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{'item': 'W267 2104817-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW267 2104817-2 Spruch, W267 2104817-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise am 01.08.2014 in Österreich einem Antrag auf internationalen Schutz. Er lebt seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet und war auch durchgehend aufrecht gemeldet.
  2. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
  3. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
  4. Im aufgrund seiner fristgerechten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) wurde diese im dg zu W197 2104817-1 geführten Verfahren mit Erkenntnis vom 14.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, der übrigen Anfechtung jedoch insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.
  5. Die erste Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. XXXX des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs am 18.11.2019 ausgestellt. Ihre Gültigkeit lief am 18.11.2021 ab.
  6. Die erste Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. römisch 40 des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs am 18.11.2019 ausgestellt. Ihre Gültigkeit lief am 18.11.2021 ab.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a/9 Umstieg BFA). Diesem Antrag wurde seitens der Aufenthaltsbehörde stattgegeben und es wurde ihm dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.11.2020 bis 18.11.2021 ausgestellt.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9, Umstieg BFA). Diesem Antrag wurde seitens der Aufenthaltsbehörde stattgegeben und es wurde ihm dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.11.2020 bis 18.11.2021 ausgestellt.
  9. Am 08.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei derselben Behörde einen Verlängerungsantrag in Bezug auf den obenerwähnten Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit vom 19.11.2021 bis 19.11.2022 ausgestellt.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2021 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wobei er diesen lediglich auf das Vorliegen der in den Ziffern 3 und 5 des § 88

(1)Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden auch: FPG) genannten Gründe stützte.7. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2021 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wobei er diesen lediglich auf das Vorliegen der in den Ziffern 3 und 5 des Paragraph 88,
(1)Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden auch: FPG) genannten Gründe stützte.
  1. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Ergänzung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, mit der er auch eine Bekanntmachung der afghanischen Botschaft in Wien vorlegte, wonach derzeit keine neuen Reisepässe ausgestellt würden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom BFA gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom BFA gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben erwähnten Bescheid fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 legte das BFA die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Gericht vor. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde auch beantragt, das BVwG möge die Einschränkungen und Grenzen des Begriffes „im Interesse der Republik“ für aktuelle und erwartbare Gegebenheiten definieren, damit „alle Verfahrensparteien Klarheit gewinnen, nach welchen Kriterien der § 88
(1)FPG zu verstehen ist“ und gegebenenfalls die Beschwerde als unbegründet abweisen.11. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 legte das BFA die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Gericht vor. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde auch beantragt, das BVwG möge die Einschränkungen und Grenzen des Begriffes „im Interesse der Republik“ für aktuelle und erwartbare Gegebenheiten definieren, damit „alle Verfahrensparteien Klarheit gewinnen, nach welchen Kriterien der Paragraph 88,
(1)FPG zu verstehen ist“ und gegebenenfalls die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 erstattete das BFA ein ergänzendes Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A)
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari, Farsi und Deutsch.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari, Farsi und Deutsch. 1.
  5. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. 1.
  6. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. 1.
  7. Im aufgrund seiner fristgerechten Beschwerde beim BVwG wurde diese im dg zu W197 2104817-1 geführten Verfahren mit Erkenntnis vom 14.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, der übrigen Anfechtung jedoch insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. 1.
  8. Die erste Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. XXXX des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs am 18.11.2019 ausgestellt. Ihre Gültigkeit lief am 18.11.2021 ab.1.
  9. Die erste Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. römisch 40 des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs am 18.11.2019 ausgestellt. Ihre Gültigkeit lief am 18.11.2021 ab. 1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a/9 Umstieg BFA). Diesem Antrag wurde seitens der Aufenthaltsbehörde stattgegeben und es wurde ihm dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.11.2020 bis 18.11.2021 ausgestellt.1.
  11. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9, Umstieg BFA). Diesem Antrag wurde seitens der Aufenthaltsbehörde stattgegeben und es wurde ihm dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.11.2020 bis 18.11.2021 ausgestellt. 1.
