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{'item': 'I416 2250037-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI416 2250037-1 SpruchI416 2250037-1/14E, I416 2250037-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags vom 07.01.2021 Notstandshilfe.
  2. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2021 (gültig bis 27.04.2022) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Bundesland XXXX mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit und einem sofortigen Arbeitsantritt unterstützen werde. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein der Klassen A,B,C,CE und verfüge über einen privaten PKW.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2021 (gültig bis 27.04.2022) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Bundesland römisch 40 mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit und einem sofortigen Arbeitsantritt unterstützen werde. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein der Klassen A,B,C,CE und verfüge über einen privaten PKW.
  4. Am 05.11.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin K.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer am 08.11.2021 per E-Mail beworben hat.
  5. Am 05.11.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin K.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer am 08.11.2021 per E-Mail beworben hat.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Nachricht der belangten Behörde vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass ihm am 05.11.2021 ein Vermittlungsvorschlag ( XXXX -Nr.: XXXX ) geschickt und von der Dienstgeberin K. gemeldet worden sei, dass er bei einem Telefonat am Beginn der KW 47 kein Interesse an der Anstellung gezeigt habe. Zudem wurde er über die Einstellung allfälliger Bezüge bis zur Klärung des Sachverhaltes informiert.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Nachricht der belangten Behörde vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass ihm am 05.11.2021 ein Vermittlungsvorschlag ( römisch 40 -Nr.: römisch 40 ) geschickt und von der Dienstgeberin K. gemeldet worden sei, dass er bei einem Telefonat am Beginn der KW 47 kein Interesse an der Anstellung gezeigt habe. Zudem wurde er über die Einstellung allfälliger Bezüge bis zur Klärung des Sachverhaltes informiert.
  8. Am 03.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin K. bereits in der „KW 45/2020“ telefonisch kontaktiert worden sei und ihm zwei Termine für ein Bewerbungsgespräch bei Herrn XXXX vorgeschlagen worden seien. Diese „knappen Termine“ hätte er Corona-bedingt bzw. wegen eines Werkstatttermins nicht wahrnehmen können und sei vereinbart worden, dass die Mitarbeiterin andere Termine abklären und sich beim Beschwerdeführer melden werde. Über Angelegenheiten in Bezug auf die Arbeitsaufnahme oder Verweigerung sei nicht gesprochen worden, weshalb nicht von fehlendem Interesse seinerseits ausgegangen werden könne. Die Bezugseinstellung sei sofort rückgängig zu machen bzw. ein bekämpfbarer Bescheid auszustellen.
  9. Am 03.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin K. bereits in der „KW 45/2020“ telefonisch kontaktiert worden sei und ihm zwei Termine für ein Bewerbungsgespräch bei Herrn römisch 40 vorgeschlagen worden seien. Diese „knappen Termine“ hätte er Corona-bedingt bzw. wegen eines Werkstatttermins nicht wahrnehmen können und sei vereinbart worden, dass die Mitarbeiterin andere Termine abklären und sich beim Beschwerdeführer melden werde. Über Angelegenheiten in Bezug auf die Arbeitsaufnahme oder Verweigerung sei nicht gesprochen worden, weshalb nicht von fehlendem Interesse seinerseits ausgegangen werden könne. Die Bezugseinstellung sei sofort rückgängig zu machen bzw. ein bekämpfbarer Bescheid auszustellen.
