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{'item': 'W228 2253048-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 16§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW228 2253048-1 Spruch, W228 2253048-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 27.01.2022 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 811,58 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er Anspruch auf Krankengeld gehabt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 27.01.2022 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 811,58 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass eine Rückforderung nur dann gerechtfertigt sei, wenn unwahre Angaben gemacht wurden, Tatsachen verschwiegen wurden oder der Empfänger erkennen konnte, dass die Leistung nicht gebühre. Keiner dieser Tatbestände sei im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS stets alle notwendigen Bestätigungen übermittelt und nie etwas verschwiegen. Er habe auch nicht erkennen können, dass die Leistung nicht gebühre, weil es zu unzähligen unverhältnismäßigen Bezugssperren und in weiterer Folge zu unregelmäßigen Anweisungen durch das AMS an unüblichen Daten gekommen sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.03.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2020 bis 31.01.2020 im Bezug von Krankengeld gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Der Notstandshilfebezug sei sohin gesetzlich nicht begründet gewesen und sei daher zu widerrufen. Die Notstandshilfe sei auch zurückzufordern, da der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht zustand.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.03.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2020 bis 31.01.2020 im Bezug von Krankengeld gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Der Notstandshilfebezug sei sohin gesetzlich nicht begründet gewesen und sei daher zu widerrufen. Die Notstandshilfe sei auch zurückzufordern, da der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht zustand. Mit Schreiben vom 19.03.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbingen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 02.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte von 19.10.2015 bis 12.04.
  2. Der Nettobezug des Beschwerdeführers aus diesem Dienstverhältnis betrug ca. € 1.300 bis € 1.500.Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte von 19.10.2015 bis 12.04.
  3. Der Nettobezug des Beschwerdeführers aus diesem Dienstverhältnis betrug ca. , € 1.300 bis € 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2020 zwei Krankengeldzahlungen der ÖGK erhalten. Die erste Zahlung (Wertstellungsdatum 27.01.2020) belief sich auf einen Betrag in Höhe von € 523,60 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 20.01.2020; die zweite Zahlung (Wertstellungsdatum 29.01.2020) belief sich auf einen Betrag von € 287,98 für den Zeitraum 21.01.2020 bis 31.01.
  5. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2020 durchgehend im Krankengeldbezug stand.Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2020 zwei Krankengeldzahlungen der ÖGK erhalten. Die erste Zahlung (Wertstellungsdatum 27.01.2020) belief sich auf einen Betrag in Höhe von , € 523,60 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 20.01.2020; die zweite Zahlung (Wertstellungsdatum 29.01.2020) belief sich auf einen Betrag von € 287,98 für den Zeitraum 21.01.2020 bis 31.01.
  6. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2020 durchgehend im Krankengeldbezug stand. Der Beschwerdeführer hat weiters am 24.02.2020 eine Zahlung des AMS in Höhe von € 811,58 erhalten. Der Verwendungszweck für diese Zahlung lautet „Nachz.: 811,58“. Bei dieser Zahlung handelte es sich um die Notstandshilfe für Jänner 2020 (€ 26,18 Tagsatz x 31 Tage), welche dem Beschwerdeführer aufgrund eines Bearbeitungsfehlers des AMS zur Anweisung gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin im Jänner 2020 gleichzeitig Krankengeld und Notstandshilfe bezogen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Juli 2019 vier Auszahlungen vom AMS erhalten hat (Auszahlung vom 04.07.2019 mit Betrag € 705,50; Auszahlung vom 10.07.2019 mit Betrag € 56,44; Auszahlung vom 12.07.2019 mit Betrag € 28,22 und Auszahlung vom 15.07.2019 mit Betrag € 56,44).
  7. Beweiswürdigung: Das vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 19.10.2015 bis 12.04.2016 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Höhe des Nettobezuges aus diesem Dienstverhältnis ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Zahlungen, die der Beschwerdeführer im Jänner 2020 von der ÖGK sowie am 24.02.2020 vom AMS erhalten hat, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen. Die Auszahlungen des AMS an den Beschwerdeführer im Juli 2019 ergeben sich aus den Screenshots, welche der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf seinem Handy vorgezeigt hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Während des Bezuges von Krankengeld ruht

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Während des Bezuges von Krankengeld ruht

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 gleichzeitig Krankengeld und Notstandshilfe bezogen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ruhte in diesem Zeitraum somit

§ 38i

Vm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Die Zuerkennung der Notstandhilfe war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit war die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ruhte in diesem Zeitraum somit

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG. Die Zuerkennung der Notstandhilfe war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit war die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden.In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Überdies ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2008/08/0220, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Im Beschwerdefall kann jedoch dahinstehen, ob eine Meldung gegenüber dem Kursträger im Einzelfall geeignet sein könnte, der grundsätzlich persönlich gegenüber der regionalen Geschäftsstelle zu erfüllenden Meldepflicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 1998, Zl. 98/08/0014) nachzukommen, da die Rückforderung schon aufgrund des Umstandes berechtigt war, dass die Beschwerdeführerin unstrittig für den fraglichen Zeitraum sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld bezogen hat und sie im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erkennen hätte müssen, dass die Leistung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum nicht gebührte.“Überdies ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2008/08/0220, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Im Beschwerdefall kann jedoch dahinstehen, ob eine Meldung gegenüber dem Kursträger im Einzelfall geeignet sein könnte, der grundsätzlich persönlich gegenüber der regionalen Geschäftsstelle zu erfüllenden Meldepflicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1998, Zl. 98/08/0014) nachzukommen, da die Rückforderung schon aufgrund des Umstandes berechtigt war, dass die Beschwerdeführerin unstrittig für den fraglichen Zeitraum sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld bezogen hat und sie im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erkennen hätte müssen, dass die Leistung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum nicht gebührte.“ Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht Gründe angeführt hat, warum seine Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen zum Zeitpunkt der Überweisung nicht auf deren Überprüfung gerichtet gewesen sei, so wäre dennoch die Doppelzahlung bei entsprechender Sorgfalt zu erkennen gewesen. Es ist daher ein Rückforderungstatbestand erfüllt, weil der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2020 aufgrund des Doppelbezuges von Krankengeld und Notstandshilfe nicht gebührte. Aufgrund des langen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte der Beschwerdeführer jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er den Überblick aufgrund verschiedener Nachzahlungen des AMS verloren habe, welche er – wie festgestellt – beispielhaft mit Juli 2019 belegt hat. Diesem Vorbringen ist insofern entgegenzutreten, als die Nachzahlungen jeweils Beträge von ca. € 50 ausmachten und keine solchen Zahlungen in den Monaten Dezember 2019, Jänner, Februar 2020 auf seinem Konto ersichtlich sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Zahlung des AMS vom 24.02.2020 als Notstandshilfe für Februar 2020 gewertet hat, zumal der Betrag von € 811,58 für den Monat Februar zu hoch war, da in Monaten mit z.B. 29 Bezugstagen nur € 759,22 ausgezahlt wurden. Schließlich übersteigt die Doppelzahlung auch den vom Beschwerdeführer angegebenen letzten Nettobezug seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus dem Jahr 2015/2016 von ca. € 1.300 bis € 1.500.Schließlich übersteigt die Doppelzahlung auch den vom Beschwerdeführer angegebenen letzten Nettobezug seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus dem Jahr 2015 aus 2016, von ca. € 1.300 bis € 1.
  3. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 erfolgte daher zu Recht, da Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer vorlag. Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 erfolgte daher zu Recht, da Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer vorlag. Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankengeld Einzelfallfragen zum Rückforderungstatbestandes „Erkennen müssens“ in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2253048.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.