RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW270 2204219-4 Spruch, W270 2204219-4/114E AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2022 ZU ZL. W270 2204219-4/84Z MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden
- der XXXX (in Folge auch: BF1), vertreten durch XXXX
- XXXX (In Folge auch: BF2),
- der XXXX (in Folge auch: BF3), letztere beide vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 16.11.2021, XXXX , betreffend eine Genehmigung von Änderung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gemäß § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 richten (mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
- STADT WIEN [in Folge auch: mbP1], vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2,
- WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN als Standortanwältin [in Folge auch: mbP2], 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, diese vertreten durch Mag. Alexander BIACH,
- ARBEITSINSPEKTORAT WIEN NORD UND NÖ WEINVIERTEL [in Folge auch: mbP3],
- LANDESHAUPTMANN VON WIEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [in Folge auch: mbP4], nach am 18.02.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden
- der römisch 40 (in Folge auch: BF1), vertreten durch römisch 40
- römisch 40 (In Folge auch: BF2),
- der römisch 40 (in Folge auch: BF3), letztere beide vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 16.11.2021, römisch 40 , betreffend eine Genehmigung von Änderung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gemäß Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 richten (mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
- STADT WIEN [in Folge auch: mbP1], vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2,
- WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN als Standortanwältin [in Folge auch: mbP2], 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, diese vertreten durch Mag. Alexander BIACH,
- ARBEITSINSPEKTORAT WIEN NORD UND NÖ WEINVIERTEL [in Folge auch: mbP3],
- LANDESHAUPTMANN VON WIEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [in Folge auch: mbP4], nach am 18.02.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt: I. Der erste Absatz des Spruchs unter „I.) Genehmigung“ hat zu lauten:römisch eins. Der erste Absatz des Spruchs unter „I.) Genehmigung“ hat zu lauten: „Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien – Magistratsabteilung 28 für die beantragte Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. XXXX , geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, Zl. W2204219-1/158E, die Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen, das sind die mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen und außerdem als „B1“ bis „B12“ bezeichneten Urkunden sowie die mit einer Bezugsklausel auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, gekennzeichnete und als „Einlage D.01“ – „UVE - Beurteilung der geänderten Vorhaben“ (datierend vom Jänner 2022) bezeichnete Urkunde, die allesamt einen integrierten Bestandteil dieses Genehmigungsspruchs bilden, unter Vorschreibung der unter II.) genannten Nebenbestimmungen.“„Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien – Magistratsabteilung 28 für die beantragte Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. römisch 40 , geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, Zl. W2204219-1/158E, die Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen, das sind die mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen und außerdem als „B1“ bis „B12“ bezeichneten Urkunden sowie die mit einer Bezugsklausel auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, gekennzeichnete und als „Einlage D.01“ – „UVE - Beurteilung der geänderten Vorhaben“ (datierend vom Jänner 2022) bezeichnete Urkunde, die allesamt einen integrierten Bestandteil dieses Genehmigungsspruchs bilden, unter Vorschreibung der unter römisch zwei.) genannten Nebenbestimmungen.“ II. Spruchpunkt II.) („Nebenbestimmungen“) des angefochtenen Bescheids hat zu lauten wie folgt:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei.) („Nebenbestimmungen“) des angefochtenen Bescheids hat zu lauten wie folgt: „II.) Nebenbestimmungen Auflagen Altlasten und Gewässerschutz
- Das seitliche Lagern des Materials aus dem Abtrag des bereits erhöhten Bahndamms der ÖBB (im Ausmaß von 4.900 m³) hat innerhalb der bereits genehmigten Flächen zu erfolgen.
- Vor dem Antransport zur seitlichen Lagerung ist das dafür vorgesehene Areal zu planieren und vermessungstechnisch so zu erfassen, dass ein vollständiges Entfernen des gelagerten Materials möglich ist, ohne dass Material der zuvor hergestellten Planie entfernt wird.
- Das seitlich gelagerte Material ist im Zuge des Rückbaues wieder vollständig zu entfernen und ein Mehraushub ist zu vermeiden. Der Behörde ist dies durch eine vermessungstechnische Kontrolle in schriftlicher Ausführung nachzuweisen. Biologische Vielfalt – Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
- Von der ökologischen Aufsicht sind zwischen dem
- November und dem
- März vor dem tatsächlichen Baubeginn die zusätzlich zur Fällung anfallenden Bäume und verbliebenen Großbäume im unmittelbaren Umfeld der Standorte der Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) auf mögliche Baumhöhlen und Spalten zu untersuchen, um Brutplätze für höhlenbrütende Vogelarten oder Fledermausquartiere vor Beginn der Baumaßnahmen eruieren zu können. Die Ergebnisse sind der Behörde jedenfalls vor dem jeweiligen Beginn der Nachtarbeiten in schriftlicher Ausführung vorzulegen.
- Von der ökologischen Aufsicht ist vor Baubeginn an den Standorten der Nachtarbeiten zu erheben, ob diese in einem funktionalen Fledermauslebensraum, wie Flugrouten oder Jagdgebiet, liegen. Die Ergebnisse sind der Behörde jedenfalls vor dem jeweiligen Beginn der Nachtarbeiten in schriftlicher Ausführung vorzulegen.
- Alle Nachtarbeiten – mit Ausnahme der Bereiche Anschlussstelle Seestadt West sowie Tunnel Hausfeldstraße, wo es außerhalb des Winters zu Nachtarbeiten kommen wird – dürfen nur außerhalb der Brutzeit der Vögel (
- März –
- Juli) durchgeführt werden.
- Die Nachtarbeit dürfen bezüglich des Schutzgutes Fledermäuse in der aktiven Zeit des Jahres, nämlich vom
- April bis zum
- November, nicht durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind nur die Bereiche Anschlussstelle Seestadt West sowie Tunnel Hausfeldstraße, wo es außerhalb des Winters zu Nachtarbeiten kommen wird. Weitere Bereiche sind ebenfalls ausgenommen, sofern nicht alle fünf nachstehenden Sachverhalte zutreffen:
- Die Baustelle liegt in einem funktionalen Fledermauslebensraum, wie Flugroute oder Jagdgebiet oder an einer Leitstruktur;
- Die Baustelle wird zur Zeit der Aktivitätsphase von Fledermäusen (= außerhalb des Winters) nachts mit Außenbeleuchtung betrieben;
- Im Bestellenbereich sind vorrangig strukturgebunden fliegende und gegenüber Lichtwirkungen oppurtunistische Fledermausarten zu erwarten, die im Baustellenbereich jagen;
- Im Baustellenbereich bestehen bereits Brückenbauwerke, die von Fledermäusen aktiv aufgesucht und trotz des Umgebungslärms als Quartier genutzt werden;
- Der Baustellenbereich liegt außerhalb stark vorbelasteter Bereiche.
- Die mit dieser Genehmigung bewilligten Baumfällungen im unmittelbaren Umfeld der Standorte für Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) sind außerhalb der Brut- und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen.
- Zur Außenbeleuchtung im Rahmen der Nachtarbeiten ist nur die Verwendung von Leuchten ausschließlich als abgeschirmter Leuchtentyp in der Version „full-cut-off“ mit Leuchtmittel LED (Farbe warmweiß) gemäß ÖNORM EN 12464 zulässig.
- Im Bereich von bestehenden Brückenbauwerken für die U2 im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West, wo die Errichtung von Überführungen geplant ist, die außerhalb des Winters unter Licht im Zuge von Nachtarbeiten vorgenommen wird, ist zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von vorrangig strukturgebunden fliegenden und gegenüber Lichtwirkungen opportunistischen Fledermausarten die Gestaltung einer abgedunkelten Passage als Leitstruktur für Fledermäuse während der gesamten Bauphase vorzunehmen. Nötigenfalls sind die Baustellenbereiche mit Netzen zu sichern.
- Von der ökologischen Aufsicht ist der Behörde ein Monitoring-Konzept zur Prüfung vorzulegen. Dieses Monitoring-Konzept hat darzulegen, ● dass bloß die notwendige Anzahl von Leuchten relativ nahe am Boden eingesetzt wird und, ● dass nur die aus bautechnischer Sicht oder aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendigen Beleuchtungen zu den Zeiten der Nachtarbeiten erfolgen. Dies kann durch ein dynamisches Beleuchtungssystem, das nur bei Bedarf durch Bewegungssensoren eingeschaltet wird, sichergestellt werden. Weiters ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach Auflage 10 darzulegen. Baumschutz
- Die in Spruchpunkt II.4.
- des Bescheids der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. XXXX , geändert durch das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, W2204219-1/158E, vorgeschriebene Auflage ist auch hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der gegenständlichen Vorhaben einzuhalten.
- Die in Spruchpunkt römisch zwei.4.
- des Bescheids der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. römisch 40 , geändert durch das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, W2204219-1/158E, vorgeschriebene Auflage ist auch hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der gegenständlichen Vorhaben einzuhalten. Licht und Beschattung
- Die Baustellenbeleuchtung ist so auszuführen, dass die Vorgaben der ÖNORM O 1052 in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich Raumaufhellung und Blendung eingehalten werden.
- Die Baustellenbeleuchtung ist so auszuführen, dass die Vorgaben der ÖNORM O 1052 in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich Lichtfarbe (spektrale Anforderungen) und Strahlrichtung eingehalten werden. Schalltechnik und Erschütterungen
- Bagger mit Hydromeißel dürfen bei den Straßenarbeiten in der Quadenstraße nur bis 22:00 Uhr betrieben werden.
- Die Herstellung von Bohrpfählen im Bereich der Emichgasse darf an Sonntagen und Feiertagen nicht vor 8:00 Uhr beginnen.
- Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Bautätigkeiten, die über die in der Auflage II.11.
- des Bescheids der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. XXXX geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, W2204219-1/158E, festgelegten Zeiten hinausgehen sind die in Gebäuden, die in einem Abstand von 300 m zur jeweils betroffenen Baufeldgrenze situiert sind, gemeldeten Wohnanrainer über die beabsichtigte Aufnahme und die voraussichtliche Dauer solcher Bautätigkeiten mit einem Schreiben zu informieren. Auf die im erwähnten Bescheid vom
- Juni 2018 mit Auflage II.
- vorgeschriebene Ombudsperson ist in diesem Schreiben hinzuweisen.
- Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Bautätigkeiten, die über die in der Auflage römisch zwei.11.
- des Bescheids der Wiener Landesregierung vom
- Juni 2018, Zl. römisch 40 geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2020, W2204219-1/158E, festgelegten Zeiten hinausgehen sind die in Gebäuden, die in einem Abstand von 300 m zur jeweils betroffenen Baufeldgrenze situiert sind, gemeldeten Wohnanrainer über die beabsichtigte Aufnahme und die voraussichtliche Dauer solcher Bautätigkeiten mit einem Schreiben zu informieren. Auf die im erwähnten Bescheid vom
- Juni 2018 mit Auflage römisch zwei.
- vorgeschriebene Ombudsperson ist in diesem Schreiben hinzuweisen. Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000“Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000“ III. In Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, wird folgender Spruchpunkt A) II.18a. eingefügt:römisch drei. In Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, wird folgender Spruchpunkt A) römisch zwei.18a. eingefügt: „18a. Nach Spruchpunkt II.13.
- wird folgender Spruchpunkt II.13.
- eingefügt:„18a. Nach Spruchpunkt römisch zwei.13.
- wird folgender Spruchpunkt römisch zwei.13.
- eingefügt: „13.
- Die mit dieser Genehmigung bewilligten Baumfällungen im unmittelbaren Umfeld der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, bewilligten Standorte für Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) sind, ab der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, außerhalb der Brut- und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen.““ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Inhalt I. Verfahrensgang 9römisch eins. Verfahrensgang 9
- Verwaltungsbehördliches Verfahren 9
- Verwaltungsgerichtliches Verfahren 10 II. Feststellungen 13römisch zwei. Feststellungen 13
- Zum Verfahren 13
- Zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben 14
- Zu den Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt 18 3.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ 18 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ 19 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ 21
- Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht 22 III. Beweiswürdigung: 22römisch drei. Beweiswürdigung: 22
- Zu den Feststellungen zum Verfahren 22
- Zu den Feststellungen zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben 22
- Zu den Feststellungen der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt 23 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ 23 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ 26 3.
- Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ 39
- Zu den Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht: 40 IV. Rechtliche Beurteilung 41römisch vier. Rechtliche Beurteilung 41 Zu A) Teilstattgabe der Beschwerden 41
- Maßgebliche Rechtslage 41
- Zur Einhaltung von Umweltschutzvorschriften 54 2.
- Zur Anwendbarkeit des § 18b UVP-G 2000 und der Zulässigkeit der Modifikation einer Auflage der Stammgenehmigung 542.
- Zur Anwendbarkeit des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und der Zulässigkeit der Modifikation einer Auflage der Stammgenehmigung 54 2.
- Zur Umsetzbarkeit des Genehmigungsantrags und zur Beachtung des „bauwirtschaftlichen Gutachtens“ 64 2.
- Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 66 2.
- Zu sonstigem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Verletzung von Umweltschutzvorschriften 78
- Zu den gerügten Verfahrensmängeln, soweit nicht bereits unter IV.
- behandelt
- Zu den gerügten Verfahrensmängeln, soweit nicht bereits unter römisch vier.
- behandelt 80 3.
- Zu den Behauptungen einer Befangenheit sowie der mangelnden Fachkunde von ihm verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- oder herangezogenen Sachverständigen 80 3.
- Zur sonstigen möglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften 86
- Zur Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids 88
- Ergebnis 88 Zu B) Zulässigkeit der Revision 89 I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.
- Mit Eingabe vom 15.04.2021 beantragte die mbP1 unter Bezugnahme auf § 18b UVP-G 2000 und unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen, u.a. einer Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge auch: UVE), eine Abänderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 erteilten Konsenses für Errichtung und Betrieb der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“.1.
- Mit Eingabe vom 15.04.2021 beantragte die mbP1 unter Bezugnahme auf Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen, u.a. einer Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge auch: UVE), eine Abänderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 erteilten Konsenses für Errichtung und Betrieb der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“. 1.
- Am 12.05.2021 machte die belangte Behörde in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Standard“ den Antrag mittels Edikts kund und wies auf eine Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen hin. Ebenso auf die Konsequenzen, wenn keine Stellungnahme abgegeben werde. 1.
- Mit Eingaben vom 24.06.2021 erhoben die BF1 sowie die BF2 und BF3 Einwendungen. Die BF1 brachte u.a. vor, dass die Genehmigung der Tatsache widerspreche, dass für die Genehmigung der Stammgenehmigung die Bauzeitenbeschränkung erforderlich gewesen wäre. Auch hätten sich angesichts einer unrichtigen Kundmachung Bürgerinitiativen nicht am Verfahren beteiligen können. Auch seien die Auswirkungen betreffend nachtaktive Tiere, insbesondere betreffend den Fledermauszug unzureichend geprüft worden. Auch die BF2 und die BF3 wiesen auf die Nichtgenehmigungsfähigkeit i.Z.m. der die Bauzeiten beschränkenden Auflage hin. 1.
- Mit Eingabe vom 16.06.2021 regte die mbP1 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die beantragte Entscheidung an. Auf Aufforderung legte sie der belangten Behörde weitere Unterlagen zu ihrer Anregung vor. Die belangte Behörde beauftragte auch Sachverständige mit diesbezüglichen Ermittlungstätigkeiten, etwa zu den Fachgebieten Verkehr und Luftreinhaltung. 1.
- Am 14.07.2021 machte die belangte Behörde Stellungnahmen von Sachverständigen zu den erhobenen Einwendungen kund. 1.
- Mit Eingabe vom 25.08.2021 brachte die BF1 erneut eine unzureichende Beurteilung zu den Auswirkungen auf Fledermäuse vor. Auch monierte sie, dass die Vorgangsweise hinsichtlich der Bauzeitenausweitung willkürlich sei bzw. die Sachverständigen befangen wären. Dies rügten ebenfalls die BF2 und die BF3 in deren Eingabe vom 26.08.2021 und brachten außerdem noch vor, dass aufgrund einer falschen Fragestellung der Behörde nur die Auswirkungen auf die Einwender geprüft worden seien. Auch sei die Aussage des Sachverständigen für Humanmedizin, warum die Bauzeitenbeschränkung nicht mehr erforderlich sein soll befremdlich und es zeige sich mangelnde Kompetenz, Verkennung von rechtlichen Vorgaben und seine Befangenheit bzw. Ungeeignetheit. 1.
- Mit Bescheid vom 16.11.2021 erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung für das beantragte Vorhaben. Sie sprach außerdem aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ausgeschlossen werde. 1.
- Gegen die Entscheidung wurden bei der belangten Behörde drei Beschwerdeschriftsätze u.a. von der BF1 (in Folge auch: Beschwerde BF1) und den BF2 und BF3 (in Folge auch: Beschwerde BF2 und BF3) eingebracht und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 bzw. am 23.12.2021 vorgelegt. Die belangte Behörde gab jeweils an, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Die beschwerdeführenden Parteien fochten den Bescheid jeweils zur Gänze an und machten darin Verletzungen von Verfahrensvorschriften und jeweils eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Ausgeführt wurden insbesondere Verstöße gegen Kundmachungs- und Begründungspflichten, die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde von bei- oder herangezogenen Sachverständigen, eine Genehmigungserteilung entgegen den Voraussetzungen des § 18b UVP-G 2000, vor allem wegen einer Abweichung eines „Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: UVP)“ durch die Zulassung u.a. nunmehr von Bauarbeiten in der Nacht und an Wochenenden, ein Verstoß gegen sonstige Genehmigungsvoraussetzungen dieses Bundesgesetzes oder auch mitanzuwendender materienrechtlicher Vorschriften des Baum- und Naturschutzrechts. Die BF1 begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheids und die Abweisung des Genehmigungsantrags und die BF2 und BF3 beantragte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Genehmigung versagt werde. 1.
- Gegen die Entscheidung wurden bei der belangten Behörde drei Beschwerdeschriftsätze u.a. von der BF1 (in Folge auch: Beschwerde BF1) und den BF2 und BF3 (in Folge auch: Beschwerde BF2 und BF3) eingebracht und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 bzw. am 23.12.2021 vorgelegt. Die belangte Behörde gab jeweils an, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Die beschwerdeführenden Parteien fochten den Bescheid jeweils zur Gänze an und machten darin Verletzungen von Verfahrensvorschriften und jeweils eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Ausgeführt wurden insbesondere Verstöße gegen Kundmachungs- und Begründungspflichten, die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde von bei- oder herangezogenen Sachverständigen, eine Genehmigungserteilung entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 18 b, UVP-G 2000, vor allem wegen einer Abweichung eines „Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: UVP)“ durch die Zulassung u.a. nunmehr von Bauarbeiten in der Nacht und an Wochenenden, ein Verstoß gegen sonstige Genehmigungsvoraussetzungen dieses Bundesgesetzes oder auch mitanzuwendender materienrechtlicher Vorschriften des Baum- und Naturschutzrechts. Die BF1 begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheids und die Abweisung des Genehmigungsantrags und die BF2 und BF3 beantragte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Genehmigung versagt werde. 1.
- Eine Beschwerde erhob am 20.12.2021 auch das Forum Umwelt und Wissenschaft. Diese legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2021 vor.
- Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 2.
- Am 11.01.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt. 2.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.01.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der mbP1 einen Auftrag zur Nachbesserung der UVE betreffend mögliche Auswirkungen auf Fledermäuse durch Nachtarbeiten. 2.
- Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die mbP1 dem Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der im Vorabsatz erwähnten Anordnung einen geänderten Bericht D.01, d.h. eine konsolidierte Fassung der UVE, vor. In diesem Schriftsatz äußerte sich die mbP1 auch inhaltlich zur Beschwerde der BF1 (in Folge auch: Beschwerdebeantwortung mbP1). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht zog im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihm zur Verfügung stehende Amtssachverständige für die Fachgebiete „Baumschutz“ (in Folge auch: Sachverständiger für Baumschutz), „Naturschutz“ (in Folge auch: Sachverständiger für Naturschutz), „Luftreinhaltetechnik“ (in Folge auch: Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik) sowie „Licht“ (in Folge auch: Sachverständiger für Licht und Beschattung) bei. Weiters wurden – nach Gewährung von Parteiengehör – nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete „Schall- und Schwingungstechnik“ (in Folge auch: Sachverständiger für Schall- und Schwingungstechnik), „Umweltmeteorologie und Klima“ (in Folge auch: Sachverständige für Klima) sowie „Humanmedizin“ (in Folge auch: Sachverständiger für Humanmedizin) bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte die Sachverständigen angesichts der Beschwerdevorbringen jeweils mit bestimmten ergänzenden Ermittlungstätigkeiten. Einwänden von Parteien ob einer möglichen Befangenheit einzelner Sachverständiger bzw. Ungeeignetheit folgte das Gericht nicht. 2.
- Mit Verfügung vom 31.01.2022 wurden die Parteien über die für den 18.02.2022 geplante Tagsatzung verständigt. Dabei wurden den Parteien auch noch die i.Z.m. der Erfüllung des Nachbesserungsauftrags zur UVE übermittelten Unterlagen der mbP1, eine Äußerung dieser zu den geplant zu entfernenden Bäumen, deren Äußerung zu den erhobenen Beschwerden sowie eine Äußerung der BF1 übermittelt. Geladen wurden auch sonstige Formalparteien – wie die mbP2 als Standortanwältin – und diesen die entsprechenden Unterlagen übermittelt. 2.
- Am 01.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein „Eil-Antrag“ der BF1 ein. Es wurde darin u.a. auf mögliche unzulässige Baumentfernungen am 01.02.2022 hingewiesen. 2.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts äußerte sich die mbP1 mit Stellungnahme vom 02.02.2022 zur Frage der Baumentfernungen am 01.02.
- Die übermittelten Unterlagen wurden den Parteien übermittelt. 2.
- Mit Beschluss vom 04.02.2022, Zl. W270 2204219-4/62E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Forum Umwelt und Wissenschaft als unzulässig zurück. 2.
- Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W270 2204219-4/63E, wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.2.
- Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W270 2204219-4/63E, wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. 2.
- Am 07.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Ergebnisse ergänzender schriftlicher Ermittlungen der Sachverständigen für Humanmedizin, Baumschutz und Naturschutz. 2.
- In der Folge wandte sich noch die mbP1 an das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Auflage i.Z.m. der Fällung bzw. Entfernung von Bäumen und dem Schutz von Arten. Der damit vom Bundesverwaltungsgericht befasste Sachverständige für Naturschutz erstattete dazu eine schriftliche Äußerung. Diese wurde den Parteien am 17.02.2022 übermittelt. 2.
- Am 18.02.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt. Diese diente insbesondere der Beweisaufnahmen und Erörterungen in den Teilbereichen Schutzgut Mensch, Baumschutz und Biologische Vielfalt. Die Verhandlung bot jedoch auch die Möglichkeit zur rechtlichen Erörterung des Anwendungsbereichs (bzw. der Anwendungsvoraussetzungen) des § 18b UVP-G
- Nach Schluss der Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates das gegenständliche Erkenntnis. 2.
- Am 18.02.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt. Diese diente insbesondere der Beweisaufnahmen und Erörterungen in den Teilbereichen Schutzgut Mensch, Baumschutz und Biologische Vielfalt. Die Verhandlung bot jedoch auch die Möglichkeit zur rechtlichen Erörterung des Anwendungsbereichs (bzw. der Anwendungsvoraussetzungen) des Paragraph 18 b, UVP-G
- Nach Schluss der Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates das gegenständliche Erkenntnis. 2.
- Mit Eingaben vom 22.02.2022 und vom 24.02.2022 beantragten die beschwerdeführenden Parteien jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Zum Verfahren: 1.
- Am 12.05.2021 machte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kurier“ (Stammauflage Wien, NÖ, Burgenland) und „Standard“ kund. Im „Kurier“ war die Kundmachung auf S. 22 wie folgt abgedruckt: 1.
- Am 12.05.2021 machte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kurier“ (Stammauflage Wien, NÖ, Burgenland) und „Standard“ kund. Im „Kurier“ war die Kundmachung auf S. 22 wie folgt abgedruckt: , 1.
- Weiters veröffentlichte die belangte Behörde am 12.05.2012 die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags mit demselben Inhalt wie in dem oben unter II.1.
- dargestellten Edikt auf ihrem Auftritt im World Wide Web – Adresse: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/bekanntmachungen/) – samt Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung (wobei für die Unterlagen die Möglichkeit eines Downloads bestand). Diese Veröffentlichung blieb jedenfalls in einem Zeitraum von sechs Wochen online. 1.
- Weiters veröffentlichte die belangte Behörde am 12.05.2012 die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags mit demselben Inhalt wie in dem oben unter römisch zwei.1.
- dargestellten Edikt auf ihrem Auftritt im World Wide Web – Adresse: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/bekanntmachungen/) – samt Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung (wobei für die Unterlagen die Möglichkeit eines Downloads bestand). Diese Veröffentlichung blieb jedenfalls in einem Zeitraum von sechs Wochen online. 1.
- In den unter II.1.
- und II.1.
- erwähnten Kundmachungen wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen zum verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 44b Abs. 2 AVG sowie die Möglichkeit zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen und zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen hin. Ebenfalls wies sie auf die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG hin.1.
- In den unter römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- erwähnten Kundmachungen wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen zum verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG sowie die Möglichkeit zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen und zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen hin. Ebenfalls wies sie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG hin.
- Zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben: 2.
