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{'item': 'W297 2247865-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlW297 2247865-1 SpruchW297 2247865-1/10E, W297 2247865-1/10E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit September 2014 und somit seit fast 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen als Student und Schüler und galt sein Aufenthalt bis 28.05.2021 (Rechtkraft des Bescheides des Amtes der XXXX Landesregierung, mit welchem der Verlängerungsantrag des BF auf Aufenthaltsbewilligung als Schüler abgewiesen wurde) somit als rechtmäßig.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit September 2014 und somit seit fast 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen als Student und Schüler und galt sein Aufenthalt bis 28.05.2021 (Rechtkraft des Bescheides des Amtes der römisch 40 Landesregierung, mit welchem der Verlängerungsantrag des BF auf Aufenthaltsbewilligung als Schüler abgewiesen wurde) somit als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die vorliegende Aufenthaltsdauer von fast 8 Jahren bewirkt im konkreten Fall daher für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Auch der Umstand, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig war, ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA VG positiv zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass der Aufenthalt des BF rechtmäßig war, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG positiv zu berücksichtigen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt. Auch wenn seine Lebensgefährtin selbst nur über eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt, ist ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig und verfolgt den schützenswerten Zweck, ihre Ausbildung zu absolvieren. Eine Rückkehrentscheidung des BF würde somit jedenfalls einen Eingriff in sein Familienleben bedeuten. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554)Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554) In Bezug auf das Privatleben des BF und seine gesetzten Integrationsschritte sind zunächst seine Deutschkenntnisse besonders hervorzuheben. Dem BF gelang es bereits im Februar 2016 – somit nur 1,5 Jahre nach seiner Einreise in Österreich – die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 zu absolvieren. Neben dem Besuch von Bildungseinrichtungen, welcher für den Aspekt des Privatlebens jedenfalls eine Rolle spielt (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) war der BF auch berufstätig und konnte somit am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Neben dem Besuch von Bildungseinrichtungen, welcher für den Aspekt des Privatlebens jedenfalls eine Rolle spielt vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) war der BF auch berufstätig und konnte somit am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Aufenthaltsbewilligung des BF nicht weiter verlängert wurde, beendet. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage seines letzten Arbeitgebers und ist auch aufgrund des von diesem Arbeitgeber vorgelegten Empfehlungsschreibens davon auszugehen, dass der BF nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seine Tätigkeit dort wieder aufnehmen wird. Der Umstand, dass die Schwester des BF seit nunmehr 20 Jahren mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt und der BF in engem Kontakt zu ihr steht, stellt eine weitere Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dar.Der BF verfügt zudem über eine private Krankenversicherung.Der Umstand, dass die Schwester des BF seit nunmehr 20 Jahren mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebt und der BF in engem Kontakt zu ihr steht, stellt eine weitere Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dar., Der BF verfügt zudem über eine private Krankenversicherung. In seiner Freizeit ist der BF Mitglied eines Tennisklubs, wo er auch regelmäßig an Turnieren teilnimmt und zuletzt auch eine Ausbildung zum Schiedsrichter absolvierte. Aufgrund der sowohl im Privat- als auch im Berufsleben gesetzten Integrationsschritte konnte sich der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Schenkungsvertrag vom 09.10.2021 eine Eigentumswohnung in XXXX von seinem Vater übergeben, woraus sich eine wirtschaftliche und für das Privatleben des BF relevante Verfestigung in Österreich ableiten lässt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem BF mit Schenkungsvertrag vom 09.10.2021 eine Eigentumswohnung in römisch 40 von seinem Vater übergeben, woraus sich eine wirtschaftliche und für das Privatleben des BF relevante Verfestigung in Österreich ableiten lässt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsbeendenden Bestimmungen konnte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht festgestellt werden, zumal sich der BF gerade im Rahmen von Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhielt und in diesem Zeitraum die für § 55 AsylG relevanten Integrationsschritte setzte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsbeendenden Bestimmungen konnte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht festgestellt werden, zumal sich der BF gerade im Rahmen von Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhielt und in diesem Zeitraum die für Paragraph 55, AsylG relevanten Integrationsschritte setzte. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zutreffend aus, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes aufgrund der befristeten Aufenthaltsbewilligungen bewusst sein musste. Jedoch darf dieser Aspekt nicht – wie von der belangten Behörde – in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080). Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF nach Abweisung seines Verlängerungsantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Dieser Umstand kommt durchaus Bedeutung zu. Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung auch hier darauf hinzuweisen, dass dies nicht zur Konsequenz hat, dass der während unrechtmäßigen Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Dauer des unrechtmäßigen Verbleibs in Österreich angesichts der langjährigen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts relativiert und der BF wenige Tage nach Rechtkraft der Abweisung seines Verlängerungsantrages den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass der BF nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und auch Besuche in seine Heimat stattfanden, jedoch ist aufgrund der nunmehr fast achtjährigen Aufenthaltsdauer und der sehr ausgeprägten Integration des BF im privaten Umfeld als auch im Ausbildungs- und Berufsbereich festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlegt hat. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK als geboten.

3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF mit Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 25.08.2014 zum ordentlichen Studium für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Bachelorstudium) unter der Bedingung der Vorlage eines anerkannten Sprachdiploms oder der Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch am Vorstudienlehrgang zugelassen.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF mit Bescheid der römisch 40 Universität römisch 40 vom 25.08.2014 zum ordentlichen Studium für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Bachelorstudium) unter der Bedingung der Vorlage eines anerkannten Sprachdiploms oder der Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch am Vorstudienlehrgang zugelassen. Nachdem er den Vorstudienlehrgang positiv absolvierte, war er für das ordentliche Studium der Betriebswirtschaft inskribiert. § 9 Abs. 4 Z 3 IntG (Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht), welcher - anders als § 10 Abs. 2 Z 7 IntG - „nur“ auf ein allgemeines Ausbildungsniveau abstellt, ist somit erfüllt (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG (Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht), welcher - anders als Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG - „nur“ auf ein allgemeines Ausbildungsniveau abstellt, ist somit erfüllt vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Der BF hat somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war ihm daher die „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Der BF hat somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war ihm daher die „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) waren folglich ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W297.2247865.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.