RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW265 2254805-1 SpruchW265 2254805-1/6E, , W265 2254805-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 bis zum 26.05.2020.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 bis zum 26.05.
- Am 06.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
- Am 06.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtkraft.
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und besitze keinen ausländischen Reisepass, den von der Republik Österreich ausgestellten Fremdenpass habe er verloren. Er könne keinen eigenen Reisepass erlangen und benötige den Fremdenpass, um zu reisen. Dem ausgefüllten Antragsformular legte er eine Kopie seines Aufenthaltstitels und Passbilder bei.
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und besitze keinen ausländischen Reisepass, den von der Republik Österreich ausgestellten Fremdenpass habe er verloren. Er könne keinen eigenen Reisepass erlangen und benötige den Fremdenpass, um zu reisen. Dem ausgefüllten Antragsformular legte er eine Kopie seines Aufenthaltstitels und Passbilder bei.
- Mit Schreiben vom 12.01.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und teilte mit, dass in § 88 Abs. 1 FPG fünf Tatbestände angeführt seien, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht komme. In allen Fällen sei jedoch Voraussetzung, dass die Ausstellung im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, der Behörde bis 02.02.2022 eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, in der genau begründet werde, worin das Interesse der Republik Österreich gelegen sei, ihm nach dieser Gesetzeslage einen Fremdenpass auszustellen.
- Mit Schreiben vom 12.01.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und teilte mit, dass in Paragraph 88, Absatz eins, FPG fünf Tatbestände angeführt seien, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht komme. In allen Fällen sei jedoch Voraussetzung, dass die Ausstellung im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, der Behörde bis 02.02.2022 eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, in der genau begründet werde, worin das Interesse der Republik Österreich gelegen sei, ihm nach dieser Gesetzeslage einen Fremdenpass auszustellen.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe früher bereits versucht, bei der afghanischen Botschaft in Wien einen Originalreisepass zu erhalten. Dies sei aber dort nicht möglich, wie der Behörde bekannt sei. Er sei seit mehr als sieben Monaten als Lackierer beschäftigt und verdiene dort 2.000,00 Euro pro Monat. Er sei seit Februar 2010 in Österreich aufhältig, somit seit ca. zwölf Jahren. Es sei im Interesse der Republik Österreich gelegen, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, weil er für die Leasingfirma, bei der er angestellt sei, auf diversen Baustellen arbeiten müsse und er auch einen Identitätsnachweis für das tägliche Leben benötige. Er möchte später auch einmal seine Frau einladen. Außerdem müsse er sich, wenn er eine Wohnung anmieten möchte, mit einem Pass ausweisen können. Auch einen Meldezettel und dergleichen könne er nur erhalten, wenn er sich ausweisen könne. Er könne sich ein anderes Reisedokument nicht beschaffen (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG). Er habe seit 2015 immer gearbeitet und bezahle Steuern und Sozialversicherungsabgaben. 2012 bis 2015 habe er eine Lehre gemacht. Es sei daher im Interesse der Republik Österreich gelegen, wenn er weiterhin hier Steuern und Abgaben bezahle und die Wirtschaft Österreichs unterstütze.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe früher bereits versucht, bei der afghanischen Botschaft in Wien einen Originalreisepass zu erhalten. Dies sei aber dort nicht möglich, wie der Behörde bekannt sei. Er sei seit mehr als sieben Monaten als Lackierer beschäftigt und verdiene dort 2.000,00 Euro pro Monat. Er sei seit Februar 2010 in Österreich aufhältig, somit seit ca. zwölf Jahren. Es sei im Interesse der Republik Österreich gelegen, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, weil er für die Leasingfirma, bei der er angestellt sei, auf diversen Baustellen arbeiten müsse und er auch einen Identitätsnachweis für das tägliche Leben benötige. Er möchte später auch einmal seine Frau einladen. Außerdem müsse er sich, wenn er eine Wohnung anmieten möchte, mit einem Pass ausweisen können. Auch einen Meldezettel und dergleichen könne er nur erhalten, wenn er sich ausweisen könne. Er könne sich ein anderes Reisedokument nicht beschaffen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Er habe seit 2015 immer gearbeitet und bezahle Steuern und Sozialversicherungsabgaben. 2012 bis 2015 habe er eine Lehre gemacht. Es sei daher im Interesse der Republik Österreich gelegen, wenn er weiterhin hier Steuern und Abgaben bezahle und die Wirtschaft Österreichs unterstütze.