  10. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2021 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift auf Vorhalt der Stellungnahme der Dienstgeberin K, wonach der Beschwerdeführer nach seiner schriftlichen Bewerbung in einem Telefongespräch Anfang der KW 47 angegeben habe, dass er keine Zeit habe, da er selbstständiger LKW-Lenker sei und als Subunternehmer im Moment sehr viele Aufträge habe, insbesondere Folgendes an: „Ich war zu den beiden vorgeschlagenen Terminen leider verhindert. Zum ersten Termin war ich verhindert wegen eines Corona-Falls in der Schule meines Sohns verhindert und zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine genaueren behördlichen Informationen vorliegen. Zum zweiten Termin war ich leider nicht mobil, da mein Auto in der Werkstatt war). Die Aussage von Fr. XXXX , dass ich keine Zeit hätte und dass ich als Subunternehmer arbeiten würde, sind falsch. Über derartige Dinge wurde nicht geredet. Gesundheitliche Themen wurden nicht besprochen und sind auch kein Thema mehr, da sich meine Radius-Fraktur aus dem Jahr 2019 gebessert hat.“
  11. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2021 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift auf Vorhalt der Stellungnahme der Dienstgeberin K, wonach der Beschwerdeführer nach seiner schriftlichen Bewerbung in einem Telefongespräch Anfang der KW 47 angegeben habe, dass er keine Zeit habe, da er selbstständiger LKW-Lenker sei und als Subunternehmer im Moment sehr viele Aufträge habe, insbesondere Folgendes an: „Ich war zu den beiden vorgeschlagenen Terminen leider verhindert. Zum ersten Termin war ich verhindert wegen eines Corona-Falls in der Schule meines Sohns verhindert und zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine genaueren behördlichen Informationen vorliegen. Zum zweiten Termin war ich leider nicht mobil, da mein Auto in der Werkstatt war). Die Aussage von Fr. römisch 40 , dass ich keine Zeit hätte und dass ich als Subunternehmer arbeiten würde, sind falsch. Über derartige Dinge wurde nicht geredet. Gesundheitliche Themen wurden nicht besprochen und sind auch kein Thema mehr, da sich meine Radius-Fraktur aus dem Jahr 2019 gebessert hat.“
  12. Mit Bescheid vom 23.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 05.11.2021 bis 30.12.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der Dienstgeberin K. zugewiesen worden sei und er aufgrund seines Verhaltens eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  13. Mit Bescheid vom 23.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 05.11.2021 bis 30.12.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der Dienstgeberin K. zugewiesen worden sei und er aufgrund seines Verhaltens eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde datiert mit 25.12.2021 mit der Begründung, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereiteln habe sollen. Zunächst habe er sich nach der Vermittlung dieser Stelle unverzüglich per E-Mail bei der Dienstgeberin K. beworben und habe es nie ein Bewerbungsgespräch gegeben, sondern seien ihm lediglich zwei sehr kurzfristige Termine bekannt gegeben worden, die er aufgrund eines Corona-Falls in der Schule seines Sohnes sowie wegen des Umstands, dass sein Auto in der Werkstatt und er dadurch nicht mobil gewesen sei, ablehnen habe müssen. Aus diesen Gründen seien ihm von Fr. XXXX weitere Termine für ein Bewerbungsgespräch in Aussicht gestellt worden, die sie jedoch erst abklären habe müssen. Bislang sei es zu keinem weiteren Telefonat mit Fr. XXXX und zu keinem Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX gekommen und habe er die Zeugin bei einem Anrufversuch am 08.12.2021 nicht erreichen können. Daher sei der Bescheid vom 23.12.2021 sofort aufzuheben, seien alle ihm zustehenden Leistungen zu gewähren und alle zurückbehaltenen Auszahlungen unverzüglich auszubezahlen. Der angesetzte Zeitraum für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe über acht Wochen sei zu lange, denn der Verlust des Arbeitslosengeldes sei gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen vorgesehen. Gründe für eine Nachsicht lägen vor und müssten berücksichtigt werden. Weiters wolle er einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und ersuche um Übermittlung der notwendigen Informationen.
  15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde datiert mit 25.12.2021 mit der Begründung, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereiteln habe sollen. Zunächst habe er sich nach der Vermittlung dieser Stelle unverzüglich per E-Mail bei der Dienstgeberin K. beworben und habe es nie ein Bewerbungsgespräch gegeben, sondern seien ihm lediglich zwei sehr kurzfristige Termine bekannt gegeben worden, die er aufgrund eines Corona-Falls in der Schule seines Sohnes sowie wegen des Umstands, dass sein Auto in der Werkstatt und er dadurch nicht mobil gewesen sei, ablehnen habe müssen. Aus diesen Gründen seien ihm von Fr. römisch 40 weitere Termine für ein Bewerbungsgespräch in Aussicht gestellt worden, die sie jedoch erst abklären habe müssen. Bislang sei es zu keinem weiteren Telefonat mit Fr. römisch 40 und zu keinem Bewerbungsgespräch mit Herrn römisch 40 gekommen und habe er die Zeugin bei einem Anrufversuch am 08.12.2021 nicht erreichen können. Daher sei der Bescheid vom 23.12.2021 sofort aufzuheben, seien alle ihm zustehenden Leistungen zu gewähren und alle zurückbehaltenen Auszahlungen unverzüglich auszubezahlen. Der angesetzte Zeitraum für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe über acht Wochen sei zu lange, denn der Verlust des Arbeitslosengeldes sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen vorgesehen. Gründe für eine Nachsicht lägen vor und müssten berücksichtigt werden. Weiters wolle er einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und ersuche um Übermittlung der notwendigen Informationen.
