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{'item': 'W285 2231691-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW285 2231691-1 Spruch, W285 2231691-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 eingelangtem Schreiben wandte sich der im Spruch Genannte per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und schloss ein Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 29.05.2020 bei, demzufolge gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und er diesbezüglich binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgeben könne. Nach einem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, ob gegen die genannte Person ein Bescheid ergangen sei, teilte das Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mit, dass das Verfahren gegen diese bereits am 16.06.2020 eingestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der oben widergegebene Verfahrensgang wird gegenständlich als Sachverhalt festgestellt. Der im Spruch Genannte übermittelte mit Schreiben vom 08.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos ein an ihn ergangenes Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 29.05.2020, Zahl XXXX , ohne sein Begehren zu äußern. Das diesem zugrundeliegende Verfahren wurde am 16.06.2020 vom Bundesamt eingestellt und erging diesbezüglich kein Bescheid. Der im Spruch Genannte übermittelte mit Schreiben vom 08.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos ein an ihn ergangenes Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 29.05.2020, Zahl römisch 40 , ohne sein Begehren zu äußern. Das diesem zugrundeliegende Verfahren wurde am 16.06.2020 vom Bundesamt eingestellt und erging diesbezüglich kein Bescheid.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu obiger Geschäftszahl.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.
  5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.
  6. Gemäß § 13 Abs. 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.3.
  7. Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. In dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur angeführten Zahl Ra 2018/01/0503 vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer derartigen Konstellation verneint, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen – nicht eingelangten – Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit nach Ansicht des VwGH ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (vgl. auch dazu VwGH 2001/01/0229).In dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur angeführten Zahl Ra 2018/01/0503 vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer derartigen Konstellation verneint, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen – nicht eingelangten – Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit nach Ansicht des VwGH ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar vergleiche auch dazu VwGH 2001/01/0229). Auch in dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/01/0229 angeführten Verfahren, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend, sah der VwGH § 13 Abs. 6 AVG nicht als erfüllt an, weil die gegenständlichen Eingaben ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichnet wurden – daher rechtlich einordenbar waren – und infolge der Bezugnahme auf einen "Vorfall vom 15.2.2001" ein Mindestmaß an Konkretisierung aufwiesen.Auch in dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/01/0229 angeführten Verfahren, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend, sah der VwGH Paragraph 13, Absatz 6, AVG nicht als erfüllt an, weil die gegenständlichen Eingaben ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichnet wurden – daher rechtlich einordenbar waren – und infolge der Bezugnahme auf einen "Vorfall vom 15.2.2001" ein Mindestmaß an Konkretisierung aufwiesen. 3.
  8. Im gegenständlichen Fall wurde beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, ohne dass dabei ein bestimmtes Begehren oder irgendein Sachverhaltselement, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt einer Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann, angegeben wurde. Aus dem eindeutigen Erklärungswert des gegenständlichen Anbringens – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen entsprechend auszulegen (vgl. etwa VwGH vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032 u.v.a) – besteht nicht einmal auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, was konkret begehrt wird. 3.
  9. Im gegenständlichen Fall wurde beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, ohne dass dabei ein bestimmtes Begehren oder irgendein Sachverhaltselement, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt einer Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann, angegeben wurde. Aus dem eindeutigen Erklärungswert des gegenständlichen Anbringens – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen entsprechend auszulegen vergleiche etwa VwGH vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032 u.v.a) – besteht nicht einmal auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, was konkret begehrt wird. Damit weist das Anbringen nach der angeführten Judikatur nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt nach § 13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu müssen, oder gar als verbesserungsfähiger Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG eingestuft werden zu können.Damit weist das Anbringen nach der angeführten Judikatur nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG „in Behandlung genommen“ werden zu müssen, oder gar als verbesserungsfähiger Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingestuft werden zu können. Hinzu kommt, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass das dem Parteiengehör zugrundeliegende Verwaltungsverfahren bereits im Juni 2020 eingestellt wurde. Das gegenständliche Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2231691.1.00

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