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sei bereits im Sommer 2018 erloschen, obwohl die Ehe erst am 13.02.2019 geschieden worden sei, sei rätselhaft. Im Sommer 2018 sei seine ehemalige Ehegattin schwanger geworden, könne dies aber keinerlei Auswirkung auf das damals bestehende Aufenthaltsrecht haben. Sein Aufenthaltsrecht sei aber auch mit der Ehescheidung keineswegs automatisch erloschen.

§ 54Abs.

5 NAG bleibe das Aufenthaltsrecht trotz Scheidung weiterhin aufrecht, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere, weil den Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Auf diese Bestimmung werde im angefochtenen Bescheid so gut wie überhaupt nicht eingegangen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei von einem anderen Mann schwanger geworden und sei es ihm daher nicht zumutbar gewesen, an der Ehe festzuhalten. Es wäre zu berücksichtigten gewesen, dass der Beschwerdeführer beschäftigt und gut integriert sei. Er habe auch praktisch sein ganzes Leben als Erwachsener in Österreich verbracht und sein gesamtes Privat- und Berufsleben auf Österreich ausgerichtet. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, er sei unbescholten und stelle er auch keine Belastung für die soziale Sicherheit dar. Die Argumentation der Behörde, wonach der Beschwerdeführer beharrlich und für einen längeren Zeitraum gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, weil er nicht bereit gewesen sei freiwillig auszureisen, sei nachweislich unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Niederlassungsbehörde umgehend von seiner Scheidung informiert und sei ihm im Zuge der Einvernahme am 28.09.2020 erstmals mitgeteilt worden, dass er nicht mehr berechtigt sei in Österreich zu bleiben. Bei dieser Einvernahme sei jedoch nicht korrekt übersetzt worden. In der Beschwerde wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Niederlassungstitels zur Beschäftigung in einem Mangelberuf – Elektrotechniker – gestellt habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei. 15. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.03.2021 fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid dem gleichen Rechtsirrtum, wie bereits im dem seinerzeit aufgehobenen Bescheid, insbesondere betreffend die unrichtige Interpretation der Paragraphen 52 u, n, d, 54 NAG unterliege. Wie die Behörde zum Ergebnis komme, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sei bereits im Sommer 2018 erloschen, obwohl die Ehe erst am 13.02.2019 geschieden worden sei, sei rätselhaft. Im Sommer 2018 sei seine ehemalige Ehegattin schwanger geworden, könne dies aber keinerlei Auswirkung auf das damals bestehende Aufenthaltsrecht haben. Sein Aufenthaltsrecht sei aber auch mit der Ehescheidung keineswegs automatisch erloschen.

Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibe das Aufenthaltsrecht trotz Scheidung weiterhin aufrecht, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere, weil den Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Auf diese Bestimmung werde im angefochtenen Bescheid so gut wie überhaupt nicht eingegangen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei von einem anderen Mann schwanger geworden und sei es ihm daher nicht zumutbar gewesen, an der Ehe festzuhalten. Es wäre zu berücksichtigten gewesen, dass der Beschwerdeführer beschäftigt und gut integriert sei. Er habe auch praktisch sein ganzes Leben als Erwachsener in Österreich verbracht und sein gesamtes Privat- und Berufsleben auf Österreich ausgerichtet. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, er sei unbescholten und stelle er auch keine Belastung für die soziale Sicherheit dar. Die Argumentation der Behörde, wonach der Beschwerdeführer beharrlich und für einen längeren Zeitraum gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, weil er nicht bereit gewesen sei freiwillig auszureisen, sei nachweislich unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Niederlassungsbehörde umgehend von seiner Scheidung informiert und sei ihm im Zuge der Einvernahme am 28.09.2020 erstmals mitgeteilt worden, dass er nicht mehr berechtigt sei in Österreich zu bleiben. Bei dieser Einvernahme sei jedoch nicht korrekt übersetzt worden. In der Beschwerde wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Niederlassungstitels zur Beschäftigung in einem Mangelberuf – Elektrotechniker – gestellt habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei. 17. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 12.04.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass auf § 30 Abs. 1 NAG verwiesen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin hätten in ihren Einvernahmen angegeben, dass sie sich bereits im Juni 2018 auseinandergelebt hätten. Ein aufrechtes Familienleben werde nicht nur nach rein formellen Kriterien (Heirat, Scheidung etc.) definiert, maßgeblich sei das Bestehen eines tatsächlichen, gelebten und aufrechten Familienlebens. Dies sei ab Juni 2018 nicht mehr gegeben gewesen. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers berufe sich in der Beschwerde erneut auf § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, welcher jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Seine Ehe sei in Slowenien nachweislich einvernehmlich und rechtskräftig geschieden worden. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG sei geschaffen worden, um den jeweiligen Ehepartner vor häuslicher oder sexueller Gewalt zu schützen und das Opfer nicht auch noch in eine zusätzliche Abhängigkeit zu bringen. Wenn in der Beschwerde erneut auf die Aufenthaltsbewilligung des Fremden als Student zum Gesamtaufenthalt addiert werde, werde angemerkt, dass dies

