RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW265 2254158-1 SpruchW265 2254158-1/5E, , W265 2254158-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 14.11.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Zugleich beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Mit Schreiben vom 14.11.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Zugleich beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2022 basierenden Gutachten vom 08.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten vom 23.8.2019 (mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit cervicaler Stenose und Myelopathie, degenerativer Rotatorenmanschettenschaden, Z. n. subacromialer Dekompression links, depressive Störung, OSAS/Maskenindikation, Hypertonie, RLS, Dupuytren ́sche Kontraktur 5 rechts und 2,3 links), Gesamt-GdB 40%, öfftl. VKM zumutbar. Intercurrent Implantation einer inversen Schulter-Totalendoprothese rechts 11/21 mit unauffälligem Heilungsverlauf laut Befundlage, Reflux, Sehstörung, Hyperlipidämie. „Anamnese: , Vorgutachten vom 23.8.2019 (mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit cervicaler Stenose und Myelopathie, degenerativer Rotatorenmanschettenschaden, Z. n. subacromialer Dekompression links, depressive Störung, OSAS/Maskenindikation, Hypertonie, RLS, Dupuytren ́sche Kontraktur 5 rechts und 2,3 links), Gesamt-GdB 40%, öfftl. VKM zumutbar. , Intercurrent Implantation einer inversen Schulter-Totalendoprothese rechts 11/21 mit unauffälligem Heilungsverlauf laut Befundlage, Reflux, Sehstörung, Hyperlipidämie. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Augenprobleme, er könne nicht Autofahren, die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benützen, da er auf der Rolltreppe schwindlig sei und ansonsten auch keine Luft bekäme. Die rechte Schulter sei operiert worden, er hätte eine Prothese bekommen, die linke Schulter sei besser. Aktuelle, konkrete fachärztl. Befunde betreffend seine psychische Erkrankung könne er- auf mehrmaliges Befragen- heute nicht vorlegen, ein Befund aus 2016 wird vorgezeigt. Wörtliche Angaben des AW: "wenn das Ergebnis der Untersuchung nicht so ist, wie ich es will, dann gehe ich zu Gericht. Das hat aber nichts mit Ihnen zu tun, das geht gegen das Amt. Sie sind freundlich und höflich." Alle vom AW vorgelegten, relevanten Befunde werden ausführlich gewürdigt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mexalen, Atorvastatin, Candesartan, Famotidin, Omeprazol. Sozialanamnese: Invaliden-Pensionist. Sozialanamnese: , Invaliden-Pensionist. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 28.4.2016 XXXX : Zervicale Myelopathie, Schlafapnoe, RLS. Kein motor. Defizit, keine pathologischen. Reflexe, kein HW auf Instabilität. 28.4.2016 römisch 40 : Zervicale Myelopathie, Schlafapnoe, RLS. Kein motor. Defizit, keine pathologischen. Reflexe, kein HW auf Instabilität. Konvolut an Schriftstücken in fremder Sprache. 10.11.2021 KH XXXX : Cuff Arthropathie rechts, Z.n. Schulter ASK links, Spondylopathie, st.p. Cataract-OP bds., Adipositas, Hypertonie, HLP, OSAS, RLS, st.p. Hernia sin., SchulterOP rechts 5.11.2021 (inverse Schulter-TEP, Heilungsverlauf unauffällig, Entlassung in gutem AZ. 10.11.2021 KH römisch 40 : Cuff Arthropathie rechts, Z.n. Schulter ASK links, Spondylopathie, st.p. Cataract-OP bds., Adipositas, Hypertonie, HLP, OSAS, RLS, st.p. Hernia sin., SchulterOP rechts 5.11.2021 (inverse Schulter-TEP, Heilungsverlauf unauffällig, Entlassung in gutem AZ. Befundnachreichung: 6.12.2021 KH XXXX : Wunddehiszenz bei Z.n. Schulter-TEP re., Spondylopathie, RLS, OSAS, Hypertonie, HLP, Adipositas, st.p. Cataract-OP bds., regelrechter Sitz der Schulterproth., keine Lockerungszeichen. 6.12.2021 KH römisch 40 : Wunddehiszenz bei Z.n. Schulter-TEP re., Spondylopathie, RLS, OSAS, Hypertonie, HLP, Adipositas, st.p. Cataract-OP bds., regelrechter Sitz der Schulterproth., keine Lockerungszeichen. 20.1.2022 Dr. XXXX : Astigmatismus myopicus od, Astigmatismus hypermetropicus os, Sicca, Glaucomverdacht, Presbyopie, Visus corr. bds. 1,
- 20.1.2022 Dr. römisch 40 : Astigmatismus myopicus od, Astigmatismus hypermetropicus os, Sicca, Glaucomverdacht, Presbyopie, Visus corr. bds. 1,
- 2.12.2021 Dr. XXXX : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung. 2.12.2021 Dr. römisch 40 : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung. 21.1.2022 Dr. XXXX : Dyspnoe in Abklärung, OSAS/CPAP. Zu Vorbefund keine Änderung, O2-Sättigung 98%. FEV1/F Soll 75,87, Ist 83,
- Schulter-TEP re. 11/21, st.p. 21.1.2022 Dr. römisch 40 : Dyspnoe in Abklärung, OSAS/CPAP. Zu Vorbefund keine Änderung, O2-Sättigung 98%. FEV1/F Soll 75,87, Ist 83,