- Mit Erkenntnis vom 22.07.2020, Zl. W2204219-1/158E, genehmigte das Bundesverwaltungsgericht bei teilweiser Stattgabe von Beschwerden gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. XXXX unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Straßenbauvorhaben – in Folge auch als die „Stammvorhaben“ bezeichnet – „Stadtstraße Aspern“ (in Folge auch: Vorhaben Stadtstraße Aspern) und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (in Folge auch: Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost). Die für die Stammvorhaben erteilten Genehmigungen werden in der Folge auch als „Stammgenehmigungen“ oder „Stammgenehmigung“ bezeichnet. 2.
- Mit Erkenntnis vom 22.07.2020, Zl. W2204219-1/158E, genehmigte das Bundesverwaltungsgericht bei teilweiser Stattgabe von Beschwerden gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Straßenbauvorhaben – in Folge auch als die „Stammvorhaben“ bezeichnet – „Stadtstraße Aspern“ (in Folge auch: Vorhaben Stadtstraße Aspern) und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (in Folge auch: Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost). Die für die Stammvorhaben erteilten Genehmigungen werden in der Folge auch als „Stammgenehmigungen“ oder „Stammgenehmigung“ bezeichnet. 2.1.
- Das Vorhaben Stadtstraße Aspern umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Straße mit einer Gesamtlänge von 3,3 km, beginnend beim Knoten Wien/Hirschstetten (A23/S2) und nördlich der bestehenden Hirschstettner Straße Richtung Osten verlaufend. Bei Km 0,3 soll sich eine mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelte Kreuzung befinden. Über die neu zu errichtende Verbindungsstraße (Spange Franz-Fellner-Gasse) sollen die Hirschstettner Straße aus dem Süden und die Süßenbrunner Straße aus dem Norden kommend an die Stadtstraße angebunden werden. Bei Km 0,4 soll die niveaufreie Querung der Süßenbrunner Straße erfolgen und bei Km 0,525 die Quadenstraße an die Stadtstraße über zwei Rampen sowie die auszubauende Straße am Friedhof angebunden werden. Bei Km 0,760 soll sich das Westportal eines Tunnels „Emichgasse“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von 795 m aufweisen und nach der Querung der Spargelfeldstraße unter den Blumengärten Hirschstetten und der Emichgasse verlaufen. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte mit dem Vorhaben die Guido-Lammer-Straße, die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ und die Anschlussbahn des DZH-Logistikparks zu unterqueren, bevor der Tunnel bei Km 1,5555 mit dem Ostportal endet. In weiterer Folge soll die Trasse niveaufrei bei Km 1,940 die in Hochlage geführte U-Bahn-Linie „U2“ überqueren. Bei Km 2,174 soll sich das Westportal eines Tunnels „Hausfeld“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von etwa 550 m aufweisen und die Hausfeldstraße, die Ostbahnbegleitstraße, die U-Bahn und die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ unterqueren. Im Anschluss an das Ostportal des Tunnels soll die Trasse der Stadtstraße parallel zur ÖBB- und U-Bahn-Trasse verlaufen und mit dem Anschluss an das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ enden. In diesem Bereich soll auch eine Anschlussstelle „Seestadt West“ mit der Verbindungsrampe zur „Seestadt Aspern“ errichtet werden. Im Zuge der Errichtung des Vorhabens sollen auch Zubringerstraßen neu errichtet oder adaptiert werden. Unter anderem soll auch eine neue Verbindung zwischen der Rothergasse und der derzeit als Sackgasse ausgebildeten Franz-Fellner-Gasse geschaffen werden. Des Weiteren beabsichtigt die mbP1 entlang der Trasse des Straßenbauvorhabens neue Geh- und Radwegverbindungen zu schaffen, landwirtschaftliche Begleitwege zu errichten sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zu setzen. Sie plant auch sowohl entlang der Straße als auch entlang neuer Zubringerstraßen umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen zu setzen. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sollen die Zwecke einer leistungsfähigen, zweckmäßigen und zukunftssicheren Verkehrsverbindung für die Donaustadt und den Nordosten von Wien sowie eine Sicherung des Standortes im internationalen Wettbewerb, die Verkehrsberuhigung der umliegenden Siedlungsgebiete im Besonderen der historisch gewachsenen Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling, die staufreie Führung des öffentlichen Verkehrs (Bus), die Berücksichtigung der Entwicklung der neuen Stadterweiterungsgebiete, die Minimierung von Barrieren zur Sicherstellung der fuß- und radläufige Erreichbarkeit, die Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets, „Aspern – Die Seestadt Wiens“, an das hochrangige Straßennetz, der Schutz von Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens im untergeordneten Netz sichergestellt werden. Es wird weiteres eine Erhöhung der Lebensqualität durch Verringerung der Emissionen entlang der bestehenden Verkehrsachsen und die Erhaltung schützenswerter Bereiche und Arten im Vorhabensbereich angestrebt. 2.1.
- Das Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost soll insbesondere der Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern an das hochrangige Straßennetz, der Verbindung der (zukünftigen) P&R-Anlage zum neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern, der Schaffung einer direkten Zufahrt zur (zukünftigen) P&R-Anlage aus dem hochrangigen Straßennetz sowie der Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm- und Schadstoffemissionen dienen. Die mbP1 beabsichtigt hierfür, dass die Rampen des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ mittels Kreuzungen in die Überführung „Seestadt Ost“ einmünden. Die Kreuzungen des südlichen als auch des nördlichen Rampenpaares mit der Überführung sollen jeweils mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt werden. Der Zufahrtsbereich der Rampe 601 zur Verkehrslichtsignalanlage soll zweistreifig ausgeführt werden. Die Anschlussstelle Seestadt Ost soll im Süden an das projektierte Straßennetz des Stadtentwicklungsgebiets „Aspern – Die Seestadt Wiens“ anbinden, die Anschlussbahn der Opel Wien GmbH überqueren und weiter in Dammlage zuerst die ÖBB-Strecke und anschließend das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ mittels Brückentragwerk überspannen. Anschließend an das Brückentragwerk soll die Trasse als Anbindungsstraße an die künftige P&R-Anlage parallel zur Trasse des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ verlaufen. 2.
- Der oben unter II.2.
- erwähnte Bescheid enthielt in seinen Spruchpunkten Nrn. II.4.
- und II.11.
- folgende Nebenbestimmungen:2.
- Der oben unter römisch zwei.2.
- erwähnte Bescheid enthielt in seinen Spruchpunkten Nrn. römisch zwei.4.
- und römisch zwei.11.
- folgende Nebenbestimmungen: 2.2.
- „4.
- Es sind die im Bereich der Bautätigkeit verbleibenden Bäume entsprechend der Ö-Norm L1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen.“ 2.2.
- „11.
- Bauarbeiten dürfen nur Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 19.00 Uhr, im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 20.00 Uhr und im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 20.00 Uhr und Samstag, wenn Werktag, von 06:00 bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Im Bereich der Anschlussstellen Seestadt West und Seestadt Ost dürfen Bauarbeiten Montag bis Freitag, wenn Werktag, in der Zeit von 20:00 bis 22.00 Uhr bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach dem Wiener Baulärmgesetz in der geltenden Fassung durchgeführt werden.“ 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit Spruchpunkt A) II.
- seines Erkenntnisses die oben unter II.2.2.
- erwähnte Nebenbestimmung wie folgt ab: 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit Spruchpunkt A) römisch zwei.
- seines Erkenntnisses die oben unter römisch zwei.2.2.
- erwähnte Nebenbestimmung wie folgt ab: „[…] im ersten Satz des Spruchpunkt II.11.
- anstelle der Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost“ und „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“ sowie „im Bereich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““ und im zweiten Satz diese Spruchpunkts anstelle der Wortfolge „Im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“, […]“. „[…] im ersten Satz des Spruchpunkt römisch zwei.11.
- anstelle der Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost“ und „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“ sowie „im Bereich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““ und im zweiten Satz diese Spruchpunkts anstelle der Wortfolge „Im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“, […]“. Begründet wurde die Abänderung unter Pkt. IV.7.1.
- der erwähnten Entscheidung vom 22.07.2020 wie folgt: Begründet wurde die Abänderung unter Pkt. römisch vier.7.1.
- der erwähnten Entscheidung vom 22.07.2020 wie folgt: „7.1.
- Allerdings war unter Berücksichtigung des Bestimmtheitgebots von § 59 Abs. 1 AVG der Spruch des angefochtenen Bescheids in seinen Punkten I.) und II.) entsprechend anzupassen (Spruchpunkt A.II.
- und A.II.2.): Damit wird klargestellt, dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige – d.h. trennbare – Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 – das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt wurden (vgl. zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid etwa 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rz. 7, m.w.N.). In Bezug auf die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen war daher insbesondere anstelle der Verwendung von „Projektteilen“ („Stadtstraße“, „Stadtstraße Aspern“, „Anschlussstelle Seestadt Ost“ oder „Anschlussstelle Ost“) jeweils von den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ zu sprechen.“„7.1.
- Allerdings war unter Berücksichtigung des Bestimmtheitgebots von Paragraph 59, Absatz eins, AVG der Spruch des angefochtenen Bescheids in seinen Punkten römisch eins.) und römisch zwei.) entsprechend anzupassen (Spruchpunkt A.II.
- und A.II.2.): Damit wird klargestellt, dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige – d.h. trennbare – Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 – das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt wurden vergleiche zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid etwa 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rz. 7, m.w.N.). In Bezug auf die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen war daher insbesondere anstelle der Verwendung von „Projektteilen“ („Stadtstraße“, „Stadtstraße Aspern“, „Anschlussstelle Seestadt Ost“ oder „Anschlussstelle Ost“) jeweils von den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ zu sprechen.“ 2.
- Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betreffend die Änderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhabens Stadtstraße Aspern – in Folge auch als „Änderungsvorhaben Stadtstraße Aspern“ bezeichnet – kann wie folgt auf das Wesentliche zusammengefasst werden: 2.4.
- Bei der Errichtung der Tunnel Emichgasse und Hausfeldstraße in den Querungsbereichen unter der ÖBB (Bauteil B und Bauteil D) soll, weil der Bahnbetrieb während der Bautätigkeiten im Bereich der Trassenquerungen aufrechterhalten werden muss, die Gleisführung der ÖBB-Strecke Nr. 117 mittels Hilfsbrücken über die Baugruben des Tunnelbauwerks geführt werden. Für den Ein- und Ausbau der Hilfsbrücken sowie zur Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Bahn wurden von der ÖBB maximal zugelassene Gleissperren festgelegt, deren Einhaltung Nach- und Wochenendarbeiten erfordert. 2.4.
- Eine Totalsperre der U-Bahnlinie U2 für die Querung unter dieser Linie im Ausmaß von neun Wochen erfordert zur Einhaltung dieses Zeitfensters Arbeiten in der Nacht- und Wochenendzeit. 2.4.
- Im Bereich des Vorhabensteils „Anschlussstelle Seestadt West“ ist der Einbau eines Überführungsbauwerkes vorgesehen. Die Herstellung des Unterbaus und des Brückentragwerkes sowie der Einbau eines Lehr- und Schutzgerüstes können ausschließlich bei wenig Bahnverkehr bzw. in den betriebsfreien Zeiten der U-Bahnlinie U2 und der ÖBB-Strecke Nr. 117 durchgeführt werden. Dieser Zeitraum beinhaltet die Nachtstunden bzw. Wochenenden. 2.4.
- Zur Errichtungen von Straßenbauprovisorien in der Bauphase sollen in der Hirschstettner Straße (im Bereich der Anschlussstelle Hirschstetten), in der Quadenstraße, in der Hausfeldstraße und in der Ostbahnbegleitstraße Anschlussarbeiten und Verkehrsumlegungen inklusive Bodenmarkierungsarbeiten in den Nachtstunden durchgeführt werden können, damit die Flüssigkeit des Verkehrs in den Tageszeiten aufrecht erhalten werden kann. 2.4.
- Da der Baubeginn aufgrund verfahrensbedingter Verzögerungen verspätet erfolgte, ist eine Änderung der zu entfernenden Bäume nötig, weil zusätzliche Baumfällungen erforderlich sind. 2.
- Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betreffend die Änderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhabens Anschlussstelle Seestadt Ost – in Folge auch als „Änderungsvorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost“ bezeichnet – kann wie folgt auf das Wesentliche zusammengefasst werden: Um den Bahnbetrieb der ÖBB-Strecke Nr. 117 aufrechtzuerhalten, ist im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost ein Überführungsbauwerk vorgesehen. Die Arbeiten für den Einbau der Lehr- und Schutzgerüste können aufgrund betrieblicher Rahmenbedingungen der ÖBB nur bei wenig Bahnverkehr bzw. in der betriebsfreien Zeit durchgeführt werden, was sich insbesondere auf Nachtstunden bzw. Wochenenden erstreckt. 2.
- Wird im Folgenden nur von „Änderungsvorhaben“ gesprochen, dann sind sowohl das Änderungsvorhaben Stadtstraße Aspern wie auch das Änderungsvorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost gemeint.
- Zu den Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt: 3.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“: 3.1.
- Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es kommt insbesondere zu keiner Ausweitung des Untersuchungsraums. 3.1.