  12. Am 08.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei derselben Behörde einen Verlängerungsantrag in Bezug auf den obenerwähnten Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit vom 19.11.2021 bis 19.11.2022 ausgestellt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Reisedokument, insbesondere auch keinen Reisepass vorlegen musste, da seinem Antrag auf Heilung gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG entsprochen und von der Behörde anerkannt wurde, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, von der Vertretung seines Heimatlandes in Österreich einen Reisepass ausgestellt zu bekommen.1.
  13. Am 08.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei derselben Behörde einen Verlängerungsantrag in Bezug auf den obenerwähnten Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit vom 19.11.2021 bis 19.11.2022 ausgestellt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Reisedokument, insbesondere auch keinen Reisepass vorlegen musste, da seinem Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG entsprochen und von der Behörde anerkannt wurde, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, von der Vertretung seines Heimatlandes in Österreich einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. 1.
  14. Festgestellt wird, dass die Botschaft und Ständige Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan in Wien es weder zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung noch am Tag, an dem der angefochtene Bescheid des BFA erlassen wurde, zugelassen hat, dass afghanische Staatsbürger Reisepässe neu beantragen. Dies ist nach dem Kenntnisstand des Gerichtes auch bis auf Weiteres der Fall. Festgestellt wird ferner, dass, sofern sich die derzeitige Praxis der afghanischen Vertretung in Österreich in Bezug auf das Neu-Beantragen von Reisepässen nicht ändert, die für den Beschwerdeführer derzeit zuständige Aufenthaltsbehörde ihre auch bislang geübte Praxis beizubehalten beabsichtigt, in gleichgelagerten Verfahren entsprechenden Anträgen auf Heilung gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG stattzugeben.Festgestellt wird ferner, dass, sofern sich die derzeitige Praxis der afghanischen Vertretung in Österreich in Bezug auf das Neu-Beantragen von Reisepässen nicht ändert, die für den Beschwerdeführer derzeit zuständige Aufenthaltsbehörde ihre auch bislang geübte Praxis beizubehalten beabsichtigt, in gleichgelagerten Verfahren entsprechenden Anträgen auf Heilung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG stattzugeben. 1.
  15. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2021 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wobei er diesen lediglich auf das Vorliegen der in den Ziffern 3 und 5 des § 88 Abs. 1 FPG genannten Gründe stützte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und dass er keinen ausländischen Reisepass besitzt. 1.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2021 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wobei er diesen lediglich auf das Vorliegen der in den Ziffern 3 und 5 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG genannten Gründe stützte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und dass er keinen ausländischen Reisepass besitzt. 1.
  17. Der Beschwerdeführer macht in Österreich eine Lehre zum Gastronomiefachmann. Der Lehrberuf "Gastronomiefachmann/-frau" kann seit Juli 2005 erlernt werden. Er ersetzt die Doppellehre "Koch/Köchin und Restaurantfachmann/-frau". Gastronomiefachleute beherrschen alle Bereiche der Gastronomie. Sie arbeiten sowohl in der Küche als auch im Gästeservice. In der Küche sorgen sie für den Einkauf und die Lagerung der benötigten Waren (v.a. Lebensmittel) und bereiten die Speisen zu. Im Gästeservice bedienen sie die Gäste, nehmen die Bestellungen entgegen, servieren die bestellten Speisen und Getränke, räumen das benutzte Geschirr ab und kassieren die Rechnungsbeträge. Zu den bundesweiten Mangelberufen gehört lediglich der Beruf Gaststättenkoch/-in. Gaststättenfachleute und Kellner/-innen gehören jedoch nur zu den regionalen Mangelberufen (Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg). In Niederösterreich, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat und wo er auch seine Lehre macht, gehören daher nur (fertig ausgebildete, und sohin bereits spezialisierte) Gaststättenköche/-innen zu den Mangelberufen. 1.
  18. Der Dienstgeber des Beschwerdeführers veranstaltet jährlich „zum Zwecke der Teamförderung“ einen Betriebsurlaub, der ins Ausland führt. Nach dem Lehrabschluss möchte der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge „eventuell“ ein Auslandspraktikum machen. 1.
