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{'item': 'W254 2233225-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 28§ 31§ 8§ 17§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW254 2233225-1 Spruch, W254 2233225-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in T

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: BVwG) vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 20.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Am 24.05.2021 erhob die BF gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 15.04.2021, Zl. XXXX , Beschwerde. Darin führte sie unter anderem aus, dass ihr das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, W254 2233225-1/2E niemals zugestellt worden sei. Zum Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses habe sich die BF in Belgien befunden. Das genannte Erkenntnis sei ihr weder persönlich zugestellt worden noch hätte es wirksam hinterlegt werden können. Aus Sicht der BF sei daher das mit Antrag vom XXXX eingeleitete Studienbeihilfeverfahren immer noch unerledigt. Deshalb beantragte die BF die ordnungsgemäße (elektronische) Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.10.2020, GZ W254 2233225-1/2E, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, sofern dieses Erkenntnis die BF betreffen sollte.
  3. Am 24.05.2021 erhob die BF gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle römisch 40 vom 15.04.2021, Zl. römisch 40 , Beschwerde. Darin führte sie unter anderem aus, dass ihr das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, W254 2233225-1/2E niemals zugestellt worden sei. Zum Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses habe sich die BF in Belgien befunden. Das genannte Erkenntnis sei ihr weder persönlich zugestellt worden noch hätte es wirksam hinterlegt werden können. Aus Sicht der BF sei daher das mit Antrag vom römisch 40 eingeleitete Studienbeihilfeverfahren immer noch unerledigt. Deshalb beantragte die BF die ordnungsgemäße (elektronische) Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.10.2020, GZ W254 2233225-1/2E, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, sofern dieses Erkenntnis die BF betreffen sollte.
  4. Mit Parteiengehör vom 18.08.2021 wurde mitgeteilt, dass das betreffende Erkenntnis an die von der BF im Verfahren angegebenen Adresse, XXXX durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Diese Adresse scheine auch im Zentralen Melderegister für den Zeitraum 08.08.2019 bis 01.06.2021 als Wohnsitz auf. Zudem wurde auf den § 8 Zustellgesetz hingewiesen. Demgemäß wurde der BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzugeben, in welchem Zeitraum sie sich nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hat und Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen, sowie bekannt zu geben, ob die BF einen Nachsendeauftrag veranlasst hat bzw. ob sie dafür Sorge getragen hat, die Änderung Ihrer Abgabestelle mitzuteilen.
  5. Mit Parteiengehör vom 18.08.2021 wurde mitgeteilt, dass das betreffende Erkenntnis an die von der BF im Verfahren angegebenen Adresse, römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Diese Adresse scheine auch im Zentralen Melderegister für den Zeitraum 08.08.2019 bis 01.06.2021 als Wohnsitz auf. Zudem wurde auf den Paragraph 8, Zustellgesetz hingewiesen. Demgemäß wurde der BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzugeben, in welchem Zeitraum sie sich nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hat und Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen, sowie bekannt zu geben, ob die BF einen Nachsendeauftrag veranlasst hat bzw. ob sie dafür Sorge getragen hat, die Änderung Ihrer Abgabestelle mitzuteilen.
  6. Hierauf erstattete die BF am 29.08.2021 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sie von 10.09.2020 bis 18.12.2020 vorübergehend von der vom BVwG genannten Abgabestelle abwesend gewesen sei. In diesem Zeitraum habe sie keinen Nachsendeauftrag eingerichtet. Zum Beweis wurden Flugtickets vorgelegt.
  7. Mit Eingabe vom 14.12.2021 gab die BF das Ruhen des gegenständlichen Verfahrens bekannt und ersuchte darum, bis zu zum 31.03.2022 keine Verfahrenshandlungen zu setzen und insbesondere nicht die Entscheidung über die Beschwerde (Erkenntnis/Beschluss) zuzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die BF war vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" in der XXXX , gemeldet.Die BF war vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" in der römisch 40 , gemeldet. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, wurde die Beschwerde der BF

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, wurde die Beschwerde der BF