§ 2Abs.

22 Z 3 NAG [sic] nicht als Niederlassung gezählt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt niedergelassen gewesen. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass auf Paragraph 30, Absatz eins, NAG verwiesen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin hätten in ihren Einvernahmen angegeben, dass sie sich bereits im Juni 2018 auseinandergelebt hätten. Ein aufrechtes Familienleben werde nicht nur nach rein formellen Kriterien (Heirat, Scheidung etc.) definiert, maßgeblich sei das Bestehen eines tatsächlichen, gelebten und aufrechten Familienlebens. Dies sei ab Juni 2018 nicht mehr gegeben gewesen. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers berufe sich in der Beschwerde erneut auf Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, welcher jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Seine Ehe sei in Slowenien nachweislich einvernehmlich und rechtskräftig geschieden worden. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG sei geschaffen worden, um den jeweiligen Ehepartner vor häuslicher oder sexueller Gewalt zu schützen und das Opfer nicht auch noch in eine zusätzliche Abhängigkeit zu bringen. Wenn in der Beschwerde erneut auf die Aufenthaltsbewilligung des Fremden als Student zum Gesamtaufenthalt addiert werde, werde angemerkt, dass dies

Paragraph 2, Absatz 22, Ziffer 3, NAG [sic] nicht als Niederlassung gezählt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt niedergelassen gewesen. 18. Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2022 beim Magistrat XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54NAG gestellt habe.

18. Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2022 beim Magistrat römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG gestellt habe.