  19. Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer festgestellt werden. Es konnte ferner insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Leistungen erbrachte hätte, die es denkbar erscheinen ließen, dass der Bund oder eines Bundesländer ein Interesse haben könnten, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt wird, oder dass vom Beschwerdeführer solche Leistungen zu erwarten wären. 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch  Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG, insbesondere in den angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2022, in die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18.02.2022 sowie in die vom Beschwerdeführer und vom BFA erstatteten Stellungnahmen und Schriftsätze, ferner durch  Einsichtnahme in den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensakt des BVwG zu W197 2104817-1, durch  Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer wie vom BFA vorgelegten Urkunden und in das offene Internet, sowie durch  Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das zentrale Melderegister. 2.
  23. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers und zu dessen Geburtsdatum, ferner zu dessen Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen sonstigen Sprachkenntnissen, aber auch zu dessen Asyl- und Aufenthaltsstatus ergeben sich zum einen aus dem diesbezüglich präjudiziellen, im dg zu W197 2104817-1/28E ergangenen Erkenntnis, zum anderen aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. 2.
  24. Die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers zur Erlangung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus wie auch zur Verlängerung derselben ergeben sich aus den im Verfahren vom Beschwerdeführer wie auch vom BFA vorgelegten, nicht zu beanstandenden Urkunden, aber auch aus einer vom erkennenden Gericht vom Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs eingeholten diesbezüglichen Auskunft. 2.
  25. Die Feststellungen zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Dienstgeber und zur Art und zum Zweck des von diesem veranstalteten jährlichen Betriebsurlaubes stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die dort jeweils vorgelegten Urkunden. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers oder der Richtigkeit dieser Urkunden zu zweifeln. 2.
  26. Die Feststellungen zum Lehrberuf "Gastronomiefachmann/-frau" gründen sich eine vom Gericht im offenen Internet durchgeführte Recherche, insbesondere auf die diesbezüglichen im AMS-Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1634-Gastronomiefachmann~Gastronomiefachfrau/#Link%20zu%20Berufslexikon) enthaltenen Angaben. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit der oben erwähnten Berufe zur Gruppe der bundesweiten bzw. regionalen Mängelberufe ergeben sich aus der Fachkräfteverordnung 2022 BGBl. II Nr. 573/2021.2.
  27. Die Feststellungen zum Lehrberuf "Gastronomiefachmann/-frau" gründen sich eine vom Gericht im offenen Internet durchgeführte Recherche, insbesondere auf die diesbezüglichen im AMS-Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1634-Gastronomiefachmann~Gastronomiefachfrau/#Link%20zu%20Berufslexikon) enthaltenen Angaben. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit der oben erwähnten Berufe zur Gruppe der bundesweiten bzw. regionalen Mängelberufe ergeben sich aus der Fachkräfteverordnung 2022 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,. 2.
  28. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister, die Einsicht zu seinem Wohnsitz aufgrund einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
  29. Rechtliche Beurteilung:
  30. , Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zur anzuwendenden Rechtslage § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. 3.
  7. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses 3.2.
  8. Für Personen, die zum Adressatenkreis des Absatz 1 des § 88 FPG gehören, kann unter der Grundvoraussetzung – und nur dann – ein Fremdenpass ausgestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die konkrete Person des Antragstellers „im Interesse der Republik“ gelegen ist. Ist dies der Fall, muss weiters eine der in den einzelnen Ziffern dieser Bestimmung angeführten sonstigen Voraussetzungen vorliegt. 3.2.
