Obsah (17)
§ 3Art 133§ 2§ 5§ 61§ 17§ 21§ 28§ 15c§ 51§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW285 2217138-1 Spruch, W285 2217138-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. III.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt. Sodann fand am 15.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, statt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel DB III: AN Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Italien zuständig (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel DB III: AN Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.05.2017 erhob diese gegen den am 09.05.2017 zugestellten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen, die gegen die Beschwerdeführerin
§ 61Abs.
1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben sowie ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs.
1 BFA-VG zuerkennen, da eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.05.2017 erhob diese gegen den am 09.05.2017 zugestellten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen, die gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben sowie ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen, da eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerde vom 17.05.2017
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 17.05.2017
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerde vom 17.05.2017
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 17.05.2017
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Schreiben vom 02.11.2017, beim Bundesamt eingelangt am 03.11.2017, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Italien ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 erneut, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel DB III: AN Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Italien zuständig (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 erneut, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel DB III: AN Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 28.11.2017 erhob diese gegen den am 16.11.2017 zugestellten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen, die gegen die Beschwerdeführerin
§ 61Abs.
1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben sowie ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs.
1 BFA-VG zuerkennen, da eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 28.11.2017 erhob diese gegen den am 16.11.2017 zugestellten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen, die gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben sowie ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen, da eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018, GZ XXXX , wurde der Beschwerde vom 28.11.2017
§ 28Abs. 1 i
Vm Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 28.11.2017
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Am 18.07.2018 erfolgte die Sicherstellung einer beglaubigten Übersetzung des Personalausweises der Beschwerdeführerin, ihrer irakischen Geburtsurkunde bzw. des Geburtenregisters sowie ihres irakischen Personalausweises durch das Bundesamt. Am selben Tag legte die Beschwerdeführerin eine österreichische Heiratsurkunde vom 13.07.2018 vor. Mit Schreiben vom 02.08.2018 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion XXXX um Prüfung der Echtheit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweises.Mit Schreiben vom 02.08.2018 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion römisch 40 um Prüfung der Echtheit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweises. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2018 wurde dem Bundesamt -mitgeteilt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweis um ein Originaldokument handle. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2018 wurde dem Bundesamt -mitgeteilt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweis um ein Originaldokument handle. Am 17.10.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Die Beschwerdeführerin legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor. Sie wurde überdies vom Bundesamt darüber informiert, dass sie ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes
§ 15cAsyl
G einer Wohnsitzbeschränkung unterliege. Am 17.10.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Die Beschwerdeführerin legte dabei Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor. Sie wurde überdies vom Bundesamt darüber informiert, dass sie ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes
Paragraph 15 c, AsylG einer Wohnsitzbeschränkung unterliege. Mit Schreiben vom 18.10.2018 legte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag, sie leide an Hypothyreose und benötige deswegen laufende Therapie bzw. Kontrolle sowie eine Asylaufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G 2005 vor. Mit Schreiben vom 18.10.2018 legte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag, sie leide an Hypothyreose und benötige deswegen laufende Therapie bzw. Kontrolle sowie eine Asylaufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 vor. Mit Schreiben vom 18.01.2019 legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vor und gab an, derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen. Am 26.03.2019 legte sie die diesbezügliche Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs vor. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.03.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.03.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03.04.2019 erhob diese gegen den am 14.03.2019 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten, allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 56 und 57 Asyl