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der BF am 20.10.2020 an die (obige) von ihr im Verfahren angegebenen Zustelladresse durch Hinterlegung zugestellt. Es wurde von der Post am 12.11.2020 mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" retourniert. Am 17.12.2020 wurde es an die Stipendienstelle XXXX zugestellt.Dieses Erkenntnis wurde der BF am 20.10.2020 an die (obige) von ihr im Verfahren angegebenen Zustelladresse durch Hinterlegung zugestellt. Es wurde von der Post am 12.11.2020 mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" retourniert. Am 17.12.2020 wurde es an die Stipendienstelle römisch 40 zugestellt. Die BF hatte Kenntnis von dem Verfahren zu W254 2233225-1/2E. Während des Verfahrens änderte sie ihre Abgabestelle. Die BF befand sich vom 10.09.2020 bis zum 18.12.2020 in Belgien. Für diesen Zeitraum hatte sie keinen Nachsendeauftrag eingerichtet. Diese Änderung teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht während des Verfahrens nicht mit.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen sowie insbesondere aus dem Rückschein und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach die BF vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" in der XXXX , gemeldet war. Dass sie von dem Verfahren Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass sie am 15.06.2020 Beschwerde erhoben hatte.Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen sowie insbesondere aus dem Rückschein und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach die BF vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" in der römisch 40 , gemeldet war. Dass sie von dem Verfahren Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass sie am 15.06.2020 Beschwerde erhoben hatte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.

  1. Zur Zurückweisung des Antrages: 3.1.
  2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

§ 17Abs. 1 Zust

G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 6 ZustG normiert, dass die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.Paragraph 6, ZustG normiert, dass die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. 3.1.

  1. § 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).3.1.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Nach § 8 Abs 1 des ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl etwa VwGH vom 18.04.2002, 2001/01/0525 [VwSlg 15.810 A/2002]; VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0144; VwGH vom 11.06.2015, Ra 2014/20/0184) (VwGH 22.06.2017, Ra 2016/03/0079).Nach Paragraph 8, Absatz eins, des ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle vergleiche etwa VwGH vom 18.04.2002, 2001/01/0525 [VwSlg 15.810 A/2002]; VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0144; VwGH vom 11.06.2015, Ra 2014/20/0184) (VwGH 22.06.2017, Ra 2016/03/0079). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann und dass die Unterlassung der Mitteilung zur Folge hat, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 09.07.2014, 2Ob207/13z) (VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann und dass die Unterlassung der Mitteilung zur Folge hat, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 09.07.2014, 2Ob207/13z) (VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004). Nach der zu § 18 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.02.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwgH 29.05.2018, Ra 2018/20/0120).Nach der zu Paragraph 18, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.02.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwgH 29.05.2018, Ra 2018/20/0120). 3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall beantragte die BF in ihrer Beschwerde vom 24.05.2021 - bezüglich eines anderen studienförderungsrechtlichen Verfahrens - die ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses aus dem fallbezogenen Verfahren und behauptete, dass ihr das Erkenntnis niemals zugestellt worden sei, da sie zum Entscheidungszeitpunkt in Belgien war. Erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr das Bundesverwaltungsgericht von der Änderung der Abgabestelle. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich des Einwandes der BF, wonach sie vom 10.09.2020 bis zum 18.12.2020 in Belgien war (dargetan durch die Vorlage der entsprechenden Flugtickets) und daher das Erkenntnis nicht wirksam hätte hinterlegt werden können, ist grundsätzlich festzuhalten, dass zwar durch den mehrmonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Belgien nicht mehr von einem regelmäßigen Aufenthalt der BF an der oben genannten Zustelladresse auszugehen war, da ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG nur dann vorliegt, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs. 1 leg. cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (vgl. VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).Hinsichtlich des Einwandes der BF, wonach sie vom 10.09.2020 bis zum 18.12.2020 in Belgien war (dargetan durch die Vorlage der entsprechenden Flugtickets) und daher das Erkenntnis nicht wirksam hätte hinterlegt werden können, ist grundsätzlich festzuhalten, dass zwar durch den mehrmonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Belgien nicht mehr von einem regelmäßigen Aufenthalt der BF an der oben genannten Zustelladresse auszugehen war, da ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZustG nur dann vorliegt, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt vergleiche VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107, vom 26.06.2014, 2013/03/0055, und vom 25.04.2014, 2012/10/0060) (vgl. etwa VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107, vom 26.06.2014, 2013/03/0055, und vom 25.04.2014, 2012/10/0060) vergleiche etwa VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117). Wird eine Zustellung zu einem Zeitpunkt versucht, an dem der Empfänger nicht nur vorübergehend abwesend war und dadurch vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, so bleibt der Zustellvorgang durch Hinterlegung erfolglos, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt (VwGH 27.08.1990, 89/15/0139). Im Lichte dieser Rechtsprechung konnte die BF für den Zeitraum in Belgien und der damit verbundenen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, was angesichts ihrer Rückkehr an die Abgabestelle nach Ablauf der Abholfrist, die Erfolglosigkeit des Zustellvorganges durch Hinterlegung nach sich gezogen hätte. 3.1.4. Jedoch ging mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in Belgien auch eine Änderung ihrer Abgabestelle während des Verfahrens - von dem die BF zweifelsfrei Kenntnis hatte - einher, weswegen die BF