  9. Für Personen, die zum Adressatenkreis des Absatz 1 des Paragraph 88, FPG gehören, kann unter der Grundvoraussetzung – und nur dann – ein Fremdenpass ausgestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die konkrete Person des Antragstellers „im Interesse der Republik“ gelegen ist. Ist dies der Fall, muss weiters eine der in den einzelnen Ziffern dieser Bestimmung angeführten sonstigen Voraussetzungen vorliegt. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es daher nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist. Es muss vor allem auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Reisedokuments für diesen Fremden bestehen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage jedenfalls ein restriktiver Maßstab anzuwenden ist. Da dem Inhaber eines Reisepasses vor allem anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, andere Staaten zu bereisen, übernimmt der österreichische Staat mit dessen Ausstellung eine nicht zu unterschätzende Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Gastländern. Dieses Recht steht grundsätzlich nur Staatsbürgern zu (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279, VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es daher nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist. Es muss vor allem auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Reisedokuments für diesen Fremden bestehen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage jedenfalls ein restriktiver Maßstab anzuwenden ist. Da dem Inhaber eines Reisepasses vor allem anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, andere Staaten zu bereisen, übernimmt der österreichische Staat mit dessen Ausstellung eine nicht zu unterschätzende Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Gastländern. Dieses Recht steht grundsätzlich nur Staatsbürgern zu vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279, VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein „Interesse der Republik“ wird etwa anzunehmen sein, wenn Österreich sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat (z.B. bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens) oder wenn vom Antragsteller (regelmäßig) Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen, um seiner jeweiligen beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Diese Tätigkeit muss dazu dienen, entweder explizit die Interessen Österreichs zu fördern, oder aber zumindest nicht bloß vorübergehend dazu führen, dass durch Lohn- oder sonstige Einnahmen und den damit zusammenhängenden Abgaben im Inland zum einen die Kaufkraft bzw. zumindest das Vermögen des Antragstellers bzw. des ihn beschäftigenden Unternehmens erhöht wird, zum anderen aber auch deren Steuerleistung und deren jeweiliger Beitrag in das österreichische Sozialversicherungssystem in einem im oberen Bereich der Höchstbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge liegenden Ausmaß gesteigert wird. Ein weiterer Fall, ein Interesse der Republik anzunehmen, läge bei Geschäfts- oder Dienstreisen etwa dann vor, wenn deren Unterbleiben der durch den Antragsteller einen konkreten und nicht gänzlich zu vernachlässigenden Schaden für die Republik herbeizuführen geeignet wäre (s.a. BVwG 04.02.2020, L515 1245751-2/4E). Die vom Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag genannten Gründe, an Betriebsausflügen ins Ausland teilnehmen zu können, und nach Abschluss seiner Lehre „eventuell“ ein Auslandspraktikum zu absolvieren, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jeweils nicht geeignet, von einem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn auszugehen. Dass die Ausbildung, die der Beschwerdeführer gerade absolviert, Teilbereiche von zumeist regionalen Mangelberufen abdeckt, vermag diese Beurteilung vor allem auch dadurch nicht zu beeinflussen, als gerade Gastronomiefachleute traditionellerweise nicht an ein Land gebunden sind und eine – noch dazu völlig unkonkrete – Absicht des Beschwerdeführers, Auslandserfahrung zu sammeln, noch keinerlei Garantie abgibt, dass dadurch sein Beitrag zur österreichischen Volkswirtschaft wie auch zum Sozialsystem dieses Landes in irgendeiner Weise gefördert wird, was allenfalls geeignet wäre, ein Interesse der Republik an der Ermöglichung eines Auslandsaufenthaltes anzunehmen. Es kann in diesen Berufen genauso leicht sein, dass der Beschwerdeführer ins Ausland geht bzw. nach Abschluss des Praktikums im Ausland bleibt. Und solch primär bloß private Interessen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Grundvoraussetzung des Interesses der Republik gemäß § 88 Abs. 1 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu erfüllen.Die vom Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag genannten Gründe, an Betriebsausflügen ins Ausland teilnehmen zu können, und nach Abschluss seiner Lehre „eventuell“ ein Auslandspraktikum zu absolvieren, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jeweils nicht geeignet, von einem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn auszugehen. Dass die Ausbildung, die der Beschwerdeführer gerade absolviert, Teilbereiche von zumeist regionalen Mangelberufen abdeckt, vermag diese Beurteilung vor allem auch dadurch nicht zu beeinflussen, als gerade Gastronomiefachleute traditionellerweise nicht an ein Land gebunden sind und eine – noch dazu völlig unkonkrete – Absicht des Beschwerdeführers, Auslandserfahrung zu sammeln, noch keinerlei Garantie abgibt, dass dadurch sein Beitrag zur österreichischen Volkswirtschaft wie auch zum Sozialsystem dieses Landes in irgendeiner Weise gefördert wird, was allenfalls geeignet wäre, ein Interesse der Republik an der Ermöglichung eines Auslandsaufenthaltes anzunehmen. Es kann in diesen Berufen genauso leicht sein, dass der Beschwerdeführer ins Ausland geht bzw. nach Abschluss des Praktikums im Ausland bleibt. Und solch primär bloß private Interessen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Grundvoraussetzung des Interesses der Republik gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu erfüllen. 3.2.