- Mit E-Mail vom 15.02.2022 urgierte der Beschwerdeführer die Bearbeitung seines Antrages. Ihm sei gesagt worden, dass er nach sechs bis acht Wochen den Pass bekomme. Er könnte seine Mutter zu einer ärztlichen Behandlung in einen Nachbarstaat von Afghanistan begleiten, aber er habe nach zwei Monaten und 13 Tagen immer noch keinen Reisepass bekommen. Nach so viel Zeit sei die Gesundheit seiner Mutter noch schlechter geworden. Er brauche jetzt dringend die Hilfe der Behörde, damit er seine Mutter so schnell wie möglich beim Arzt behandeln lassen könne. Sie habe mehrere Krankheiten, darunter auch eine Depression, weil sie ihn sehr vermisse. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer fremdsprachige medizinische Befunde (seiner Mutter) vor.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Interesse der Republik im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht nachweisen habe können. Sein Schreiben vom 16.02.2022 werde in die Entscheidung miteinbezogen, habe aber nichts am Ergebnis ändern können. Seine Mutter, eine erwachsene Frau, könne, falls nötig, von Verwandten, Freunden oder Bekannten begleitet werden. Es werde nicht verkannt, dass er seiner Mutter beistehen wolle, jedoch könnten diese persönlichen Einzelinteressen nicht zu einem Abweichen oder gar einer anderen Gesetzesauslegung führen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Kein Interesse der Republik liege etwa bei einem Wunsch, zu reisen, zwecks Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Identitätsnachweis im Inland, wenn eine bestimmte Arbeitsstelle, die an sich nicht mit einem Interesse der Republik verbunden sei, eine Reisetätigkeit erfordere, oder um einen unbefristeten Aufenthalt erlangen zu können, vor. Der Stellungnahme sei zu erwidern, dass mit dem gegenständlichen Vorbringen kein Grund dargetan werde, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Auch sei zu seiner Stellungnahme zu sagen, dass ein gesteigertes Einkommen nicht zwingend zu mehr Konsum führen müsse. Werde das Einkommen gespart oder komme es zu Kapitalabflüssen ins Ausland (etwa bei Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden), könnten keine Steuereinnahmen aus Konsum daraus generiert werden. Der Beschwerdeführer habe das Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen können. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Auch könne es im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob er in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.03.2022 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass, wie schon in der Stellungnahme vom 18.01.2022 dargelegt, sein berufliches Fortkommen, der daraus resultierende Mehrverdienst und die daraus resultierenden höheren Steuerabgaben sehr wohl einen Mehrwert für Österreich darstellen würden. Auch wenn es richtig sei, dass ein höheres Einkommen nicht zwangsweise zu mehr Konsum führe, sei bei den steigenden Lebenserhaltungskosten trotzdem davon auszugehen, dass er seinen Lebensstil so besser halten könne, als wie wenn er weniger Geld verdienen würde. Auch der Geldabfluss an Verwandte oder Freunde im Ausland würde dazu führen, dass sich diese dort eine Existenz aufbauen könnten und nicht gezwungen wären, nach Europa zu fliehen, was ebenfalls im Interesse Österreichs gelegen wäre. Er lebe seit nunmehr über zwölf Jahren in Österreich, sei als Jugendlicher hierher gekommen und würde gerne seine Mutter, aber auch seine Ehefrau im Iran besuchen. Da die afghanische Botschaft aktuell und auch in der nahen bis mittleren Zukunft keine afghanischen Reisepässe ausstellen werde, bestehe neben den dargelegten Interessen der Republik Österreich auch ein eigenes Interesse an einem Fremdenpass.