  16. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt ausführlicher Stellungnahme am 29.12.2021 zur Entscheidung vor und langte diese am 30.12.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein.
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis übermittelt und wurde er aufgefordert, selbiges unter Anfügung von entsprechenden Belegen binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  18. Mit Schreiben vom 16.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 20.01.2022, übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular samt Vermögensbekenntnis.
  19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
  20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
  21. Am 17.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin XXXX (Zeugin R.) einvernommen wurden.
  22. Am 17.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch 40 (Zeugin R.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 kurzzeitig bei der XXXX beschäftigt, wobei er bereits seit 21.05.2011 mit lediglich kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Er erhält derzeit aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 07.01.2021 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,
  24. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 kurzzeitig bei der römisch 40 beschäftigt, wobei er bereits seit 21.05.2011 mit lediglich kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Er erhält derzeit aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 07.01.2021 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,
  25. Der Beschwerdeführer ist zudem als selbständig erwerbstätig und bringt damit zusätzlich mindestens EUR 470,00 monatlich ins Verdienen. Am 05.11.2021 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin K. zugewiesen: „Seit über XXXX Jahren beliefert XXXX Gastronomie, Hotellerie und Großküchen mit frischen und tiefgekühlten Lebensmitteln.„Seit über römisch 40 Jahren beliefert römisch 40 Gastronomie, Hotellerie und Großküchen mit frischen und tiefgekühlten Lebensmitteln. Wir erweitern unseren Fuhrpark in XXXX und suchen deshalbWir erweitern unseren Fuhrpark in römisch 40 und suchen deshalb 3 LKW-Lenker/innen im Nahverkehr (auch in Ausbildung) Sie möchten den C / C95-Schein machen und einen sicheren, gut bezahlten Job? ODER Sie haben einen Führerschein der Klasse C (plus C95) und möchten einen sicheren, gut bezahlten Job mit freien Wochenenden? In unserem erfolgreichen Familienbetrieb beliefern Sie unsere Kund/innen – auf fixen Touren mit einem eigenen, modernen LKW. Einsatzort: XXXX Einsatzort: römisch 40 Beschäftigungsausmaß: Vollzeit Ihre Aufgaben: + Kommissionieren der Ware je Kunde/in für Ihre fixe Tagestour + Beladen Ihres LKWs mit frischen und tiefgekühlten Lebensmitteln + Belieferung von durchschnittlich 20 Kunden/innen pro Tag von Montag bis Freitag Ihr Profil: + Führerschein C mit C95-Weiterbildung ODER Mindestalter: 21 Jahre für das Ausbildungsprogramm + Passionierte/r Frühaufsteher/in + der Tätigkeit entsprechendes Deutsch in Wort und Schrift + Körperlich belastbar, motiviert und freundlich im Kunden/innenkontakt Unser Angebot: + Eine eigenständige Tätigkeit in einem wachsenden Familienunternehmen + Mehrmonatige Ausbildung mit intensiver Einschulung durch erfahrene Kolleg/innen bzw. Kostenübernahme des C/C95-Scheines + Einen sicheren Arbeitsplatz – ganzjährig!! + Fixe Tagestouren im Nahverkehr mit einem eigenen, modernen LKW und täglicher Heimkehr + Zahlreiche XXXX Benefits+ Zahlreiche römisch 40 Benefits + Pensions-Vorsorge-Modell für Mitarbeiter/innen Wir zahlen ein Fixum von € 2.710,- brutto / Monat nach abgeschlossener Einschulung. Mit der garantierten zusätzlichen Auszahlung von Diäten und Provisionen erhöht sich der Verdienst auf € 2.200,-- NETTO / pro Monat. Ihre Bewerbung: Wir freuen uns auf Ihre online-Bewerbung direkt im Job-Portal, per Mail an XXXX oder gerne direkt telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer!Wir freuen uns auf Ihre online-Bewerbung direkt im Job-Portal, per