4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GGG die für die Klagsausdehnung angefallene restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 2.536,20 und
3 GEG die der Klägerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe auferlegten halben Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.693,50 samt der Einhebungsgebühr iSv § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Dagegen habe die BF eine rechtzeitige Vorstellung erhoben, sodass der Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft getreten sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.01.2020 sei der BF
Paragraph 20, GGG die für die Klagsausdehnung angefallene restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 2.536,20 und
Paragraph 2, Absatz 3, GEG die der Klägerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe auferlegten halben Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.693,50 samt der Einhebungsgebühr iSv Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Dagegen habe die BF eine rechtzeitige Vorstellung erhoben, sodass der Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft getreten sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz falle bei einem Streitwert in Höhe von EUR 310.000,00 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (§ 32 GGG idF BGBl. I Nr. 38/2019) in Höhe von EUR 7.299,00 an. Nach Abzug der bereits bei Klagseinbringung geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.762,80 sei daher im gegenständlichen Verfahren nach Klagsausdehnung eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.536,20 vorzuschreiben. Die Zahlungspflicht treffe dabei grundsätzlich den Kläger (§ 7 Abs. 1 GGG). In Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) sei jedoch der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat (§ 20 Satz 1 GGG). Für aus Amtsgeldern berichtigte Kosten iSd § 1 Z 5 GEG (hier: Gebühren des Sachverständigen) gelte die mit § 20 GGG korrespondiere Regelung des § 2 Abs. 3 GEG. Im vorliegenden Fall sei die BF rechtskräftig zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden. Es seien daher auch die restliche Pauschalgebühr und die halben Sachverständigengebühren, für welche die Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe hafte, zur Zahlung vorzuschreiben.Im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz falle bei einem Streitwert in Höhe von EUR 310.000,00 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Paragraph 32, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,) in Höhe von EUR 7.299,00 an. Nach Abzug der bereits bei Klagseinbringung geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.762,80 sei daher im gegenständlichen Verfahren nach Klagsausdehnung eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.536,20 vorzuschreiben. Die Zahlungspflicht treffe dabei grundsätzlich den Kläger (Paragraph 7, Absatz eins, GGG). In Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) sei jedoch der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat (Paragraph 20, Satz 1 GGG). Für aus Amtsgeldern berichtigte Kosten iSd Paragraph eins, Ziffer 5, GEG (hier: Gebühren des Sachverständigen) gelte die mit Paragraph 20, GGG korrespondiere Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, GEG. Im vorliegenden Fall sei die BF rechtskräftig zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden. Es seien daher auch die restliche Pauschalgebühr und die halben Sachverständigengebühren, für welche die Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe hafte, zur Zahlung vorzuschreiben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 12.04.2022, am selben Tag per ERV bei der belangten Behörde eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die belangte Behörde schuldig erkennen, der BF die Kosten der vorliegenden Beschwerde in Höhe von EUR 737,60 inkl. USt. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und habe die belangte Behörde der BF zu Unrecht Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Kostenentscheidung des zugrundeliegenden Zivilverfahrens keinen Ausspruch
GGG enthalte, wonach die BF als beklagte Partei Gerichtsgebühren der klagenden Partei zu bezahlen hätte. Dieser Mangel sei auch im Verfahren über den eingebrachten Kostenrekurs durch das Oberlandesgericht nicht korrigiert worden. Damit könne der vorliegende Bescheid auch nicht mit § 20 GGG sowie der damit korrespondierenden Bestimmung des § 2 Abs. 3 GEG begründet werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und habe die belangte Behörde der BF zu Unrecht Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Kostenentscheidung des zugrundeliegenden Zivilverfahrens keinen Ausspruch
Paragraph 20, GGG enthalte, wonach die BF als beklagte Partei Gerichtsgebühren der klagenden Partei zu bezahlen hätte. Dieser Mangel sei auch im Verfahren über den eingebrachten Kostenrekurs durch das Oberlandesgericht nicht korrigiert worden. Damit könne der vorliegende Bescheid auch nicht mit Paragraph 20, GGG sowie der damit korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, GEG begründet werden. Darüber hinaus sei der Klägerin die Verfahrenshilfe erst nach erfolgter Klagsausdehnung bewilligt worden, sodass die Pauschalgebühren von der Klägerin zu bezahlen seien. Die Klagsausdehnung sei bereits mit Schriftsatz vom 27.06.2019 erfolgt, die Verfahrenshilfe rechtskräftig jedoch erst mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 09.06.2020 und somit wesentlich später. Da somit sowohl die Pauschalgebühren als auch die Sachverständigengebühren vor der Bewilligung der Verfahrenshilfe angelaufen seien, hafte für sämtliche im Bescheid angeführten Gebühren die Klägerin und nicht die BF. Es wäre sohin Sache der Klägerin im Grundverfahren gewesen, einerseits die erhöhte Pauschalgebühr und andererseits die Sachverständigengebühren in ihr