  1. Mit Schreiben vom 28.04.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu einem Parteiengehör innerhalb von drei Wochen auf.
  2. Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 09.05.2022 mit, dass er keine neuen Sprachzeugnisse erworben habe, jenes über seine Sprachkenntnisse auf Niveau B1 aber erneut vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht geheiratet und sei mittlerweile seit fünf Jahren bei der gleichen Firma beschäftigt. Das Verfahren über die am 24.01.2022 beantragte Aufenthaltskarte nach dem NAG sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Der Grund für die lange Verfahrensdauer sei nicht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der die im Spruch genannten Personalien führt. Seine Identität steht fest. Seit 07.07.2014 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es liegt eine 19-tägige Unterbrechung der Meldung von 21.11.2014 bis 09.12.2014 vor. Der Beschwerdeführer war zunächst in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit Gültigkeit von 01.12.2015 bis 11.05.
  4. Dieser Aufenthaltstitel wurde einmal verlängert, von 12.05.2016 bis 30.11.
  5. Am 26.10.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine slowenische Staatsbürgerin in Slowenien, die zu diesem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig war. Am 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 15.02.2017 bis 14.02.2022 ausgestellt. Am 01.02.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, den er am 28.04.2021 zurückzog. Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei derselben Behörde einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Urteil eines Kreisgerichts in Slowenien wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 13.02.2019 einvernehmlich geschieden. Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte keine drei Jahre. Die Ehegatten waren von 07.02.2017 bis 08.09.2017 und von 20.0.2018 bis 18.04.2019 an derselben Adresse gemeldet. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers zog bereits im Dezember 2018 wieder nach Slowenien. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Ehe aus Verschulden des Ehegatten geschieden worden sei respektive ihm ein Festhalten an der Ehe (etwa aus Gründen häuslicher Gewalt) unzumutbar gewesen sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei die Ehe bereits im Frühjahr 2018 abgeflaut und sei seine Ex-Frau dann auch von einem anderen Mann schwanger geworden. Der Beschwerdeführer war zunächst von 10.03.2016 bis 27.11.2016 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Als Arbeiter war er von 13.03.2017 bis 30.04.2017 bei XXXX , von 01.05.2017 bis 30.04.2019 bei XXXX und von 01.05.2019 bis 02.07.2020 erneut bei XXXX beschäftigt. Seit 03.07.2020 ist er als Arbeiter bei der XXXX tätig. Er verdient rund EUR 1.400,00 im Monat, ist selbsterhaltungsfähig sowie kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer war zunächst von 10.03.2016 bis 27.11.2016 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Als Arbeiter war er von 13.03.2017 bis 30.04.2017 bei römisch 40 , von 01.05.2017 bis 30.04.2019 bei römisch 40 und von 01.05.2019 bis 02.07.2020 erneut bei römisch 40 beschäftigt. Seit 03.07.2020 ist er als Arbeiter bei der römisch 40 tätig. Er verdient rund EUR 1.400,00 im Monat, ist selbsterhaltungsfähig sowie kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B
  6. Im Bundesgebiet leben sein Bruder, zwei Tanten, zwei Onkel und vier Cousinen. Der Beschwerdeführer lebt mit keinem seiner Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt. Er ist nicht Mitglied in Vereinen. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Bosnien und Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in seinem Herkunftsstaat in der Lage. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und hat dort die ersten 18 Jahre seines Lebens verbracht. Seien Eltern sind im Herkunftsstaat aufhältig und hat der Beschwerdeführer dort die Matura als fertig ausgebildeter Elektrotechniker abgeschlossen.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den auf ihn ausgestellten Aufenthaltstiteln und der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie. Die dem Beschwerdeführer ausgestellten Aufenthaltstitel als Studierender und als Angehöriger eines EWR-Bürgers sowie die von ihm am 01.02.2021 und am 24.01.2022 gestellten Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2014 mit einer Unterbrechung von 19 Tagen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, geht zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister hervor. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau von 07.02.2017 bis 08.09.2017 und 20.04.2018 bis 18.04.2019 an derselben Adresse gemeldet waren. Die Ex-Frau gab jedoch selbst an, dass sie die gemeinsame Wohnung bereits im Dezember 2018 verlassen und zu ihrer Schwester gezogen sei. Dies stimmt auch mit dem Scheidungsurteil überein, aus dem hervorgeht, dass der Scheidungsantrag am 13.12.2018 gestellt wurde. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowenischen Staatsbürgerin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau. Dass die Scheidung am 13.12.2018 in Slowenien eingereicht und am 13.02.2019 im Einvernehmen durchgeführt wurde, geht zweifelsfrei aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Gerichtsurteil hervor. Die ehemaligen Ehegatten gaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021 übereinstimmend an, dass die Ehe im Frühjahr 2018 bzw. Juni 2018 abgeflaut war und sie ab diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mehr hatten. Grund für die Scheidung sei auch gewesen, dass die Ex-Frau von einem anderen Mann schwanger geworden sei. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall ein Härtefall vorliege und es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, an der Ehe festzuhalten, ist hierzu auszuführen, dass er zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, in der Ehe Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt geworden zu sein. Zudem erfolgte die Scheidung im Einvernehmen der ehemaligen Ehegatten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis auf einen kurzen Zeitraum von vier Monaten seit 10.03.2016 durchgehend erwerbstätig ist, geht aus einem Auszug aus dem AJ-WEB und den Angaben des Beschwerdeführers hervor. Im Zuge seiner ersten Einvernahme am 28.09.2020 gab der Beschwerdeführer an EUR 1.400,00 monatlich zu verdienen. Er ist somit selbsterhaltungsfähig. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gehen aus seinen eigenen stringenten Angaben im Zuge des Verfahren hervor. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an, an schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden oder in ärztlicher Behandlung zu stehen. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Zeugnis des Universitätslehrgangs „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ vom 21.06.
  8. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina von einer Gefahrenlage bedroht wäre. Diesem wäre es als gesundem Mann mit muttersprachlichen Kenntnissen der bosnischen Sprache jedenfalls auch in seinem Herkunftsstaat möglich selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  10. Zur Ausweisung: 3.1.
  11. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.1.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer slowenischen Staatsangehörigen erlangte er den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer slowenischen Staatsangehörigen erlangte er den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: "