- Schulter-TEP re. 11/21, st.p. Covid 7/20, Reflux, HLP, Depressio, Hypertonie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 187,00 cm Gewicht: 114,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus, Konjunktiven nicht gerötet. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Rhythmische Herztöne, normofrequent. ABDOMEN: Weich, Peristaltik lebhaft auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen etwa Fußknöchelbereich, im Sitzen werden Hosenbeine im US-Bereich hinauf/hinuntergezogen, flüssiges Wiederaufrichten. Paravertebrale Muskelverspannungen im Schulter/Nackenbereich. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nackengriff rechts zögerlich und als nicht ganz komplett gezeigt, links Kreuz/Nackengriff möglich, Faustschluß beidseits wird bei Dupuytren als inkomplett gezeigt, keine relevanten Muskelatrophien. Pro/Supination wird als endlagig eingeschränkt gezeigt, Greiffunktion beidseits ausreichend erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Gerötete Narbe re. Schulter, Wunde geschlossen. Linke Schulter kaum sichtbare, blande, kleine Narben. Das Auskleiden (Pullover, Unterhemd) gelingt selbstständig, nach Untersuchung im Zimmer Hilfe durch Begleitperson in Anspruch genommen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-130°, links 0-0-130°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, periphere Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, diffuse Sensibilitätsstörungen an beiden Beinen angegeben, grobe Kraft weitgehend seitengleich, gute Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. PSR auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Ausreichend sicher und selbstständig, keine Hilfsmittel, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, Setzen und Erheben selbstständig möglich. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, Antrieb deutlich gesteigert, intermittierend grenzwertig aggressiv, Deeskalierung gelingt, kognitive Funktionen erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit cervicaler Myelopathie Oberer Rahmensatz, da chronischer Wurzelreiz mit komplex ausgebildeten Missempfindungen und mäßiger Kraftabschwächung der oberen und unteren Extremität. 02.01.02 40 2 Zustand nach Schulterendoprothese rechts und subacromialer Dekompression links Fixer Rahmensatz, g.Z. 02.06.04 30 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie. 06.11.02 20 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 5 Restless legs-Syndrom Wahl dieser (g.Z.)Position mit unterem Rahmensatz, da medikamentös gut beeinflussbar. 04.06.01 10 6 Dupuytren`sche Kontraktur 5 rechts und 2,3 links Unterer Rahmensatz, da nur mäßig eingeschränkte Greiffunktion. 02.06.26 10 7 Sicca-Syndrom Unterer Rahmensatz, da lediglich geringe Beeinträchtigung. 11.01.01 10 8 Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. 07.03.05 10 9 Astigmatismus, Presbyopie, korrigierte Sehleistung beidseits 1,0 Tabelle, Kolonne 1, Zeile
- 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da relevante ungünstige Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 4-9 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. St.p. Hernia inguinalis links erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Dyspnoe in Abklärung, Zustand nach Virusinfekt: kein GdB, da ohne rezenten Hinweis auf relevante Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 7,8,
- Maßgebliche Verschlimmerung bei Leiden 2 des Vorgutachtens aufgrund aktueller Befundlage. Leiden 3 des Vorgutachtens ist durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte nicht mehr ausreichend belegt. Leiden 8 des Vorgutachtens entfällt, da doppelt angeführt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Insgesamt Anhebung im Gesamt-GdB um 1 Stufe. Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft zurückgelegt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Mit Schreiben vom 08.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass laut diesem ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Der Pass könne somit ausgestellt werden. Die beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Bedarf einer Begleitperson“ und „D3“ würden nach ärztlicher Stellungnahme nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 15.