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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW212 2245525-2 SpruchW212 2245525-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!, W212 2245525-2/4E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, reiste erstmals am 16.07.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Aufgrund eines in ihrem afghanischen Reisepass ersichtlichen polnischen Visums (gültig von 23.02.2021 bis 15.07.2021) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Polen. Die polnische Dublinbehörde stimmte mit Schreiben vom 22.07.2021 der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
  3. Aufgrund eines in ihrem afghanischen Reisepass ersichtlichen polnischen Visums (gültig von 23.02.2021 bis 15.07.2021) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Polen. Die polnische Dublinbehörde stimmte mit Schreiben vom 22.07.2021 der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, W240 2245525-1, abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 25.08.2021 in Rechtskraft.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, W240 2245525-1, abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 25.08.2021 in Rechtskraft.
  6. Am 06.09.2021 reiste die Beschwerdeführerin selbständig nach Deutschland weiter.
  7. Aufgrund ihres unsteten Aufenthalts teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der polnischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 06.09.2021 mit, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate, also bis 22.01.2023, erstreckt werde. Gegenständliches Verfahren:
  8. Am 17.01.2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Laut EURODAC-Abfrage wurde die Beschwerdeführerin bereits am 30.08.2021 in Deutschland und am 16.07.2021 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt.
  9. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2022 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe sich von 01.03.2021 bis 29.08.2021 in Österreich aufgehalten, ihr Asylantrag sei jedoch negativ entschieden worden und sei deshalb selbständig nach Deutschland gegangen. Dort habe sie sich von 29.08.2021 bis 17.01.2022 aufgehalten. In Deutschland habe sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt, es sei ihr aber gesagt worden, Österreich sei für sie zuständig. Deshalb sei sie zurück nach Österreich gekommen. Nach Deutschland wolle sie nicht zurück, mehr wollte sie dazu aber auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht sagen.
  10. Am 22.03.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Weder in Österreich noch im Bereich der EU, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein oder Island habe sie Verwandte. Nach ihrem negativen Bescheid in Österreich sei sie nach Deutschland gegangen und habe dort einen Antrag gestellt, der aber auch negativ entschieden worden sei. Sie habe ein Visum gehabt, zunächst für die Türkei und dann für Polen zum Studieren. Das polnische Visum sei von 26.02.2021 bis 05.07.2021 gültig gewesen. In Polen habe sie sich vier bis viereinhalb Monate aufgehalten. Sie habe in einem Studentenheim gelebt, das sie selbst bezahlt habe. Befragt welche konkreten Gründe einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits im ersten Verfahren gesagt, dass sie in Polen keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie sei auch nicht untergebracht worden. Aufgrund des Ukrainekriegs würde sie in Polen vielleicht jahrelang auf ihr Asyl warten müssen. Es stimme, dass sie dort sicher sei, aber sie würde nicht dieselben Möglichkeiten wie in Österreich haben. Nach Polen wolle sie keinesfalls zurück.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2022, zugestellt am 29.03.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2022, zugestellt am 29.03.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Polen wurden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 06.12.2021 Am
  13. März 2020 wurde in Polen der Epidemiezustand ausgerufen (GOV o.D.a). In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
  14. Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vgl. AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021).In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