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Interesse der Republik im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht nachweisen habe können. Sein Schreiben vom 16.02.2022 werde in die Entscheidung miteinbezogen, habe aber nichts am Ergebnis ändern können. Seine Mutter, eine erwachsene Frau, könne, falls nötig, von Verwandten, Freunden oder Bekannten begleitet werden. Es werde nicht verkannt, dass er seiner Mutter beistehen wolle, jedoch könnten diese persönlichen Einzelinteressen nicht zu einem Abweichen oder gar einer anderen Gesetzesauslegung führen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Kein Interesse der Republik liege etwa bei einem Wunsch, zu reisen, zwecks Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Identitätsnachweis im Inland, wenn eine bestimmte Arbeitsstelle, die an sich nicht mit einem Interesse der Republik verbunden sei, eine Reisetätigkeit erfordere, oder um einen unbefristeten Aufenthalt erlangen zu können, vor. Der Stellungnahme sei zu erwidern, dass mit dem gegenständlichen Vorbringen kein Grund dargetan werde, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Auch sei zu seiner Stellungnahme zu sagen, dass ein gesteigertes Einkommen nicht zwingend zu mehr Konsum führen müsse. Werde das Einkommen gespart oder komme es zu Kapitalabflüssen ins Ausland (etwa bei Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden), könnten keine Steuereinnahmen aus Konsum daraus generiert werden. Der Beschwerdeführer habe das Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen können. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Auch könne es im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob er in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. ,
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.03.2022 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass, wie schon in der Stellungnahme vom 18.01.2022 dargelegt, sein berufliches Fortkommen, der daraus resultierende Mehrverdienst und die daraus resultierenden höheren Steuerabgaben sehr wohl einen Mehrwert für Österreich darstellen würden. Auch wenn es richtig sei, dass ein höheres Einkommen nicht zwangsweise zu mehr Konsum führe, sei bei den steigenden Lebenserhaltungskosten trotzdem davon auszugehen, dass er seinen Lebensstil so besser halten könne, als wie wenn er weniger Geld verdienen würde. Auch der Geldabfluss an Verwandte oder Freunde im Ausland würde dazu führen, dass sich diese dort eine Existenz aufbauen könnten und nicht gezwungen wären, nach Europa zu fliehen, was ebenfalls im Interesse Österreichs gelegen wäre. Er lebe seit nunmehr über zwölf Jahren in Österreich, sei als Jugendlicher hierher gekommen und würde gerne seine Mutter, aber auch seine Ehefrau im Iran besuchen. Da die afghanische Botschaft aktuell und auch in der nahen bis mittleren Zukunft keine afghanischen Reisepässe ausstellen werde, bestehe neben den dargelegten Interessen der Republik Österreich auch ein eigenes Interesse an einem Fremdenpass.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 05.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 10.05.2022 einlangten.
- Mit Schreiben vom 11.05.2022, eingelangt am 12.05.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass, wie aus einem beiliegenden ärztlichen Schreiben hervorgehe, seine aktuelle Situation, weil er keinen afghanischen Reisepass bekommen könne und ihm auch kein Fremdenpass ausgestellt werde, für ihn psychisch sehr belastend sei. Da seine psychische Gesundheit nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse Österreichs liegen sollte, bitte er, dieses Schreiben zu berücksichtigen und festzustellen, dass die Erteilung eines Fremdenpasses sehr wohl auch im Interesse Österreichs liege. Aufgrund der aktuellen Situation würden Afghanen, welche wegen ihrer gelungenen Integration einen Aufenthaltstitel bekommen hätten, sehr benachteiligt. Seine Landsleute, die derzeit Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, bekämen praktisch durch die Bank entweder subsidiären Schutz oder Asyl zuerkannt und damit einhergehend die erleichterte Möglichkeit, einen Fremdenpass oder Konventionsreisepass zu erhalten. Er sei ebenso afghanischer Staatsbürger und fühle sich in dieser Hinsicht ungerechtfertigterweise benachteiligt. Er möchte eigentlich nicht noch einmal einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, obwohl er das Recht dazu hätte, und damit die österreichischen Behörden ein weiteres Mal, vielleicht sogar wieder jahrelang, mit seiner Sache befassen, nur um letztlich auch einen Schutzstatus und somit die Chance auf einen Fremdenpass zu bekommen. Alleine das sollte schon im Interesse der Republik sein. Mit der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX Klinikums vom 21.03.2022 vor.
