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§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 55§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI405 2202072-1 SpruchI405 2202072-1/13E, I405 2202072-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG idgF eingestellt.A) römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.08.2014 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen wurde fristgerecht am 27.06.2018 von der Vertretung des BF Beschwerde erhoben.
- Der BF ehelichte am 12.02.2019 eine kroatische Staatsangehörige, weshalb ihm als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der NAG-Behörde ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 zog der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die am 25.07.2018 vollumfänglich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2018 zur Zahl 1027630802-170553490 hinsichtlich Spruchpunkte I. bis III. zurück. Hinsichtlich der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, freiwillige Ausreise) wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben, zumal dem BF ein NAG-Aufenthaltstitel erteilt worden sei und er daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.
- Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 zog der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die am 25.07.2018 vollumfänglich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2018 zur Zahl 1027630802-170553490 hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurück. Hinsichtlich der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, freiwillige Ausreise) wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben, zumal dem BF ein NAG-Aufenthaltstitel erteilt worden sei und er daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger Ägyptens und ist muslimischen Glaubens. 1.
- Die Identität des BF steht fest. 1.
- Der BF ist seit XXXX 2019 standesamtlich mit der kroatischen Staatsangehörigen M.P., geb. XXXX verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und verfügt über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche bis 24.05.2024 gültig ist. 1.
- Der BF ist seit römisch 40 2019 standesamtlich mit der kroatischen Staatsangehörigen M.P., geb. römisch 40 verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und verfügt über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche bis 24.05.2024 gültig ist. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Herkunft und Religion des BF stützen sich auf seine diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung seiner Identität beruht auf der vorgelegten Aufenthaltskarte mit der Nr. XXXX . Die Feststellungen zur Herkunft und Religion des BF stützen sich auf seine diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung seiner Identität beruht auf der vorgelegten Aufenthaltskarte mit der Nr. römisch 40 . Die Feststellungen zur standesamtlichen Verehelichung des BF mit seiner Gattin, einer kroatischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX
- Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des BF ergibt sich aus der vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltskarte sowie aus einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellungen zur standesamtlichen Verehelichung des BF mit seiner Gattin, einer kroatischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom römisch 40
- Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des BF ergibt sich aus der vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltskarte sowie aus einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.:Zu A) römisch eins.: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides im Schriftsatz vom 12.05.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertretung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Schriftsatz vom 12.05.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertretung eindeutig zum Ausdruck gebracht.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Da der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Da der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Zu A) II.: Zu A) römisch zwei.: , Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:, "§ 52. . . ."§ 52. . . .,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.",
§ 2Abs.
4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass in gegenständlichem Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht ausgesprochen werden darf bzw. in weiterer Konsequenz die Spruchpunkte IV. bis VI., nämlich die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise zu beheben waren.3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass in gegenständlichem Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht ausgesprochen werden darf bzw. in weiterer Konsequenz die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs., nämlich die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise zu beheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2202072.1.00