  15. Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vergleiche AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021). Polen hat während der Pandemie die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten um bis zu 30 Tage nach Ende der COVID-Situation erklärt und Online-Anträge auf Integrations- und Sozialhilfe für Schutzberechtigte eingeführt. Es erlaubt Asylwerbern Arbeit ohne Verlängerung von entsprechenden Genehmigungen und hat den Zugang von Asylwerbern zu kostenfreier sozialer und medizinischer Hilfe erweitert (UNHCR 9.5.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden psychologische Konsultationen im Jahr 2020 per Telefon abgehalten und auch die Möglichkeit zur telefonischen ärztlichen Konsultation eingeführt. 2020 gab es 874 gemeldete COVID-19-Fälle unter Asylwerbern in Polen, von denen nur eine Minderheit hospitalisiert werden musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). In Polen haben auch illegale Migranten kostenlosen Zugang zu COVID-19-Notfallbehandlung (WHO 2021). Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Viele Asylwerber haben aufgrund der Pandemie ihre Jobs verloren (AIDA 2.2021). Auf Grundlage des COVID-Gesetzes wurde die Frist zum Verlassen Polens nach negativer Entscheidung im Asylverfahren auf 30 Tage nach Beendigung des Epidemiezustands erweitert (AIDA 4.2021). Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.a): Coronavirus: information and recommendations, https://www.gov.pl/web/coronavirus/general-information, Zugriff 2.12.2021 ● GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021 ● ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 2.12.2021 ● UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.5.2020): Regional Bureau for Europe: COVID-19 Emergency Response, Update #5 (2 – 7 May 2020), https://reliefweb.int/report/world/regional-bureau-europe-covid-19-emergency-response-update-5-2-7-may-2020, Zugriff 2.12.2021 ● WHO - Weltgesundheitsorganisation

(2021): Global Evidence Review on Health and Migration. Refugees and migrants in times of COVID-19: mapping trends of public health and migration policies and practices, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1351802/retrieve, Zugriff 2.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 06.12.2021 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.803 Anträge auf internationalen Schutz gestellt eingereicht, was einen Rückgang von 31% gegenüber 2019 (4.095 Anträge) bedeutet. Dies ist die niedrigste Zahl der Anträge seit 1999 und liegt an der Einstellung der Tätigkeit der Asylbehörde vom 16. März bis 25. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Entscheidung stieg von 152 Tagen im Jahr 2019 auf 207 im Jahr 2020. Die Anerkennungsrate lag bei 16%. Ende 2020 waren insgesamt 3.557 Verfahren anhängig (AIDA 4.2021). Im Jahr 2020 wurden von 1.943 Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen insgesamt 1.737 abgelehnt. Das Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) hat in keinem Fall Flüchtlingsstatus, aber in neun Fällen subsidiären Schutz zuerkannt (AIDA 4.2021). 2021 wurden bis 31. August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation) Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation) Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2021): Poland Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aee9f.pdf, Zugriff 2.12.2021 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 06.12.2021 Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021).Quellen:Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021)., Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am 23. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wieder eröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021). Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem 18. August und dem 12. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Polen 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048856.html, Zugriff 1.12.2021 ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 SITUATION AN DER POLNISCH-BELARUSSISCHEN GRENZE Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vgl. DS 9.11.2021).Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vergleiche DS 9.11.2021). Der Westen wirft dem belarussischen Diktator Alexander Lukaschenko mehr oder weniger offene Schlepperei vor – und meint damit etwa das großzügige Visa-Regime für Menschen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan, mit dem Minsk in diesen Ländern gezielte Angebote zur Reise an die EU-Außengrenze streut. Bis zu 40 Direktflüge aus Istanbul, Damaskus und Dubai landeten Woche für Woche auf dem Minsker Flughafen, andere reisten mit Zwischenstopps an (DS 9.11.2021). Polen bewertete die Situation im September 2021 als hybriden Angriff und errichtete Stacheldrahtzäune entlang großer Teile der Grenze zu Weißrussland. Ebenfalls wurde in einem Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze, der Notstand verhängt und Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Freiwilligen usw. der Zugang zu diesem Gebiet verwehrt. Auf der belarussischen Seite gilt ein Bereich von zehn Kilometern entlang der Grenze als Sicherheitszone, zu der nur belarussische