Mail an römisch 40 oder gerne direkt telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer! Aus organisatorischen Gründen bitten wir, Ihre Unterlagen einzeln zu senden, nicht als pdf-Dokument, danke! Ihr Ansprechpartner: XXXX , Tel. XXXX römisch 40 , Tel. römisch 40 XXXX XXXX XXXX Tel: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Tel: römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als LKW-Lenker/innen im Nahverkehr (auch in Ausbildung) beträgt 2.710,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und ist der Wohnort des Beschwerdeführers – XXXX - etwa 5,5 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt.Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 und ist der Wohnort des Beschwerdeführers – römisch 40 - etwa 5,5 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle ordnungsgemäß per E-Mail am 08.11.2021 beworben und am 10.11.2021 ein Telefonat mit der Zeugin R., der für die Bereiche Recruiting und Personalentwicklung zuständigen Mitarbeiterin der Dienstgeberin K., geführt. Es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da der Beschwerdeführer in diesem Telefonat ins Treffen führte, dass er bis Mitte Dezember über keine ausreichenden zeitlichen Kapazitäten für ein Bewerbungsgespräch mit der Dienstgeberin K. und damit für eine Vollzeitstelle als LKW-Fahrer verfüge. Es war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich an einer sofortigen Arbeitsaufnahme als LKW-Fahrer in Vollzeit nicht interessiert zeigt. Der Beschwerdeführer geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  26. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung betreffend den Bezug von Notstandshilfe sowie deren Höhe ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem ist das angeführte letzte kurzzeitige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis datiert mit 26.12.2021 (OZ 3) ergibt sich der festgestellte Verdienst aus seiner selbständigen Arbeit als LKW-Fahrer. Der Inhalt des unter Punkt II.
  27. zitierten Inserats wurde der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021 entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde bzw. wurde das Zuweisungsdatum vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten.Der Inhalt des unter Punkt römisch zwei.
  28. zitierten Inserats wurde der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021 entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde bzw. wurde das Zuweisungsdatum vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Die Entfernung des Arbeitsortes vom Wohnort des Beschwerdeführers basiert auf einer Abfrage in „google-maps". Es wurde vom Beschwerdeführer und von der Zeugin R. übereinstimmend im gesamten Verfahren angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst per E-Mail auf die Stelle bei der Dienstgeberin K. beworben und anschließend ein Telefonat mit der Zeugin R. stattgefunden hat. Soweit dieses Telefonat aus der Sicht des Beschwerdeführers und der Zeugin R. vor der belangten Behörde in unterschiedlichen Kalenderwochen eingeordnet wurde, löste sich dieser Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 dergestalt auf, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin R. das gegenständliche Telefonat übereinstimmend in der Kalenderwoche 45/2021 bzw. die Zeugin R. nach Durchsicht des damaligen Bewerberaktes explizit am 10.11.2021 verorteten.Es wurde vom Beschwerdeführer und von der Zeugin R. übereinstimmend im gesamten Verfahren angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst per E-Mail auf die Stelle bei der Dienstgeberin K. beworben und anschließend ein Telefonat mit der Zeugin R. stattgefunden hat. Soweit dieses Telefonat aus der Sicht des Beschwerdeführers und der Zeugin R. vor der belangten Behörde in unterschiedlichen Kalenderwochen eingeordnet wurde, löste sich dieser Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 dergestalt auf, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin R. das gegenständliche Telefonat übereinstimmend in der Kalenderwoche 45 aus 2021, bzw. die Zeugin R. nach Durchsicht des damaligen Bewerberaktes explizit am 10.11.2021 verorteten. Hinsichtlich des Inhalts dieses telefonischen Gesprächs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 (S. 3f in OZ 12) dahingehend Folgendes anführte: „VR: Ihnen wurde am 05.11.2021 die Stellenanzeige bei der XXXX zugewiesen. Wie kamen Sie mit der XXXX zu dieser Zeit erstmals in Kontakt?