- Die Auswirkungen wurden im gesamten Untersuchungsraum untersucht und bewertet und nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt. Es ist ausgeschlossen, dass Personen von Änderungen betroffen sein werden, die im bisherigen Verfahren noch nicht betroffen waren. 3.1.
- Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ist auch in Bezug auf die Änderungen durch das Beweissicherungsprogramm zur Überwachung der Luftgüte sowie aufgrund der mit dem verzögerten Baubeginn einhergehenden, geringeren motorbedingten Emissionsfaktoren sichergestellt. Die Änderungen sind gegenüber dem genehmigten Vorhaben aus fachlicher Sicht als vernachlässigbar nachteilig einzustufen. 3.1.
- Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Luftschadstoffimmissionen ergeben sich aus luftreinhaltefachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen für Nachbar:innen oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen. 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“: 3.2.
- Lichtimmissionen: 3.2.1.
- Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Von den Änderungen sind keine Personen betroffen, die zuvor nicht betroffen waren und es kommt, bei Einhaltung der Auflagen, zu keiner Änderung der Art der Betroffenheit für die bereits betroffenen Personen. 3.2.1.
- Die Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet. 3.2.1.
- Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Lichtimmissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen. 3.2.
- Schallimmissionen: 3.2.2.
- Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. 3.2.2.
- Die Prüfung der Auswirkungen durch Schallimmissionen wurde nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet. 3.2.2.
- Erschütterungsbedingte Sekundärschallimmissionen von mehr als 25 dB sind jedenfalls nicht zu erwarten. 3.2.2.
- Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Schallimmissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen. 3.2.
- Erschütterungsimmissionen: 3.2.3.
- Die beantragten Änderungen wirken sich nicht auf Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums aus. 3.2.3.
- Die Prüfung der Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet. 3.2.3.
- Die durch die Änderungsvorhaben bedingten Immissionen durch Erschütterungen unterscheiden sich nicht von jenen bereits im Genehmigungsverfahren dargestellten. Sie treten lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auf. Aus den durch das Änderungsvorhaben bedingten Immissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen. 3.2.
- Mikroklima: 3.2.4.
- Die Änderungen haben keine Auswirkung auf Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es ergibt sich auch keine Änderung der betroffenen Personen. 3.2.4.
- Die verfahrensgegenständlichen Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet. 3.2.4.
- Infolge der gegenständlichen Änderungen kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenbeanspruchung (Versiegelung). Durch die zusätzlich erforderlichen Baumfällungen ergeben sich kleinräumig geringfügige Änderungen der mikroklimatischen Verhältnisse. Die Änderungen der Baueinsatzzeiten haben keine Relevanz für das Schutzgut Klima. 3.2.4.
- Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Immissionen auf das Mikroklima ergeben sich keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen. Die aufgrund der Änderungen zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind aus fachlicher Sicht geringfügig und vertretbar. 3.2.
- Auswirkungen aus humanmedizinischer Sicht: 3.2.5.
- Die beantragten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es kommt jedoch zu einer Änderung der Betroffenheit der bereits bisher betroffenen Personen, weil die Immissionen nunmehr auch zur Nachtzeit, bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten. 3.2.5.
- Die Nacht-und Wochenendarbeiten wirken sich auf das Schutzgut Mensch aus. Die Immissionsauswirkungen sind jedoch auf kurze Zeitphasen beschränkt, so dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht vorliegt. Die Auswirkungen aus Baulärm können deutlich wahrnehmbar sein, doch kommt es zu keiner erheblichen Belästigung von Nachbar:innen. 3.2.5.
- Aus fachlicher Sicht ist eine Vorab-Verständigung potentiell betroffener Anrainer über anstehende Bautätigkeiten in der Nacht erforderlich. 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“: 3.3.
- Beim Maßnahmenbereich „Anschlussstelle Seestadt West“ des Änderungsvorhabens Stadtstraße Aspern trifft aus fachlicher Sicht ein Koinzidieren von (1.) einer Lage dieser Baustelle in einem Fledermauslebensraum, wie Flugroute oder Jagdgebiet oder an einer Leitstruktur, (2.) der Betrieb der Baustelle zur Zeit der Aktivitätsphase von Fledermäusen, d.h. außerhalb des Winters, nachts mit Außenbeleuchtung, (3.) die Erwartung von im Baustellenbereich von vorrangig strukturgebundenen, fliegenden und gegenüber Lichtwirkungen opportunistischen Fledermausarten sowie (4.) das Bestehen von Brückenbauwerken im Baustellenbereich, die von Fledermäusen aktiv aufgesucht und trotz des Umgebungslärms als Quartier genutzt werden, nicht zu. Der Maßnahmenbereich „Anschlussstelle Seestadt West“ des Vorhabens ist bereits derart vorbelastet, dass eine Lebensraumeignung für Fledermäuse nicht gegeben ist. Es liegt eine eventuelle Irritation von Individuen aus Sommerquartieren im zuvor erwähnten Maßnahmenbereich vor, während eine über das ortsübliche Risiko einer Tötung hinausgehende Tötung von Individuen aus Sommerquartieren durch Kollision mit bewegten Bauteilen oder beweglichen Kränen auszuschließen ist. 3.3.
- Aus fachlicher Sicht ist die mit Spruchpunkt II.
- des angefochtenen Bescheids gebotene Erhebung zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach § 10 Abs. 3 WNSchG nicht erforderlich. Aus fachlicher Sicht sind auch die in Spruchpunkt Nr. II.
- des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Verbote dann im Hinblick auf die im Vorsatz erwähnte Ziel nicht erforderlich, wenn nicht bestimmte Sachverhalte gemeinsam zusammentreffen.3.3.
- Aus fachlicher Sicht ist die mit Spruchpunkt römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheids gebotene Erhebung zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 10, Absatz 3, WNSchG nicht erforderlich. Aus fachlicher Sicht sind auch die in Spruchpunkt Nr. römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Verbote dann im Hinblick auf die im Vorsatz erwähnte Ziel nicht erforderlich, wenn nicht bestimmte Sachverhalte gemeinsam zusammentreffen. 3.3.
- Es ist aus fachlicher Sicht erforderlich vorzusehen, dass auch die mit der Stammgenehmigung bewilligten Baumfällungen zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach § 10 WNSchG in einem bestimmten Umfeld der Standorte für Nacht Arbeiten außerhalb der Brut-und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen sind. 3.3.
- Es ist aus fachlicher Sicht erforderlich vorzusehen, dass auch die mit der Stammgenehmigung bewilligten Baumfällungen zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 10, WNSchG in einem bestimmten Umfeld der Standorte für Nacht Arbeiten außerhalb der Brut-und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen sind. 3.3.
- Im Übrigen bleibt der im angefochtenen Bescheid unter den Pkten. D.4.
- und D.4.
- zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt festgestellte Sachverhalt durch die im Vorabsatz ergänzend getroffenen Feststellungen unberührt.
- Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht: 4.
- Um der Erhaltungspflicht gemäß § 2 Wiener Baumschutzgesetz zu entsprechen, sind bei den auf der Liegenschaft verbleibenden Bäumen während der gesamten Bautätigkeit, umfangreiche Schutzmaßnahmen entsprechen der ÖNORM L1121 vorzusehen. 4.
- Um der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, Wiener Baumschutzgesetz zu entsprechen, sind bei den auf der Liegenschaft verbleibenden Bäumen während der gesamten Bautätigkeit, umfangreiche Schutzmaßnahmen entsprechen der ÖNORM L1121 vorzusehen. 4.
- Aus fachlicher Sicht ist es nicht möglich, Ersatzpflanzungen innerhalb von 300 m um die gemäß den Vorhaben zu entfernenden Bäume zu pflanzen. 4.
- Für die gemäß den Vorhaben zu entfernenden 114 Bäume sind Ersatzpflanzungen im Ausmaß von 410 Bäumen vorzunehmen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
- Zu den Feststellungen zum Verfahren: Die Feststellungen unter II.
- beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (siehe insbesondere die Geschäftsstücke des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts [in Folge auch: GSt.] 60, 73, 78, 79 und 80). Sie können als unstrittig gesehen werden. Die Feststellungen unter römisch zwei.
- beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (siehe insbesondere die Geschäftsstücke des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts [in Folge auch: GSt.] 60, 73, 78, 79 und 80). Sie können als unstrittig gesehen werden.
- Zu den Feststellungen zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben: Der unter II.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich – unstrittig – aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten (siehe dazu insbesondere GSt. 1 [samt der dem Antragsdokument angeschlossenen Dokumenten mit verbalen und planlichen Beschreibungen und Darstellungen der Änderungsvorhaben]). Der unter römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich – unstrittig – aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten (siehe dazu insbesondere GSt. 1 [samt der dem Antragsdokument angeschlossenen Dokumenten mit verbalen und planlichen Beschreibungen und Darstellungen der Änderungsvorhaben]).
- Zu den Feststellungen der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt: 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“: 3.1.1.
- Die Feststellungen unter II.3.1.
- und II.3.1.
- beruhen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, die für den erkennenden Senat jeweils schlüssig und nachvollziehbar sind. 3.1.1.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.1.
- und römisch zwei.3.1.
- beruhen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, die für den erkennenden Senat jeweils schlüssig und nachvollziehbar sind. 3.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihren Beschwerden vor, dass die Auseinandersetzungen mit Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren grob mangelhaft gewesen seien. Durch die Vorhabensänderung käme es zu einer „neuen und anderen“ Betroffenheit. So sei nun hinsichtlich betroffenen Personen, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, amtswegig deren Schutz bzw. die Einhaltung der Genehmigungskriterien zu prüfen. Die Sachverständigen hätten jedoch nur die Auswirkungen „auf die Einwender“ geprüft (siehe Beschwerde BF1, S. 6, und Beschwerde BF2 und BF3, S. 3). 3.1.1.
- Die dargestellten Tatsachenbehauptungen erweisen sich jedoch nicht als zutreffend: 3.1.1.
- So führte der oben erwähnte Sachverständige für Luftreinhaltetechnik betreffend den Untersuchungsraum bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 (in Folge: Gutachten Luft, GSt. 71) nachvollziehbar aus, dass die geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraums hätten. Mangels Bewirken einer Erweiterung des Untersuchungsraums durch die Änderungen könne auch ausgeschlossen werden, dass von diesen Personen betroffen sein werden, welche im bisherigen UVP-Verfahren noch nicht betroffen waren (siehe Gutachten Luft, S. 5 ff). 3.1.1.
- In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Sachverständige nochmals, dass die Auswirkungen der Änderungen des gegenständlichen Vorhabens von ihm im gesamten Untersuchungsraum untersucht und bewertet worden seien. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis habe nicht stattgefunden. Durch die Analyse der vorliegenden Unterlagen könne auch ausgeschlossen werden, dass Personen von den Änderungen betroffen sein werden, welche im bisherigen Verfahren nicht betroffen gewesen seien (siehe Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022 [in Folge auch: VHS], Ordnungszahl der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [in Folge auch: OZ] 84, S. 13). 3.1.2.
- Die Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte aus fachlicher Sicht und die als vernachlässigbar einzustufenden Änderungen (II.3.1.3.) gegenüber dem genehmigten Stammvorhaben beruhen ebenfalls auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (siehe Gutachten Luft, S. 5). 3.1.2.
- Die Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte aus fachlicher Sicht und die als vernachlässigbar einzustufenden Änderungen (römisch zwei.3.1.3.) gegenüber dem genehmigten Stammvorhaben beruhen ebenfalls auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (siehe Gutachten Luft, S. 5). 3.1.2.
- Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Zuge der am 18.02.2022 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, veranlassten nicht dazu, in diesem Zusammenhang anderslautende Feststellungen zu treffen. Zu wesentlichen Aspekten nun im Einzelnen: 3.1.2.
- So stellte der genannte Sachverständige i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Tatsachenvorbringens der BF1 – welches auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde –, dass sich durch die Änderungen der Bautätigkeiten im Untersuchungsgebiet die Vorbelastung geändert hätte und diese daher aus heutiger Sicht anders zu beurteilen sei und auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob der Nullplanfall noch fachgerecht herangezogen werden könne, nachvollziehbar dar, dass die Donaustadt seit 2010 nach Angaben der Wiener Statistik um rund 25% gewachsen sei, wobei die jährliche Wachstumsrate 2,3% betrage. Somit habe auch bisher bereits eine rege Bautätigkeit im Untersuchungsraums stattgefunden, die auch in die Vorbelastungseinschätzung eingeflossen sei. Es sei für die Beurteilung daher irrelevant, ob die Bautätigkeit beispielsweise im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklung oder durch Realisierung einzelner Baulose realisiert worden sei. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Vorbelastungen für die Leitsubstanzen NOX und PM10 im Untersuchungsraum einem sinkenden Trend unterlägen. Dies sei aus den veröffentlichen Messergebnissen des Luftmessnetzes der Wiener Landesregierung ablesbar. Begründet werden könne diese Entwicklung durch geringer werdende NOX-Emissionen durch den Verkehr, aber auch durch den kleiner werdenden überregionalen Anteil der PM10-Belastung, welcher sich in Wien mit rund 75% der PM10 Belastung bemesse. Daraus zog der Sachverständige die – auch für den erkennenden Senat ohne Bedenken nachvollziehbare – Schlussfolgerung, dass dies für die Ergebnisse der UVP bedeute, dass die ermittelten Auswirkungen aus heutiger Sicht sogar geringer anzusetzen wären (vgl. VHS, S. 15). 3.1.2.