Staatsangehörige, die dort wohnen, Zugang haben. Der Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze darf nur von Militär- und Sicherheitsbeamten betreten werden (HRW 11.2021). Gemäß Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergängen haben seit 20.8.2021 Personen, die nicht einen definierten, offiziellen Grenzübergang benutzen, das Gebiet der Republik Polen zu verlassen. Im Falle von aufgegriffenen Personen an Grenzabschnitten, die keine offiziellen Grenzübergänge sind, sind diese von der Grenzwache bis zur Staatsgrenze rückzuführen (VB 24.8.2021). Am 14. Oktober 2021 hat das polnische Parlament ein Gesetz angenommen, von dem Kritiker behaupten, dass es Pushbacks de facto legalisiere. Die beschlossenen Änderungen ermöglichen es, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das würde jedoch nicht die Aussetzung der Ausführung des Ausreisebefehls bedeuten. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. Am selben Tag gab der polnische Ministerrat grünes Licht für eine neue Grenzmauer, um Übergänge entlang der Grenze zu Weißrussland zu verhindern (ECRE 15.10.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vgl. ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vergleiche ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Nach polnischem Recht kann der Ausnahmezustand nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden, daher lief dieser Anfang Dezember 2021 aus und kann nicht verlängert werden. Als Ersatz hatte Polens Parlament Ende November dem Gesetz zum Schutz der Grenze zugestimmt. Dieses wurde vom Präsidenten unterzeichnet und ist offiziell in Kraft getreten. Damit kann die Regierung den Zugang zu bestimmten Teilen des drei Kilometer breiten Grenzstreifens je nach Lage weiterhin sperren und die Bewegungs- und Pressefreiheit im Grenzgebiet weiterhin temporär einschränken. Die Regelung sieht vor, dass künftig der Innenminister bei einer Gefahrenlage allen Ortsfremden den Zugang zu einem von ihm definierten Grenzgebiet verbieten kann. Kritiker meinen, dies verstoße gegen die polnische Verfassung (TS 1.12.2021). In Weißrussland halten sich nach Einschätzung des polnischen Grenzschutzes weiterhin rund 10.000 Migranten auf, die in die EU gelangen möchten. Direkt an der polnischen Grenzbefestigung gebe es auf weißrussischer Seite derzeit keine Zeltlager mehr. Jedoch würden weißrussische Sicherheitskräfte regelmäßig Flüchtlinge mit Lastwagen zur Grenze bringen. Der weißrussische Machthaber Alexander Lukaschenko sagte, er habe Kanzlerin Merkel bei einem Telefonat mitgeteilt, er wolle das Problem bis Jahresende lösen. Er werde die Leute aus dem Nahen Osten bitten, in die Heimat zurückzukehren. Hunderte Migranten sind bereits in den Irak zurückgekehrt, es harren aber weitere Migranten in Belarus aus, die vor allem nach Deutschland wollen (NZZ 30.11.2021). Inzwischen hat Polen in geringem Umfang begonnen, nicht asylberechtigte Migranten mit Linienflügen in ihre Heimatländer abzuschieben (FAZ 30.11.2021). Quellen: ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (27.10.2021), veröffentlicht von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Europe, Caucasus, and Central Asia (16-22 October 2021), https://reliefweb.int/report/ukraine/acled-regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-16-22-october-2021, Zugriff 29.11.2021 ● DS - Der Standard (9.11.2021): Warum Belarus zum Migrations-Hotspot wurde, https://www.derstandard.at/story/2000131031108/warum-belarus-zum-migrations-hotspot-wurde, Zugriff 1.12.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.11.2021): Polen erlässt neues Grenzgesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-ueber-belarus-polen-erlaesst-neues-grenzgesetz-17660343.html, Zugriff 1.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (11.2021): Die here or go to Poland. Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/eca_migrant1121_web_0.pdf, Zugriff 29.11.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2021): Weissrussland: Polen schränkt die Bewegungsfreiheit an der Grenze per Gesetz ein, https://www.nzz.ch/international/weissrussland-biden-sehr-besorgt-ueber-situation-an-der-eu-grenze-tuerkei-laesst-buerger-einiger-arabischer-staaten-nicht-mehr-nach-minsk-fliegen-ld.1570498, Zugriff 1.12.2021 ● TS - Tagesschau (1.12.2021): Polen beschränkt Zugang zu Grenzgebiet weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/polen-belarus-137.html, Zugriff 1.12.2021 ● VB des BM.I in Polen (24.8.2021): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.
  1. b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
  2. b)(2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.
  3. c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.
