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{'item': 'W222 2239406-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW222 2239406-1 SpruchW222 2239406-1/9E, W222 2239406-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX alias XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40 alias römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2020 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in „ XXXX “ geboren. Er sei verheiratet und sei seine Muttersprache Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der somalischen Volksgruppe zugehörig. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht, verfüge aber über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe der den Beruf des Verkäufers ausgeübt. Sein Vater sei bereits verstorben und habe er noch seine Mutter. Des Weiteren habe er eine Ehegattin, 2 Schwestern sowie einen Bruder. In Somalia habe er in „ XXXX “ gelebt. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würde oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er „nein“ an. Auch seien keine Medikamente erforderlich. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im November 2019 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei im November 2019 mit dem PKW nach Mogadischu abgereist und danach aus dem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Er sei illegal ausgereist und habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er u.a. an, er habe sich ca. 8 Monate in der Türkei und ca. 9 Tage in Italien aufgehalten. Näher zur Reiseroute befragt gab er u.a. auch befragt an, er wolle hier in Österreich bleiben, Österreich sei schön. Zur Organisation der Reise führte er befragt an, seine Familie habe die Reise illegal schlepperunterstützt organisiert. Die Kosten hätten 4.700 US-Dollar betragen. Er habe den Schlepper nie getroffen, sein Onkel habe telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihm immer gesagt, was er machen solle. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2020 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in „ römisch 40 “ geboren. Er sei verheiratet und sei seine Muttersprache Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der somalischen Volksgruppe zugehörig. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht, verfüge aber über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe der den Beruf des Verkäufers ausgeübt. Sein Vater sei bereits verstorben und habe er noch seine Mutter. Des Weiteren habe er eine Ehegattin, 2 Schwestern sowie einen Bruder. In Somalia habe er in „ römisch 40 “ gelebt. Befragt, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern würde oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, gab er „nein“ an. Auch seien keine Medikamente erforderlich. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im November 2019 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei im November 2019 mit dem PKW nach Mogadischu abgereist und danach aus dem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Er sei illegal ausgereist und habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er u.a. an, er habe sich ca. 8 Monate in der Türkei und ca. 9 Tage in Italien aufgehalten. Näher zur Reiseroute befragt gab er u.a. auch befragt an, er wolle hier in Österreich bleiben, Österreich sei schön. Zur Organisation der Reise führte er befragt an, seine Familie habe die Reise illegal schlepperunterstützt organisiert. Die Kosten hätten 4.700 US-Dollar betragen. Er habe den Schlepper nie getroffen, sein Onkel habe telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihm immer gesagt, was er machen solle. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Somalia verlassen, weil die Terrororganisation ‚Al-Shabaab‘ meinen Vater getötet hat. Sie wollten mich rekrutieren. Das wollte ich aber nicht. Das ist alles. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.‘“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „keine“ an. Unter dem Punkt sonstige sachdienliche Hinweise wurden Angaben des BF protokolliert, wonach er am 16.08.2020 nach Österreich gekommen sei und von der österreichischen Polizei angehalten worden sei. Vorher sei er in Deutschland gewesen und sei von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschickt worden. Danach habe er sich bis zum 21.08.2020 illegal in Österreich aufgehalten. Er habe bei der U-Bahnstation in XXXX geschlafen.Unter dem Punkt sonstige sachdienliche Hinweise wurden Angaben des BF protokolliert, wonach er am 16.08.2020 nach Österreich gekommen sei und von der österreichischen Polizei angehalten worden sei. Vorher sei er in Deutschland gewesen und sei von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschickt worden. Danach habe er sich bis zum 21.08.2020 illegal in Österreich aufgehalten. Er habe bei der U-Bahnstation in römisch 40 geschlafen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) vom 22.08.