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Information des Betroffenen) zu setzen.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit von 15.02.2017 bis 14.02.2022 ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner zum Entscheidungszeitpunkt ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG. Ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG hat er nicht erworben. Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre – konkret etwa 26 Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 5 NAG trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit von 15.02.2017 bis 14.02.2022 ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner zum Entscheidungszeitpunkt ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG. Ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG hat er nicht erworben. Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre – konkret etwa 26 Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und 5 NAG trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist. Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 14 des Erkenntnisses VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, fest, es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, Rn. 13, wurde dem Vorbringen, die geschiedene Ehefrau des Drittstaatangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, ein besonderer Härtefall werde mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (vgl. zum Ganzen auch VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 14 des Erkenntnisses VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, fest, es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, Rn. 13, wurde dem Vorbringen, die geschiedene Ehefrau des Drittstaatangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, ein besonderer Härtefall werde mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche zum Ganzen auch VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen besonders schwerwiegender Umstände nicht zumutbar gewesen wäre. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist und wurde die Ehe zweifelsfrei im Einvernehmen geschieden. Im gegenständlichen Fall wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers von einem anderen Mann schwanger und stellt dies anhand der oben zitierten Judikatur keinen unter § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zu subsumierenden Tatbestand dar. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen besonders schwerwiegender Umstände nicht zumutbar gewesen wäre. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist und wurde die Ehe zweifelsfrei im Einvernehmen geschieden. Im gegenständlichen Fall wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers von einem anderen Mann schwanger und stellt dies anhand der oben zitierten Judikatur keinen unter Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zu subsumierenden Tatbestand dar. Da die Ehe demnach bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestand, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen. Da die Ehe demnach bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestand, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen. 3.1.3.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.3.1.3.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

§ 66Abs.

3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 07.07.2014 aufrecht in Österreich gemeldet. Der Aufenthalt ist nicht durchgehend, beträgt die Unterbrechung jedoch nur 19 Tage. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit knapp acht Jahren im Bundesgebiet auf. Hinzu kommt, dass er im Alter von 19 Jahren nach Österreich gekommen ist und hier sein gesamtes bisheriges Erwachsenenleben verbrachte. Sein privater und beruflicher Lebensmittelpunkt ist Österreich. Seit 10.03.2016 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beschäftigt. Während seines gesamten Aufenthalts war er nur für einen relativ kurzen Zeitraum von vier Monaten arbeitslos. Derzeit ist er seit 03.07.2020 im selben Unternehmen beschäftigt und ist selbsterhaltungsfähig. Neben der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigten, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und unbescholten ist. Zudem halten sich auch einige Verwandte des Beschwerdeführers – sein Bruder, zwei Tanten, zwei Onkel und vier Cousinen – im Bundesgebiet auf, wenngleich er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Aufgrund fast achtjährigen Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass er über einen Freundeskreis verfügt und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnimmt. Der Beschwerdeführer hat auch noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und als fertig ausgebildeter Elektrotechniker maturierte. Er spricht die Landessprache, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und halten sich dort seine Eltern auf. Der Beschwerdeführer gab auch an, seine Familie im Herkunftsstaat zu besuchen. Er wäre nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina jedenfalls in der Lage, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine Lebenserhaltungskosten zu decken. 3.1.
  2. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch trotz der nach wie vor auch zum Herkunftsland bestehenden Bindungen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund seiner beruflichen Eingliederung und der Aufenthaltsdauer – jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch würde daher zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK darstellen.3.1.
  3. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen jedoch trotz der nach wie vor auch zum Herkunftsland bestehenden Bindungen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund seiner beruflichen Eingliederung und der Aufenthaltsdauer – jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch würde daher zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK darstellen. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2237285.2.00

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