  4. c)[Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 Beschwerden von Asylwerbern registriert (2020: 5 Beschwerden), die alle die medizinische Versorgung betrafen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden 2020 telefonische ärztliche Konsultationen eingeführt. Der Gesundheitszustand erkrankter Asylwerber in den Zentren wurde täglich von medizinischem Personal des Zentrums in eigens eingerichteten Isolationsräumen überwacht. Die Patienten hatten auch eine direkte Telefonnummer zu den Ärzten und Krankenschwestern, falls Sie sich schlechter fühlten. In Isolierzimmern wurde ihnen Essen serviert. Zur Begrenzung der Pandemie in den Aufnahmeeinrichtungen wurde allen Asylwerbern geraten in ihren Zimmern zu bleiben und sie nur zur Nutzung von Bad und Küche zu verlassen. Desinfektionsmittel und Masken waren vorhanden, Gemeinschaftsräume wurden regelmäßig desinfiziert, kranke Asylwerber abgesondert, die Temperatur jeder Person, die das Zentrum betreten wollte überprüft und der Zugang zu den Aufnahmezentren für Außenstehende deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus wurden Asylsuchende ermutigt, sich außerhalb der Zentren privat unterzubringen. Es gab 2020 87 gemeldete COVID-19-positive Asylwerber in Polen, von denen nur eine Minderheit ins Spital musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 ● GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021 ● MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail ● PM – Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, https://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 2.12.2021 ● UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Anfrage an Polen ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin über ein polnisches Visum zur Einreise in die EU verfügt habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich und stelle die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Anfrage an Polen ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin über ein polnisches Visum zur Einreise in die EU verfügt habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich und stelle die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden ferner auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall nicht durchgeführt habe. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Polen werde derzeit von Flüchtlingen überschwemmt und sei vor allem der Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nicht berücksichtigt worden. In der Beschwerde wurde deshalb auf Berichte von tagesschau.de vom 04.04.2022, Tagesspiegel vom 30.03.2022, Blick vom 05.04.2022, Welt vom 02.04.2022 und nd-aktuell.de vom 18.01.2022 verwiesen. Auch hinsichtlich der Corona-Pandemie wurde auf verschiedene Onlineartikel vom Juli 2021 verwiesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Sie würde aufgrund der Flüchtlingswelle aus der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Polen nicht adäquat versorgt und untergebracht werden. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung sei zwingend erforderlich. Die aktuellen Medienberichte würden belegen, dass Polen derzeit keine rückführenden Flüchtlinge aufnehme und sei das Aufnahmegesuch nicht mehr aktuell. Höchstwahrscheinlich würde das polnische Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Es liege somit ein Sachverhalt vor der die Zuständigkeit Polens beende. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Freund – XXXX , geb. am XXXX – im Bundesgebiet, den sie bald zu heiraten beabsichtige. Sie verfüge somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall nicht durchgeführt habe. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Polen werde derzeit von Flüchtlingen überschwemmt und sei vor allem der Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nicht berücksichtigt worden. In der Beschwerde wurde deshalb auf Berichte von tagesschau.de vom 04.04.2022, Tagesspiegel vom 30.03.2022, Blick vom 05.04.2022, Welt vom 02.04.2022 und nd-aktuell.de vom 18.01.2022 verwiesen. Auch hinsichtlich der Corona-Pandemie wurde auf verschiedene Onlineartikel vom Juli 2021 verwiesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Sie würde aufgrund der Flüchtlingswelle aus der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Polen nicht adäquat versorgt und untergebracht werden. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung sei zwingend erforderlich. Die aktuellen Medienberichte würden belegen, dass Polen derzeit keine rückführenden Flüchtlinge aufnehme und sei das Aufnahmegesuch nicht mehr aktuell. Höchstwahrscheinlich würde das polnische Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Es liege somit ein Sachverhalt vor der die Zuständigkeit Polens beende. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Freund – römisch 40 , geb. am römisch 40 – im Bundesgebiet, den sie bald zu heiraten beabsichtige. Sie verfüge somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 12.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte die Beschwerdeführerin bereits am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, W240 2245525-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 25.08.2021 in Rechtskraft. Am 06.09.2021 reiste die Beschwerdeführerin selbständig nach Deutschland weiter. Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines polnischen Visums, mit Gültigkeit von 23.02.2021 bis 15.07.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete im Hinblick auf ihr polnisches Visum am 20.07.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 22.07.2021 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete im Hinblick auf ihr polnisches Visum am 20.07.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 22.07.2021 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 06.09.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der polnischen Dublinbehörde mit, dass die Überstellungsfrist wegen des unsteten Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf 18 Monate erstreckt wird. Das Gebiet der „Dublinstaaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht mehr verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Polen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 10.05.2022, 4.222.954 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 19.792 Todesfälle; in Polen wurden zu diesem Zeitpunkt 6.000.600 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 116.138 Todesfälle bestätigt (WHO, 10.05.