  10. Die im Rahmen seiner Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer würde für seine Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus „dringend“ einen Reisepass benötigen, ist sowohl aus rechtlichen als auch aus faktischen Gründen nicht korrekt. Zum einen besteht die sogenannte – in seinem Fall von der zuständigen Behörde auch angewandte – Möglichkeit der Heilung im Sinne des § 19 Abs. 8 Z 3 NAG, die eine Vorlage eines Reisepasses beim Antrag auf einen Fremdenpass nicht erforderlich macht. 3.2.
  11. Die im Rahmen seiner Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer würde für seine Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus „dringend“ einen Reisepass benötigen, ist sowohl aus rechtlichen als auch aus faktischen Gründen nicht korrekt. Zum einen besteht die sogenannte – in seinem Fall von der zuständigen Behörde auch angewandte – Möglichkeit der Heilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG, die eine Vorlage eines Reisepasses beim Antrag auf einen Fremdenpass nicht erforderlich macht. Zum anderen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus ohnedies positiv entschieden und ihm, mit Gültigkeit vom 19.11.2021 an, eine neue solche Karte ausgestellt. Damit ist die in Wahrheit inhaltlich einzige Begründung für die Beschwerde offenkundig nicht tatsachenbasiert, was im Hinblick auf die Beurteilung des Vorgehens des Beschwerdeführers bedeutsam ist, da der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 18.02.2022 herrührt, einem Zeitpunkt also, zu dem der Beschwerdeführer die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit verlängerter Gültigkeitsdauer bereits in Händen hielt. Im übrigen würde auch im Fall eines weiteren Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus von der zuständigen Behörde, sofern sich die Passpraxis der afghanischen Botschaft in Österreich nicht ändert, einem Antrag auf Heilung gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG stattgegeben werden. Auch in diesem Fall würde der Beschwerdeführer zur Antragstellung keinen Reisepass benötigen. Im übrigen würde auch im Fall eines weiteren Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus von der zuständigen Behörde, sofern sich die Passpraxis der afghanischen Botschaft in Österreich nicht ändert, einem Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG stattgegeben werden. Auch in diesem Fall würde der Beschwerdeführer zur Antragstellung keinen Reisepass benötigen. Der Beschwerdeführer hat daher weder ein privates, noch besteht generellen ein öffentliches Interesse daran, ihm zum Zwecke der Verlängerung seines Aufenthaltstitels einen Fremdenpass auszustellen. 3.2.
  12. Abschließend ist im Hinblick auf § 88 Abs. 1 Ziffer 5 FPG, auf den sich der Beschwerdeführer unter anderen berufen hat, auszuführen, dass sich aus sämtlichen oben erwähnten Beweismitteln nichts ergibt, was darauf schließen ließe, dass von ihm Leistungen von einer solchen Qualität erbracht wurden oder zu erwarten wären, dass es im Interesse des Bundes oder zumindest eines der Bundesländer läge, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt wird.3.2.
  13. Abschließend ist im Hinblick auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5 FPG, auf den sich der Beschwerdeführer unter anderen berufen hat, auszuführen, dass sich aus sämtlichen oben erwähnten Beweismitteln nichts ergibt, was darauf schließen ließe, dass von ihm Leistungen von einer solchen Qualität erbracht wurden oder zu erwarten wären, dass es im Interesse des Bundes oder zumindest eines der Bundesländer läge, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt wird. 3.2.
  14. Im Ergebnis liegen daher im verfahrensgegenständlichen Fall die für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG notwendigen Voraussetzungen nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.3.2.
  15. Im Ergebnis liegen daher im verfahrensgegenständlichen Fall die für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG notwendigen Voraussetzungen nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
  16. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2104817.2.00

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