dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit September 2014 und somit seit fast 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen als Student und Schüler und galt sein Aufenthalt bis 28.05.2021 (Rechtkraft des Bescheides des Amtes der XXXX Landesregierung, mit welchem der Verlängerungsantrag des BF auf Aufenthaltsbewilligung als Schüler abgewiesen wurde) somit als rechtmäßig.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit September 2014 und somit seit fast 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen als Student und Schüler und galt sein Aufenthalt bis 28.05.2021 (Rechtkraft des Bescheides des Amtes der römisch 40 Landesregierung, mit welchem der Verlängerungsantrag des BF auf Aufenthaltsbewilligung als Schüler abgewiesen wurde) somit als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die vorliegende Aufenthaltsdauer von fast 8 Jahren bewirkt im konkreten Fall daher für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Auch der Umstand, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig war, ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA VG positiv zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig war, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG positiv zu berücksichtigen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt. Auch wenn seine Lebensgefährtin selbst nur über eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt, ist ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig und verfolgt den schützenswerten Zweck, ihre Ausbildung zu absolvieren. Eine Rückkehrentscheidung des BF würde somit jedenfalls einen Eingriff in sein Familienleben bedeuten. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554)Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554) In Bezug auf das Privatleben des BF und seine gesetzten Integrationsschritte sind zunächst seine Deutschkenntnisse besonders hervorzuheben. Dem BF gelang es bereits im Februar 2016 – somit nur 1,5 Jahre nach seiner Einreise in Österreich – die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 zu absolvieren. Neben dem Besuch von Bildungseinrichtungen, welcher für den Aspekt des Privatlebens jedenfalls eine Rolle spielt (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) war der BF auch berufstätig und konnte somit am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Neben dem Besuch von Bildungseinrichtungen, welcher für den Aspekt des Privatlebens jedenfalls eine Rolle spielt vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) war der BF auch berufstätig und konnte somit am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Aufenthaltsbewilligung des BF nicht weiter verlängert wurde, beendet. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage seines letzten Arbeitgebers und ist auch aufgrund des von diesem Arbeitgeber vorgelegten Empfehlungsschreibens davon auszugehen, dass der BF nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seine Tätigkeit dort wieder aufnehmen wird. Der Umstand, dass die Schwester des BF seit nunmehr 20 Jahren mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt und der BF in engem Kontakt zu ihr steht, stellt eine weitere Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dar.Der BF verfügt zudem über eine private Krankenversicherung.Der Umstand, dass die Schwester des BF seit nunmehr 20 Jahren mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt und der BF in engem Kontakt zu ihr steht, stellt eine weitere Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dar., Der BF verfügt zudem über eine private Krankenversicherung. In seiner Freizeit ist der BF Mitglied eines Tennisklubs, wo er auch regelmäßig an Turnieren teilnimmt und zuletzt auch eine Ausbildung zum Schiedsrichter absolvierte. Aufgrund der sowohl im Privat- als auch im Berufsleben gesetzten Integrationsschritte konnte sich der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Schenkungsvertrag vom 09.10.2021 eine Eigentumswohnung in XXXX von seinem Vater übergeben, woraus sich eine wirtschaftliche und für das Privatleben des BF relevante Verfestigung in Österreich ableiten lässt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Schenkungsvertrag vom 09.10.2021 eine Eigentumswohnung in römisch 40 von seinem Vater übergeben, woraus sich eine wirtschaftliche und für das Privatleben des BF relevante Verfestigung in Österreich ableiten lässt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsbeendenden Bestimmungen konnte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht festgestellt werden, zumal sich der BF gerade im Rahmen von Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhielt und in diesem Zeitraum die für § 55 AsylG relevanten Integrationsschritte setzte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsbeendenden Bestimmungen konnte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht festgestellt werden, zumal sich der BF gerade im Rahmen von Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhielt und in diesem Zeitraum die für Paragraph 55, AsylG relevanten Integrationsschritte setzte. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zutreffend aus, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes aufgrund der befristeten Aufenthaltsbewilligungen bewusst sein musste. Jedoch darf dieser Aspekt nicht – wie von der belangten Behörde – in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080). Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF nach Abweisung seines Verlängerungsantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Dieser Umstand kommt durchaus Bedeutung zu. Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung auch hier darauf hinzuweisen, dass dies nicht zur Konsequenz hat, dass der während unrechtmäßigen Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Dauer des unrechtmäßigen Verbleibs in Österreich angesichts der langjährigen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts relativiert und der BF wenige Tage nach Rechtkraft der Abweisung seines Verlängerungsantrages den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass der BF nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und auch Besuche in seine Heimat stattfanden, jedoch ist aufgrund der nunmehr fast achtjährigen Aufenthaltsdauer und der sehr ausgeprägten Integration des BF im privaten Umfeld als auch im Ausbildungs- und Berufsbereich festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlegt hat. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
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