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Sachlage im Gutachten nicht richtig dargestellt und einige Umstände überhaupt nicht erwähnt worden seien. Der Sachverständige habe angegeben, nicht so viel Zeit zu haben, sich die gesamten Befunde anzusehen, da er auch noch andere Untersuchungen habe. Aktuellere Befunde habe er leider nicht vorlegen können, da er infolge einer Wundentzündung bei seiner Schulter-OP zehn Tage stationär und fünf Wochen zuhause mit Antibiotika behandelt worden sei. Die Bestrahlungen durch Röntgen, MRT und CT seien in den letzten Jahren so häufig gewesen, dass er solche Untersuchungen nur mehr in dringenden Fällen durchführen lasse. Er habe sechs Jahre betreffend die Arbeitsunfähigkeitspension prozessiert und sehr viele Bestrahlungen zur Beweisaufnahme über sich ergehen lassen müssen, dasselbe gelte jetzt für die Wundentzündung der rechten Schulter. In der Begutachtung sei auch kein Wort über seine Covid-19-Erkrankung vom 28.07.2020 und den Post-Covid-Zustand, dass er Atemnot beim Stiegensteigen und bereits bei leichten Steigungen habe, verloren worden. Die Diagnose habe er aus einem Belgrader Privatkrankenhaus, von welchem er die Befunde in serbischer und in lateinischer Schrift erhalten habe. Bis jetzt seien diese Befunde bei jedem österreichischen Arzt verständlich gewesen. Er leide weiterhin an Post-Covid-Symptomen wie Müdigkeit, Lustlosigkeit, Atemnot und Kraftnot. Weiters habe er auf Grund seiner HWS-Probleme zunehmend stärkere Gleichgewichtstörungen und beim Gehen einen Achtergang. Die Verschlechterung des Krankheitszustandes seit 2016 sei wohl selbsterklärend. Starke Medikamente wie Tramal, Neupro und Restex habe er absetzen müssen, da er durch diese komplette Sinnesstörungen bekommen habe. Er verliere durch seine Gleichgewichtsstörungen und besonders bei aufrechtem Blickwinkel das Gleichgewicht. Bei damit verbundenen Stürzen sei zuerst der linke Knöchel angebrochen gewesen, es sei zu Verletzungen der linken Schulter und letztlich zur rechten Schulter-OP gekommen, bei welcher auch ein künstliches Gelenk eingesetzt worden sei. Er habe Angst, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er wieder an den Rolltreppen stürzen oder bei Ausfall der Rolltreppe über die Stiegen aufgrund der Atemnot und Kraftlosigkeit nur unter schweren Bedingungen und nur in Begleitung die Ausgänge erreichen könne. Die Verschlechterung der LWS, wie im Befund vom 02.12.2022 ersichtlich, sei kaum berücksichtigt worden, obwohl er angegeben habe, dass er im rechten Oberschenkel Taubheitsgefühle und ziehende Schmerzen, vor allem abends, habe, und dass die Gefühllosigkeit auch an den rechten Zehen auftrete. Die OP der rechten Schulter habe auch nicht das beste Ergebnis gebracht, er könne die rechte Hand nicht nach hinten bewegen und keine Kraft anwenden, da er starke Sehnenschmerzen aufgrund der allgemeinen Sehnenverkürzung am Oberkörper habe. Dadurch seien beide Hände eingeschränkt und würden nicht belastet werden dürfen, und ein Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer stärkeren Abbremsung sei nicht möglich. Eine neuerliche Untersuchung könne erst ab Ende März stattfinden, da er auf Reha sein werde. Der Erhöhung des Behindertengrades um 10 % sehe er schmunzelnd gegenüber, und er glaube, dass es doch etwas mehr sein sollte. Weiters sei im Gutachten seine Pflegekraft, die ihm beim Anziehen, Baden und bei den Gängen außerhalb des Hauses unterstützend zur Hilfe stehe, nicht erwähnt worden, obwohl die Personalien vom Sachverständigen aufgenommen worden seien und die Pflegekraft ihn zur Untersuchung begleitet habe. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2022 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Einwendungen: diese in Form subjektiver Angaben und Behauptungen die Untersuchung betreffend. Zusätzlich Schilderung subjektiver Beschwerden, die Partei sei in nächster Zeit auf Reha in XXXX , der Erhöhung des GdB stehe der AW "schmunzelnd gegenüber", er glaube, "dass es doch etwas mehr sein sollte". Einwendungen: diese in Form subjektiver Angaben und Behauptungen die Untersuchung betreffend. Zusätzlich Schilderung subjektiver Beschwerden, die Partei sei in nächster Zeit auf Reha in römisch 40 , der Erhöhung des GdB stehe der AW "schmunzelnd gegenüber", er glaube, "dass es doch etwas mehr sein sollte". Befundnachreichung: 2.12.2021 Dr. XXXX : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung. Befundnachreichung: 2.12.2021 Dr. römisch 40 : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung. 5.8.2020 Dr. XXXX : SARS-Cov-2 Testung. 28.7.2020 fremdsprachige Befunde. 5.8.2020 Dr. römisch 40 : SARS-Cov-2 Testung. 28.7.2020 fremdsprachige Befunde. Stellungnahme zu den Einwendungen und den nachgereichten, deutschsprachigen Befunden: im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen und nach geltenden Richtsätzen eingestuft. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen der Partei werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend Gesamtmobilität, das Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von Funktionseinbußen, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Zusatzeintragungen weiterhin nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende ärztliche Stellungnahme übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Zusatzeintragungen weiterhin nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende ärztliche Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Begleitschreiben vom 07.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt. Mit E-Mail vom 03.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er um Anerkennung seines Gesundheitszustandes ersuche, aufgrund dessen ihm am 06.10.2017 das Arbeits- und Sozialgericht rückwirkend für 01.06.2014 eine Arbeitsunfähigkeitspension zuerkannt habe. Aufgrund von Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen sei bereits damals festgestellt worden, dass er aufgrund seiner Schlafapnoe und der aus der HWS-Problematik resultierenden Gleichgewichtstörungen nicht in der Lage sei, stehende, sitzende oder liegende Tätigkeiten auszuführen, dass er keine Treppen steigen oder nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Laut dem Bescheid solle er in Achterschleifen den U-Bahnsteig oder an der Straßenbahnstation entlanggehen, sodass ihn durch seine Gleichgewichtstörungen die U-Bahn oder Straßenbahn niederstoße. Er solle die Treppen bei der U-Bahn bei defektem Lift und Rolltreppe zu Fuß gehen, obwohl ihm dies bereits 2014 nicht zumutbar gewesen sei und die gesamte Situation durch seine Covid-Erkrankung und das bleibende Long Covid noch verstärkt worden sei, dass er beim Treppensteigen und Steigungen kraftlos sei und Atemnot bekomme. Selbstverständlich habe sich sein Wirbelsäulen-Problem innerhalb der letzten acht Jahre nicht verbessert, sondern verschlechtert. Seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkter und schmerzhafter. Durch die Schlafapnoe und das Restless-Legs-Syndrom leide er an Schlaflosigkeit und schlafe tagsüber beim Sitzen, Reden oder manchmal auch beim Rolltreppenfahren ein, deshalb sei er mit einer Begleitperson unterwegs, die er aus eigener Tasche bezahle. Durch die Stürze, die durch seine Gleichgewichtstörungen verursacht worden seien und zu beiden Schulter-OPs geführt hätten, wobei bei der rechten Schulter ein künstliches Gelenk eingesetzt worden sei, habe er keine Kraft in den Armen, und durch die mangelhafte Schließfähigkeit der Hände sei ein sicheres Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet, weshalb er sich dem Bescheid nicht anschließen könne. Er ersuche um neuerliche Durchsicht und eine den Befunden und seinem Gesundheitszustand entsprechende Beurteilung sowie die Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Weiters finde er, dass seine Behinderung mehr als nur 50 % betrage. Mit der Beschwerde wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 06.10.2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Es würden keine neuen Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Am Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ausstellung des Behindertenpasses am 07.03.2022 richtet, zur Zahl W265 2254156-1, und, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 02.03.2022 (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen) richtet, zur Zahl W265 2254158-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Er stellte am 14.11.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.Er stellte am 14.11.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit cervicaler Myelopathie - Zustand nach Schulterendoprothese rechts und subacromialer Dekompression links - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Hypertonie - Restless-legs-Syndrom - Dupuytren‘sche Kontraktur 5 rechts und 2,3 links - Sicca-Syndrom - Gastroösophagealer Reflux - Astigmatismus, Presbyopie, korrigierte Sehleistung beidseits 1,0 Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Der Beschwerdeführer bedarf zur Fortbewegung oder zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie das Erfordernis einer Begleitperson werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 08.02.2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2022 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zum fehlenden Bedarf der ständigen Hilfe einer zweiten Person, die zur Abweisung der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ führen, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2022, sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 02.03.