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien geführt würden. Das Verfahren wurde am 23.09.2020 zugelassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2020 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein, keine. LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in? VP: Sehr gut. LA: Haben sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, wurde alles richtig protokolliert und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde alles rückübersetzt und richtig protokolliert. LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit hingewiesen. Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse XXXX , XXXX ?LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse römisch 40 , römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde nur vom Staat versorgt. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja, ich besuche zweimal in der Woche einen ehrenamtlichen Deutschkurs. Anm.: VP legt eine Deutschkursbestätigung vor. Diese wird dem Akt beigelegt.Anmerkung, VP legt eine Deutschkursbestätigung vor. Diese wird dem Akt beigelegt. LA: Sprechen sie Deutsch? VP: Ja, ein bisschen. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen? VP: Ich bin gesund. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: XXXX und wurde am XXXX in XXXX , in der Provinz XXXX , geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger.VP: römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt? VP: Nein. Befragt, ich hatte noch nie einen Reisepass. LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe des Sub-Clans XXXX vom Hauptclan Hawiye. VP: Ich bin sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe des Sub-Clans römisch 40 vom Hauptclan Hawiye. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. LA: Mit wem sind Sie verheiratet? VP: Ich bin mit XXXX verheiratet. Sie ist ca. XXXX Jahre alt.VP: Ich bin mit römisch 40 verheiratet. Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. LA: Wann, wo und wie haben Sie geheiratet? VP: Im Mai 2018 habe ich in XXXX nach dem islamischen Recht traditionell geheiratet.VP: Im Mai 2018 habe ich in römisch 40 nach dem islamischen Recht traditionell geheiratet. LA: Gingen Sie in Ihren Heimaland in die Schule? VP: Ja. Ich habe insgesamt 9 Klassen der Schule besucht. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Somalia? VP: 2019. Befragt, am 20.11.2019 habe ich Somalia verlassen. LA: Was haben Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Somalia gemacht? VP: Wir hatten ein kleines Geschäft und ich unterstützte meinem Vater beim Verkauf. Ich habe das schon seit 2017 bis 2019 gemacht. LA: Haben Sie die ganze Woche vor Ihrer Ausreise Ihren Vater in dessen Geschäft unterstützt? VP: Ich habe bis zum 10.11.2019 meinem Vater unterstützt. Am 15.11.2019 verließ ich XXXX und reiste nach Mogadischu.VP: Ich habe bis zum 10.11.2019 meinem Vater unterstützt. Am 15.11.2019 verließ ich römisch 40 und reiste nach Mogadischu. LA: An welcher Adresse haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig aufgehalten? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt? VP: Ich wurde dort geboren und bin dort aufgewachsen. LA: Mit wem haben Sie in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Ich, meine Eltern, mein jüngerer Bruder, zwei älterer Schwester mit einem Kind und meine Frau. LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Wir lebten alle vom Geschäft meines Vaters. Es war ein Gemischtwarenhandel. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Heimatland beschreiben? VP: Wir lebten in ärmlichen Verhältnissen. Manchmal hatten wir etwas zu essen und manchmal nicht. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind. VP: Ich habe Somalia wegen der Al Shabaab verlassen. Diese Gruppe hat, seit meiner Kindheit, die volle Kontrolle über die Stadt XXXX . Mein Vater bezahlte immer Abgaben an die Al Shabaab. Ab 2018 unterstützte ich meinen Vater im Geschäft und in meiner Freizeit spielte ich mit gleichaltrigen Fußball. Mein Vater erkrankte im Jahr 2018 an Diabetes und Bluthochdruck. Er war zu schwach um im Geschäft zu arbeiten. Ich und meine Mutter übernahmen das Geschäft und betrieben dieses weiter. Jeden Tag mussten wir 7$ an die Al Shabaab zahlen, es war eine Pflicht. Die Al Shabaab hatte die volle Kontrolle über die Stadt, sie waren überall präsent. Wir mussten jeden Freitag in der Moschee mitbeten. Immer vor dem Gebet musste man das Geschäft schließen, während des Gebets durfte kein Geschäft offen haben. VP: Ich habe Somalia wegen der Al Shabaab verlassen. Diese Gruppe hat, seit meiner Kindheit, die volle Kontrolle über die Stadt römisch 40 . Mein Vater bezahlte immer Abgaben an die Al Shabaab. Ab 2018 unterstützte ich meinen Vater im Geschäft und in meiner Freizeit spielte ich mit gleichaltrigen Fußball. Mein Vater erkrankte im Jahr 2018 an Diabetes und Bluthochdruck. Er war zu schwach um im Geschäft zu arbeiten. Ich und meine Mutter übernahmen das Geschäft und betrieben dieses weiter. Jeden Tag mussten wir 7$ an die Al Shabaab zahlen, es war eine Pflicht. Die Al Shabaab hatte die volle Kontrolle über die Stadt, sie waren überall präsent. Wir mussten jeden Freitag in der Moschee mitbeten. Immer vor dem Gebet musste man das Geschäft schließen, während des Gebets durfte kein Geschäft offen haben. Eines Tages, nach dem Freitagsgebet wollte ich so wie immer das Geschäft wieder aufsperren. Zwei Männer die in der Stadt neu waren, hielten mich in der Moschee an, sie gingen mit mir in der Moschee zur Seite. Sie holten mich zu sich und versuchten mich von der Al Shabaab zu überzeugen. Sie sagten mir, dass man nicht sofort nach dem Gebet weggehen darf. Man muss mehrmals beten und dem Prediger zuhören. 20 Minuten habe ich gewartet, danach haben sie mir einen Zettel gegeben, wo ich meine persönlichen Daten angeben musste. Sie sagten mir, dass ich mit diesem Zettel, zur nächsten Al Shabaab-Station in der Stadt gehen soll, um mich dort zu registrieren, da ich noch nicht regestiert war. Ich habe diesen Zettel mitgenommen und ging in unser Geschäft. Ich brachte den Zettel nicht zur Al Shabaab-Station. Zwei Tage später kam einer der Männer und zwei Jugendliche zu mir ins Geschäft. Das Geschäft hat vorne ein Verkaufsfenster mit einem Plastikgitter und eine Türe. Als ich die Männer gesehen habe, öffnete ich die Türe des Geschäfts. Der Mann fragte mich, ob ich den Zettel zur Station gebracht habe. Ich verneinte. Er fragte mich, warum ich das nicht gemacht habe. Ich sagte, dass wir 7$ an die Al Shabaab zahlen und ich mich daher nicht regestierten müsste. Er gab mir eine Ohrfeige und er schlug mich mit seinem Kopftuch. Daraufhin, nahm ich einen Holzstock und wehrte mich mit diesem. Plötzlich zog der Jugendliche ein Messer und stach mit der Spitze des Messer in die linke Körperseite über der Hüfte und unter mein linkes Auge. Ich blutete. Da der Mann, mich noch schwerer verletzten wollte, lief ich weg. Sie waren zwei und ich war alleine. Ich ging zu meinen Eltern und erzählte davon zuhause. Mein Vater bekam sofort Angst und war schockiert. Er brachte mich zu seinem Freund in dessen Haus, wo ich mich versteckte. Meine Schwester ist zu einer Apotheke gegangen und der Apotheker behandelte meine Stichwunden. Gegen Abend kamen Mitglieder der Al Shabaab zu meinem Vater. Sie durchsuchten unser Haus und fragten meinem Vater nach mir. Mein Vater sagte zu ihnen, dass er nicht wissen würde, wo ich wäre. Er sagte ihnen, dass sie nach mir suchen sollten, da ich weggelaufen bin. Die Männer waren wütend und schlugen meinem Vater mit Fäusten. Mein Leben war in Gefahr. Mein Onkel wurde beauftragt, mich von diesen Leuten zu retten. Am selben Abend brachte mich mein Onkel von dort in ein Dorf, wo ich mich zwei Tage versteckte. Danach wurde ich nach Mogadischu gebracht. Während ich mich in Mogadischu versteckte, nahmen die Leute der Al Shabaab meinen Vater mit. Mein Vater erkrankte in der Gefangenschaft der Al Shabaab. Sein Diabetes und Bluthochdruck verschlimmerten sich und er verstarb bei der Al Shabaab in Gefangenschaft. Zwei Tage später meldeten sie sich bei meiner Mutter und sagten, dass mein Vater nicht mehr leben würde. Der Onkel, der zu meiner Mutter Kontakt hatte, erzählte mir dies weiter. Nach 5 Tagen in Mogadischu wurde ich von Somalia weggebracht. Ein Mann brachte mich von dieser Unterkunft zum Flughafen. Ein weitere flog mit mir mit dem Flugzeug in die Türkei. LA: Wie lange waren Sie nun in Mogadischu? VP: 5 Nächte. LA: Wo lebt Ihr Onkel, der Ihre Ausreise nach Mogadischu ermöglichte? VP: In Südafrika. LA: Unterstützt Ihr Onkel Ihre Familie finanziell? VP: Nein. LA: Wo leben Ihre Verwandten in Somalia? VP: In XXXX . Ich kenne aber nur meinen Onkel in Südafrika.VP: In römisch 40 . Ich kenne aber nur meinen Onkel in Südafrika. LA: Wie kommunizierten Sie mit Ihrem Onkel in Südafrika? VP: Nach dem Vorfall wurde er telefonisch mit meiner Familie angerufen. LA: Wie haben Sie mit Ihrem Onkel kommuniziert? VP: Telefonisch. LA: Gab es nach Ihrer Ausreise weitere Vorfälle zwischen Ihrer Familie und der Al Shabaab? VP: Sie suchten mehrmals nach mir. Sie haben die Kontrolle in XXXX .VP: Sie suchten mehrmals nach mir. Sie haben die Kontrolle in römisch 40 . LA: Wieso blieben Sie nicht in Mogadischu? VP: Ich habe dort niemanden. Ich war dort nur bei Schleppern in einer Unterkunft. Ich wurde von den Schleppern dort hingebracht. Ich habe auch davon