- Mit Schreiben vom 11.05.2022, eingelangt am 12.05.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass, wie aus einem beiliegenden ärztlichen Schreiben hervorgehe, seine aktuelle Situation, weil er keinen afghanischen Reisepass bekommen könne und ihm auch kein Fremdenpass ausgestellt werde, für ihn psychisch sehr belastend sei. Da seine psychische Gesundheit nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse Österreichs liegen sollte, bitte er, dieses Schreiben zu berücksichtigen und festzustellen, dass die Erteilung eines Fremdenpasses sehr wohl auch im Interesse Österreichs liege. Aufgrund der aktuellen Situation würden Afghanen, welche wegen ihrer gelungenen Integration einen Aufenthaltstitel bekommen hätten, sehr benachteiligt. Seine Landsleute, die derzeit Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, bekämen praktisch durch die Bank entweder subsidiären Schutz oder Asyl zuerkannt und damit einhergehend die erleichterte Möglichkeit, einen Fremdenpass oder Konventionsreisepass zu erhalten. Er sei ebenso afghanischer Staatsbürger und fühle sich in dieser Hinsicht ungerechtfertigterweise benachteiligt. Er möchte eigentlich nicht noch einmal einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, obwohl er das Recht dazu hätte, und damit die österreichischen Behörden ein weiteres Mal, vielleicht sogar wieder jahrelang, mit seiner Sache befassen, nur um letztlich auch einen Schutzstatus und somit die Chance auf einen Fremdenpass zu bekommen. Alleine das sollte schon im Interesse der Republik sein. Mit der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 Klinikums vom 21.03.2022 vor.
- Mit E-Mail vom 16.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Vorlage des Bescheides vom 14.02.2021, der am selben Tag übermittelt wurde.
- Mit Schreiben vom 14.05.2022, eingelangt am 17.05.2022, legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des XXXX Klinikums vom 13.05.2022 vor.
- Mit Schreiben vom 14.05.2022, eingelangt am 17.05.2022, legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des römisch 40 Klinikums vom 13.05.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hält sich seit zumindest 08.02.2010 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 06.08.2018 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er ist seit 07.06.2021 als Lackierer bei der XXXX GmbH beschäftigt und ist selbsterhaltungsfähig.Er ist seit 07.06.2021 als Lackierer bei der römisch 40 GmbH beschäftigt und ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt und seinen eigenen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die Verfahrensgänge des angefochtenen Bescheides und des Bescheides vom 04.02.2021 (vgl. OZ 4). Der aktuelle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist auch durch die Vorlage einer Kopie mit dem einleitenden Antrag belegt (vgl. AS 5).Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die Verfahrensgänge des angefochtenen Bescheides und des Bescheides vom 04.02.2021 vergleiche OZ 4). Der aktuelle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist auch durch die Vorlage einer Kopie mit dem einleitenden Antrag belegt vergleiche AS 5). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2022 durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren (vgl. OZ 2) in Verbindung mit seinen eigenen glaubhaften Angaben.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2022 durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren vergleiche OZ 2) in Verbindung mit seinen eigenen glaubhaften Angaben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2022 eingeholten Strafregisterauskunft (vgl. OZ 2).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2022 eingeholten Strafregisterauskunft vergleiche OZ 2).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.) 3.
- § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.
- Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und damit nicht im Sinne des § 88 Abs. 2 FPG staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit. Ihm kommt in Österreich auch nicht (mehr) im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Folglich könnte ihm ein Fremdenpass nur bei Erfüllung eines des Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden.3.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und damit nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, FPG staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit. Ihm kommt in Österreich auch nicht (mehr) im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Folglich könnte ihm ein Fremdenpass nur bei Erfüllung eines des Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Grundvoraussetzung aller in § 88 Abs. 1 FPG genannten Tatbestände ist, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen „im Interesse der Republik“ gelegen sein muss.Grundvoraussetzung aller in Paragraph 88, Absatz eins, FPG genannten Tatbestände ist, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen „im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). 3.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht aufgezeigt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an seine Person im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG im Interesse der Republik gelegen wäre, es sind dafür auch keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte hervorgekommen. 3.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht aufgezeigt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an seine Person im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG im Interesse der Republik gelegen wäre, es sind dafür auch keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Im verfahrenseinleitenden Antrag begründete der Beschwerdeführer seinen Bedarf an einem Fremdenpass bzw. das Interesse der Republik Österreich zunächst nur damit, dass er den Fremdenpass benötige, um zu reisen (vgl. AS 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu § 76 Abs. 1 FrG 1997).Im verfahrenseinleitenden Antrag begründete der Beschwerdeführer seinen Bedarf an einem Fremdenpass bzw. das Interesse der Republik Österreich zunächst nur damit, dass er den Fremdenpass benötige, um zu reisen vergleiche AS 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu Paragraph 76, Absatz eins, FrG 1997). In einer Stellungnahme vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer sodann zum einen vor, dass er seit mehr als sieben Monaten als Lackierer beschäftigt sei und dabei 2.000,00 Euro pro Monat verdiene. Es sei im Interesse der Republik Österreich gelegen, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, weil er für die Leasingfirma, bei der er angestellt sei, auf diversen Baustellen arbeiten müsse und er auch einen Identitätsnachweis für das tägliche Leben benötige. Außerdem müsse er sich, wenn er eine Wohnung anmieten möchte, mit einem Pass ausweisen können. Auch einen Meldezettel und dergleichen könne er nur erhalten, wenn er sich ausweisen könne. Entgegen diesen Ausführungen des Beschwerdeführers wird aber weder als Identitätsnachweis im täglichen Leben noch zur Anmietung einer Wohnung oder im Verkehr mit Behörden zwingend ein Reisepass oder Fremdenpass benötigt. Bei der den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ des Beschwerdeführers dokumentierenden Karte, die er in Kopie auch vorgelegt hat (vgl. AS 5), handelt es sich um einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis, der für die genannten Zwecke ebenfalls ausreicht. In einer Stellungnahme vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer sodann zum einen vor, dass er seit mehr als sieben Monaten als Lackierer beschäftigt sei und dabei 2.000,00 Euro pro Monat verdiene. Es sei im Interesse der Republik Österreich gelegen, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, weil er für die Leasingfirma, bei der er angestellt sei, auf diversen Baustellen arbeiten müsse und er auch einen Identitätsnachweis für das tägliche Leben benötige. Außerdem müsse er sich, wenn er eine Wohnung anmieten möchte, mit einem Pass ausweisen können. Auch einen Meldezettel und dergleichen könne er nur erhalten, wenn er sich ausweisen könne. Entgegen diesen Ausführungen des Beschwerdeführers wird aber weder als Identitätsnachweis im täglichen Leben noch zur Anmietung einer Wohnung oder im Verkehr mit Behörden zwingend ein Reisepass oder Fremdenpass benötigt. Bei der den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ des Beschwerdeführers dokumentierenden Karte, die er in Kopie auch vorgelegt hat vergleiche AS 5), handelt es sich um einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis, der für die genannten Zwecke ebenfalls ausreicht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiters vorbringt, er habe seit 2015 immer gearbeitet und bezahle Steuern und Sozialversicherungsabgaben, weshalb es im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, wenn er weiterhin hier Steuern und Abgaben bezahle und die Wirtschaft Österreichs unterstütze, ist daher auch nicht zu sehen, inwiefern er zu diesem Zweck einen Fremdenpass benötigen würde. Dass seine Arbeit als Lackierer Reisen ins Ausland erforderlich