- So stellte der genannte Sachverständige i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Tatsachenvorbringens der BF1 – welches auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde –, dass sich durch die Änderungen der Bautätigkeiten im Untersuchungsgebiet die Vorbelastung geändert hätte und diese daher aus heutiger Sicht anders zu beurteilen sei und auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob der Nullplanfall noch fachgerecht herangezogen werden könne, nachvollziehbar dar, dass die Donaustadt seit 2010 nach Angaben der Wiener Statistik um rund 25% gewachsen sei, wobei die jährliche Wachstumsrate 2,3% betrage. Somit habe auch bisher bereits eine rege Bautätigkeit im Untersuchungsraums stattgefunden, die auch in die Vorbelastungseinschätzung eingeflossen sei. Es sei für die Beurteilung daher irrelevant, ob die Bautätigkeit beispielsweise im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklung oder durch Realisierung einzelner Baulose realisiert worden sei. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Vorbelastungen für die Leitsubstanzen NOX und PM10 im Untersuchungsraum einem sinkenden Trend unterlägen. Dies sei aus den veröffentlichen Messergebnissen des Luftmessnetzes der Wiener Landesregierung ablesbar. Begründet werden könne diese Entwicklung durch geringer werdende NOX-Emissionen durch den Verkehr, aber auch durch den kleiner werdenden überregionalen Anteil der PM10-Belastung, welcher sich in Wien mit rund 75% der PM10 Belastung bemesse. Daraus zog der Sachverständige die – auch für den erkennenden Senat ohne Bedenken nachvollziehbare – Schlussfolgerung, dass dies für die Ergebnisse der UVP bedeute, dass die ermittelten Auswirkungen aus heutiger Sicht sogar geringer anzusetzen wären vergleiche VHS, S. 15). 3.1.2.
- Von der BF1 wurde i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies moniert, dass die Veränderung der Bauzeitabwicklung Veränderungen der Immissionen bedingen könne. Eine Berücksichtigung erhöhter Kurzzeitmittelwerte im Fachbereich Luftschadstoffe habe nicht stattgefunden. Die meteorologischen Verhältnisse in der Nacht seien anders als während des Tages anzunehmen und die Ausbreitungsrechnungen bzw. Ermittlungen der Immissionen in der Bauphase daher für Luftschadstoffe auf geänderter Basis neu zu ermitteln. Dies sei unterblieben (zu alldem vgl. VHS, S. 19). 3.1.2.
- Von der BF1 wurde i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies moniert, dass die Veränderung der Bauzeitabwicklung Veränderungen der Immissionen bedingen könne. Eine Berücksichtigung erhöhter Kurzzeitmittelwerte im Fachbereich Luftschadstoffe habe nicht stattgefunden. Die meteorologischen Verhältnisse in der Nacht seien anders als während des Tages anzunehmen und die Ausbreitungsrechnungen bzw. Ermittlungen der Immissionen in der Bauphase daher für Luftschadstoffe auf geänderter Basis neu zu ermitteln. Dies sei unterblieben (zu alldem vergleiche VHS, S. 19). 3.1.2.
- Der Sachverständige verwies hinsichtlich dieser Parteiäußerung nochmals auf seine diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 5 ff seiner Stellungnahme vom 07.07.2021 (in Folge auch: Stellungnahme Luft, GSt. 133). Er führte bereits in dieser aus, dass es zu keiner Änderung der bewilligten Transportrouten in der Bauphase und zu keiner Erhöhung der Lkw-Fahrten käme. Auch komme es nur zu einem geringfügig höheren Maschineneinsatz im unmittelbaren Baustellenbereich, der teilweise durch weniger Lkw-Fahrten ausgeglichen werde. Es sei, wie dies die BF1 auch anmerke, von „geringfügig schlechteren“ Ausbreitungsbedingungen auszugehen. Dem stünden jedoch Mess- und Modellierungsergebnisse gegenüber, die den Schluss zuließen, dass weiterhin von einer Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen sei. So sinke das Immissionsniveau der Vorbelastung im Untersuchungsraum und auch die Auswertungen würden zeigen, dass je nach Straßennähe die Immissionsbelastung für NO2 um bis zu 3% im Nachtzeitraum zurückgehe. Zudem sei dem Fachgutachten Luft der Wiener Umweltschutzabteilung (Juli 2017) zu entnehmen, dass in den Bereichen der beantragten Nacht- bzw. Wochenendarbeiten der Halbstundenmittelwert (in Folge auch: HMW) NO2 deutlich unterschritten werde, dies selbst dann, wenn es zu einer Verdopplung der Zusatzimmissionen käme. Auch zeige die Analyse der höchsten gemessenen HMW NO2 im Kalenderjahr 2020 an den meistbelasteten Messstellen in Wien, dass die reale Belastungssituation deutlich niedriger zu sein scheine, als dies im Behördenverfahren angenommen worden sei. Der höchste Wert für den HMW NO2 in der Nachtzeit habe 104 μg/m³ betragen (siehe Stellungnahme Luft, S. 5 f). Dieses Vorbringen hielt der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht und legte nochmals explizit dar, warum seine Schlussfolgerungen auch im Zusammenhang mit dem relevanten Nachzeitraum aufrecht zu erhalten seien. So führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus den in der Stellungnahme dargestellten Messdaten für den Nachtzeitraum klar ablesbar sei, dass das Vorbelastungsniveau in der Nacht zusätzlich noch um einen gewissen Anteil geringer werde. Dies erkläre sich vor allem dadurch, dass die lokalen Einflussfaktoren geringer würden. Ein Vergleich auf die bisher durchgeführte Vorbelastungsschätzung in den vorherigen Verfahren zeige, dass aufgrund der aktuellen Messdaten diese Vorbelastungsannahme ohnehin zu hoch gewesen sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aus den vorliegenden Daten nicht ableitbar sei, dass die Nachtarbeiten in Zusammenschau mit der erwartbaren Vorbelastung zu einer Änderung der bisherigen Beurteilungen führen würden (VHS, S. 19). Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter bestritten. 3.1.
- In der Stellungnahme Luft legte der Sachverständige insbesondere auch nachvollziehbar und schlüssig dar, dass durch die erwartbaren Änderungen weder Personen gefährdet oder belästigt, noch dingliche Rechte wie z.B. Eigentum gefährdet würden. Auch würde die Immissionsbelastung der Einwender:innen und deren etwaiger dinglicher Rechte „möglichst geringgehalten“ (Stellungnahme Luft, S. 4). Dies blieb unbestritten, war jedoch angesichts der Beschwerdevorbringen ebenso festzustellen (II.3.1.4.). 3.1.
- In der Stellungnahme Luft legte der Sachverständige insbesondere auch nachvollziehbar und schlüssig dar, dass durch die erwartbaren Änderungen weder Personen gefährdet oder belästigt, noch dingliche Rechte wie z.B. Eigentum gefährdet würden. Auch würde die Immissionsbelastung der Einwender:innen und deren etwaiger dinglicher Rechte „möglichst geringgehalten“ (Stellungnahme Luft, S. 4). Dies blieb unbestritten, war jedoch angesichts der Beschwerdevorbringen ebenso festzustellen (römisch zwei.3.1.4.). 3.
- Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“: 3.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben unter III.3.1.1.
- bereits i.Z.m. den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft dargestellt – die beschwerdeführenden Parteien Ermittlungsmängel hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungsvorhaben geltend machten.3.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben unter römisch drei.3.1.1.
- bereits i.Z.m. den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft dargestellt – die beschwerdeführenden Parteien Ermittlungsmängel hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungsvorhaben geltend machten. 3.2.
- Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen von der belangten Behörde mit der Beantwortung u.a. folgenden Fragenkomplexes (siehe Gst. 6, Prüfbuchfrage Nr. 3) beauftragt wurden: „Können Personen von den Änderungen betroffen sein, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen waren? Sind von den Änderungen Personen anders betroffen, als sie es bereits im UVP-Verfahren waren? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Ausmaß? Sind gegenüber dem UVP-Verfahren andere bzw. zusätzliche Immissionspunkte erforderlich?“ 3.2.
- Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten die bei bzw. herangezogenen Sachverständigen auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, dass die Auswirkungen der Vorhabensänderung generell und nicht bloß hinsichtlich bestimmter Personen – ebenjener, welche bereits Einwendungen erhoben haben – geprüft worden seien (vgl. VHS, S. 12 f). Dazu nun im Einzelnen: 3.2.
- Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten die bei bzw. herangezogenen Sachverständigen auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, dass die Auswirkungen der Vorhabensänderung generell und nicht bloß hinsichtlich bestimmter Personen – ebenjener, welche bereits Einwendungen erhoben haben – geprüft worden seien vergleiche VHS, S. 12 f). Dazu nun im Einzelnen: Lichtimmissionen 3.2.
- Die Feststellungen unter II.3.2.
- beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Licht und Beschattung, GSt. 66) sowie der Stellungnahme vom 12.07.2021 (in Folge auch: Stellungnahme Licht und Beschattungen, GSt. 146) des Sachverständigen für Licht und Beschattung und den, von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigten Äußerungen. 3.2.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.2.
- beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Licht und Beschattung, GSt. 66) sowie der Stellungnahme vom 12.07.2021 (in Folge auch: Stellungnahme Licht und Beschattungen, GSt. 146) des Sachverständigen für Licht und Beschattung und den, von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigten Äußerungen. 3.2.
- So führte der Sachverständige etwa in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.05.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im Verfahren zur Stammgenehmigung zu Grunde gelegten Untersuchungsraum hätten. Aus Sicht des Fachbereiches „Licht und Beschattung“ seien von den Änderungen keine Personen betroffen, die im Verfahren zur Stammgenehmigung noch nicht betroffen gewesen seien und auch für die bereits betroffenen Personen ändere sich bei Einhaltung der Auflagen die Art der Betroffenheit nicht (siehe Gutachten Licht und Beschattung S. 5). Der Sachverständige bestätigte dies auch nochmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So beantwortete er die Frage, ob die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Vorhaben durch Licht generell oder nur hinsichtlich bestimmter Personen – also jener, die auch eine Einwendung erhoben haben – geprüft worden seien, schlüssig damit, dass die österreichischen Regelwerke keine Begrenzung hinsichtlich des Wirkradius von Lichtemissionen kennen würden. Daher habe er das gesamte Wirkungsgebiet hinsichtlich Lichtimmissionen geprüft (siehe VHS, S. 13). 3.2.
- In seiner Stellungnahme vom 12.07.2021 hat der Sachverständige zu erhobenen Einwendungen Stellung genommen und schlüssig dargelegt, dass die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 überschreitende und damit erheblich belästigende Lichteinwirkungen bei Einhaltung der empfohlenen Auflagen nicht zu erwarten seien. Dies obwohl alle Wohnadressen, bei denen eine direkte Sichtverbindung zu den Emittenten möglich sei, im Immissionsbereich des gegenständlichen Änderungsvorhabens liegen würden. Es seien weder durch Raumaufhellungen noch durch Blendungen erheblich belästigende Lichteinwirkungen zu erwarten (Stellungnahme Licht und Beschattungen, S. 3 f). Die in den Projektunterlagen angeführten Straßenbauarbeiten in den Nachtzeiten gingen nicht über die innerstädtisch üblichen Straßenerhaltungsarbeiten hinaus (Stellungnahme Licht und Beschattungen, S. 3). 3.2.
- Auch durch die ergänzenden baulärmtechnischen Schutzmaßnahmen und die Baustellenbeleuchtung seien – bei Erfüllung der Auflagen – nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten (Gutachten Licht und Beschattungen, S. 5). Schallimmissionen 3.2.
- Die Feststellungen unter II.3.2.
- beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 (in Folge: Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 40) sowie der Stellungnahme vom 09.07.2021 (in Folge: Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 137) des Sachverständigen für Schall und Schwingungstechnik, sowie seinen, diese ergänzenden, Äußerungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die von den beschwerdeführenden Parteien dort erstatteten Äußerungen und Gegenäußerung sowie an den Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik gestellten Fragen, wobei die BF1 zur fachlichen Unterstützung ihres Standpunkts auch einen Privatsachverständigen beizog, vermochten das erkennende Gericht nicht zu veranlassen, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen. Zu einigen diesbezüglichen Aspekten nun im Folgenden noch im Einzelnen: 3.2.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.2.
- beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 (in Folge: Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 40) sowie der Stellungnahme vom 09.07.2021 (in Folge: Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 137) des Sachverständigen für Schall und Schwingungstechnik, sowie seinen, diese ergänzenden, Äußerungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die von den beschwerdeführenden Parteien dort erstatteten Äußerungen und Gegenäußerung sowie an den Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik gestellten Fragen, wobei die BF1 zur fachlichen Unterstützung ihres Standpunkts auch einen Privatsachverständigen beizog, vermochten das erkennende Gericht nicht zu veranlassen, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen. Zu einigen diesbezüglichen Aspekten nun im Folgenden noch im Einzelnen: 3.2.
- Bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 führte der Sachverständige für Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Schallimmissionen im Dokument D.01 „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“ dargelegt seien und als Immissionspunkte neben den gegenüber den Bauflächen exponierten Immissionspunkten aus dem UVP-Verfahren, UVE-Einreichprojekt 2014, (gemeint also im Verfahren zu Erteilung der Stammgenehmigungen) auch die Punkte der beschwerdeführenden Parteien aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Einflussbereich der Baumaßnahmen gelegen seien sowie der Rohbau in der Quaderstraße Nr. XXXX und das Haus XXXX , Ostbahnbegleitstr. XXXX PARZ. XXXX herangezogen worden seien (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik S. 8 und 16). 3.2.
- Bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 führte der Sachverständige für Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Schallimmissionen im Dokument D.01 „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“ dargelegt seien und als Immissionspunkte neben den gegenüber den Bauflächen exponierten Immissionspunkten aus dem UVP-Verfahren, UVE-Einreichprojekt 2014, (gemeint also im Verfahren zu Erteilung der Stammgenehmigungen) auch die Punkte der beschwerdeführenden Parteien aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Einflussbereich der Baumaßnahmen gelegen seien sowie der Rohbau in der Quaderstraße Nr. römisch 40 und das Haus römisch 40 , Ostbahnbegleitstr. römisch 40 PARZ. römisch 40 herangezogen worden seien (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik S. 8 und 16). 3.2.
- Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten (S. 17) auch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass, die beantragten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grund gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen sehr begrenzt sei. Ebenso, dass durch die Änderungen keine Personen betroffen seien, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen gewesen seien (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 18). Denn das genehmigte Projekt weise einen weit größeren Einflussbereich auf als die nunmehrigen Änderungen, die lediglich einen kleinen Teilbereich des ursprünglichen Projektgebietes umfassen würden. Es würden auch keine anderen Emissionen verursacht, diese würden lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auftreten (Schall- und Schwingungstechnik, S. 137 und 166). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Sachverständige auf Nachfrage des erkennenden Gerichts auch nochmals dar, dass die Prüfung der Auswirkungen für das gesamte Vorhabensgebiet erfolgt sei (siehe VHS, S. 13) 3.2.
- In ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Weise stellte der Sachverständige dar, dass bereits im ursprünglichen Verfahren betroffene Personen im Änderungsverfahren anders betroffen seien, weil die Immissionen nunmehr zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten würden, wohingegen dies im Stammverfahren nicht der Fall gewesen sei. So führte der Sachverständige auch aus, dass für seine Beurteilung zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen seien, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, und andererseits zur genauen Abklärung der Betroffenheit in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seien. Insgesamt kam der Sachverständige dabei nachvollziehbar zu dem Schluss, dass Immissionen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbar:innen gefährden nicht gegeben seien, weil der Lärm nur kurzzeitig auftrete (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 18) 3.2.
- Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien monierten unzureichenden Erhebungen legte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Ausbreitungsberechnung für Schall grundsätzlich für ausbreitungsbegünstigende Bedingungen berechnet und die immissionsmindernde Wirkung von Gegenwindsituationen nicht berücksichtigt werde. Untersuchungen im Zuge der Erstellung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hätten gezeigt, dass die Immissionen im Mittel um etwa 2 dB bis 3 dB unter den berechneten Immissionen liegen. Dies habe im Korrekturwert Cmet der Richtlinie seinen Niederschlag gefunden (Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, S. 166). In seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 hielt der Sachverständige vor dem Hintergrund von Einwendungen Betroffener zu der Einlage D.01 „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“ auch fest, dass diese die „üblichen“ Lärmkarten für den jeweils betroffenen Bericht enthielte. Eine Angabe des Schallpegels auf 0,1 dB sei nicht sinnvoll, weil die Messgenauigkeit von Präzisionsgeräten 0,7 dB und die Messgenauigkeit von Immissionsmessungen 2 dB betrage und sohin diese Angaben nicht überprüfbar seien. Es handle sich daher bei einer Angabe auf 0,1 dB nur um eine Scheingenauigkeit (siehe Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, S. 8). 3.2.
- Auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der BF1 (bzw. teilweise auch durch den von dieser beigezogenen Privatsachverständigen: siehe VHS, S. 14) aufgeworfene Frage, ob der Nullplanfall – gemeint jener aus dem Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben, und zwar insbesondere betreffend etwa Entwicklungen zum Vorhaben S 8 Marchfeldschnellstraße – (weiterhin) fachgerecht herangezogen werden könne, gab der Sachverständige an, dass in seinem für die Verwaltungsbehörde erstatteten Gutachten eine Vorbelastung keinen Eingang gefunden habe. Er begründete dies – was für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar war – damit, dass lediglich auf die Baulärmmissionen Bezug genommen worden sei, weil in den betroffenen Bereichen, die Immissionen aus dem umliegenden Verkehr jedenfalls deutlich geringer seien als die Baulärmimmissionen und daher nur diese für die medizinische Beurteilung von Relevanz seien. Zwar werde im Einreichdokument, Einlage D01 der mbP1 in einem Absatz Bezug auf den IST-Zustand genommen, jedoch ermögliche der dort angegebene Schwankungsbereich von 35 dB bis 58 dB ohnehin keine „sinnvolle Bezugnahme“ (siehe VHS, S. 16). 3.2.
- Zur ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung i.Z.m. der Ermittlung der Schallimmissionen, vom Privatsachverständigen der BF1 aufgeworfenen Thematik der Immissionen aufgrund „sekundärem Luftschalls“ (bzw. zur fachlichen Vollständigkeit der Ermittlung der Schallauswirkungen an sich) führte der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass – und dies erschien dem erkennenden Gericht schlüssig – hinsichtlich des sekundäre Luftschalls eine vertiefende Prüfung nicht erforderlich gewesen sei, weil aufgrund der erschütterungserzeugenden Tätigkeiten und deren Abstand von den betroffenen Gebäuden erschütterungsbedingte Sekundärschallimmissionen von mehr als 25 dB jedenfalls nicht zu erwarten seien (siehe VHS, S. 17). Erschütterungsimmissionen 3.2.
- Die Feststellungen unter II.3.2.
- beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren: So führte der Sachverständige in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Erschütterungsimmissionen im Dokument D.01 (bezeichnet auch als „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“) dargelegt seien. Die zu erwartenden Erschütterungen aus dem Baubetrieb seien aus Messungen der iC‐consulenten ZT GmbH abgeleitet worden und im Bild 5 des Dokuments D.01 in Abhängigkeit der Tätigkeit und der Entfernung von der Einwirkstelle dargestellt worden. Die Richtwerte für die Zulässigkeit von spürbaren Erschütterungen aus dem Baubetrieb würden aus der RVE 04.02.04 „Erschütterungen und sekundärer Luftschall bei Bauarbeiten an Eisenbahnanlagen“ abgeleitet (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 5 und 16). Nachvollziehbar legte der Sachverständige dabei dar, dass die zu erwartenden Schwingungen, welche weniger als 1 mm/s betragen würden, selbst für besonders empfindliche Gebäude wie etwa Denkmäler oder Ruinen unbedenklich seien, weil selbst für diese eine Wert von bis zu 5 mm/s zulässig wäre. Dementsprechend sei für Gebäude in üblichem Bauzustand, welche den Empfindlichkeitsgruppen „normal empfindlich“ oder „erhöht empfindlich zuzuordnen“ seien und für welche Werte von 10 mm/s bzw. 20 mm/s zulässig seien, Schäden jedenfalls auszuschließen. Dementsprechend käme es jedoch auch zu keinen Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Recht der Nachbar:innen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 16 und 18). Jedoch seien Erschütterungen von 1 mm/s als spürbar bzw. deutlich spürbar einzustufen und würden daher im Bereich der Anschlussstellen West und Ost aufgrund der großen Abstände der betroffenen Gebäude von den Emissionsquellen etwa im Bereich der Fühlschwelle liegen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 16).3.2.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.2.
- beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren: So führte der Sachverständige in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Erschütterungsimmissionen im Dokument D.01 (bezeichnet auch als „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“) dargelegt seien. Die zu erwartenden Erschütterungen aus dem Baubetrieb seien aus Messungen der iC‐consulenten ZT GmbH abgeleitet worden und im Bild 5 des Dokuments D.01 in Abhängigkeit der Tätigkeit und der Entfernung von der Einwirkstelle dargestellt worden. Die Richtwerte für die Zulässigkeit von spürbaren Erschütterungen aus dem Baubetrieb würden aus der RVE 04.02.04 „Erschütterungen und sekundärer Luftschall bei Bauarbeiten an Eisenbahnanlagen“ abgeleitet (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 5 und 16). Nachvollziehbar legte der Sachverständige dabei dar, dass die zu erwartenden Schwingungen, welche weniger als 1 mm/s betragen würden, selbst für besonders empfindliche Gebäude wie etwa Denkmäler oder Ruinen unbedenklich seien, weil selbst für diese eine Wert von bis zu 5 mm/s zulässig wäre. Dementsprechend sei für Gebäude in üblichem Bauzustand, welche den Empfindlichkeitsgruppen „normal empfindlich“ oder „erhöht empfindlich zuzuordnen“ seien und für welche Werte von 10 mm/s bzw. 20 mm/s zulässig seien, Schäden jedenfalls auszuschließen. Dementsprechend käme es jedoch auch zu keinen Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Recht der Nachbar:innen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 16 und 18). Jedoch seien Erschütterungen von 1 mm/s als spürbar bzw. deutlich spürbar einzustufen und würden daher im Bereich der Anschlussstellen West und Ost aufgrund der großen Abstände der betroffenen Gebäude von den Emissionsquellen etwa im Bereich der Fühlschwelle liegen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 16). 3.2.
- Hinsichtlich der Größe des Untersuchungsraums legte der Sachverständige in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten in ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass, die beantragten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grund gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen sehr begrenzt sei. Es seien durch die Änderungen auch keine Personen betroffen, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen gewesen seien. Allerdings seien bereits im ursprünglichen Verfahren betroffene Personen im Änderungsverfahren anders betroffen, weil die Immissionen nunmehr zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten, wohingegen dies im Stammverfahren nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, andererseits aber zur genauen Abklärung der Betroffenheit in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seine (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, S. 17). Die zu erwartenden Erschütterungen aus dem nunmehr geplanten Baubetrieb zur Nachtzeit und an Wochenenden würden sich nicht von den bereits im Genehmigungsverfahren dargestellten Erschütterungen unterscheiden (siehe Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, etwa S. 8). Dies bestätigte der Sachverständige auch nochmals, in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe VHS, S. 13). 3.2.
- Die Befürchtung, dass es neue Betroffene geben könnte sei aus Sicht des Sachverständigen jedenfalls nicht nachvollziehbar, da das genehmigte Projekt einen weit größeren Einflussbereich aufweise als die nunmehrigen Änderungen, die lediglich einen kleinen Teilbereich des ursprünglichen Projektgebietes umfassen würden. Es würden auch keine anderen Emissionen verursacht, die Emissionen würden lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auftreten (Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, S. 137 und 166). Zusätzlich sei speziell für jene Personen, die bereits Einwendungen erhoben hätten, die zu erwartende Betroffenheit erhoben worden. Betreffend Erschütterungen sei festzuhalten, dass sich durch die Nachtarbeiten keine anderen Immissionen ergeben würden, als dies bei den Tagarbeiten der Fall sei, weshalb darauf zu verweisen gewesen sei (siehe VHS, S. 13). 3.2.
- Die dargestellten, nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen blieben im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch als solches unbestritten. Mikroklima 3.2.
- Die Feststellungen unter II.3.2.
- beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen für Klima sowohl im verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So legte sie bereits in ihrem für die belangte Behörde erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, GSt. 55) schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Änderungen aus Sicht des Fachbereichs Umweltmeteorologie und Klima keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraums hätten und sich auch keine Änderung der betroffenen Personen ergäben (siehe auf dessen S. 7). In ihrer Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte die Sachverständige, dass sie sich die Auswirkungen hinsichtlich des Mikroklimas selbstverständlich für den gesamten Untersuchungsraum angesehen habe. Eine derartige Betrachtung werde nie auf einzelne Personen beschränkt (siehe VHS, S. 12).3.2.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.2.
- beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen für Klima sowohl im verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So legte sie bereits in ihrem für die belangte Behörde erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, GSt. 55) schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Änderungen aus Sicht des Fachbereichs Umweltmeteorologie und Klima keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraums hätten und sich auch keine Änderung der betroffenen Personen ergäben (siehe auf dessen S. 7). In ihrer Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte die Sachverständige, dass sie sich die Auswirkungen hinsichtlich des Mikroklimas selbstverständlich für den gesamten Untersuchungsraum angesehen habe. Eine derartige Betrachtung werde nie auf einzelne Personen beschränkt (siehe VHS, S. 12). 3.2.
- Weiters führte sie bereits im verwaltungsbehördlichen Gutachten aus, dass sich durch die zusätzlich erforderlichen Baumfällungen kleinräumig geringfügige Änderungen der mikroklimatischen Verhältnisse ergäben, die Änderungen der Baueinsatzzeiten jedoch keine Relevanz für das Schutzgut Klima hätten, weswegen sich damit insgesamt für das Schutzgut Klima keine andere Bewertung ergäbe (vgl. Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, S. 7). Weiters käme es durch die Vorhabensänderung zu keiner zusätzlichen Versiegelung. Die temporären Baumaßnahmen würden das Mikroklima Wind nur sehr lokal im unmittelbaren Naheberich und zeitlich begrenzt beeinflussen (siehe Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, S. 5 und Stellungnahme vom 10.07.2021 [in Folge: Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima], GSt. 149, S. 1). Als meteorologische Eingangsdaten für die Immissionsmodellierung seien einjährige Zeitreihen (Stundenmittelwerte) für Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Ausbreitungsklasse von der Sachverständigen herangezogen worden. (siehe Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima, S. 1 f).3.2.
- Weiters führte sie bereits im verwaltungsbehördlichen Gutachten aus, dass sich durch die zusätzlich erforderlichen Baumfällungen kleinräumig geringfügige Änderungen der mikroklimatischen Verhältnisse ergäben, die Änderungen der Baueinsatzzeiten jedoch keine Relevanz für das Schutzgut Klima hätten, weswegen sich damit insgesamt für das Schutzgut Klima keine andere Bewertung ergäbe vergleiche Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, S. 7). Weiters käme es durch die Vorhabensänderung zu keiner zusätzlichen Versiegelung. Die temporären Baumaßnahmen würden das Mikroklima Wind nur sehr lokal im unmittelbaren Naheberich und zeitlich begrenzt beeinflussen (siehe Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, S. 5 und Stellungnahme vom 10.07.2021 [in Folge: Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima], GSt. 149, S. 1). Als meteorologische Eingangsdaten für die Immissionsmodellierung seien einjährige Zeitreihen (Stundenmittelwerte) für Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Ausbreitungsklasse von der Sachverständigen herangezogen worden. (siehe Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima, S. 1 f). 3.2.
- Die – wie dargestellt nachvollziehbaren und schlüssigen – sachverständigen Ausführungen können auch als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben angesehen werden. Humanmedizin 3.2.
- Die Feststellungen unter II.3.2.
- gründen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen für Humanmedizin sowie dessen, insbesondere auf Fragen und Parteiäußerungen eingehenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. All diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen. Dazu in Folge jedoch noch im Detail: 3.2.
- Die Feststellungen unter römisch zwei.3.2.
- gründen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen für Humanmedizin sowie dessen, insbesondere auf Fragen und Parteiäußerungen eingehenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. All diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen. Dazu in Folge jedoch noch im Detail: 3.2.
- So hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 11.05.2021 (in Folge: Gutachten Humanmedizin, GSt. 76) fest, dass die ihm vorliegenden Unterlagen aus seiner Sicht für die Beurteilung geeignet und vollständig seien. Er bestätigte dies auch nochmals in seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 12.07.2021, GSt. 148 (in Folge: Stellungnahme Humanmedizin; vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 21 und Stellungnahme Humanmedizin, S. 3) und in seiner Gutachtensergänzung vom 04.02.2022 (in Folge: Gutachtensergänzung Humanmedizin, OZ 66) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. dessen S. 4). Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige für Humanmedizin auf Nachfrage des vorsitzenden Richters nochmals aus, dass die vorliegenden immissionstechnischen Angaben für die humanmedizinische Beurteilung ausreichend gewesen seien und sich keine Ergänzungsforderungen an die Sachverständigen ergeben hätten (siehe dazu VHS, S. 13).3.2.
- So hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 11.05.2021 (in Folge: Gutachten Humanmedizin, GSt. 76) fest, dass die ihm vorliegenden Unterlagen aus seiner Sicht für die Beurteilung geeignet und vollständig seien. Er bestätigte dies auch nochmals in seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 12.07.2021, GSt. 148 (in Folge: Stellungnahme Humanmedizin; vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 21 und Stellungnahme Humanmedizin, S. 3) und in seiner Gutachtensergänzung vom 04.02.2022 (in Folge: Gutachtensergänzung Humanmedizin, OZ 66) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche dessen S. 4). Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige für Humanmedizin auf Nachfrage des vorsitzenden Richters nochmals aus, dass die vorliegenden immissionstechnischen Angaben für die humanmedizinische Beurteilung ausreichend gewesen seien und sich keine Ergänzungsforderungen an die Sachverständigen ergeben hätten (siehe dazu VHS, S. 13). 3.2.
- Zu den Gründen, weshalb die Auflage in Spruchpunkt Nr. 11.
- der Stammgenehmigungen aus seiner Sicht nicht länger als erforderlich erachtet werde, führte der Sachverständige für Humanmedizin in seiner Stellungnahme vom 12.07.2021 (siehe Stellungnahme Humanmedizin, S. 7) aus, dass diese Auflage darauf abgezielt habe, dass in der Beurteilung von Bauführungen allgemein davon ausgegangen werde, dass diese über die Bauphase langfristig so geplant und organisiert werden könnten und Regelarbeitszeiten im üblichen Beurteilungsrahmen Tag-/Nachtrhythmus eingehalten werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei es für die erforderlichen Bauführungen erforderlich geworden, besondere Randbedingungen, nämlich Bahnsperren einzuplanen, die nur zu bestimmten Tagesperioden möglich seien. Da sämtliche Bauzeitvorgaben jedoch auch die Möglichkeit, in Sonderfällen insbesondere nach gesonderter Prüfung der Auswirkungen, vorsehen, Ausnahmen für den beantragten Zeitraum zu gewähren, sei dies gegenständlich mit der nach Fachbereichen differenzierten Beurteilung des Änderungsantrages erfolgt. Da sämtliche Beurteilungsgrundlagen für Schall- und auch Erschütterungsimmissionen auf die Auswirkungen von dauernden und wiederkehrenden, „laufenden“ Langzeitexpositionen abzielen würden, sei es aus humanmedizinischer Sicht in Ausnahmesituationen für kurze Zeiträume vertretbar, für diese (gemeint also die Zeiträume) höhere Immissionen zu tolerieren. In der Gutachtensergänzung Humanmedizin präzisiert der Sachverständige seine Ausführungen nochmals dahingehend, dass der Änderungsantrag gestellt worden sei, weil sich durch die unterschiedlichen Fertigstellungszeitpunkte der anderen Bauvorhaben (insbesondere der Bahntrassen) und deren Inbetriebnahme andere technische Voraussetzungen ergeben hätten. Der Änderungsantrag sei jedoch nach fachlich-humanmedizinischen Gesichtspunkten aufbauend auf den immissionstechnischen Angaben geprüft und beurteilt worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass sich aus den durch den Änderungsantrag bedingten Immissionen keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden. Der Sachverständige legte darüber hinaus dar, dass die Beurteilung zum Schutzgut Mensch im Sinne einer in Verfahren geforderten „worst-case“-Betrachtung auf die exponiertesten Positionen erfolgte sei und nicht bloß auf die Immissionsbereiche der Einwender:innen abgestellt worden sei (vgl. Gutachtensergänzung Humanmedizin, S. 3 f).3.2.
- Zu den Gründen, weshalb die Auflage in Spruchpunkt Nr. 11.
- der Stammgenehmigungen aus seiner Sicht nicht länger als erforderlich erachtet werde, führte der Sachverständige für Humanmedizin in seiner Stellungnahme vom 12.07.2021 (siehe Stellungnahme Humanmedizin, S. 7) aus, dass diese Auflage darauf abgezielt habe, dass in der Beurteilung von Bauführungen allgemein davon ausgegangen werde, dass diese über die Bauphase langfristig so geplant und organisiert werden könnten und Regelarbeitszeiten im üblichen Beurteilungsrahmen Tag-/Nachtrhythmus eingehalten werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei es für die erforderlichen Bauführungen erforderlich geworden, besondere Randbedingungen, nämlich Bahnsperren einzuplanen, die nur zu bestimmten Tagesperioden möglich seien. Da sämtliche Bauzeitvorgaben jedoch auch die Möglichkeit, in Sonderfällen insbesondere nach gesonderter Prüfung der Auswirkungen, vorsehen, Ausnahmen für den beantragten Zeitraum zu gewähren, sei dies gegenständlich mit der nach Fachbereichen differenzierten Beurteilung des Änderungsantrages erfolgt. Da sämtliche Beurteilungsgrundlagen für Schall- und auch Erschütterungsimmissionen auf die Auswirkungen von dauernden und wiederkehrenden, „laufenden“ Langzeitexpositionen abzielen würden, sei es aus humanmedizinischer Sicht in Ausnahmesituationen für kurze Zeiträume vertretbar, für diese (gemeint also die Zeiträume) höhere Immissionen zu tolerieren. In der Gutachtensergänzung Humanmedizin präzisiert der Sachverständige seine Ausführungen nochmals dahingehend, dass der Änderungsantrag gestellt worden sei, weil sich durch die unterschiedlichen Fertigstellungszeitpunkte der anderen Bauvorhaben (insbesondere der Bahntrassen) und deren Inbetriebnahme andere technische Voraussetzungen ergeben hätten. Der Änderungsantrag sei jedoch nach fachlich-humanmedizinischen Gesichtspunkten aufbauend auf den immissionstechnischen Angaben geprüft und beurteilt worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass sich aus den durch den Änderungsantrag bedingten Immissionen keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden. Der Sachverständige legte darüber hinaus dar, dass die Beurteilung zum Schutzgut Mensch im Sinne einer in Verfahren geforderten „worst-case“-Betrachtung auf die exponiertesten Positionen erfolgte sei und nicht bloß auf die Immissionsbereiche der Einwender:innen abgestellt worden sei vergleiche Gutachtensergänzung Humanmedizin, S. 3 f). 3.2.
- Betreffend den Untersuchungsraum hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten fest, dass die beantragten Änderungen keine Auswirkung auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen ein „sehr begrenzter“ sei. Durch die beantragten Änderungen seien auch keine Personen betroffen, die im UVP-Verfahren (gemeint also im Verfahren zu den Stammgenehmigungen) noch nicht betroffen gewesen seien. Jedoch seien die im Änderungsverfahren betroffenen Personen anders betroffen, als dies im ursprünglichen Verfahren der Fall gewesen sei, weil die Immissionen nunmehr auch zur Nachtzeit, bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Deswegen seien auch zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, andererseits jedoch auch in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seien, um die Betroffenheit genau abzuklären Auflagen (vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 21 f).3.2.
- Betreffend den Untersuchungsraum hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten fest, dass die beantragten Änderungen keine Auswirkung auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen ein „sehr begrenzter“ sei. Durch die beantragten Änderungen seien auch keine Personen betroffen, die im UVP-Verfahren (gemeint also im Verfahren zu den Stammgenehmigungen) noch nicht betroffen gewesen seien. Jedoch seien die im Änderungsverfahren betroffenen Personen anders betroffen, als dies im ursprünglichen Verfahren der Fall gewesen sei, weil die Immissionen nunmehr auch zur Nachtzeit, bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Deswegen seien auch zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, andererseits jedoch auch in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seien, um die Betroffenheit genau abzuklären Auflagen vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 21 f). 3.2.
- Der Sachverständige führte weiters schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sich durch die nunmehr beantragten Nacht-und Wochenendarbeiten ergeben würden. Nach Prüfung und Beurteilung seien die daraus resultierenden Immissionsauswirkungen jedoch auf kurze Zeitphasen beschränkt, sodass sich am Gesamtergebnis kein Widerspruch zu den Ergebnissen der UVP ergebe. Die untersuchten Immissionen würden nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen. (vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 22 f sowie Stellungnahme Humanmedizin, S. 5). Dazu nun im Einzelnen: 3.2.
- Der Sachverständige führte weiters schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sich durch die nunmehr beantragten Nacht-und Wochenendarbeiten ergeben würden. Nach Prüfung und Beurteilung seien die daraus resultierenden Immissionsauswirkungen jedoch auf kurze Zeitphasen beschränkt, sodass sich am Gesamtergebnis kein Widerspruch zu den Ergebnissen der UVP ergebe. Die untersuchten Immissionen würden nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen. vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 22 f sowie Stellungnahme Humanmedizin, S. 5). Dazu nun im Einzelnen: 3.2.