„VR: Ihnen wurde am 05.11.2021 die Stellenanzeige bei der römisch 40 zugewiesen. Wie kamen Sie mit der römisch 40 zu dieser Zeit erstmals in Kontakt? BF: Die genauen Tage und Uhrzeiten weiß ich nicht mehr. Es gab allerdings einen Anruf von Frau XXXX . Den Tag weiß ich auch nicht. Ich weiß nur die zwei Termine, die Frau XXXX vorgeschlagen hatte und da war ich verhindert, da sie recht kurzfristig waren.BF: Die genauen Tage und Uhrzeiten weiß ich nicht mehr. Es gab allerdings einen Anruf von Frau römisch 40 . Den Tag weiß ich auch nicht. Ich weiß nur die zwei Termine, die Frau römisch 40 vorgeschlagen hatte und da war ich verhindert, da sie recht kurzfristig waren. VR: Wie lief dieses Telefongespräch mit Frau XXXX ab? Über was ist gesprochen worden?VR: Wie lief dieses Telefongespräch mit Frau römisch 40 ab? Über was ist gesprochen worden? BF: Frau XXXX hat mir erklärt, dass sie von der Fa XXXX ist und sie Lkw-Fahrer suchen und sie wäre dafür da, um Termine zu vereinbaren für ein Vorstellungsgespräch. Sonst wurde gar nichts gesprochen - nur über eine Terminvereinbarung mit einem Herrn XXXX .BF: Frau römisch 40 hat mir erklärt, dass sie von der Fa römisch 40 ist und sie Lkw-Fahrer suchen und sie wäre dafür da, um Termine zu vereinbaren für ein Vorstellungsgespräch. Sonst wurde gar nichts gesprochen - nur über eine Terminvereinbarung mit einem Herrn römisch 40 . VR: Haben Sie in diesem Gespräch über Ihre selbständige Tätigkeit als LKW-Fahrer gesprochen? BF: Nein, darüber haben wir nicht gesprochen. VR: Woher sollte Frau XXXX von Ihrer Selbstständigkeit wissen, wenn Sie dies im Rahmen des Gespräches nicht erwähnt haben?VR: Woher sollte Frau römisch 40 von Ihrer Selbstständigkeit wissen, wenn Sie dies im Rahmen des Gespräches nicht erwähnt haben? BF: Von meiner Bewerbung, die ich noch am selben Tag abgeschickt habe bzw. sehr zeitnah. VR: Warum haben Sie die angebotenen Gesprächstermine abgelehnt? BF: Einmal musste ich vorsichtig absagen. Das war ein paar Tage nach dem Telefonat gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war ich zuhause in Quarantäne aufgrund eines Corona-Falles in der Schule meines Sohnes. Der Zweite Termin war ein späterer Termin, ca. eine Woche später. Da hatte ich mein Auto in der Werkstatt und da hatte ich kein Auto zur Verfügung und da die Firma in Grießkirchen ihren Hauptsitz hat, war es mir nicht möglich mit den Öffis dorthin zu kommen. VR: Wie sind Sie am Ende des Gesprächs mit der Zeugin verblieben? BF: Sie sagte, sie meldet sich mit einem neuen Termin und ich habe versucht sie am 08.12.2021 zu erreichen und das hat nicht geklappt. Danach habe ich es nicht mehr versucht. VR: Wurde in diesem Telefonat gesagt, wo das Bewerbungsgespräch stattfinden soll? BF: Nein.“ Demgegenüber erklärte die Zeugin R. im gegenständlichen Verfahren zum Inhalt des Telefonats gleichbleibend, dass sie den Beschwerdeführer für ein Bewerbungsgespräch am 11.11.2021 am Standort XXXX einladen habe wollen, wobei sie ihm Termine um 08:00 Uhr und 10:30 Uhr vorgeschlagen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer jedoch gemeint, dass er bis Mitte Dezember keine Zeit habe, da er als LKW-Fahrer selbständig tätig sei und viele Aufträge abzuarbeiten habe. Dies wurde auch bereits in einer ersten Meldung der Dienstgeberin K. am 24.11.2021 mit den Worten „Arbeitswilligkeit, (DVH) ist selbstständig. Hat keine Zeit für uns“ im internen System der belangten Behörde vermerkt. Demgegenüber erklärte die Zeugin R. im gegenständlichen Verfahren zum Inhalt des Telefonats gleichbleibend, dass sie den Beschwerdeführer für ein Bewerbungsgespräch am 11.11.2021 am