- Dabei berücksichtigte der Sachverständige die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Das Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Erfordernis an einer Begleitperson bedingen würde. Der ärztliche Sachverständige hielt dazu in seinem Gutachten infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft zurückgelegt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus (vgl. AS 42). Der Sachverständige konnte sich dabei auch auf das von ihm im Rahmen der Untersuchung beobachtete Gangbild des Beschwerdeführers stützen, das er als ausreichend sicher und selbstständig beschrieb. Der Beschwerdeführer verwendete keine Hilfsmittel, es war keine relevante Sturzneigung objektivierbar und das Setzen und Erheben waren selbstständig möglich (vgl. AS 45). Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Erfordernis an einer Begleitperson bedingen würde. Der ärztliche Sachverständige hielt dazu in seinem Gutachten infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft zurückgelegt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus vergleiche AS 42). Der Sachverständige konnte sich dabei auch auf das von ihm im Rahmen der Untersuchung beobachtete Gangbild des Beschwerdeführers stützen, das er als ausreichend sicher und selbstständig beschrieb. Der Beschwerdeführer verwendete keine Hilfsmittel, es war keine relevante Sturzneigung objektivierbar und das Setzen und Erheben waren selbstständig möglich vergleiche AS 45). Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 zusammengefasst insofern entgegen, als er zunächst erläuterte, warum ihm die Beibringung aktuellerer Befunde nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren beschrieb er aus eigener Wahrnehmung die Auswirkungen eines nach einer Covid-19-Erkrankung 2020 aufgetretenen Post-Covid-Zustands, von Gleichgewichtstörungen aufgrund seiner Halswirbelsäule-Probleme und einer Verschlechterung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er habe Angst, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er wieder an den Rolltreppen stürzen oder bei Ausfall der Rolltreppe die Stiegen aufgrund der Atemnot und Kraftlosigkeit nur unter schweren Bedingungen und nur in Begleitung benutzen könne. Es seien auch beide Hände eingeschränkt und diese dürften nicht belastet werden, weshalb ein Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer stärkeren Abbremsung nicht möglich sei. Die Erhöhung des Behindertengrades um 10 % sei zu gering. Weiters sei im Gutachten seine Pflegekraft, die ihm beim Anziehen, Baden und bei den Gängen außerhalb des Hauses unterstützend zur Hilfe stehe, nicht erwähnt worden (vgl. AS 51-52). Mit der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt.Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 zusammengefasst insofern entgegen, als er zunächst erläuterte, warum ihm die Beibringung aktuellerer Befunde nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren beschrieb er aus eigener Wahrnehmung die Auswirkungen eines nach einer Covid-19-Erkrankung 2020 aufgetretenen Post-Covid-Zustands, von Gleichgewichtstörungen aufgrund seiner Halswirbelsäule-Probleme und einer Verschlechterung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er habe Angst, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er wieder an den Rolltreppen stürzen oder bei Ausfall der Rolltreppe die Stiegen aufgrund der Atemnot und Kraftlosigkeit nur unter schweren Bedingungen und nur in Begleitung benutzen könne. Es seien auch beide Hände eingeschränkt und diese dürften nicht belastet werden, weshalb ein Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer stärkeren Abbremsung nicht möglich sei. Die Erhöhung des Behindertengrades um 10 % sei zu gering. Weiters sei im Gutachten seine Pflegekraft, die ihm beim Anziehen, Baden und bei den Gängen außerhalb des Hauses unterstützend zur Hilfe stehe, nicht erwähnt worden vergleiche AS 51-52). Mit der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2022 führte der ärztliche Sachverständige zu diesen Einwendungen und den ergänzend vorgelegten medizinischen Befunden im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Begutachtung neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt wurde. Zur Erhebung eines Grades der Behinderung nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen und nach geltenden Richtsätzen eingestuft. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen der Partei werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend Gesamtmobilität, das Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von Funktionseinbußen, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften (vgl. AS 72).In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2022 führte der ärztliche Sachverständige zu diesen Einwendungen und den ergänzend vorgelegten medizinischen Befunden im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Begutachtung neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt wurde. Zur Erhebung eines Grades der Behinderung nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen und nach geltenden Richtsätzen eingestuft. