4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Nachdem über den sich in Haft befunden habenden, bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer (BF) am 29.11.2018 erneut eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz gebracht worden war, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 30.04.2019 auf, dem BF am 09.05.2019 zugestellt, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu einen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet abzugeben. Mit Schreiben 14.05.2019 nahm der BF dazu Stellung. In weiterer Folge forderte das BFA mit Schreiben vom 08.07.2019 den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen. Die niederschriftliche Einvernahme des BF und dessen Rechtsvertretung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, in der Justizanstalt XXXX , fand am 18.07.2019 statt.Die niederschriftliche Einvernahme des BF und dessen Rechtsvertretung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, in der Justizanstalt römisch 40 , fand am 18.07.2019 statt. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, in der Justizanstalt XXXX , fand am 14.08.2019 statt. Die Rechtsvertretung des BF war laut dem Vernehmungsprotokoll zu Beginn der Einvernahme anwesend. Am 30.08.2019 wurde dessen Sohn als Zeuge in diesem Verfahren einvernommen.Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, in der Justizanstalt römisch 40 , fand am 14.08.2019 statt. Die Rechtsvertretung des BF war laut dem Vernehmungsprotokoll zu Beginn der Einvernahme anwesend. Am 30.08.2019 wurde dessen Sohn als Zeuge in diesem Verfahren einvernommen. Nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer 22-monatigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Suchtgifthandels und wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt erließ das BFA gegen den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar; ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht feststellbar, berufliche Bindungen würden nicht existieren.Nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer 22-monatigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Suchtgifthandels und wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt erließ das BFA gegen den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar; ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht feststellbar, berufliche Bindungen würden nicht existieren. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er strebt primär die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots an; hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 25 Jahren in Österreich aufhalte und sich in Österreich ein familiäres und soziales Umfeld geschaffen habe. Er gestehe seine Taten begangen zu haben, die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots sei aber angesichts seiner in Österreich verbrachten Jahre und seines familiären Netzwerkes als zu hoch sowie seien seine verwirklichten Straftaten nicht dazu geeignet, ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdende und beeinträchtigendes Fehlverhalten anzunehmen. Das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er im Inland kein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Tatsächlich würden weitere Familienmitglieder nach wie vor in Österreich leben. Zudem habe er im Herkunftsland keine Angehörigen mehr und sei dort sozial nicht integriert. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.10.2019 vor. Der BF war zuletzt vom 11.02.2020 bis 15.01.2021 in einer Justizanstalt inhaftiert. Am 01.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Justizwachebeamten. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme. Mit per Mail am 12.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Justizanstalt hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vom BF behaupteten Erkrankung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 12 HV 122/2010B RK 29.10.2010PAR 15 12 (2.Fall) 127 STGB, PAR 27 ABS 1/1 (1.2. Fall) SMG; Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS 12 HV 122/2010B RK 29.10.2010 5) LG XXXX vom XXXX .2013 RK XXXX .20135) LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 § 27
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Weder hat sich der BF seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, zumal sein vorher erworbener Aufenthaltstitel nur bis zum 21.06.2019 gültig war und der BF bereits nach seiner Haftentlassung im November 2017 den Erwerb und Konsum von Suchtgift im Zeitraum zwischen Mai 2018 und November 2018 fortgesetzt hatte; von einem einmaligen Fehlverhalten könne nicht gesprochen werden, sodass unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Weder hat sich der BF seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist schon deshalb zu verneinen, zumal sein vorher erworbener Aufenthaltstitel nur bis zum 21.06.2019 gültig war und der BF bereits nach seiner Haftentlassung im November 2017 den Erwerb und Konsum von Suchtgift im Zeitraum zwischen Mai 2018 und November 2018 fortgesetzt hatte; von einem einmaligen Fehlverhalten könne nicht gesprochen werden, sodass unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich kurz nach der Einreise straffällig und beging über einen längeren Zeitraum qualifizierte Suchtgiftdelikte zur Befriedigung seiner eigenen Sucht; diese sogar noch, nachdem er in diesem Zusammenhang in Verwahrungshaft genommen worden war. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich kurz nach der Einreise straffällig und beging über einen längeren Zeitraum qualifizierte Suchtgiftdelikte zur Befriedigung seiner eigenen Sucht; diese sogar noch, nachdem er in diesem Zusammenhang in Verwahrungshaft genommen worden war. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz (versuchter entgeltlicher Suchtgifthandel an öffentlichen Orten – Siehe dazu Urteil vom XXXX .2019) und der daraus ableitbaren, durch die eigene Sucht noch verstärkten Wiederholungsgefahr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz (versuchter entgeltlicher Suchtgifthandel an öffentlichen Orten – Siehe dazu Urteil vom römisch 40 .2019) und der daraus ableitbaren, durch die eigene Sucht noch verstärkten Wiederholungsgefahr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die vom BF im Inland geknüpften sozialen und beruflichen Kontakte begründen vor dem Hintergrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein vergleichsweise – entgegen den Behauptungen des BF - geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), wobei der Beobachtungszeitraum seit Jänner 2021 (letzte Haftentlassung) noch nicht ausreicht, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Hier ist festzuhalten, dass es im Jahr 2018 zwischen ihm und seiner Ex-Frau zu Streitigkeiten gekommen war, daraufhin er die gemeinsame Wohnung verlassen musste und obdachlos wurde. Dass die Pflege der Ex-Frau – aufgrund ihrer körperlichen Behinderung – nicht vom BF selbst, sondern von deren volljährigen und unabhängigen beiden Kindern übernommen wird (Siehe behördliche Einvernahme des Sohnes), ist demnach davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Ex-Frau keine finanzielle bzw. soziale Abhängigkeit besteht. Die Verbindung zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern kann der BF daher über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Treffen außerhalb Österreichs aufrechterhalten.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Hier ist festzuhalten, dass es im Jahr 2018 zwischen ihm und seiner Ex-Frau zu Streitigkeiten gekommen war, daraufhin er die gemeinsame Wohnung verlassen musste und obdachlos wurde. Dass die Pflege der Ex-Frau – aufgrund ihrer körperlichen Behinderung – nicht vom BF selbst, sondern von deren volljährigen und unabhängigen beiden Kindern übernommen wird (Siehe behördliche Einvernahme des Sohnes), ist demnach davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Ex-Frau keine finanzielle bzw. soziale Abhängigkeit besteht. Die Verbindung zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern kann der BF daher über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Treffen außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Dass der selbst offensichtlich drogenabhängige BF, wie er das selbst zu Protokoll gegeben hat, im Stande wäre seine querschnittsgelähmte Ex-Frau zu pflegen ist seitens des erkennenden Gerichts lediglich als Schutzbehauptung zu würdigen. Seit ihrer 100%-Behinderung wird die Ex-Frau ausschließlich von ihren beiden Kindern gepflegt. Da sich der BF bis 1993 überwiegend in seinem Herkunftsstaat aufhielt und die ersten 40 Jahre dort verbracht hatte und regelmäßig dorthin zurückkehrte um Verwandte zu besuchen sowie dass, er sich 2016 für eine freiwillige Rückkehr in sein Herkunftsland angemeldet hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Sicherung seiner Existenz in Bosnien möglich ist. Dies wird auch dadurch untermauert, zumal er in der Beschwerdeverhandlung angegeben hatte, dass er zwei Häuser in Bosnien besitzt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Auch dessen vom BFA mit sieben Jahren festgelegte Dauer ist angesichts der zahlreichen Tathandlungen und dem persönlichen Verhalten nicht korrekturbedürftig. Auch die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Inland führen angesichts der starken Bindungen zu seinem Heimatstaat nicht dazu, dass ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig wäre, da ja auch „viele Verwandte, wie Onkel und Tanten“ in Bosnien leben. Zudem gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er habe noch Kontakt mit den Verwandten seiner Ex-Frau im Herkunftsland. Außerdem hat er sich 2016 selbst für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Die Pension kann er auch dort beanspruchen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Auch vom Bundesverwaltungsgericht konnte nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2224169.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.