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W283 1435574-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW283 1435574-3 Spruch, W283 1435574-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. 821143710-211449901, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. 821143710-211449901, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Identitätskarte gemäß § 94a Fremdenpolizeigesetz vom 04.10.2021 abgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Identitätskarte gemäß Paragraph 94 a, Fremdenpolizeigesetz vom 04.10.2021 abgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte nach dem Fremdenpolizeigesetz. Mit Bescheid vom 11.10.2021 wurde der Antrag „zurückgewiesen“. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes als rechtlich unrichtig bekämpft und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter sei, aber keine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, weshalb die beantragte Identitätskarte auszustellen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmals am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014 (W118 1435574-1/8E) wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein subsidiärer Schutzstatus gewährt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes reduziert (W227 1435574-2/18E). Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt (E 800/2021-6). Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde insoweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtete, zurückgewiesen (Ra 2021/19/0159-11 vom 06.09.2021). Das Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Rückkehrentscheidung, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W227 1435574-2/41Z). Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter (AS 21). Dem Beschwerdeführer wurde die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht versagt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Fremdenpass nicht entzogen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG (AS 1). Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG (AS 1). Der Antrag wurde mit gegenständlich bekämpften Bescheid „zurückgewiesen“ (AS 5 ff).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fußt auf dem in Akt aufliegenden Antrag vom 04.10.2021, in welchem die Staatsangehörigkeit „Afghanistan“ angeführt wurde. Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Aberkennung desselben fußt auf dem unstrittigen Akteninhalt und der Einsicht in die angeführten gerichtlichen Entscheidungen (W118 1435574-1/8E; W227 1435574-2/18E; VfGH E 800/2021-6; VwGH Ra 2021/19/0159-11 vom 06.09.2021; W227 1435574-2/41Z). Dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund der zitierten gerichtlichen Entscheidungen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz festzustellen. Dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht versagt oder entzogen wurde, war festzustellen, da dies im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer am 04.10.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG stellte, war aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages festzustellen (AS 1). Dass der Beschwerdeführer am 04.10.2021 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG stellte, war aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages festzustellen (AS 1). Dass dieser Antrag mit gegenständlich bekämpften Bescheid „zurückgewiesen“ wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 5 ff).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.
  4. Gesetzliche Grundlagen § 94a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 94 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „Identitätskarte für Fremde § 94a.

(1)Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.Paragraph 94 a,
(1)Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
(2)Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3)Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
(4)Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
  1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
  2. im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
(5)Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
  1. das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  2. eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
  3. die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist. Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
(6)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“ §§ 88 ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 88, ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ … „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. „Entziehung eines Fremdenpasses § 93.
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“ Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt. Voraussetzung dafür ist, dass einer der in § 94a FPG aufgezählten Fälle vorliegt, nämlich, dass dem Fremden die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt wurde (§ 92 leg. cit.) oder ein Fremdenpass entzogen wurde (§ 93 leg. cit.), wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt. Voraussetzung dafür ist, dass einer der in Paragraph 94 a, FPG aufgezählten Fälle vorliegt, nämlich, dass dem Fremden die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt wurde (Paragraph 92, leg. cit.) oder ein Fremdenpass entzogen wurde (Paragraph 93, leg. cit.), wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer niemals im Besitz eines Fremdenpasses war, lässt sich daraus auch ableiten, dass ein solcher niemals entzogen wurde; aus dem Akteninhalt und waren auch keine Hinweise für eine Beantragung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu entnehmen, woraus sich überhaupt erst eine Versagung desselben ergeben könnte. Der Beschwerdeführer verfügte zwar in der Vergangenheit über den Status eines Asylberechtigten, dieser Status wurde dem Beschwerdeführer jedoch rechtskräftig aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Identitätskarte im angefochtenen Bescheid inhaltlich behandelt wurde, war er richtigerweise abzuweisen und nicht zurückzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids war mit dieser Maßgabe zu bestätigen. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W283.1435574.3.00

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