§ 8Abs. 1 Zust

G dazu verpflichtet war, diese Änderung der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist die BF fallbezogen jedoch nicht nachgekommen, sie veranlasste auch keinen Nachsendeauftrag für ihren Aufenthaltszeitraum in Belgien. Von ihrem Aufenthalt in Belgien unterrichtete die BF das BVwG erstmalig mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 24.05.

  1. Insofern erlangte das erkennende Gericht vor Erlassung des betreffenden Erkenntnisses auch keine Kenntnis von der Änderung der Abgabestelle und konnte sich dementsprechend von vornherein nicht zu Nachforschungen über die Abgabestelle der BF veranlasst sehen.3.1.
  2. Jedoch ging mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in Belgien auch eine Änderung ihrer Abgabestelle während des Verfahrens - von dem die BF zweifelsfrei Kenntnis hatte - einher, weswegen die BF

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dazu verpflichtet war, diese Änderung der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist die BF fallbezogen jedoch nicht nachgekommen, sie veranlasste auch keinen Nachsendeauftrag für ihren Aufenthaltszeitraum in Belgien. Von ihrem Aufenthalt in Belgien unterrichtete die BF das BVwG erstmalig mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 24.05.

  1. Insofern erlangte das erkennende Gericht vor Erlassung des betreffenden Erkenntnisses auch keine Kenntnis von der Änderung der Abgabestelle und konnte sich dementsprechend von vornherein nicht zu Nachforschungen über die Abgabestelle der BF veranlasst sehen. Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu OGH 29.10.2014, 9 OB A 104/14f).Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche dazu OGH 29.10.2014, 9 OB A 104/14f). Die BF hat somit die ihr obliegende Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen, was bewirkt, dass sie die Gefahr dafür trägt, dass das erkennende Gericht diese Änderung nicht erkennen konnte und daher die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte und dass die Unterlassung der Mitteilung zur Folge hat, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die BF aufhielt und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu auch VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0107). Die BF hat somit die ihr obliegende Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen, was bewirkt, dass sie die Gefahr dafür trägt, dass das erkennende Gericht diese Änderung nicht erkennen konnte und daher die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte und dass die Unterlassung der Mitteilung zur Folge hat, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die BF aufhielt und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche dazu auch VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0107). Wie dies bereits oben aufgezeigt wurde, gab die BF im Verfahren als Adresse die XXXX an, ebenso geht aus der eingeholten Auskunft aus dem ZMR hervor, dass die BF an dieser Adresse vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" gemeldet war.Wie dies bereits oben aufgezeigt wurde, gab die BF im Verfahren als Adresse die römisch 40 an, ebenso geht aus der eingeholten Auskunft aus dem ZMR hervor, dass die BF an dieser Adresse vom 08.08.2019 bis zum 01.06.2021 mit "Hauptwohnsitz" gemeldet war. Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist (OGH 16.01.1985, RS 0006044).Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist (OGH 16.01.1985, RS 0006044). Folglich wurde das betreffende Erkenntnis der BF rechtmäßig und ordnungsgemäß am 20.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Der Antrag der BF auf ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses vom 13.10.2020 war daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der oben zitierten Judikatur kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Erkenntnisses besteht. 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergeht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergeht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2233225.1.00

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