Kostenverzeichnis aufzunehmen und deren Ersatz zu begehren. Der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben. Der Vollständigkeit halber werde auch noch auf den letzten Satz des § 20 GGG verwiesen, wonach im Zweifel lediglich die Hälfte der Gebühr einzuheben sei. Sohin wäre der BF im Zweifel lediglich die Hälfte der Gebühren vorzuschreiben gewesen.Darüber hinaus sei der Klägerin die Verfahrenshilfe erst nach erfolgter Klagsausdehnung bewilligt worden, sodass die Pauschalgebühren von der Klägerin zu bezahlen seien. Die Klagsausdehnung sei bereits mit Schriftsatz vom 27.06.2019 erfolgt, die Verfahrenshilfe rechtskräftig jedoch erst mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 09.06.2020 und somit wesentlich später. Da somit sowohl die Pauschalgebühren als auch die Sachverständigengebühren vor der Bewilligung der Verfahrenshilfe angelaufen seien, hafte für sämtliche im Bescheid angeführten Gebühren die Klägerin und nicht die BF. Es wäre sohin Sache der Klägerin im Grundverfahren gewesen, einerseits die erhöhte Pauschalgebühr und andererseits die Sachverständigengebühren in ihr Kostenverzeichnis aufzunehmen und deren Ersatz zu begehren. Der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben. Der Vollständigkeit halber werde auch noch auf den letzten Satz des Paragraph 20, GGG verwiesen, wonach im Zweifel lediglich die Hälfte der Gebühr einzuheben sei. Sohin wäre der BF im Zweifel lediglich die Hälfte der Gebühren vorzuschreiben gewesen.
1 Ziffer 1 ZPO (vgl. aktenkundige Kopie von ON 73).1.3. Am 27.06.2019 dehnte die verbliebene Erstklägerin das Leistungsbegehren auf EUR 290.000,00 unter Beibehaltung des Feststellungsbegehrens in Höhe von EUR 20.000,00 aus, sodass der Gesamtstreitwert EUR 310.000,00 betrug. Unter einem stellte die Erstklägerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 1 ZPO vergleiche aktenkundige Kopie von ON 73). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2019, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 09.06.2020, Zahl XXXX , wurde der Erstklägerin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a (Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) und lit. c (Kosten für Zeugen, Sachverständige udgl.) ZPO im vollen Ausmaß bewilligt (vgl. aktenkundige Kopien von ON 78; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Angaben in der Beschwerde; darüber hinaus unstrittig).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2019, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 09.06.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Erstklägerin Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) und Litera c, (Kosten für Zeugen, Sachverständige udgl.) ZPO im vollen Ausmaß bewilligt vergleiche aktenkundige Kopien von ON 78; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Angaben in der Beschwerde; darüber hinaus unstrittig). 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): 3.
Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht
F BGBl. I Nr. 58/2018 für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
F BGBl. I Nr. 156/2015 ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Abs. 2 leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Paragraph 6, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Absatz 2, leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
F BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
F BGBl. I Nr. 75/2002 sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 8, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchtstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten die Befreiungen und Rechte der in Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchtstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
F BGBl. I Nr. 128/2004 tritt die Gebührenfreiheit im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe aufgrund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Abs. 2 leg. cit. gilt die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.
Paragraph 9, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, tritt die Gebührenfreiheit im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe aufgrund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Absatz 2, leg. cit. gilt die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.
F BGBl. Nr. 501/1984 ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN zu bemessen.
Paragraph 14, GGG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN zu bemessen.
F BGBl. I Nr. 24/2007 sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Abs. 3 leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Abs. 3a leg. cit.).
Paragraph 15, Absatz 2, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Absatz 3, leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Absatz 3 a, leg. cit.).
F BGBl. I Nr. 111/2010 ist die Pauschalgebühr für den Fall, dass der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Paragraph 18, Absatz 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist die Pauschalgebühr für den Fall, dass der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenbefreiung aus anderen Gründen (§ 10 GGG) ist
F BGBl. Nr. 646/1987 der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.In den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenbefreiung aus anderen Gründen (Paragraph 10, GGG) ist
Paragraph 20, GGG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1987, der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
F BGBl. I Nr. 128/2004 sind die in § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei
1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
Paragraph 70, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, sind die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
F BGBl. I Nr. 38/2019 beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 280.000,- bis EUR 350.000,- EUR 7.299,00.
Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 280.000,- bis EUR 350.000,- EUR 7.299,00.
F BGBl. I Nr. 156/2015 sind von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere Kosten für Sachverständige (lit. c leg. cit.) einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, sind von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere Kosten für Sachverständige (Litera c, leg. cit.) einzubringen. In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei
F BGBl. I Nr. 19/2015 zum Ersatz der in § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei
Paragraph 2, Absatz 3, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, zum Ersatz der in Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.
F BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind die die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Im gegenständlichen Fall bestreitet die BF als beklagte und unterliegende Partei im Grundverfahren verpflichtet zu sein, die im Zuge der Klagsausdehnung durch die Klägerin vom 27.06.2019 zusätzlich anfallenden Pauschalgebühren sowie den auf die Klägerin entfallenden Hälfteanteil der Sachverständigengebühren tragen zu müssen. Dazu wird einerseits vorgebracht, dass der Klägerin erst mit 09.06.2020 und somit nach dem 27.06.2019 (Klagsausdehnung) die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sodass die mit Überreichung des Schriftsatzes zur Klagsausdehnung am 27.06.2019 entstandenen zusätzlichen Pauschalgebühren bereits vor Bewilligung der Verfahrenshilfe angefallen wären, sodass die Klägerin dafür selbst aufkommen müsste. Dazu ist aber – wie aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich – festzuhalten, dass der Klägerin, die zugleich mit der Klagsausdehnung am 27.06.2019 auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter anderem in Bezug auf die Befreiung von Gerichts- und Sachverständigengebühren eingebracht hatte, die Verfahrenshilfe in diesem Umfang auch gewährt wurde, sodass
Vm § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit daher mit dem Tage eingetreten ist, an dem sie beantragt wurde. Im gegenständlichen Fall trat daher die Gebührenbefreiung der Klägerin (rückwirkend) tatsächlich bereits mit 27.06.2019 ein, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere geht. Dazu ist aber – wie aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich – festzuhalten, dass der Klägerin, die zugleich mit der Klagsausdehnung am 27.06.2019 auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter anderem in Bezug auf die Befreiung von Gerichts- und Sachverständigengebühren eingebracht hatte, die Verfahrenshilfe in diesem Umfang auch gewährt wurde, sodass
Paragraph 64, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GGG die Gebührenfreiheit daher mit dem Tage eingetreten ist, an dem sie beantragt wurde. Im gegenständlichen Fall trat daher die Gebührenbefreiung der Klägerin (rückwirkend) tatsächlich bereits mit 27.06.2019 ein, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere geht. Darüber hinaus bringt die BF im gegenständlichen Fall vor, weder die zugrundeliegende Kostenentscheidung des Landesgerichtes noch jene des Oberlandesgerichtes würde einen Ausspruch
GGG enthalten, wonach die BF als beklagte Partei verpflichtet wäre, die Gerichtsgebühren der Klägerin zu bezahlen. Somit könne in weiterer Folge im gegenständlichen Fall auch nicht hinsichtlich der Sachverständigengebühren auf die korrespondierende Bestimmung des § 2 Abs. 3 GEG Bezug genommen werden.Darüber hinaus bringt die BF im gegenständlichen Fall vor, weder die zugrundeliegende Kostenentscheidung des Landesgerichtes noch jene des Oberlandesgerichtes würde einen Ausspruch
Paragraph 20, GGG enthalten, wonach die BF als beklagte Partei verpflichtet wäre, die Gerichtsgebühren der Klägerin zu bezahlen. Somit könne in weiterer Folge im gegenständlichen Fall auch nicht hinsichtlich der Sachverständigengebühren auf die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, GEG Bezug genommen werden. Schon aus dem Wortlaut von § 70 zweiter Satz ZPO ergibt sich, dass die dort genannte Kostenentscheidung nur für jenen Fall vorgeschrieben ist, in dem die obsiegende und gebührenbefreite Partei überhaupt keinen Kostenersatz beansprucht. Die Bestimmung ist nicht auf das Fehlen einer Antragstellung hinsichtlich der Gerichtsgebühren eingeschränkt (vgl. VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136).Schon aus dem Wortlaut von Paragraph 70, zweiter Satz ZPO ergibt sich, dass die dort genannte Kostenentscheidung nur für jenen Fall vorgeschrieben ist, in dem die obsiegende und gebührenbefreite Partei überhaupt keinen Kostenersatz beansprucht. Die Bestimmung ist nicht auf das Fehlen einer Antragstellung hinsichtlich der Gerichtsgebühren eingeschränkt vergleiche VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136). Nach der Rechtsprechung stellt § 20 GGG - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei „die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO. Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge nach § 70 zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet § 20 GGG keine Anwendung (vgl. VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136, mit Verweis auf VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0207).Nach der Rechtsprechung stellt Paragraph 20, GGG - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie Paragraph 70, erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei „die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO. Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet Paragraph 20, GGG keine Anwendung vergleiche VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136, mit Verweis auf VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0207). Im vorliegenden Fall liegt aber ein Ausspruch des Landesgerichtes bzw. in der Folge des Oberlandesgerichtes als Rekursgericht vor, in dem der BF die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind und somit eine Kostenentscheidung des Gerichts gem. §§ 40 ff ZPO. Da die Klägerin aufgrund der bereits im Grundverfahren bewilligten Verfahrenshilfe (rückwirkend) ab 27.06.2019 von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der – mit Klagsausdehnung am 26.07.2019 zusätzlich anfallenden – Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG beantragt. Eines Ausspruches
zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren - so aber das zentrale Beschwerdevorbringen - bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach § 70 erster Satz ZPO nicht (vgl. VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136).Im vorliegenden Fall liegt aber ein Ausspruch des Landesgerichtes bzw. in der Folge des Oberlandesgerichtes als Rekursgericht vor, in dem der BF die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind und somit eine Kostenentscheidung des Gerichts gem. Paragraphen 40, ff ZPO. Da die Klägerin aufgrund der bereits im Grundverfahren bewilligten Verfahrenshilfe (rückwirkend) ab 27.06.2019 von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der – mit Klagsausdehnung am 26.07.2019 zusätzlich anfallenden – Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG beantragt. Eines Ausspruches
Paragraph 70, zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren - so aber das zentrale Beschwerdevorbringen - bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach Paragraph 70, erster Satz ZPO nicht vergleiche VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0136). Die unmittelbare gesetzliche Folge der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits ist
§ 70 ZPO die Verpflichtung des Gegners der gebührenbefreiten Partei zur Entrichtung der Gerichtsgebühren. Nichts anderes kann daher im gegenständlichen Fall für die Übernahme der Kosten für den Hälfteanteil der Sachverständigengebühren
3 GEG gelten.Die unmittelbare gesetzliche Folge der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits ist
Paragraph 20, GGG bzw. Paragraph 70, ZPO die Verpflichtung des Gegners der gebührenbefreiten Partei zur Entrichtung der Gerichtsgebühren. Nichts anderes kann daher im gegenständlichen Fall für die Übernahme der Kosten für den Hälfteanteil der Sachverständigengebühren
Paragraph 2, Absatz 3, GEG gelten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, belief sich der Gesamtstreitwert nach Klagsausdehnung
2 GGG auf insgesamt EUR 310.000,00.
I Nr. 38/2019 betrug die Pauschalgebühr dafür EUR 7.299,00.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, belief sich der Gesamtstreitwert nach Klagsausdehnung
Paragraph 18, Absatz 2, GGG auf insgesamt EUR 310.000,00.
Paragraph 32, TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Klagsausdehnung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, betrug die Pauschalgebühr dafür EUR 7.299,00. Die Klägerin hatte bereits im Zuge der Klageerhebung vor Klagsausdehnung und vor dem Antrag auf Verfahrenshilfe EUR 4.762,80 an Pauschalgebühren nach TP 1 entrichtet, die davon
2 GGG in Abzug zu bringen sind.Die Klägerin hatte bereits im Zuge der Klageerhebung vor Klagsausdehnung und vor dem Antrag auf Verfahrenshilfe EUR 4.762,80 an Pauschalgebühren nach TP 1 entrichtet, die davon
Paragraph 18, Absatz 2, GGG in Abzug zu bringen sind. Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.237,70 (davon Pauschalgebühren nach TP 1 in Höhe von EUR 2.536,20, Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.693,50 sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühren
1 GGG) vorgeschrieben.Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.237,70 (davon Pauschalgebühren nach TP 1 in Höhe von EUR 2.536,20, Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.693,50 sowie EUR 8,00 an Einhebungsgebühren
Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG) vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: Der mit „Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit „Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet: "§ 74.
GVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie von der BF begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Darüber hinaus wurde gegenständlich auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2254537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.