machen würde, hat er im gesamten Verfahren nicht behauptet. Aus diesem Grund ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Ausstellung eines Fremdenpasses das „berufliche Fortkommen“ des Beschwerdeführers fördern und damit zu einem Mehrverdienst und höheren Steuerabgaben führen soll, wie er dies in der Beschwerde vorbringt. Wie bereits erläutert sind zum Zweck des Identitätsnachweises im Inland, etwa im Zuge seiner Tätigkeit auf Baustellen, andere amtliche Lichtbildausweise ausreichend. In einer E-Mail vom 15.02.2022 brachte der Beschwerdeführer zudem erstmals vor, dass er gerne seine Mutter zu einer ärztlichen Behandlung in einen „Nachbarstaat von Afghanistan“ begleiten würde, weshalb er auch aus diesem Grund einen Fremdenpass benötige. Seine Mutter habe mehrere Krankheiten, darunter eine Depression, weil sie ihn sehr vermisse. In der Beschwerde ergänzte er dies dahingehend, dass er seit über zwölf Jahren in Österreich lebe und gerne seine Mutter, aber auch seine Ehefrau im Iran besuchen würde. Diese Wünsche des Beschwerdeführers sind grundsätzlich sehr wohl nachvollziehbar, ein öffentliches Interesse daran kann aber nicht erkannt werden. Den Besuch erkrankter naher Angehöriger hat der Verwaltungsgerichthof in der Vergangenheit zwar als möglichen „humanitären“ Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des früheren § 88 Abs. 2 Z 2 FPG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) gewertet (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2012/21/0206, mwN). Diese Bestimmung bezog sich aber – wie die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung § 88 Abs. 1 Z. 6 FPG – ausschließlich auf subsidiär Schutzberechtigte, und schon nach der damaligen gesetzlichen Systematik wurden humanitäre Gründe von den Interessen der Republik nach § 88 Abs. 1 FPG unterschieden.In einer E-Mail vom 15.02.2022 brachte der Beschwerdeführer zudem erstmals vor, dass er gerne seine Mutter zu einer ärztlichen Behandlung in einen „Nachbarstaat von Afghanistan“ begleiten würde, weshalb er auch aus diesem Grund einen Fremdenpass benötige. Seine Mutter habe mehrere Krankheiten, darunter eine Depression, weil sie ihn sehr vermisse. In der Beschwerde ergänzte er dies dahingehend, dass er seit über zwölf Jahren in Österreich lebe und gerne seine Mutter, aber auch seine Ehefrau im Iran besuchen würde. Diese Wünsche des Beschwerdeführers sind grundsätzlich sehr wohl nachvollziehbar, ein öffentliches Interesse daran kann aber nicht erkannt werden. Den Besuch erkrankter naher Angehöriger hat der Verwaltungsgerichthof in der Vergangenheit zwar als möglichen „humanitären“ Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des früheren Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) gewertet vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2012/21/0206, mwN). Diese Bestimmung bezog sich aber – wie die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG – ausschließlich auf subsidiär Schutzberechtigte, und schon nach der damaligen gesetzlichen Systematik wurden humanitäre Gründe von den Interessen der Republik nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG unterschieden. In einer Beschwerdeergänzung vom 11.05.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass, wie aus einem beiliegenden ärztlichen Schreiben hervorgehe, seine aktuelle Situation, weil er keinen afghanischen Reisepass bekommen könne und ihm auch kein Fremdenpass ausgestellt werde, für ihn psychisch sehr belastend sei. Da seine psychische Gesundheit nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse Österreichs liegen sollte, bitte er, dieses Schreiben zu berücksichtigen und festzustellen, dass die Erteilung eines Fremdenpasses sehr wohl auch im Interesse Österreichs liege. Mit Eingabe vom 17.05.2022 legte er ein weiteres ärztliches Schreiben vor. Die vorgelegten ärztlichen Schreiben, verfasst jeweils von Dr. XXXX von der psychiatrischen Abteilung des XXXX Klinikums, zeigen jedoch nicht konkret auf, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer zu einer maßgeblichen Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes führen würde. Im ersten Schreiben vom 21.03.2022 (vgl. OZ 3) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Er sei aber unter regelmäßiger Medikation stabil, schaffe seinen Alltag gut, sei berufstätig und gut integriert. Die zuletzt aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beantragung eines Reisepasses hätten dazu geführt, dass er sehr belastet sei. Um eine mögliche Destabilisierung zu vermeiden, wäre es wünschenswert, diese Angelegenheit positiv für ihn zu erledigen. Er sei sehr bemüht und als positives Beispiel für Integration zu sehen. Im zweiten Schreiben vom 13.05.2022 (vgl. OZ 5) wird im Wesentlichen ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, der bisherige Verlauf bei medikamentöser Behandlung mit Depot-Injektionen jedoch sehr sehr zufriedenstellend sei. Er sei bestens integriert, die Ausstellung eines Reisepasses wäre für ihn sehr wünschenswert. Es könnte dies als Zeichen der Anerkennung für seine gelungene Integration hier in Österreich gesehen werden.Die vorgelegten ärztlichen Schreiben, verfasst jeweils von Dr. römisch 40 von der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 