- Mit den Vorhaben verbundenen Lichtimmissionen betreffend gelangte der Sachverständige für Humanmedizin auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Licht und Beschattung sowie der Einreichunterlagen plausibel und nachvollziehbar zu der Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Sichtbarkeit der Baustellenaktivitäten gegeben sein werde. Die ÖNORM O 1052, welche die technische und umwelthygienisch maßgebliche Beurteilungsgrundlage darstelle, ziele darauf ab, gesundheitlich nachteilige, überbordende künstliche Beleuchtung zu vermeiden. Aufbauend auf der Beurteilung des Fachbetrages Licht und Beschattung sei durch das dargestellte Zeitregime von Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen, dies unter Berücksichtigung der formulierten Auflagen (vgl. Gutachten vom Humanmedizin, S. 19f sowie Stellungnahme Humanmedizin, S. 5).3.2.
- Mit den Vorhaben verbundenen Lichtimmissionen betreffend gelangte der Sachverständige für Humanmedizin auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Licht und Beschattung sowie der Einreichunterlagen plausibel und nachvollziehbar zu der Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Sichtbarkeit der Baustellenaktivitäten gegeben sein werde. Die ÖNORM O 1052, welche die technische und umwelthygienisch maßgebliche Beurteilungsgrundlage darstelle, ziele darauf ab, gesundheitlich nachteilige, überbordende künstliche Beleuchtung zu vermeiden. Aufbauend auf der Beurteilung des Fachbetrages Licht und Beschattung sei durch das dargestellte Zeitregime von Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen, dies unter Berücksichtigung der formulierten Auflagen vergleiche Gutachten vom Humanmedizin, S. 19f sowie Stellungnahme Humanmedizin, S. 5). 3.2.
- Diese Beurteilung hielt der Sachverständige für Humanmedizin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht (siehe Gutachtensergänzung, S. 4 sowie VHS, S. 20). 3.2.
- In seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten führte der Sachverständige für Humanmedizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Erschütterungsreize durch den Menschen von verschiedenen, über den ganzen Körper verteilten unspezifischen Rezeptoren aufgenommen und weitergeleitet würden. Die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen werde durch verschiedene Faktoren wie Intensität, Frequenzzusammensetzung, Einwirkungsrichtung in Bezug auf die Körperachse (Wirbelsäule) oder Dauer der Einwirkung beeinflusst. Darüber hinaus hänge auch das Maß der Belästigung nicht alleine von physikalischen Größen, sondern auch von individuellen Faktoren wie etwa Allgemeinzustand, Art der Tätigkeit, situationsbedingte Einflüsse während des Auftretens der Erschütterung, Grad der Gewöhnung und der Erwartungshaltung am jeweiligen Aufenthaltsort, ab. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik nachvollziehbar zu der Beurteilung, dass aus humanmedizinischer Sicht die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen aus den projektbedingten Bautätigkeiten zwar nicht ausgeschlossen werden könne, diese aber das Maß einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung nicht erreichen würde (vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 9 f). 3.2.
- In seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten führte der Sachverständige für Humanmedizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Erschütterungsreize durch den Menschen von verschiedenen, über den ganzen Körper verteilten unspezifischen Rezeptoren aufgenommen und weitergeleitet würden. Die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen werde durch verschiedene Faktoren wie Intensität, Frequenzzusammensetzung, Einwirkungsrichtung in Bezug auf die Körperachse (Wirbelsäule) oder Dauer der Einwirkung beeinflusst. Darüber hinaus hänge auch das Maß der Belästigung nicht alleine von physikalischen Größen, sondern auch von individuellen Faktoren wie etwa Allgemeinzustand, Art der Tätigkeit, situationsbedingte Einflüsse während des Auftretens der Erschütterung, Grad der Gewöhnung und der Erwartungshaltung am jeweiligen Aufenthaltsort, ab. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik nachvollziehbar zu der Beurteilung, dass aus humanmedizinischer Sicht die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen aus den projektbedingten Bautätigkeiten zwar nicht ausgeschlossen werden könne, diese aber das Maß einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung nicht erreichen würde vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 9 f). 3.2.
- Auch diese Beurteilung hielt der Sachverständige für Humanmedizin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht (siehe Gutachtensergänzung Humanmedizin, S. 4 sowie VHS, S. 20). 3.2.
- Hinsichtlich der Auswirkungen durch mit den durch die Änderungsvorhaben verbundenen Schallimmissionen gelangte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die dargestellten Immissionen an den Immissionspunkten im Bereich Emichgasse und im Bereich Hausfeldstraße hohe Immissionspegel aufweisen würden, welche jedoch auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine „Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten“ sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln jedoch gegeben. Aufgrund des festgelegten Zeitregimes – dieses liege im Bereich Emichgasse bei vier Abenden/Nächten hintereinander mit Baulärmimmissionen von 61 dB bis 64 dB sowie einen Abend/Nacht davor ohne Bauarbeiten und im Bereich Hausfeldstraße bei jeweils ein bis vier Abend/Nacht-Zeiträume – sei von Belastungen auszugehen, die vorübergehend tolerierbar seien und nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden (vgl. Gutachten vom 11.05.2021, S. 10 ff). Die Immissionspunkte im Bereich der Anschlussstellen Seestadt West und Ost würden Immissionen aufweisen, die auf die Bauphase beschränkt seien und deutlich niedriger lägen, als in anderen Szenarien untersucht worden sei. Nachteilige Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ließen sich nach fachlicher Beurteilung durch den humanmedizinischen Sachverständigen aus den angeführten Immissionspegeln nicht ableiten (vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 17 f).3.2.
- Hinsichtlich der Auswirkungen durch mit den durch die Änderungsvorhaben verbundenen Schallimmissionen gelangte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die dargestellten Immissionen an den Immissionspunkten im Bereich Emichgasse und im Bereich Hausfeldstraße hohe Immissionspegel aufweisen würden, welche jedoch auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine „Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten“ sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln jedoch gegeben. Aufgrund des festgelegten Zeitregimes – dieses liege im Bereich Emichgasse bei vier Abenden/Nächten hintereinander mit Baulärmimmissionen von 61 dB bis 64 dB sowie einen Abend/Nacht davor ohne Bauarbeiten und im Bereich Hausfeldstraße bei jeweils ein bis vier Abend/Nacht-Zeiträume – sei von Belastungen auszugehen, die vorübergehend tolerierbar seien und nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden vergleiche Gutachten vom 11.05.2021, S. 10 ff). Die Immissionspunkte im Bereich der Anschlussstellen Seestadt West und Ost würden Immissionen aufweisen, die auf die Bauphase beschränkt seien und deutlich niedriger lägen, als in anderen Szenarien untersucht worden sei. Nachteilige Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ließen sich nach fachlicher Beurteilung durch den humanmedizinischen Sachverständigen aus den angeführten Immissionspegeln nicht ableiten vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 17 f). 3.2.
- Weiters legte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf dem Gutachten Schall- und Schwingungstechnik dar, dass die Abend-/Nachtarbeiten im Straßenbau die Bereiche Hirschstettner Straße, Quadenstraße und Hausfeldstraße/Ostbahnbegleitstraße betreffen würden. Die Immissionen würden an den dort angenommenen Immissionspunkten hohe Immissionspegel aufweisen, die jedoch ebenfalls auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln wiederum gegeben. Durch die Einschränkung der Einsatzzeit der Hydromeißel auf die Abendzeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr sei jedoch von vorübergehend tolerierbaren Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden (vgl. Gutachten Humanmedizin, S. 18).3.2.
- Weiters legte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf dem Gutachten Schall- und Schwingungstechnik dar, dass die Abend-/Nachtarbeiten im Straßenbau die Bereiche Hirschstettner Straße, Quadenstraße und Hausfeldstraße/Ostbahnbegleitstraße betreffen würden. Die Immissionen würden an den dort angenommenen Immissionspunkten hohe Immissionspegel aufweisen, die jedoch ebenfalls auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln wiederum gegeben. Durch die Einschränkung der Einsatzzeit der Hydromeißel auf die Abendzeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr sei jedoch von vorübergehend tolerierbaren Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden vergleiche Gutachten Humanmedizin, S. 18). 3.2.
- Auch aufgrund der Erörterung zum nunmehr festgestellten Tatsachensubstrat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sah sich das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend näher dargestellt, nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen: 3.2.
- So trug die BF2 in der Verhandlung vor, dass anderen Menschen „vorsätzlich“ Regenerationszeit zur Gesunderhaltung des Immunsystems bzw. zum Erhalt der Arbeits- und Lebensfähigkeit willkürlich genommen werde. An „mehr als 100 Tagen“ werde es zu nächtlichen Ruhestörungen bzw. zur Störung der Wochenendruhe kommen, wo mit Spitzenwerten, die durch normgemäße Berechnungs- und Darstellungsmethoden „wegnivelliert“ ein Schlafen verunmöglicht werde (siehe VHS, S. 10, sowie Beilage ./5 zur VHS). 3.2.
- Der Sachverständige legte – insbesondere angesichts der Ausführungen einer beschwerdeführenden Partei zum nächtlichen Schlafbedürfnis der Anrainer (siehe VHS, S. 16) – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und über seine bisherigen im Verfahren getätigten Ausführungen nochmals schlüssig und nachvollziehbar dar, dass insbesondere von der BF1 angesprochene Immissionspegel von 70 dB für das gegenständliche Vorhaben weder in der Nachtzeit projektsimmanent gewesen seien, noch zur Beobachtung gestanden seien. Seiner Beurteilung sei auch zugrunde gelegt worden, dass die gegenständlichen Nacht- und Wochenendarbeiten auf einige wenige Nächte bezogen seien. So seien hohe Lärmbelastungen in Sondersituationen aus humanmedizinischer Sicht vertretbar, wenn sie wie gegenständlich für überschaubare Zeiträume vorlägen, diese planbar seien und der anwohnenden Bevölkerung kommuniziert würden, womit Belastungen eingeschränkt werden könnten. Da diese Aspekte erfüllt seien, würden sich aus humanmedizinsicher Sicht auch durch die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien keine Änderungen zu den bisher getroffenen Beurteilungen ergeben. 3.2.
- Als Maßnahme zur Sicherstellung des dargestellten Kommunikationsbedarfs sah der Sachverständige allerdings die Aufnahme einer entsprechenden Auflage zur Information der betroffenen Anrainer als „bewährt“ an (siehe VHS, S. 18). 3.2.
- Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich auch noch dahingehend, dass Straßenbaustellen in der Nacht „anders zu beurteilen wären als Gleiskörper“ und verwiesen auf aus ihrer Sicht mit den Ausführungen der vom erkennenden Gericht herangezogenen Sachverständigen in Widerspruch stehenden Angaben in der Richtlinie ÖAL Nr. 3 (insbesondere hinsichtlich Abschnitt 8.1.9 und dem diesen zu entnehmenden Hinweis auf Großprojekte). Ebenfalls, dass etwa das Wiener Landesrecht die Nacht für Baulärm von 20.00 bis 06.00 Uhr festlege und „in rechtlicher Hinsicht“ keinen „Abendbereich“ gebe. Überhaupt würden die behördlichen Organe der Stadt Wien im Rahmen von Einreichverfahren (gemeint also: betreffend die Einreichunterlagen zu verwaltungsbehördlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren für Vorhaben) schalltechnische Nachweise nach der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 zwingend verlangen („vorschreiben“) (siehe VHS, S. 18 und 20). Eingehend darauf führte der humanmedizinische Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Differenzierung in der ÖAL-RL Nr. 3 deshalb erfolge, weil allgemeine Umgebungsaktivitäten, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, die Umgebungsgeräuschkulissen prägen und unterschiedliche Tagesschwankungen aufweisen würden. In der Beurteilung von Lärm würden sich diese im umweltrelevanten Verfahren auf allgemeine, dauernd widerkehrende und ständig anzutreffende Aktivitäten beziehen (siehe VHS, S. 20). Die ÖAL-RL Nr. 3 habe anstelle eines planungstechnischen Grundsatzes das Instrument einer sogenannten „individuellen Beurteilung“ eingeführt. Diese fallbezogene Beurteilung sei bei der gegenständlichen Prüfung aus immissionstechnischer und humanmedizinischer Sicht für das Vorhaben durchgeführt worden (siehe VHS, S. 20). Diese, auf die Äußerungen der beschwerdeführenden Parteien letztlich vollständig eingehenden Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin waren für das erkennende Gericht jedenfalls nachvollziehbar; insbesondere war dabei auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Fachgebiets dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen – und anders als etwa im Fachbereich Schalltechnik – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten. 3.2.
- Festzustellen war jedoch, dass eine Verständigung vorab von potentiell betroffenen Anrainern über anstehende Bautätigkeiten in der Nacht aus fachlicher (hier: humanmedizinischer) Sicht erforderlich ist (II.3.2.5.3.). 3.2.
- Festzust