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{'item': 'W285 2223510-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 51§ 55§ 66§ 70§ 2§ 53a§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 53§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW285 2223510-1 Spruch, W285 2223510-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG 2005 nicht mehr vorliegen würden, da sie mittlerweile eine Ausgleichszulage in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde auch nicht unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 informiert, obwohl dies nach § 51 Abs. 3 NAG 2005 ihre Pflicht gewesen wäre und eine dementsprechende Belehrung im Zuge der Ausfolgung der Anmeldebescheinigung durchgeführt worden sei. Da sie auch keine Nachweise über das Bestehen einer anderen rechtlichen Grundlage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt habe, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

3 NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 nicht mehr vorliegen würden, da sie mittlerweile eine Ausgleichszulage in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde auch nicht unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 informiert, obwohl dies nach Paragraph 51, Absatz 3, NAG 2005 ihre Pflicht gewesen wäre und eine dementsprechende Belehrung im Zuge der Ausfolgung der Anmeldebescheinigung durchgeführt worden sei. Da sie auch keine Nachweise über das Bestehen einer anderen rechtlichen Grundlage des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt habe, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Am 26.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Mit beim Bundesamt eingelangtem Schreiben vom 13.03.2019 gab die Pensionsversicherungsanstalt eine Stellungnahme zu den Verfahren bei der Gewährung von EWR-Ausgleichszulagen ab. Dieser zufolge sei bei Verfahren vor dem Jahr 2017 bei der Bearbeitung derartiger Anträge zwar eine Ansässigkeitsbescheinigung einverlangt, jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht überprüft worden. Aufgrund der sich wandelnden Judikatur werde ab dem Frühjahr 2017 hinsichtlich der Gewährung von EWR-Ausgleichszulagen im Vorfeld geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs. 1 FPG 2005 i

Vm § 55 Abs. 3 NAG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihr

§ 70Abs.

3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, sei EWR-Bürgerin und habe sich erstmals am 30.07.2014 in Österreich gemeldet. Am 30.01.2015 sei ihr von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

§ 51NAG ausgestellt worden.