Klinikums, zeigen jedoch nicht konkret auf, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer zu einer maßgeblichen Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes führen würde. Im ersten Schreiben vom 21.03.2022 vergleiche OZ 3) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Er sei aber unter regelmäßiger Medikation stabil, schaffe seinen Alltag gut, sei berufstätig und gut integriert. Die zuletzt aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beantragung eines Reisepasses hätten dazu geführt, dass er sehr belastet sei. Um eine mögliche Destabilisierung zu vermeiden, wäre es wünschenswert, diese Angelegenheit positiv für ihn zu erledigen. Er sei sehr bemüht und als positives Beispiel für Integration zu sehen. Im zweiten Schreiben vom 13.05.2022 vergleiche OZ 5) wird im Wesentlichen ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, der bisherige Verlauf bei medikamentöser Behandlung mit Depot-Injektionen jedoch sehr sehr zufriedenstellend sei. Er sei bestens integriert, die Ausstellung eines Reisepasses wäre für ihn sehr wünschenswert. Es könnte dies als Zeichen der Anerkennung für seine gelungene Integration hier in Österreich gesehen werden. Bereits dem ersten ärztlichen Schreiben ist auf das Wesentliche zusammengefasst lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Verfahren „sehr belastet“ sei, weshalb eine positive Erledigung wünschenswert wäre, um eine „mögliche“ Destabilisierung zu vermeiden. Dass eine Abweisung des Antrages aber tatsächlich zu einer über eine bloße Belastung hinausgehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Dies ist angesichts des beschriebenen, unter Medikation seit Jahren sehr stabilen Zustands des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Zugleich lässt sich dem zweiten, aktuelleren ärztlichen Schreiben überhaupt kein Hinweis mehr darauf entnehmen, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses negative Folgen für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben könnte. Er hat einen solchen Zusammenhang daher insgesamt nicht ausreichend belegt. Insoweit im zweiten Schreiben überdies darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bestens integriert sei und die Ausstellung eines Reisepasses als „Zeichen der Anerkennung“ für seine gelungene Integration gesehen werden könnte, ist dem zu entgegnen, dass es keinesfalls der Zweck der Ausstellung eines Fremdenpasses ist, gelungene Integration zu belohnen. Ebenfalls in der Beschwerdeergänzung vom 11.05.2022 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass aufgrund der aktuellen Situation Afghanen, welche wegen ihrer gelungenen Integration einen Aufenthaltstitel bekommen hätten, sehr benachteiligt würden. Seine Landsleute, die derzeit Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, bekämen praktisch durch die Bank entweder subsidiären Schutz oder Asyl zuerkannt und damit eine erleichterte Möglichkeit, einen Fremdenpass oder Konventionsreisepass zu erhalten. Er möchte eigentlich nicht noch einmal einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, obwohl er das Recht dazu hätte, und damit die österreichischen Behörden ein weiteres Mal, vielleicht sogar wieder jahrelang, mit seiner Sache befassen, nur um letztlich auch einen Schutzstatus und somit die Chance auf einen Fremdenpass zu bekommen. Alleine das sollte schon im Interesse der Republik sein. Auch das Unterbleiben eines neuerlichen Asylverfahrens stellt aber per se kein öffentliches Interesse dar. Dem Beschwerdeführer steht es, so er der Meinung ist, dass ihm aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan Asyl oder (wieder) subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, selbstverständlich offen, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist daran auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen afghanischen Staatsangehörigen zu sehen. 3.3.
- Da somit insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 FPG im Interesse der Republik gelegen wäre, war sein darauf gerichteter Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht ausgeführt hat, erübrigt sich damit eine nähere Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen der Tatbestände Z 1 bis 5.3.3.
- Da somit insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG im Interesse der Republik gelegen wäre, war sein darauf gerichteter Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht ausgeführt hat, erübrigt sich damit eine nähere Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen der Tatbestände Ziffer eins bis 5, Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die Feststellungen des vor drei Monaten erlassenen Bescheides sind auch nach wie vor aktuell. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und es konnte eine mündliche Verhandlung, die auch von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde, unterbleiben.Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die Feststellungen des vor drei Monaten erlassenen Bescheides sind auch nach wie vor aktuell. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und es konnte eine mündliche Verhandlung, die auch von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde, unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2254805.1.00