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{'item': 'I406 2013950-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI406 2013950-1 Spruch, I406 2013950-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste spätestens am 22.03.2013 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei festgenommen und in Schubhaft genommen. Am 26.03.2022 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.06.2013 wies das damalige Bundesasylamt diesen Antrag betreffend Asyl sowie subsidiären Schutz ab und wies den Beschwerdeführer aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 09.09.2014, Zahl I408 1436072-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde betreffend Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.Mit Erkenntnis vom 09.09.2014, Zahl I408 1436072-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde betreffend Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Am 24.10.2014 erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Bescheid, in dem Sie negativ über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 entschied und eine freiwillige Ausreise gemäß § 52 Absatz 9 FPG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft gewährte.Am 24.10.2014 erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Bescheid, in dem Sie negativ über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 entschied und eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft gewährte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 29.10.14 Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 10.11.2014 dem BVwG vor. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Magistrat der Landeshauptstadt XXXX dem Beschwerdeführer am 09.11.2020 den Aufenthaltstitel „Daueraufenhalt EU“, gültig bis 08.11.2030, verliehen hatte. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 dem Beschwerdeführer am 09.11.2020 den Aufenthaltstitel „Daueraufenhalt EU“, gültig bis 08.11.2030, verliehen hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht strittig. Durch den Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ist zudem belegt, dass dem Beschwerdeführer mit 09.11.2020 eine bis 08.11.2030 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Allgemein lässt sich festhalten, dass jene Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 22, wobei wiederum auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; ferner VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; Rz 32, 166 verwiesen wird (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Anspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 31 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Allgemein lässt sich festhalten, dass jene Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 22, wobei wiederum auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; ferner VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; Rz 32, 166 verwiesen wird (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Anspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 31 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Der Magistrat der Landeshauptstadt XXXX erteilte dem Beschwerdeführer am 09.11.2020 eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“, über welche dieser nunmehr verfügt, gültig bis 08.11.2030, womit ein Wegfall seiner Beschwer im gegenständlichen Verfahren eingetreten ist.Der Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer am 09.11.2020 eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“, über welche dieser nunmehr verfügt, gültig bis 08.11.2030, womit ein Wegfall seiner Beschwer im gegenständlichen Verfahren eingetreten ist. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss einzustellen.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Da der Sachverhalt bereits aufgrund aus der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2013950.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.