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU zunehmend verbessert, wurden die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Die Einreise nach Polen aus der EU, dem EWR oder Drittstaaten ist ohne Einschränkung erlaubt. Die Vorlage von COVID-19-Zertifikaten ist für die Einreise nicht erforderlich. Für das ganze Land gilt weiterhin die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 10.05.2022). Die 25-jährige Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Krankheiten, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Sie fällt somit auch nicht unter die oben genannten Risikogruppen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin einen Freund im Bundesgebiet hat, zu dem eine besonderes enge Beziehung besteht, konnte nicht festgestellt werden.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu dem in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenen Erstverfahren der Beschwerdeführerin, dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Polen, die Mitteilung der Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate und dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines polnischen Visums der Kategorie D war, ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid und der Einsicht in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2021, W240 224525-1/3E, sowie ihren eigenen Angaben im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet am 06.09.2021 selbständig verlassen hat und nach Deutschland reiste, geht aus ihren eigenen Angaben hervor und ist auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO und Refoulementschutz) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Polen nicht maßgeblich geändert hat. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Polen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführerin individuell konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin individuell konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Polen, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Polen schlechter darstellt als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben. Insbesondere wurde kein Vorbringen erstattet, dass geeignet wäre den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben. Insbesondere wurde kein Vorbringen erstattet, dass geeignet wäre den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  12. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  13. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  14. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16.07.2021 in Besitz eines polnischen Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa durch Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig wieder erloschen. 3.1.
  15. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16.07.2021 in Besitz eines polnischen Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa durch Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig wieder erloschen. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der polnischen Dublinbehörde gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der polnischen Dublinbehörde gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Es sind im gegenständlichen Fall keine Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen und alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten worden. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  16. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  17. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  18. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.
  20. Kritik am polnischen Asylwesen/die Situation in Polen Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann folglich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach die Beschwerdeführerin in Polen mangelhaft untergebracht und versorgt werden würde, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht hervor, dass das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Asylantrags besteht und auch während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde. Eine Liste mit mehr als 20 Organisationen, welche Asylwerbern und Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten, ist öffentlich verfügbar. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,00 pro Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,00 pro Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,00 im Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,00). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe von PLN 25,00 pro Tag für eine Einzelperson. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge des Erstverfahrens noch im gegenständlichen Verfahren ein konkretes Vorbringen erstattete, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des polnischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtlichen Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Polen aufgrund des Krieges in der Ukraine und dem damit einhergehenden Anstieg an Flüchtlingen, einen Rücknahmestopp ausgesprochen hat, ist hierzu zu bemerken, dass dieser einseitige Rücknahmestopp formal nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin III-VO ändert. Asylwerber:innen können im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staaten nicht jenen Mitgliedstaat frei wählen, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können, denn ist es der Hauptzweck der Dublin III-VO von individuellen Wünschen losgelöste Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Gleichzeitig kann auch ein, von einem Staat ausgesprochener, Aufnahmestopp in der Praxis nicht dazu führen, dass sich Dublin-Staaten dauerhaft ihrer Zuständigkeit entziehen. Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei die Zuständigkeit Polens vor und finden derzeit nur in Ausnahmefällen Überstellungen von Österreich nach Polen statt, was sich jedoch bis 22.01.2023, dem Ende der möglichen Überstellungsfrist der Beschwerdeführerin, noch ändern kann. Die erkennende Gerichtsabteilung verkennt nicht, dass die Aufnahmekapazitäten in Polen aufgrund der zahlreichen Flüchtlinge aus der Ukraine aktuell knapp sind. Es liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme oder der Versorgung von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Im gegenständlichen Fall ist außerdem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einem behördlich geregelten Rahmen im Zuge der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden würde und dementsprechend nicht zu erwarten ist, dass ihr eine Asylantragstellung und eine anschließende Unterbringung und Versorgung verweigert werden würde. Die erkennende Gerichtsabteilung verkennt nicht, dass die Aufnahmekapazitäten in Polen aufgrund der zahlreichen Flüchtlinge aus der Ukraine aktuell knapp sind. Es liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme oder der Versorgung von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Im gegenständlichen Fall ist außerdem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einem behördlich geregelten Rahmen im Zuge der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden würde und dementsprechend nicht zu erwarten ist, dass ihr eine Asylantragstellung und eine anschließende Unterbringung und Versorgung verweigert werden würde. Die Beschwerdeführerin verbrachte zudem bereits einige Monate als Studentin in Polen und war es ihr möglich, ihr dortiges Leben zu meistern und ihre elementaren Grundbedürfnisse aus Eigenem zu befriedigen. Es ist nicht ersichtlich, warum ihr dies als Asylwerberin, der als solcher Unterbringungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zustehen, nicht erneut möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Polen im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen eine volljährige junge Frau ohne gesundheitliche Probleme und ohne Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der polnischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin, gebieten würde. Zu erwähnen ist auch, dass in Polen ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten etabliert ist und das Asyl- und Refoulementschutzverfahren und die Situation von Asylwerbern dort im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass dafür geben, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Zu erwähnen ist auch, dass in Polen ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten etabliert ist und das Asyl- und Refoulementschutzverfahren und die Situation von Asylwerbern dort im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass dafür geben, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Polen aufgrund der dortigen Lebensumstände, die Ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Polen aufgrund der dortigen Lebensumstände, die Ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine individuellen und detaillierten besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine individuellen und detaillierten besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  21. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Asylwerber in Polen ab Registrierung ihres Asylantrages (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger haben. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet. Dass etwaig auftretende Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Polen nicht behandelt werden könnten, geht aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Polen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit nicht erkennbar. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Polen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit nicht erkennbar. 3.1.
  22. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  23. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Wenn in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Freund habe, den sie auch bald heiraten wolle, ist hierzu auszuführen, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Freund erwähnte. Sie wurde jedoch ausdrücklich gefragt, ob sie mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft leben würde oder zu jemandem in Österreich eine sonstige Abhängigkeit bestehe. Auch befragt, ob sie noch etwas Wichtiges angeben oder ergänzen wolle, erwähnte sie keinen Freund. Der gegenständliche Bescheid wurde zwei Tage nach der niederschriftlichen Einvernahme behördenintern erlassen und der Beschwerdeführerin am 29.03.2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde knappe zwei Wochen später eingebracht. Wenngleich es natürlich durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum eine Partnerschaft begonnen hat, ist nicht glaubhaft, dass sie bereits eine Heirat plant oder eine besonders enge Beziehung vorliegt. Insbesondere liegt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund kein gemeinsamer Haushalt und auch kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis vor. Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Die erkennende Gerichtsabteilung geht dementsprechend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügt. Wenn in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Freund habe, den sie auch bald heiraten wolle, ist hierzu auszuführen, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Freund erwähnte. Sie wurde jedoch ausdrücklich gefragt, ob sie mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft leben würde oder zu jemandem in Österreich eine sonstige Abhängigkeit bestehe. Auch befragt, ob sie noch etwas Wichtiges angeben oder ergänzen wolle, erwähnte sie keinen Freund. Der gegenständliche Bescheid wurde zwei Tage nach der niederschriftlichen Einvernahme behördenintern erlassen und der Beschwerdeführerin am 29.03.2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde knappe zwei Wochen später eingebracht. Wenngleich es natürlich durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum eine Partnerschaft begonnen hat, ist nicht glaubhaft, dass sie bereits eine Heirat plant oder eine besonders enge Beziehung vorliegt. Insbesondere liegt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund kein gemeinsamer Haushalt und auch kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis vor. Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Die erkennende Gerichtsabteilung geht dementsprechend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügt. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres viermonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres viermonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  24. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  25. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  26. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  27. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.
  28. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
  29. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
  30. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  31. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2245525.2.00

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