gehört, dass die Al Shabaab auch dort ist. In Mogadischu kenne ich niemanden und ich kenne auch die Stadt nicht. LA: Wurden Sie persönlich in Somalia von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft? VP: Nein, weder noch. LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht? VP: 4700$. LA: Wie finanzierten Sie Ihre Flucht? VP: Mein Onkel zahlte das Geld. LA: Wo lebt Ihre Familie jetzt? VP: Im Zeitpunkt meiner Ausreise lebten Sie in XXXX .VP: Im Zeitpunkt meiner Ausreise lebten Sie in römisch 40 . LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Am Tag meiner Ausreise aus Mogadischu. LA: Warum haben Sie nun keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? VP: Ich habe keine Telefonnummer, ich suche sie über Facebook. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich befürchte, dass die Al Shabaab mich findet und tötet. LA: Wieso glauben Sie, dass Sie von der Al Shabaab in ganz Somalia verfolgt und getötet werden? VP: Die Al Shabaab sind sehr organisiert. Sie haben Kontakte in ganz Somalia. Ich kenne nur meine Familie in XXXX ansonsten habe ich niemanden in Somalia.VP: Die Al Shabaab sind sehr organisiert. Sie haben Kontakte in ganz Somalia. Ich kenne nur meine Familie in römisch 40 ansonsten habe ich niemanden in Somalia. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein, keine. LA: Möchten Sie Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Heimatland erhalten? VP: Nein, ich verzichte. LA: Möchten Sie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme erhalten? VP: Ja.“ Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Beweismittel vorgelegt: - Verein XXXX , Bestätigung über Teilnahme am ehrenamtlichen Deutschunterricht, vom XXXX 11.2020- Verein römisch 40 , Bestätigung über Teilnahme am ehrenamtlichen Deutschunterricht, vom römisch 40 11.2020 Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „ “ (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach „ “ zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „ “ (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „ “ zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst – nach Anführung des Verfahrensgangs – aus, der BF habe dem BFA nicht glaubhaft machen können, dass er in Somalia von einer Verfolgung

der Konvention betroffen gewesen sei. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen näher ausgeführt, der BF habe das BFA trotz Schilderung seines Fluchtvorbringens nicht davon überzeugen können, dass er in Somalia von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr betroffen gewesen sei. Der BF habe sich mehrere Tage in Mogadischu aufgehalten, wo ihm seitens der Al-Shabaab keine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Es erscheine dem BFA gänzlich unwahrscheinlich, dass der BF als einfacher Bürgers Somalias in einen derartigen Fokus der Al-Shabaab gerückt wäre, sodass nach ihm landesweit, bis in die Hauptstadt Mogadischu, gesucht werden würde. Die Angaben des BF würden als gänzlich unwahr erachtet werden, jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre hieraus für den BF nichts zu gewinnen. Betreffend seine Furcht vor Zwangsrekrutierung sei auf die Länderinformationen zu verweisen: Es gelte als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlange. In Mogadischu bestehe kein Risiko von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu drohe hingegen die Rückkehr von Al-Shabaab. Wie bereits aus den Länderinformationen zu Somalia hervorgehe, verfüge die Hauptstadt Mogadischu, im Vergleich zum restlichen Gebiet Somalias, über einen funktionierenden Polizei- und Sicherheitsapparat, sodass der BF jedenfalls dort um Schutz ansuchen hätte können. Es gebe

den Länderinformationen auch keine Hinweise, dass dem BF aus einem Konventionsschutz dieser Schutz nicht gewährt werden würde. Darüber hinaus stehe dem BF insbesondere in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es sei aufgrund der länderspezifischen Umstände nicht denkbar, dass der BF von der Al-Shabaab überall in Mogadischu aufgespürt werden könne, sodass es sich bei der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht um ein Versteckt-Halten handeln würde. Aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung wäre es dem BF mit Sicherheit möglich und somit auch zumutbar, in Mogadischu einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem BF sei daher der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Des Weiteren habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne in Somalia wiederfußfassen, zumal er über ausreichend Berufserfahrung verfüge. Ihm sei es ebenso bereits vor seiner Ausreise aus Somalia möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt selbstständig und ohne größere Probleme zu bestreiten. Dem BF sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass konkret er selbst, aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmalen, einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher in Somalia aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befände. Im gegenständlichen Fall gehe das BFA davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen, zumal unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr ermögliche es ihm auch in der Übergangszeit, bis er selbst Arbeit gefunden habe, sich selbst zu versorgen. Sohin sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig, zumal sich der BF insbesondere erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege und keine Hinweise auf eine entscheidungserhebliche Integration gegeben seien. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst – nach Anführung des Verfahrensgangs – aus, der BF habe dem BFA nicht glaubhaft machen können, dass er in Somalia von einer Verfolgung

der Konvention betroffen gewesen sei. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen näher ausgeführt, der BF habe das BFA trotz Schilderung seines Fluchtvorbringens nicht davon überzeugen können, dass er in Somalia von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr betroffen gewesen sei. Der BF habe sich mehrere Tage in Mogadischu aufgehalten, wo ihm seitens der Al-Shabaab keine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Es erscheine dem BFA gänzlich unwahrscheinlich, dass der BF als einfacher Bürgers Somalias in einen derartigen Fokus der Al-Shabaab gerückt wäre, sodass nach ihm landesweit, bis in die Hauptstadt Mogadischu, gesucht werden würde. Die Angaben des BF würden als gänzlich unwahr erachtet werden, jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre hieraus für den BF nichts zu gewinnen. Betreffend seine Furcht vor Zwangsrekrutierung sei auf die Länderinformationen zu verweisen: Es gelte als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlange. In Mogadischu bestehe kein Risiko von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu drohe hingegen die Rückkehr von Al-Shabaab. Wie bereits aus den Länderinformationen zu Somalia hervorgehe, verfüge die Hauptstadt Mogadischu, im Vergleich zum restlichen Gebiet Somalias, über einen funktionierenden Polizei- und Sicherheitsapparat, sodass der BF jedenfalls dort um Schutz ansuchen hätte können. Es gebe

den Länderinformationen auch keine Hinweise, dass dem BF aus einem Konventionsschutz dieser Schutz nicht gewährt werden würde. Darüber hinaus stehe dem BF insbesondere in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es sei aufgrund der länderspezifischen Umstände nicht denkbar, dass der BF von der Al-Shabaab überall in Mogadischu aufgespürt werden könne, sodass es sich bei der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht um ein Versteckt-Halten handeln würde. Aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung wäre es dem BF mit Sicherheit möglich und somit auch zumutbar, in Mogadischu einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem BF sei daher der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Des Weiteren habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne in Somalia wiederfußfassen, zumal er über ausreichend Berufserfahrung verfüge. Ihm sei es ebenso bereits vor seiner Ausreise aus Somalia möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt selbstständig und ohne größere Probleme zu bestreiten. Dem BF sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass konkret er selbst, aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmalen, einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher in Somalia aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befände. Im gegenständlichen Fall gehe das BFA davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen, zumal unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr ermögliche es ihm auch in der Übergangszeit, bis er selbst Arbeit gefunden habe, sich selbst zu versorgen. Sohin sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig, zumal sich der BF insbesondere erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege und keine Hinweise auf eine entscheidungserhebliche Integration gegeben seien. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte – nach Anführung der Fluchtgründe – im Wesentlichen vor, dass der BF über Facebook wieder sporadischen Kontakt zu seinen beiden Schwestern herstellen habe können. Die Mutter des BF, seine zwei Schwestern und ein Bruder des BF würden mittlerweile in einem Flüchtlingscamp in Kenia leben. In Somalia habe der BF somit mittlerweile überhaupt keinen familiären Rückhalt mehr. Moniert wurde insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschiften, u.a. hinsichtlich mangelhafter Länderfeststellungen. Die Behörde habe sich mit der äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unzureichend auseinandergesetzt. Der BF stamme aus der Region XXXX (Zentral-Somalia) und gehe aus genannten Briefing Notes hervor, dass die Al-Shabaab weiterhin in der Heimatregion des BF aktiv seien und Selbstmordanschläge verüben würden. Es wurden des Weiteren Länderberichte zitiert und wurde ferner moniert, dass es das BFA völlig unterlassen habe, die aktuelle Situation aufgrund von COVID-19 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der zitierten Länderberichte bzw. dessen richtigen Auswertung, wäre festzustellen gewesen, dass die drohende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in den Länderfeststellungen Deckung finde und wäre davon auszugehen gewesen, dass er bei einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF, der derzeit in Somalia herrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen und im Hinblick auf die aktuelle Covid-Krise) ausgesetzt wäre. Dem BF sei aufgrund seines glaubhaften Vorbringens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal sich die Gefährdungslage seitens Al-Shabaab bereits gefährlich verdichtet habe und sei davon auszugehen, dass er wieder in den Fokus von Al-Shabaab gerate. Selbst wenn er bei einer Rückkehr nicht wieder von Al-Shabaab erkannt werde, so drohe ihm die allgemeine Gefahr weiterer Rekrutierungsversuche durch die Al-Shabaab, da der BF der sozialen Gruppe der jungen rekrutierungsfähigen Männer angehöre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, auch in Mogadischu, liege nicht vor, da aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Al-Shabaab selbst dort präsent seien. Des Weiteren hab er dort keinerlei familiären Rückhalt und sei vollkommen auf sich alleine gestellt. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass sich der BF 5 Tage vor seiner Flucht aus Somalia unbehelligt von der Al-Shabaab in Mogadischu aufhalten habe können, so sei darauf aufmerksam zu machen, dass er sich in der Zeit beim Schlepper versteckt gehalten habe. Daraus könne keinesfalls geschlossen werden, dass der BF generell in Mogadischu vor der Al-Shabaab sicher wäre. In eventu sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal sich die wirtschaftliche Situation der Familie bereits vor der Flucht als schwierig dargestellt habe, sich die persönliche Situation des BF jedoch grundlegend verschlechtert habe, zumal er keinen familiären Rückhalt mehr in Somalia hätte und völlig auf sich allein gestellt wäre. Dem BF stehe in Mogadischu keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal er mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geriete. In der Beschwerde wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte – nach Anführung der Fluchtgründe – im Wesentlichen vor, dass der BF über Facebook wieder sporadischen Kontakt zu seinen beiden Schwestern herstellen habe können. Die Mutter des BF, seine zwei Schwestern und ein Bruder des BF würden mittlerweile in einem Flüchtlingscamp in Kenia leben. In Somalia habe der BF somit mittlerweile überhaupt keinen familiären Rückhalt mehr. Moniert wurde insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschiften, u.a. hinsichtlich mangelhafter Länderfeststellungen. Die Behörde habe sich mit der äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia unzureichend auseinandergesetzt. Der BF stamme aus der Region römisch 40 (Zentral-Somalia) und gehe aus genannten Briefing Notes hervor, dass die Al-Shabaab weiterhin in der Heimatregion des BF aktiv seien und Selbstmordanschläge verüben würden. Es wurden des Weiteren Länderberichte zitiert und wurde ferner moniert, dass es das BFA völlig unterlassen habe, die aktuelle Situation aufgrund von COVID-19 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der zitierten Länderberichte bzw. dessen richtigen Auswertung, wäre festzustellen gewesen, dass die drohende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in den Länderfeststellungen Deckung finde und wäre davon auszugehen gewesen, dass er bei einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK (unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF, der derzeit in Somalia herrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen und im Hinblick auf die aktuelle Covid-Krise) ausgesetzt wäre. Dem BF sei aufgrund seines glaubhaften Vorbringens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal sich die Gefährdungslage seitens Al-Shabaab bereits gefährlich verdichtet habe und sei davon auszugehen, dass er wieder in den Fokus von Al-Shabaab gerate. Selbst wenn er bei einer Rückkehr nicht wieder von Al-Shabaab erkannt werde, so drohe ihm die allgemeine Gefahr weiterer Rekrutierungsversuche durch die Al-Shabaab, da der BF der sozialen Gruppe der jungen rekrutierungsfähigen Männer angehöre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, auch in Mogadischu, liege nicht vor, da aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Al-Shabaab selbst dort präsent seien. Des Weiteren hab er dort keinerlei familiären Rückhalt und sei vollkommen auf sich alleine gestellt. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass sich der BF 5 Tage vor seiner Flucht aus Somalia unbehelligt von der Al-Shabaab in Mogadischu aufhalten habe können, so sei darauf aufmerksam zu machen, dass er sich in der Zeit beim Schlepper versteckt gehalten habe. Daraus könne keinesfalls geschlossen werden, dass der BF generell in Mogadischu vor der Al-Shabaab sicher wäre. In eventu sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal sich die wirtschaftliche Situation der Familie bereits vor der Flucht als schwierig dargestellt habe, sich die persönliche Situation des BF jedoch grundlegend verschlechtert habe, zumal er keinen familiären Rückhalt mehr in Somalia hätte und völlig auf sich allein gestellt wäre. Dem BF stehe in Mogadischu keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal er mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geriete. In der Beschwerde wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Am 09.02.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 21.02.2022 legte der BF über seine Rechtsvertretung folgende Beweismittel vor: - Zertifikat Basisbildungskurs „ XXXX “ vom XXXX 12.2021- Zertifikat Basisbildungskurs „ römisch 40 “ vom römisch 40 12.2021 Am 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Somalia LIB Somalia vom 21.10.2021, Version 3, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Beweismittel vorgelegt: - Zertifikat Basisbildungskurs „ XXXX “ vom XXXX 12.2021 (bereits mit Beschwerde vorgelegt)- Zertifikat Basisbildungskurs „ römisch 40 “ vom römisch 40 12.2021 (bereits mit Beschwerde vorgelegt) Mit Eingabe vom 06.04.2022 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der XXXX (Hawiye) an.Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der römisch 40 (Hawiye) an. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Kinder hat er keine. Er hat neben seiner Mutter einen jüngeren Bruder sowie zwei ältere Schwester. Sein Vater ist nach seinen Angaben bereits verstorben. Des Weiteren hat er nach seinen Angaben einen in Südafrika lebenden Onkel. Der BF stammt aus dem Ort XXXX , Region XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist. In Mogadischu hielt er sich nur kurz vor seiner Ausreise aus Somalia auf.Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 , Region römisch 40 , wo er geboren und aufgewachsen ist. In Mogadischu hielt er sich nur kurz vor seiner Ausreise aus Somalia auf. Er besuchte neun Jahre lang die Schule, einen Beruf erlernte er nicht. Im Jahr 2017 hat er begonnen, im Gemischtwarenhandelsgeschäft des Vaters mitzuhelfen. Im Jahr 2018 ist der Vater des BF erkrankt und hat der BF dann die Arbeit übernommen. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF lebte seine Kernfamilie in XXXX . Derzeit befindet sich die Kernfamilie des BF nicht mehr in Somalia. Nach seinen Angaben lebt jene nunmehr in einem Flüchtlingslager in Kenia.Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF lebte seine Kernfamilie in römisch 40 . Derzeit befindet sich die Kernfamilie des BF nicht mehr in Somalia. Nach seinen Angaben lebt jene nunmehr in einem Flüchtlingslager in Kenia. In der Vergangenheit konnte er mit seiner Familie Kontakt aufnehmen. Derzeit besteht seinen Angaben nach jedoch kein Kontakt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 21.08.2020 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet ist er aufrecht polizeilich gemeldet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat im Bundesgebiet einen ehrenamtlichen Deutschkurs sowie Basisbildungskurs besucht. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden zweimal pro Woche Fußball. Sozial oder ehrenamtlich ist er in Österreich nicht tätig. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 3, 21.10.2021): COVID-19 Letzte Änderung: 20.10.2021 Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26).Absatz 61,). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021).Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021). Nach Angabe des somalischen Gesundheitsministeriums waren bis Ende Juli 2021 1,8 % der Menschen voll immunisiert (UNOCHA 7.2021). Nach anderen Angaben waren am 14.10.2021 insgesamt 477.075 Impfdosen verabreicht worden und zu diesem Zeitpunkt 1,5 % der Bevölkerung voll immunisiert (PTC 14.10.2021). Laut Schätzungen werden bis Ende des Jahres 2021 rund 500.000 Menschen voll immunisiert sein, bis Ende 2022 weitere 700.