G erteilen, die Rückkehrentscheidung bzw. den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers ihres Heimatdorfes vom 17.03.2019, es erwarte sie bei einer Rückkehr jederzeit der Tod, sowie einen ärztlichen Befund vor. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03.04.2019 erhob diese gegen den am 14.03.2019 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten, allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG erteilen, die Rückkehrentscheidung bzw. den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers ihres Heimatdorfes vom 17.03.2019, es erwarte sie bei einer Rückkehr jederzeit der Tod, sowie einen ärztlichen Befund vor. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 08.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 10.03.2020 legte die Beschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass sowie eine Bestätigung über einen Basisbildungskurs vom 29.01.2020 vor. Mit Schreiben vom 23.09.2020 legte die Beschwerdeführerin Dokumente hinsichtlich der Geburt sowie den Konventionsreisepass ihrer ersten Tochter vor. Mit Schreiben vom 08.10.2021 legte die Beschwerdeführerin Dokumente hinsichtlich ihrer zweiten Schwangerschaft vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Verhandlung einen Schilddrüsenbefund vom 07.10.2021, die Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Geburtseintrag ihrer zweiten Tochter vor. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2021 eingelangtem Schriftsatz vom 28.12.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung sowie zum Länderinformationsblatt zu Irak ab. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022 wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat Irak vom 02.03.2022 zur Kenntnis gebracht. Dazu langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.05.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht jedoch auch ein wenig Arabisch, Englisch sowie Deutsch (vgl. Erstbefragung vom 04.12.2016, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 541ff; Personalausweis, AS 515). Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht jedoch auch ein wenig Arabisch, Englisch sowie Deutsch vergleiche Erstbefragung vom 04.12.2016, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 541ff; Personalausweis, AS 515). Die Beschwerdeführerin wurde in Erbil geboren, ist jedoch in dem Dorf XXXX , Verwaltung Kirkuk, ca. fünf Minuten von der Stadt XXXX entfernt, aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2016 gelebt und insgesamt elf Jahre die Schule in Kirkuk besucht hat. Sie war im Herkunftsstaat nie erwerbstätig. Nachdem ihr Vater bereits kurz nach ihrer Geburt verstorben war, lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Haus im Heimatdorf. Einer ihrer zwei Brüder, der als Peschmerga größtenteils für die Deckung des Lebensunterhaltes der Familie verantwortlich war, wohnte nebenan. Auch ihre Mutter, mit der sie 2016 gemeinsam aus dem Irak ausreiste, trug finanziell zur Erhaltung der Familie bei, indem sie die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftete. Ihr Onkel väterlicherseits, der etwa zwei bis drei Stunden vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin entfernt wohnte und ihre Familie wöchentlich ein bis zweimal besuchte, stand ihnen beratend und die Obsorge betreffend zur Seite. Ihre Mutter ist mittlerweile wieder im Herkunftsstaat aufhältig und wohnte zuletzt beim Bruder der Beschwerdeführerin. Ob sich die beiden zum Entscheidungszeitpunkt noch im Heimatdorf aufhalten, konnte nicht festgestellt werden. Auch ihre Halbschwester, ein Onkel, ein Cousin sowie eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits leben noch im Irak. Die Familie ihres Ehemannes lebt derzeit in Erbil. Sie hat zu ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 541ff; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S 4, 7). Die Beschwerdeführerin wurde in Erbil geboren, ist jedoch in dem Dorf römisch 40 , Verwaltung Kirkuk, ca. fünf Minuten von der Stadt römisch 40 entfernt, aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2016 gelebt und insgesamt elf Jahre die Schule in Kirkuk besucht hat. Sie war im Herkunftsstaat nie erwerbstätig. Nachdem ihr Vater bereits kurz nach ihrer Geburt verstorben war, lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Haus im Heimatdorf. Einer ihrer zwei Brüder, der als Peschmerga größtenteils für die Deckung des Lebensunterhaltes der Familie verantwortlich war, wohnte nebenan. Auch ihre Mutter, mit der sie 2016 gemeinsam aus dem Irak ausreiste, trug finanziell zur Erhaltung der Familie bei, indem sie die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftete. Ihr Onkel väterlicherseits, der etwa zwei bis drei Stunden vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin entfernt wohnte und ihre Familie wöchentlich ein bis zweimal besuchte, stand ihnen beratend und die Obsorge betreffend zur Seite. Ihre Mutter ist mittlerweile wieder im Herkunftsstaat aufhältig und wohnte zuletzt beim Bruder der Beschwerdeführerin. Ob sich die beiden zum Entscheidungszeitpunkt noch im Heimatdorf aufhalten, konnte nicht festgestellt werden. Auch ihre Halbschwester, ein Onkel, ein Cousin sowie eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits leben noch im Irak. Die Familie ihres Ehemannes lebt derzeit in Erbil. Sie hat zu ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 541ff; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S 4, 7). Die Beschwerdeführerin heiratete in Österreich am 13.07.2018 vor dem Standesamt in XXXX ihren Cousin mütterlicherseits, der ebenfalls irakischer Staatsangehöriger ist und aus Erbil stammt. Dieser befindet sich seit 2015 in Österreich, er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und kommt ihm im Bundesgebiet der Status eines Asylberechtigten seit XXXX zu. Sie lernten einander kennen, als sie beide noch im Herkunftsstaat lebten, zumal ihre Familie seine Familie zwei Mal in Erbil besuchte. Im Herkunftsstaat sahen sie sich das letzte Mal im Jahr
- Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in Österreich die erste, am XXXX die zweite gemeinsame Tochter zur Welt, denen, abgeleitet von ihrem Vater, ebenso der Status von Asylberechtigten zukommt (vgl. österreichische Heiratsurkunde vom 13.07.2018, AS 509; Geburtsurkunde der ersten Tochter vom 06.05.2020 sowie der zweiten Tochter vom 30.11.2021; Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister des Ehemannes sowie der Töchter; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S. 7f). Die Beschwerdeführerin heiratete in Österreich am 13.07.2018 vor dem Standesamt in römisch 40 ihren Cousin mütterlicherseits, der ebenfalls irakischer Staatsangehöriger ist und aus Erbil stammt. Dieser befindet sich seit 2015 in Österreich, er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und kommt ihm im Bundesgebiet der Status eines Asylberechtigten seit römisch 40 zu. Sie lernten einander kennen, als sie beide noch im Herkunftsstaat lebten, zumal ihre Familie seine Familie zwei Mal in Erbil besuchte. Im Herkunftsstaat sahen sie sich das letzte Mal im Jahr
- Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich die erste, am römisch 40 die zweite gemeinsame Tochter zur Welt, denen, abgeleitet von ihrem Vater, ebenso der Status von Asylberechtigten zukommt vergleiche österreichische Heiratsurkunde vom 13.07.2018, AS 509; Geburtsurkunde der ersten Tochter vom 06.05.2020 sowie der zweiten Tochter vom 30.11.2021; Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister des Ehemannes sowie der Töchter; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S. 7f). Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und es geht ihr gesundheitlich gut, sie leidet jedoch an einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie nimmt diesbezüglich täglich Medikamente zu sich und sollte regelmäßig ärztliche Kontrollen durchführen lassen (vgl. Kurzarztbrief vom 22.02.2019, AS 611; Schilddrüsenbefund vom 01.10.2021; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S. 3).Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und es geht ihr gesundheitlich gut, sie leidet jedoch an einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie nimmt diesbezüglich täglich Medikamente zu sich und sollte regelmäßig ärztliche Kontrollen durchführen lassen vergleiche Kurzarztbrief vom 22.02.2019, AS 611; Schilddrüsenbefund vom 01.10.2021; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, S. 3). Sie verließ im August 2016 gemeinsam mit ihrer Mutter das Heimatdorf und fuhr nach Erbil, wo die beiden drei Tage beim Cousin der Mutter verbrachten. Sodann verließen sie über den Landweg von Erbil in die Türkei den Herkunftsstaat, reisten über Italien illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 04.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen seit 26.01.2017 (vgl. Erstbefragung vom 04.12.2016, AS 25; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 543; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2022).Sie verließ im August 2016 gemeinsam mit ihrer Mutter das Heimatdorf und fuhr nach Erbil, wo die beiden drei Tage beim Cousin der Mutter verbrachten. Sodann verließen sie über den Landweg von Erbil in die Türkei den Herkunftsstaat, reisten über Italien illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 04.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen seit 26.01.2017 vergleiche Erstbefragung vom 04.12.2016, AS 25; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2018, AS 543; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2022). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. Strafregisterauszug vom 12.04.2022; Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 12.04.2022).Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche Strafregisterauszug vom 12.04.2022; Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 12.04.2022). Die Beschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat aufgrund einer seitens ihrer Familie geplanten Verheiratung mit ihrem Cousin väterlicherseits im Irak. Sie wurde diesem bereits kurz nach ihrer Geburt versprochen und hätte sie im Herkunftsstaat nicht das Recht gehabt, ihren zukünftigen Ehemann frei zu wählen. Es gab zwar zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen konkreten Mann, den sie heiraten wollte, jedenfalls hatte sie kein Interesse an dem Cousin väterlicherseits. Es war geplant, dass die Hochzeit nach dem Schulabschluss, also nach der Matura der Beschwerdeführerin stattfindet, jedoch war sich diese nicht sicher, ob die Familie das noch fehlende letzte Schuljahr abwarten würde, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise bereits achtzehn Jahre alt war, weshalb sie in den Sommerferien 2016 den Irak verließ. Nachdem die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen hat, kam es zwar zu keinen physischen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Bruder und ihrem Onkel väterlicherseits, dem Bruder wurde jedoch vorgeworfen, seine Pflichten nicht erfüllt zu haben. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht aus dem Herkunftsstaat, um der Verheiratung mit ihrem Cousin väterlicherseits zu entgehen sowie der in Österreich erfolgten Eheschließung mit ihrem Cousin mütterlicherseits, obwohl sie jemand anderem versprochen war, seitens ihrer Familie, insbesondere ihres Onkels und Cousins väterlicherseits sowie ihres Bruders, zu erwarten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der irakische Staat willens bzw. in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen oder einer allfälligen Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin väterlicherseits seitens ihrer Familie, ausreichend zu schützen. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 02.03.2022, die Berichte: EASO (EUAA) – Country Guidance Iraq, Jänner 2021, EASO (EUAA)– Security Situation, Oktober 2020, als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2022 ergibt sich auszugsweise: Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.02.2022 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). SICHERHEITSLAGE NORD- UND ZENTRALIRAK Letzte Änderung: 28.02.2022 Die Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung "umstrittenen Gebiete". IS-Kämpfer wenden "Hit-and-Run"-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021). Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal'afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Shabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018). In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die KRG und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021). Gouvernement Kirkuk Das Gouvernement Kirkuk zählt auch zu den Schwerpunkten des IS (Wing 2.8.2021). Der IS reorganisiert sich in den umstrittenen Gebieten des Gouvernements Kirkuk. Kleine Gruppen von IS-Kämpfern attackieren Kontrollpunkte von Militär und Polizei, ermorden lokale Anführer und greifen das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen an. Die hügeligen und gebirgigen Gebiete in Kirkuk bieten dabei einen perfekten Rückzugsort (K24 12.7.2021). Da der Süden Kirkuks nie vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, finden hier auch üblicherweise die meisten Gewalttaten des IS statt (Joel Wing 3.5.2021). Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 20 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Es befanden sich keine Zivilisten unter den Opfern (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 24 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten und 34 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und ein Verletzter waren Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und vier der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden im 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und neun der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden sieben Vorfälle mit zehn Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Acht verletzte waren Zivilisten, während die übrigen Opfer Mitglieder der ISF waren (Wing 4.10.2021). Bei einem der Angriffe, einem Überfall auf ein Dorf im Distrikt Serklan, am 2.9.2021, wurde ein Soldat getötet, sieben weitere wurden verletzt und der Sohn des Dorfvorstehers wurde entführt (NINA 2.9.2021). Im Oktober verzeichnete Kirkuk 13 Vorfälle mit neun Toten und acht Verletzten. Fünf der Toten waren Zivilisten, während die übrigen Opfer den Peshmerga, den ISF und den PMF angehörten (Wing 4.11.2021). Im Oktober 2021 wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, von denen drei friedlich verliefen. Am 12.10.2021 kam es jedoch zu Zusammenstößen zwischen ISF und Anhängern der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) im Viertel Shorja in Kirkuk Stadt, wobei 29 Randalierer festgenommen wurden. Bei einem weitern Vorfall am selben Tag, im Viertel Rahimawa, rissen kurdische Randalierer eine irakische Flagge von einem der Polizeifahrzeuge und schossen in die Luft. Bei keinem der Vorfälle gab es Verletzte (ACLED 2022). Im November 2021 wurden acht Vorfälle mit drei Toten und neun Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2021). Zwei Demonstrationen verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden neun Vorfälle mit jeweils zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und vier der Verletzten waren Zivilisten (Wing 4.1.2022). Des Weiteren gab es eine friedliche Demonstration (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vgl. Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022).Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vergleiche Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022). Rechtsschutz / Justizwesen Rechtsschutz / Justizwesen im Föderal Irak Letzte Änderung: 28.02.2022 Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 25.10.2021, S.8). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021). In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021). Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019). Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 01.03.2022 Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 25.10.2021, S.12). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 30.3.2021). Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnung ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 30.3.2021). Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren geführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020). In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 02.03.2022 In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021). Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021).Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021). Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021).Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5% (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6% (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13% (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3% geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c). Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Letzte Änderung: 02.03.2022 Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 3.3.2021). Auch Tötung von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden 2021 verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018; vgl. HRW 13.1.2022, USDOS 30.3.2021). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 3.3.2021). Auch Tötung von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden 2021 verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018; vergleiche HRW 13.1.2022, USDOS 30.3.2021). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018). Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNSC 30.3.2021, StC 25.6.2021). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (StC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 30.3.2021). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem sog. IS in Verbindnung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021).Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNSC 30.3.2021, StC 25.6.2021). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (StC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 30.3.2021). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem sog. IS in Verbindnung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 13.1.2022). Die erneuten Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben erfolglos (FH 3.3.2021). Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021; vgl. UNSC 30.3.2021) sowie fehlende strafrechtliche Verantwortung der Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z. B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021). Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021; vergleiche UNSC 30.3.2021) sowie fehlende strafrechtliche Verantwortung der Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z. B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021). Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021). Obwohl der sog. IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 25.10.2021). Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser Letzte Änderung: 02.03.2022 Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen. NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 30.3.2021). Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 30.3.2021). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. Al Jazeera 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (Al Jazeera 12.2.2021). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. (USDOS 11.3.2020).Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 30.3.2021). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche Al Jazeera 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (Al Jazeera 12.2.2021). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von IS-Verbrechen (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021; vgl. DW 26.3.2021, HRW 13.1.2022, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft vor (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021). Im September 2021 verabschiedete das Parlament die notwendigen Verordnungen zur Umsetzung des Gesetzes, aber bis November waren kaum Fortschritte bei der Anwendung des Gesetzes erzielt worden (HRW 13.1.2022).Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von IS-Verbrechen (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021; vergleiche DW 26.3.2021, HRW 13.1.2022, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft vor (HRW 13.1.2022; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021). Im September 2021 verabschiedete das Parlament die notwendigen Verordnungen zur Umsetzung des Gesetzes, aber bis November waren kaum Fortschritte bei der Anwendung des Gesetzes erzielt worden (HRW 13.1.2022). Kurdische Region im Irak (KRI) Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 30.3.2021). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt (AA 25.10.2021). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 30.3.2021). Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 25.10.2021). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI zwei privat betriebene und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 30.3.2021), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UK Home Office 3.2021). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA 2019). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 30.3.2021) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA 2019; vgl. UK Home Office 3.2021). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle. Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 30.3.2021). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA 2019). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 30.3.2021) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA 2019; vergleiche UK Home Office 3.2021). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle. Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 30.3.2021). Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos. Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020). Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) Letzte Änderung: 02.03.2022 Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 3.3.2021; vgl. AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home Office 3.2021). Rund 24% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem
- Lebensjahr verheiratet (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 3.3.2021; vergleiche AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home Office 3.2021). Rund 24% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem
- Lebensjahr verheiratet (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 30.3.2021). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021).Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 30.3.2021). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021). Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021).Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021). Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 30.3.2021; vgl. Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (Al-Monitor 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist. Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 30.3.2021).Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (Al-Monitor 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UK Home Office 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist. Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetzt Nr. 8 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, das auch die Zwangsehe, die Kinderehe und die Blutgeld-Ehe unter Strafe stellt (PKI 21.6.2011). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdischen Region im Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der KRI zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei. Die KRG hat die Polizei und Beamte des Büros zur Bekämpfung häuslicher Gewalt beauftragt, Eltern davon abzuhalten, ihre Kinder zwangszuverheiraten und führt Aufklärungskampagnen zur Bekämpfung sexueller Gewalt durch (USDOS 30.3.2021). Der kurdische Hohen Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (StC 25.6.2021). Ehrenverbrechen an Frauen Letzte Änderung: 02.03.2022 Als Ehrenverbrechen werden Praktiken beschrieben, die zur Verhaltenskontrolle innerhalb von Familien oder sozialen Gruppen eingesetzt werden, um wahrgenommene kulturelle und religiöse Überzeugungen und/oder die Ehre zu schützen (CPS o.D.). Ehrenverbrechen können auftreten, wenn die Täter der Meinung sind, dass eine Person die Familie und/oder die Gemeinschaft beschämt hat, indem diese ihren Ehrenkodex gebrochen hat (CPS o.D.), bzw. "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht hat. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung" (MRG 11.2015). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen "Schande" sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 1.2021, AA 25.10.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 30.3.2021). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 1.2021, AA 25.10.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 30.3.2021). Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, StC 25.6.2021, AA 25.10.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 30.3.2021). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 3.3.2021; vgl. EASO 1.2021).Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, StC 25.6.2021, AA 25.10.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 30.3.2021). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 3.3.2021; vergleiche EASO 1.2021). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurden "Ehrenmorde" durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" aber immer noch als rechtfertigbar (AA 25.10.2021). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hat unter 26 weiblichen Mordopfern in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bis September 2020 drei Fälle von Ehrenmord bestätigt. Eine Quelle der Vereinten Nationen vermutet, dass die tatsächliche Anzahl jedoch höher sei (USDOS 30.3.2021). Weibliche Familienoberhäupter: Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen Letzte Änderung: 02.03.2022 Etwa 10% aller irakischen Haushalte werden von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt (DFAT 17.8.2020; vgl. REACH 2.6.2021). Etwa 80% dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, Geschiedene, getrennt Lebende oder pflegen kranke Ehepartner. Sie sind aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens tendenziell stärker von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und sind besonders benachteiligt, was den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und angemessener Unterkunft angeht. Nach Angaben internationaler Organisationen sind nur 2% der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6% informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (DFAT 17.8.2020). Etwa 10% aller irakischen Haushalte werden von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt (DFAT 17.8.2020; vergleiche REACH 2.6.2021). Etwa 80% dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, Geschiedene, getrennt Lebende oder pflegen kranke Ehepartner. Sie sind aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens tendenziell stärker von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und sind besonders benachteiligt, was den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und angemessener Unterkunft angeht. Nach Angaben internationaler Organisationen sind nur 2% der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6% informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (DFAT 17.8.2020). Einer Studie von IOM zufolge bleiben Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand länger binnenvertrieben (IDPs) als Haushalte mit einem männlichen Haushaltsvorstand. Rund 70% der weiblich geführten Haushalte waren IDPs (IOM 23.9.2020). Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS) (FIS 22.5.2018). Nur etwa 10% der Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand erhalten Hilfe als Vertriebene (IOM 23.9.2020). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien (FIS 22.5.2018; vgl. IOM 23.9.2020), Behörden und NGOs angewiesen (FIS 22.5.2018). Soziale Netzwerke, Familie, Nachbarn und Freunde sind für das Wohlergehen und Überleben entscheidend. Bei fast 75% der untersuchten Haushalte handelt es sich um Witwen. Wenn der Tod des Ehemannes dokumentiert ist, kann die Familie die staatliche Sozialhilfe für Witwen und Waisen sowie, wenn dieser eine staatliche Stelle innehatte, die Rente des Ehemannes in Anspruch nehmen. Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und funktionale Analphabeten (41%) finden es eine Herausforderung, sich in bürokratischen Systemen zurechtzufinden, insbesondere im Fall von Vertreibung (IOM 23.9.2020).Einer Studie von IOM zufolge bleiben Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand länger binnenvertrieben (IDPs) als Haushalte mit einem männlichen Haushaltsvorstand. Rund 70% der weiblich geführten Haushalte waren IDPs (IOM 23.9.2020). Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS) (FIS 22.5.2018). Nur etwa 10% der Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand erhalten Hilfe als Vertriebene (IOM 23.9.2020). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien (FIS 22.5.2018; vergleiche IOM 23.9.2020), Behörden und NGOs angewiesen (FIS 22.5.2018). Soziale Netzwerke, Familie, Nachbarn und Freunde sind für das Wohlergehen und Überleben entscheidend. Bei fast 75% der untersuchten Haushalte handelt es sich um Witwen. Wenn der Tod des Ehemannes dokumentiert ist, kann die Familie die staatliche Sozialhilfe für Witwen und Waisen sowie, wenn dieser eine staatliche Stelle innehatte, die Rente des Ehemannes in Anspruch nehmen. Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und funktionale Analphabeten (41%) finden es eine Herausforderung, sich in bürokratischen Systemen zurechtzufinden, insbesondere im Fall von Vertreibung (IOM 23.9.2020). Es gibt unterschiedliche Angaben über den Anteil der berufstätigen weiblichen Haushaltsvorstände: Einer Quelle zufolge sind nur 2% der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6% informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (DFAT 17.8.2020). Einer anderen Quelle zufolge sind etwa 13,5% der weiblichen Haushaltsvorstände berufstätig. Rund 12,8% haben sich aus dem Berufsleben zurückgezogen. 67,7% sind als Hausfrauen tätig. 1,4% sind auf Arbeitssuche, weitere 4,6%, sind aus diversen Gründen nicht berufstätig (Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Studenten und Arbeitslose, die nicht auf Arbeitssuche sind) (IOM 23.9.2020). Um ihre Grundbedürfnisse decken zu können, reduzieren viele Haushalte Lebensmittel und andere Ausgaben. Außerdem leihen sie Geld von Familie und Freunden. Fast 70% der weiblichen Haushaltsvorstände geben an, für ihre Grundbedürfnisse sorgen zu können, wenn sie bei den Lebensmitteln und anderen Ausgaben Abstriche machen (IOM 23.9.2020). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden, obwohl die Behörden in den meisten Fällen Geburtsurkunden nach der Registrierung der Geburt durch die Ministerien für Gesundheit und Inneres ausgestellt haben. Diese Registrierung ist Berichten zufolge ein langwieriger und bisweilen komplizierter Prozess (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge wurden Frauen von Arbeitgebern durch Zwangsehen und die Androhung von Scheidungen zu unfreiwilliger Hausarbeit gezwungen. Frauen, die aus solchen Ehen flohen oder, deren Ehemänner sich von ihnen scheiden ließen, sind sozialer Stigmatisierung und einer erhöhten Anfälligkeit für prekäre Arbeitssituationen, wie Zwangsarbeit ausgesetzt. Weibliche Binnenvertriebene (IDPs), alleinstehende Frauen und Witwen sind besonders anfällig für wirtschaftliche Ausbeutung und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen (USDOS 30.3.2021). Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vgl. HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). 2018 wurde ein Anstieg von Scheidungsanträgen, insbesondere durch Frauen verzeichnet. Obwohl nicht verfolgt wurde, ob es sich dabei um IS-bezogene Scheidungen handelte, wurde insbesondere in sunnitischen Regionen unter vormaliger IS-Herrschaft, wie Anbar und Ninewa, ein Anstieg verzeichnet (NBC 5.7.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 25.10.2021). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialem Stigma verbunden (FIS 22.5.2018).Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vergleiche HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). 2018 wurde ein Anstieg von Scheidungsanträgen, insbesondere durch Frauen verzeichnet. Obwohl nicht verfolgt wurde, ob es sich dabei um IS-bezogene Scheidungen handelte, wurde insbesondere in sunnitischen Regionen unter vormaliger IS-Herrschaft, wie Anbar und Ninewa, ein Anstieg verzeichnet (NBC 5.7.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 25.10.2021). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialem Stigma verbunden (FIS 22.5.2018). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Letzte Änderung: 02.03.2022 Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 3.3.2021). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EASO 1.2021). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 25.10.2021). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Nicht-schiitische Muslime und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich gesellschaftlich unter Druck gesetzt fühlen, bspw. während des heiligen Monats Muharram, insbesondere während Ashura, den Hijab und schwarze Kleidung zu tragen, um Belästigungen zu vermeiden (DFAT 17.8.2020). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen aus der Schönheits- und Modebranche, die in der Öffentlichkeit standen. Die Angreifer blieben unbekannt, aber die Regierung machte extremistische Gruppen für die Morde verantwortlich (FH 3.3.2021). Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 3.3.2021). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EASO 1.2021). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 25.10.2021). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Nicht-schiitische Muslime und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich gesellschaftlich unter Druck gesetzt fühlen, bspw. während des heiligen Monats Muharram, insbesondere während Ashura, den Hijab und schwarze Kleidung zu tragen, um Belästigungen zu vermeiden (DFAT 17.8.2020). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen aus der Schönheits- und Modebranche, die in der Öffentlichkeit standen. Die Angreifer blieben unbekannt, aber die Regierung machte extremistische Gruppen für die Morde verantwortlich (FH 3.3.2021). Für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).Für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021; vergleiche AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 02.03.2022 Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021). In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020). Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021). Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.
- So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021). Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80% der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.). Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind: Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah. Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait. Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah. Fernstraße 10: von Ar Rutbah nac