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen der Partei werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend Gesamtmobilität, das Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von Funktionseinbußen, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften vergleiche AS 72). In der nun vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm 2017 rückwirkend ab 01.06.2014 eine Arbeitsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Aufgrund von Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen sei bereits damals festgestellt worden, dass er aufgrund seiner Schlafapnoe und der aus der HWS-Problematik resultierenden Gleichgewichtstörungen nicht in der Lage sei, stehende, sitzende oder liegende Tätigkeiten auszuführen, dass er keine Treppen steigen oder nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Laut dem Bescheid solle er in Achterschleifen den U-Bahnsteig oder an der Straßenbahnstation entlanggehen, sodass ihn durch seine Gleichgewichtstörungen die U-Bahn oder Straßenbahn niederstoße. Er solle die Treppen bei der U-Bahn bei defektem Lift und Rolltreppe zu Fuß gehen, obwohl ihm dies bereits 2014 nicht zumutbar gewesen sei und die gesamte Situation durch seine Covid-Erkrankung und das bleibende Long Covid noch verstärkt worden sei, dass er beim Treppensteigen und Steigungen kraftlos sei und Atemnot bekomme. Selbstverständlich habe sich sein Wirbelsäulen-Problem innerhalb der letzten acht Jahre nicht verbessert, sondern verschlechtert. Seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkter und schmerzhafter. Durch die Schlafapnoe und das Restless-Legs-Syndrom leide er an Schlaflosigkeit und schlafe tagsüber beim Sitzen, Reden oder manchmal auch beim Rolltreppenfahren ein, deshalb sei er mit einer Begleitperson unterwegs, die er aus eigener Tasche bezahle. Durch die Stürze, die durch seine Gleichgewichtstörungen verursacht worden seien und zu beiden Schulter-OPs geführt hätten, wobei bei der rechten Schulter ein künstliches Gelenk eingesetzt worden sei, habe er keine Kraft in den Armen, und durch die mangelhafte Schließfähigkeit der Hände sei ein sicheres Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet, weshalb er sich dem Bescheid nicht anschließen könne. Er ersuche um neuerliche Durchsicht und eine den Befunden und seinem Gesundheitszustand entsprechende Beurteilung sowie die Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Weiters finde er, dass seine Behinderung mehr als nur 50 % betrage (vgl. AS 84). Mit der Beschwerde wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 06.10.2017 vorgelegt.In der nun vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm 2017 rückwirkend ab 01.06.2014 eine Arbeitsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Aufgrund von Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen sei bereits damals festgestellt worden, dass er aufgrund seiner Schlafapnoe und der aus der HWS-Problematik resultierenden Gleichgewichtstörungen nicht in der Lage sei, stehende, sitzende oder liegende Tätigkeiten auszuführen, dass er keine Treppen steigen oder nicht mehr als 5 kg heben dürfe. Laut dem Bescheid solle er in Achterschleifen den U-Bahnsteig oder an der Straßenbahnstation entlanggehen, sodass ihn durch seine Gleichgewichtstörungen die U-Bahn oder Straßenbahn niederstoße. Er solle die Treppen bei der U-Bahn bei defektem Lift und Rolltreppe zu Fuß gehen, obwohl ihm dies bereits 2014 nicht zumutbar gewesen sei und die gesamte Situation durch seine Covid-Erkrankung und das bleibende Long Covid noch verstärkt worden sei, dass er beim Treppensteigen und Steigungen kraftlos sei und Atemnot bekomme. Selbstverständlich habe sich sein Wirbelsäulen-Problem innerhalb der letzten acht Jahre nicht verbessert, sondern verschlechtert. Seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkter und schmerzhafter. Durch die Schlafapnoe und das Restless-Legs-Syndrom leide er an Schlaflosigkeit und schlafe tagsüber beim Sitzen, Reden oder manchmal auch beim Rolltreppenfahren ein, deshalb sei er mit einer Begleitperson unterwegs, die er aus eigener Tasche bezahle. Durch die Stürze, die durch seine Gleichgewichtstörungen verursacht worden seien und zu beiden Schulter-OPs geführt hätten, wobei bei der rechten Schulter ein künstliches Gelenk eingesetzt