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{'item': 'G314 2247053-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlG314 2247053-1 Spruch, G314 2247053-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wegen der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , wegen der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Für seine am XXXX 2021 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht für XXXX eingebrachte und zu XXXX protokollierte Mahnklage auf Zahlung von EUR 5.348,28 s.A. entrichtete der Beschwerdeführer (BF) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR

  1. Gegen den daraufhin erlassenen Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei Einspruch. Bevor in diesem Verfahren eine Tagsatzung stattfand, gaben die Parteien mit Schriftsatz vom XXXX 2021 bekannt, dass sie einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten und daher im Verfahren ewiges Ruhen eintrete. Gleichzeitig beantragte der BF die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr, den er mit seiner Eingabe vom XXXX 2021 wiederholte.Für seine am römisch 40 2021 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht für römisch 40 eingebrachte und zu römisch 40 protokollierte Mahnklage auf Zahlung von EUR 5.348,28 s.A. entrichtete der Beschwerdeführer (BF) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR
  2. Gegen den daraufhin erlassenen Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei Einspruch. Bevor in diesem Verfahren eine Tagsatzung stattfand, gaben die Parteien mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 bekannt, dass sie einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten und daher im Verfahren ewiges Ruhen eintrete. Gleichzeitig beantragte der BF die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr, den er mit seiner Eingabe vom römisch 40 2021 wiederholte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts für XXXX diesen Antrag ab, weil gemäß § 6c Abs 1 GEG die Voraussetzungen für die Rückzahlung der für die Klage entrichteten Pauschalgebühr nicht vorlägen. Eine Reduzierung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG komme nicht in Betracht, will keine Tagsatzung stattgefunden habe, in der ein Vergleich geschlossen worden sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass sich die Pauschalgebühr auch bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und der Vereinbarung ewigen Ruhens reduziere. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts für römisch 40 diesen Antrag ab, weil gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG die Voraussetzungen für die Rückzahlung der für die Klage entrichteten Pauschalgebühr nicht vorlägen. Eine Reduzierung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG komme nicht in Betracht, will keine Tagsatzung stattgefunden habe, in der ein Vergleich geschlossen worden sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass sich die Pauschalgebühr auch bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und der Vereinbarung ewigen Ruhens reduziere. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass seinem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde, anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass Anmerkung 2 zu TP 1 GGG eine Entlastung der Gerichte, aber auch der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung bezwecke. Dieser Zweck werde auch durch die vergleichsweise Verfahrensbeendigung noch vor der ersten Streitverhandlung erreicht. Eine andere Auslegung führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten, indem gerichtliche Vergleichserledigungen in der ersten Tagsatzung gegenüber außergerichtlichen Erledigungen vor der ersten Tagsatzung privilegiert würden. Der Präsident des Landesgerichts für XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts für römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die Klage des BF vom 02.03.
  3. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 5.348,28 ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 314, die ordnungsgemäß entrichtet wurde.Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die Klage des BF vom 02.03.
  4. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 5.348,28 ergibt sich aus TP 1 Z römisch eins GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 314, die ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine (teilweise) Rückzahlung dieser Pauschalgebühr erfolgt nach § 6c Abs 1 GEG nur dann, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass der Rückzahlungsantrag des BF gemäß § 6c Abs 2 GEG vom Präsidenten des Landesgerichts Graz als Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 GEG zu Recht abgewiesen wurde. Eine (teilweise) Rückzahlung dieser Pauschalgebühr erfolgt nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG nur dann, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass der Rückzahlungsantrag des BF gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG vom Präsidenten des Landesgerichts Graz als Vorschreibungsbehörde gemäß Paragraph 6, GEG zu Recht abgewiesen wurde. Da die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage und damit vor dem XXXX 2022 entstanden ist, sind gemäß Art VI Z 74 GGG die Bestimmungen des GGG in der Fassung vor Inkrafttreten der ZVN 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) anzuwenden. Demnach ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unter anderem dann auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob diese Ermäßigung auch dann gilt, wenn die Streitparteien vor der ersten Verhandlung einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und „ewiges“ Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Dies wurde vom Präsidenten des Landesgerichts für XXXX mit zutreffender Begründung verneint. Die Rechtssache wurde nicht in der ersten Verhandlung verglichen. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs samt Anzeige einer Ruhensvereinbarung an das Gericht ist vom Wortlaut der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht erfasst. Da die Gebührenpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage und damit vor dem römisch 40 2022 entstanden ist, sind gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 74, GGG die Bestimmungen des GGG in der Fassung vor Inkrafttreten der ZVN 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) anzuwenden. Demnach ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unter anderem dann auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob diese Ermäßigung auch dann gilt, wenn die Streitparteien vor der ersten Verhandlung einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und „ewiges“ Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Dies wurde vom Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 mit zutreffender Begründung verneint. Die Rechtssache wurde nicht in der ersten Verhandlung verglichen. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs samt Anzeige einer Ruhensvereinbarung an das Gericht ist vom Wortlaut der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) findet jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden (siehe VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138). Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch einen Analogie- oder Größenschluss zu schließen wäre, liegt hier nicht vor, zumal dem Gesetzgeber bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen. Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssen, ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 12.05.2021, Ra 2021/16/0030 und VfGH 25.02.2021, E 2044/2020). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) findet jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden (siehe VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138). Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch einen Analogie- oder Größenschluss zu schließen wäre, liegt hier nicht vor, zumal dem Gesetzgeber bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen. Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssen, ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 12.05.2021, Ra 2021/16/0030 und VfGH 25.02.2021, E 2044 aus 2020,). Die beiden Ermäßigungstatbestände in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG (prätorischer Vergleich und Prozessvergleich in der ersten Verhandlung) knüpfen jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches an. Dieser hat im Umfang der Einigung unmittelbar prozessbeendende Wirkung und bildet gemäß § 1 Z 5 EO einen Exekutionstitel. Ein außerprozessualer Vergleich hat demgegenüber – auch wenn er mit der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ verbunden wird, die nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist prozessual unbeachtlich ist (siehe RIS Justiz RS0036748 und RS0036976) – keine unmittelbare prozessbeendende Wirkung. Soweit er formlos abgeschlossen wird, ist er kein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht (siehe VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051).Die beiden Ermäßigungstatbestände in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG (prätorischer Vergleich und Prozessvergleich in der ersten Verhandlung) knüpfen jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches an. Dieser hat im Umfang der Einigung unmittelbar prozessbeendende Wirkung und bildet gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, EO einen Exekutionstitel. Ein außerprozessualer Vergleich hat demgegenüber – auch wenn er mit der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ verbunden wird, die nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist prozessual unbeachtlich ist (siehe RIS Justiz RS0036748 und RS0036976) – keine unmittelbare prozessbeendende Wirkung. Soweit er formlos abgeschlossen wird, ist er kein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht (siehe VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051). Aus Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ergibt sich mangels einer durch einen Analogieschluss zu schließenden planwidrigen Regelungslücke nicht, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 immer dann ermäßigt wird, wenn im Verfahren vor oder in der ersten Tagsatzung ein Vergleich geschlossen wird. Da keine anderen Gründe für die begehrte Rückzahlung der Pauschalgebühr vorliegen, ist der angefochtene Bescheid rechtskonform, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Durchführung einer – vom BF nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – vom BF nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind angesichts des fallbezogen eindeutigen Wortlauts der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind angesichts des fallbezogen eindeutigen Wortlauts der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2247053.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.