  2. Jedenfalls ist die Bevölkerung dadurch möglichen neuen - und gefährlicheren - COVID-19-Varianten ungeschützt ausgesetzt, und die Krankheit droht im Land endemisch zu werden (WB 6.2021). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S. 9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S. 24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
  3. und
  4. Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S. 16). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020).Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar ein Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs. 69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihreArbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f).Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als drei Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 11.6.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 11.6.2021). Quellen: • AAG - Anadolu Agency [Türkei] (26.2.2021): Turkish Red Crescent donates 10 ventilators to Somalia, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-red-crescent-donates-10-ventilators-to-somalia/215 8421 , Zugriff 1.3.2021 • ACDC -African Union Center for Disease Control and Prevention (27.6.2021):Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 1.7.2021 • AI - Amnesty International (18.8.2021): „We just watched COVID-19 patients die“: COVID-19 exposed Somalia’s weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf , Zugriff 27.8.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 1/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 27.8.2021 • DEVEX / Sara Jerving (13.8.2020): Stigma and weak systems hamper the Somali COVID-19 response, https://www.devex.com/news/stigma-and-weak-systems-hamper-the-somali-covid-19response-97895 , Zugriff 12.10.2020 • GW - GardaWorld (11.6.2021): Somalia: Somalia: Authorities maintaining COVID-19 restrictions largely unchanged as of June 11 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/489466/ somalia-authorities-maintaining-covid-19-restrictions-largely-unchanged-as-of-june-11-update-13 , Zugriff 1.7.2021 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies

(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 12.2.2021 • IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-ipc-acute-f ood-insecurity-and-acute-malnutrition-analysis-january-june , Zugriff 9.3.2021 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-cont rol-map-2021.html • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-mapof-al-shabaab-control.html • PTC - Pharmaceutical Technology.com (14.10.2021): Covid-19 Vaccination Tracker, Latest news, statistics, daily rates and updates, https://www.pharmaceutical-technology.com/covid-19-vaccinati on-tracker/ , Zugriff 15.10.2021 • RE - Radio Ergo (25.2.2021): No masks, gloves or oxygen in Mogadishu hospital, says grieving husband who lost pregnant wife to COVID19, https://radioergo.org/en/2021/02/25/no-masks-glove s-or-oxygen-in-mogadishu-hospital-says-grieving-husband-who-lost-pregnant-wife-to-covid19/ , Zugriff 10.3.2021 • Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/ , Zugriff 11.10.2021 • Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail, Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabt ay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail • Sahan - Sahan / Hiiraan Online (16.2.2021b): The Somali Wire Issue No. 83, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.hiiraan.com/news/2021/Feb/wararka_maanta15-176705.htm • STC - Safe the Children (4.2.2021): 840,000 children going hungry as Somalia declares state of emergency over locust invasion, https://www.savethechildren.net/news/840000-children-going-h ungry-somalia-declares-state-emergency-over-locust-invasion , Zugriff 3.3.2021 • UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382 -5.pdf , Zugriff 30.6.2021 • UNFPA - UN Population Fund (12.2020): COVID-19 Socio-Economic Impact Assessment for Puntland, https://somalia.unfpa.org/en/publications/covid-19-socio-economic-impact-assessment-punt land , Zugriff 11.3.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.2021): Somalia Humanitarian Bulletin, July 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2058109/Somalia_+Humanitarian+Bulleti n_July+2021_Final.pdf , Zugriff 27.8.2021 • UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf , Zugriff 27.8.2021 • UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf , Zugriff 21.6.2021 • UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf , Zugriff 2.12.2020 • UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf , Zugriff 9.10.2020 • WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http: //documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-I nvesting-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf , Zugriff 15.9.2021 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quelle: PGN 10.2020 Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf , Zugriff 17.3.2021 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-mapof-al-shabaab-control.html Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Abs. 11). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländischeTruppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländischeTruppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Somalische Sicherheitskräfte hängen bei Einsätzen nach wie vor stark von internationaler Unterstützung ab. Al Shabaab konnte nicht soweit zurückgedrängt und reduziert werden, als dass die Sicherheitskräfte alleine diese Bedrohung eindämmen könnten (HIPS 4.2021, S. 16). Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (HIPS 3.2021, S. 22). Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Abs. 11; UNSC 19.5.2021, Abs.Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,; UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S. 9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5). Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba; 2. Teile von Lower Shabelle um Sablaale; 3. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; 4. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 5. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S. 31). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S. 7). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 18.4.2021, S. 18). Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser - gab es 2020 v.a. in Galmudug, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle und Sool (USDOS 30.3.2021, S. 3f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 30.3.2021, S. 13). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 18.4.2021, S. 18). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs. 16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs. 17), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Abs. 19).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Absatz 19,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S. 17/37). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:19083 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021). 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Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20).In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20). Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu „gesichert“ (BBC 31.5.2021). Hawiyemilizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021) während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021).Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu „gesichert“ (BBC 31.5.2021). Hawiyemilizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021) während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 25.2.2021). Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S. 23). Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist (BMLV 25.2.2021). Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 5). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S. 5; vgl. BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021).Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S. 5; vergleiche BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S. 25f; vgl. BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 19.5.2021, Abs. 15). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S. 13; vgl. BBC 23.11.2020). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S. 6f/12; vgl. BMLV 25.2.2021).Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S. 25f; vergleiche BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 19.5.2021, Absatz 15,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S. 13; vergleiche BBC 23.11.2020). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S. 6f/12; vergleiche BMLV 25.2.2021). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Dabei kommt es v.a. zum Einsatz von Selbstmordattentätern (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Al Shabaab ermordet in Mogadischu auch immer noch regelmäßig Menschen (BBC 23.11.2020). Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S. 23f). Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffe

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