Bei der Ausstellung habe der Sohn der Beschwerdeführerin eine notariell beglaubigte Haftungserklärung übergeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 06.08.2014 einem AJ-Web Auszug zufolge mit dem Vermerk „Auslandsbetreute Wohnsitz in Österreich“ gemeldet und demnach sozial- sowie krankenversichert. Sie verfüge jedoch nicht über die ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2015 der Anspruch auf Anerkennung einer Ausgleichszulage gewährt worden, und hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen müssen, um die Aufrechterhaltung ihrer Anmeldebescheinigung abzuklären. Trotz Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 über das Fehlen der Voraussetzungen und der Befassung des Bundesamtes mit ihrem Fall, des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beim Bundesamt sowie der Belehrung über den genauen Sachverhalt bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.11.2018 habe die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen ergriffen, um die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Schaffung der Voraussetzungen für die bestehende, aufrechte Anmeldebescheinigung sicherzustellen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, sei EWR-Bürgerin und habe sich erstmals am 30.07.2014 in Österreich gemeldet. Am 30.01.2015 sei ihr von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Paragraph 51, NAG ausgestellt worden. Bei der Ausstellung habe der Sohn der Beschwerdeführerin eine notariell beglaubigte Haftungserklärung übergeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 06.08.2014 einem AJ-Web Auszug zufolge mit dem Vermerk „Auslandsbetreute Wohnsitz in Österreich“ gemeldet und demnach sozial- sowie krankenversichert. Sie verfüge jedoch nicht über die ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Weiters sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2015 der Anspruch auf Anerkennung einer Ausgleichszulage gewährt worden, und hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen müssen, um die Aufrechterhaltung ihrer Anmeldebescheinigung abzuklären. Trotz Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 über das Fehlen der Voraussetzungen und der Befassung des Bundesamtes mit ihrem Fall, des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beim Bundesamt sowie der Belehrung über den genauen Sachverhalt bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.11.2018 habe die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen ergriffen, um die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Schaffung der Voraussetzungen für die bestehende, aufrechte Anmeldebescheinigung sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und würden diese in engem Kontakt zu dem in Österreich aufhältigen Sohn der Beschwerdeführerin stehen, zumal sie in dessen Wohnung leben würden. Aufgrund des Alters und der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin werde sie von ihrem Sohn unterstützt. Sie habe auch noch andere Kinder, die, sowie ihr Bruder und eine Enkelin, in Ungarn leben würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sei nicht hervorgegangen, dass sie und ihr Lebensgefährte derartig eingeschränkt seien, dass eine Bewältigung des täglichen Lebens ohne die Hilfe des Sohnes in Österreich unmöglich wäre, weshalb es auch keine anerkannte Pflegestufe gebe. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie von ihren Kindern und sonstigen Verwandten in Ungarn unterstützt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, nur wenig Kontakt zu ihren in Ungarn lebenden Verwandten zu haben, ein generelles Zerwürfnis sei jedoch nicht behauptet worden. Demnach sei auch der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben als verhältnismäßig zu betrachten. Mit am 10.09.2019 beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhob diese gegen den am 12.08.2019 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos beheben, in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die ungarische Sprache anberaumen. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie habe in Unkenntnis der Rechtslage am 06.10.2014 einen Antrag auf Zuerkennung der EWR-Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt und am 07.11.2014 die Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt. Von der Pensionsversicherungsanstalt sei mehrfach die Anmeldebescheinigung als Voraussetzung für die Zuerkennung der EWR-Ausgleichszulage verlangt worden und habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass dies zum Verlust ihrer Aufenthaltsberechtigung führen würde. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei vom Sohn der Beschwerdeführerin an die Fremdenpolizei übermittelt worden, und sei die Behauptung des Bundesamtes, es habe keine Verständigung der Fremdenpolizei gegeben, nicht richtig. Die Beschwerdeführerin habe auch das im Bescheid angeführte Schreiben der Fremdenpolizei vom 24.03.2015 nie erhalten und sei sie bis Ende Herbst 2018 davon ausgegangen, rechtmäßig in Österreich zu verweilen. Sie sei mittlerweile im Bundesgebiet bestens integriert und werde von ihrem Sohn alters- und krankheitsbedingt unterstützt. So erledige der Sohn etwa größere Einkäufe oder bringe sie zu Terminen bei Behörden oder Ärzten. Aufgrund der schweren Erkrankungen, insbesondere der Herzoperationen, Depressionen etc. sei im Falle einer Ausweisung mit einer massiven Gefährdung der Beschwerdeführerin zu rechnen, zumal diese in Ungarn keinen Wohnsitz, keinerlei Vermögen und Kontakt zu Verwandten habe, und es ihr aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich sei, sich dort etwas aufzubauen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, da sie in Ungarn über keine Pflegemöglichkeit verfügt habe und sei ihr deswegen keine Pflegestufe anerkannt worden, weil sie dies nicht beantragt habe. Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeschrift ein Schreiben ihres Sohnes an die Fremdenpolizei vom 25.03.2015 sowie einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.09.2019, demzufolge sie an einer schizoaffektiven Störung leide, vor. Sie gab überdies an, weitere Krankenunterlagen vorzulegen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021 eingelangtem Schreiben teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am XXXX verstorben sei. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021 eingelangtem Schreiben teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am römisch 40 verstorben sei. Mit Parteiengehör vom 17.06.2021, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 17.06.2021, wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu ihren aktuellen persönlichen und privaten Verhältnissen, unter Anschluss allfälliger Unterlagen, Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme hinsichtlich ihrer aktuellen persönlichen und privaten Verhältnisse ab. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 20.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Email vom 19.04.2022 unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung mit, dass die Beschwerdeführerin im XXXX Klinikum stationär aufgenommen worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 20.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Email vom 19.04.2022 unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung mit, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 Klinikum stationär aufgenommen worden sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 19.04.2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, mit Schriftsatz vom 03.05.2022 nahm die Beschwerdeführerin zur ihrer aktuellen persönlichen und gesundheitlichen Situation unter Vorlage von Befunden und Arztbriefen Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die nunmehr 76-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns und lebt seit Juli 2014 durchgehend in Österreich. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Sie stellte am 07.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, die ihr am 30.01.2015 ausgestellt wurde. Mit Bescheid vom 13.03.2015 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Anspruch auf eine EWR-Ausgleichszulage anerkannt, weshalb ihr mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für die Anmeldebescheinigung nicht mehr vorliegen (vgl. Reisepass, AS 231; Antrag Anmeldebescheinigung, AS 31; Anmeldebescheinigung, AS 29; Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, AS 11 ff; Schreiben Bezirkshauptmannschaft, AS 3 f).Die nunmehr 76-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns und lebt seit Juli 2014 durchgehend in Österreich. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Sie stellte am 07.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, die ihr am 30.01.2015 ausgestellt wurde. Mit Bescheid vom 13.03.2015 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Anspruch auf eine EWR-Ausgleichszulage anerkannt, weshalb ihr mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24.03.2015 mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für die Anmeldebescheinigung nicht mehr vorliegen vergleiche Reisepass, AS 231; Antrag Anmeldebescheinigung, AS 31; Anmeldebescheinigung, AS 29; Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, AS 11 ff; Schreiben Bezirkshauptmannschaft, AS 3 f). Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet von 25.08.2014 bis 30.09.2014 geringfügig beschäftig, ist aber grundsätzlich seit 1986 oder 1987 in Pension und bezieht monatlich eine Pension in Ungarn in Höhe von etwa EUR 396,
  2. Ab 01.10.2014 bezog sie eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 176,49, ab 01.01.2015 in Höhe von 184,79 und ab 01.05.2015 in Höhe von Euro 180,--. Sie ist krankenversichert. (vgl. Einvernahme Bundesamt 26.11.2018, AS 148; Einkommensberechnung, AS 41; Bescheid Pensionsversicherungsanstalt 13.03.2015 bzw. 23.04.2015, AS 11 ff bzw. AS 83 ff; AJ-WEB Auskunftsverfahren Stand 19.09.2018, AS 113; E-Card). Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet von 25.08.2014 bis 30.09.2014 geringfügig beschäftig, ist aber grundsätzlich seit 1986 oder 1987 in Pension und bezieht monatlich eine Pension in Ungarn in Höhe von etwa EUR 396,
  3. Ab 01.10.2014 bezog sie eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 176,49, ab 01.01.2015 in Höhe von 184,79 und ab 01.05.2015 in Höhe von Euro 180,--. Sie ist krankenversichert. vergleiche Einvernahme Bundesamt 26.11.2018, AS 148; Einkommensberechnung, AS 41; Bescheid Pensionsversicherungsanstalt 13.03.2015 bzw. 23.04.2015, AS 11 ff bzw. AS 83 ff; AJ-WEB Auskunftsverfahren Stand 19.09.2018, AS 113; E-Card). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, wohnt seit Juli 2014 im Bundesgebiet und verfügt seit diesem Zeitpunkt in Österreich durchgehend über einen Hauptwohnsitz. Bis zum Tod ihres Lebensgefährten am XXXX lebte sie mit diesem in einer Wohnung ihres Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 12.07.2021 ist sie in einer anderen Wohnung ihres Sohnes gemeldet (vgl. Strafregisterauszug vom 21.03.2022; Schreiben Bundesamt vom 22.10.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2022). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, wohnt seit Juli 2014 im Bundesgebiet und verfügt seit diesem Zeitpunkt in Österreich durchgehend über einen Hauptwohnsitz. Bis zum Tod ihres Lebensgefährten am römisch 40 lebte sie mit diesem in einer Wohnung ihres Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt. Seit 12.07.2021 ist sie in einer anderen Wohnung ihres Sohnes gemeldet vergleiche Strafregisterauszug vom 21.03.2022; Schreiben Bundesamt vom 22.10.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2022). Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder, von denen zwei in Ungarn leben. Sie hat zu diesen kaum Kontakt. Sie lebt in Österreich bei ihrem Sohn und wird von ihm betreut. Auch zu den Kindern ihres Sohnes aus erster Ehe und zu dessen Schwiegereltern hat sie unregelmäßig Kontakt (Niederschrift Bundesamt vom 26.11.2018, AS 147 ff; Stellungnahme 03.05.2022). Eine maßgebliche Integration in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und kam nicht hervor, dass sie Deutschkurse oder Deutschprüfungen absolvierte. Bei ihr erfolgte eine Graue Star Operation sowie eine Stent Implantation. Im Alter von 43 Jahren hatte sie einen Myokardinfarkt und 2014 wurde bei ihr eine schizoaffektive Störung diagnostiziert. Sie ist laufend in medizinischer Behandlung. Sie war von 03.02.2022 bis 07.02.2022 auf der neurologischen Abteilung des XXXX Klinikums aufgenommen, sie wurde wegen Kopfschmerzen und immer wieder auftretendem Schwindel behandelt. Die Anamnese erfolgte aufgrund der Sprachbarriere mit Hilfe ihres Sohnes. Von 19.04.2022 bis 27.04.2022 war die Beschwerdeführerin neuerlich in stationärer Behandlung des XXXX Klinikums, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Dabei wurde die bestehende internistische Medikation fortgesetzt und aufgrund der depressiven Symptome wurde niedrig dosiert das Medikament Sertralin (Antidepressivum) verabreicht. Da kein Hinweis auf Suizidalität oder Fremdgewährung vorlagen und die Versorgungssituation durch den Sohn ausreichend gesichert ist, wurde die Beschwerdeführern am 27.02.2022 zur ambulanten Weiterbetreuung entlassen.Bei ihr erfolgte eine Graue Star Operation sowie eine Stent Implantation. Im Alter von 43 Jahren hatte sie einen Myokardinfarkt und 2014 wurde bei ihr eine schizoaffektive Störung diagnostiziert. Sie ist laufend in medizinischer Behandlung. Sie war von 03.02.2022 bis 07.02.2022 auf der neurologischen Abteilung des römisch 40 Klinikums aufgenommen, sie wurde wegen Kopfschmerzen und immer wieder auftretendem Schwindel behandelt. Die Anamnese erfolgte aufgrund der Sprachbarriere mit Hilfe ihres Sohnes. Von 19.04.2022 bis 27.04.2022 war die Beschwerdeführerin neuerlich in stationärer Behandlung des römisch 40 Klinikums, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Dabei wurde die bestehende internistische Medikation fortgesetzt und aufgrund der depressiven Symptome wurde niedrig dosiert das Medikament Sertralin (Antidepressivum) verabreicht. Da kein Hinweis auf Suizidalität oder Fremdgewährung vorlagen und die Versorgungssituation durch den Sohn ausreichend gesichert ist, wurde die Beschwerdeführern am 27.02.2022 zur ambulanten Weiterbetreuung entlassen.
  4. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund des Verfahrens über die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der Vorlage ihres Reisepasses, steht die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich der Anmeldebescheinigung und der Anerkennung der Ausgleichszulage sind den im Akt befindlichen Unterlagen zu entnehmen, die in Klammer zitiert wurden. Die Feststellungen zu ihren in Ungarn und Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus ihren vor dem Bundesamt getätigten glaubhaften Angaben, aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 03.05.
  5. Die Feststellung, sie hat zu ihrer in Wien lebenden Schwester sowie den Kindern und den Schwiegereltern ihres Sohnes nur unregelmäßigen Kontakt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin sehr wenig deutsch spricht sowie die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten Arztbriefen und Bestätigungen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert wurden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Der Bezug einer Ausgleichszulage steht allerdings vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dem Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht zwingend entgegen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Der Bezug einer Ausgleichszulage steht allerdings vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dem Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht zwingend entgegen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). Der Beschwerdeführerin wurde am 30.01.2015 eine Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG ausgestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt wie festgestellt einen Pensionsnachweis aus Ungarn, demzufolge ihre monatliche Pension EUR 396,55 beträgt sowie eine Haftungserklärung, unterschrieben von ihrem Sohn vorlegte, einen Anspruch auf Krankenversicherung hatte und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt waren. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2015 wurde ihr eine EWR-Ausgleichszulage zuerkannt.Der Beschwerdeführerin wurde am 30.01.2015 eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt wie festgestellt einen Pensionsnachweis aus Ungarn, demzufolge ihre monatliche Pension EUR 396,55 beträgt sowie eine Haftungserklärung, unterschrieben von ihrem Sohn vorlegte, einen Anspruch auf Krankenversicherung hatte und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt waren. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2015 wurde ihr eine EWR-Ausgleichszulage zuerkannt. Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend Existenzmittel verfügt, zumal jedenfalls im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen war.Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend Existenzmittel verfügt, zumal jedenfalls im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen war.

§ 9

BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 2 FPG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Die nunmehr 76-jährige Beschwerdeführerin lebt seit knapp acht Jahren in Österreich, in der Nähe bzw. nun mit ihrem Sohn, der sie betreut und unterstützt. Sie ist aufgrund der dargestellten gesundheitlichen Situation auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen, zu ihren beiden anderen in Ungarn lebenden Kindern besteht kaum Kontakt. Ihr Sohn begleitet sie zu Arztterminen und wurde sie zuletzt auch aus dem Krankenhaus entlassen, da eine Versorgung durch ihren Sohn gegeben ist. Im Hinblick auf das Alter und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war somit von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls und zur Überschreitung der Eingriffsschwelle der Art. 2 und Art. 3 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls und zur Überschreitung der Eingriffsschwelle der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2223510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.