worden sei, habe er keine Kraft in den Armen, und durch die mangelhafte Schließfähigkeit der Hände sei ein sicheres Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet, weshalb er sich dem Bescheid nicht anschließen könne. Er ersuche um neuerliche Durchsicht und eine den Befunden und seinem Gesundheitszustand entsprechende Beurteilung sowie die Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Weiters finde er, dass seine Behinderung mehr als nur 50 % betrage vergleiche AS 84). Mit der Beschwerde wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 06.10.2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wiederholt damit im Wesentlichen die bereits in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 vorgebrachte subjektive Sicht auf seine Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag, insbesondere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Erfordernis einer Begleitperson. Wie bereits in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 02.03.2022 erläutert, wurden diese Einwendungen durch die gutachterliche Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde jedoch nicht bestätigt. Die behaupteten Funktionseinschränkungen im Bereich der Mobilität sind nicht im beschriebenen Ausmaß durch medizinische Befunde objektiviert. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde in erster Linie auf das zugleich vorgelegte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 06.10.2017, mit dem ihm rückwirkend eine Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde, und die diesem zugrundliegenden (jedoch nicht vorgelegten) Gutachten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Verfahren behandelte Frage einer Arbeitsunfähigkeit auf rechtlich anderen Voraussetzungen als die nun beantragten Zusatzeintragungen beruht, und dass das vorgelegte Urteil daher keine wie immer geartete Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren entfaltet. Im Übrigen wären dieses Urteil und die darin herangezogenen Gutachten aus dem Jahr 2017 aber auch nicht mehr hinreichend aktuell, um den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu belegen und ein Gutachten aus dem Jahr 2022 entkräften zu können. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist der Beschwerdeführer dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist der Beschwerdeführer dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 08.02.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 02.03.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes …
- i)eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
- i)eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. … 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach , ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer , nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.02.2022 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.03.2022 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Ebenso wurde im eingeholten Sachverständigengutachten mit den dargelegten Ausführungen zur Gesamtmobilität nachvollziehbar verneint, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum oder zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, weshalb er nicht im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 2 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einer Begleitperson bedarf.Ebenso wurde im eingeholten Sachverständigengutachten mit den dargelegten Ausführungen zur Gesamtmobilität nachvollziehbar verneint, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum oder zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, weshalb er nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einer Begleitperson bedarf. Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (iSd § 1 Abs. 4 Z 1 lit i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) liegt beim Beschwerdeführer deshalb nicht vor, weil er keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % aufweist. Derartiges hat er auch im gesamten Verfahren und in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, (iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) liegt beim Beschwerdeführer deshalb nicht vor, weil er keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % aufweist. Derartiges hat er auch im gesamten Verfahren und in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und damit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit jeweils nicht erfüllt.Die für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit jeweils nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der beantragten Zusatzeintragungen in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2254158.1.00