Standort römisch 40 einladen habe wollen, wobei sie ihm Termine um 08:00 Uhr und 10:30 Uhr vorgeschlagen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer jedoch gemeint, dass er bis Mitte Dezember keine Zeit habe, da er als LKW-Fahrer selbständig tätig sei und viele Aufträge abzuarbeiten habe. Dies wurde auch bereits in einer ersten Meldung der Dienstgeberin K. am 24.11.2021 mit den Worten „Arbeitswilligkeit, (DVH) ist selbstständig. Hat keine Zeit für uns“ im internen System der belangten Behörde vermerkt. Die Zeugin R. erklärte außerdem, dass sie selbst zwar am Hauptstandort in Oberösterreich arbeiten würde und für das Bewerbungsverfahren und die Abhaltung von Vorstellungsgesprächen zuständig sei, die persönlichen Bewerbungsgespräche an bestimmten Standorten jedoch oftmals vom jeweiligen Standortleiter geführt werden würden. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob sie dem Beschwerdeführer den Ort des geplanten Vorstellungsgesprächs, XXXX , genannt habe. Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls zumutbar gewesen, die Zeugin R. im Rahmen des Telefonats nach dem Ort des zu vereinbarenden persönlichen Gesprächs zu fragen. Schließlich war dem Beschwerdeführer angesichts des zugewiesenen Stellenangebotes bewusst, dass der potentielle Arbeitsort XXXX wäre und das mündliche Gespräch nicht mit der Zeugin R. stattgefunden hätte. Im Falle einer solchen Verfahrensweise wäre es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge möglich gewesen, die Strecke von 5,5 km von seinem Wohnort zum späteren Gesprächsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, insbesondere da dies nach einer Abfrage in „google-maps“ eine Gesamtheit von etwa 20 Minuten in Anspruch genommen hätte.Die Zeugin R. erklärte außerdem, dass sie selbst zwar am Hauptstandort in Oberösterreich arbeiten würde und für das Bewerbungsverfahren und die Abhaltung von Vorstellungsgesprächen zuständig sei, die persönlichen Bewerbungsgespräche an bestimmten Standorten jedoch oftmals vom jeweiligen Standortleiter geführt werden würden. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob sie dem Beschwerdeführer den Ort des geplanten Vorstellungsgesprächs, römisch 40 , genannt habe. Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls zumutbar gewesen, die Zeugin R. im Rahmen des Telefonats nach dem Ort des zu vereinbarenden persönlichen Gesprächs zu fragen. Schließlich war dem Beschwerdeführer angesichts des zugewiesenen Stellenangebotes bewusst, dass der potentielle Arbeitsort römisch 40 wäre und das mündliche Gespräch nicht mit der Zeugin R. stattgefunden hätte. Im Falle einer solchen Verfahrensweise wäre es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge möglich gewesen, die Strecke von 5,5 km von seinem Wohnort zum späteren Gesprächsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, insbesondere da dies nach einer Abfrage in „google-maps“ eine Gesamtheit von etwa 20 Minuten in Anspruch genommen hätte. Die Zeugin R. und der Beschwerdeführer beschrieben damit den Inhalt des Telefonats vollkommen konträr zueinander, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben getätigt hat, die auf ein besonderes Interesse an der zugewiesenen Stelle schließen lassen. Stattdessen erklärte er selbst, dass er sich erst am 08.12.2021 ein weiteres Mal bei der Dienstgeberin K. gemeldet habe, und stimmt dies mit den Angaben der Zeugin R. überein, wonach der Beschwerdeführer ihr gegenüber angegeben habe erst ab Mitte Dezember Zeit für ein Bewerbungsgespräch zu haben. Für den erkennenden Senat steht letztlich zweifellos anhand des persönlich erhaltenen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von der Zeugin R. geschilderten Aussagen getätigt hat. Die Zeugin R. beantwortete die ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2022 gestellten Fragen zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig, sodass sie in einer Gesamtschau durchwegs glaubwürdig in Erscheinung trat und von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgegangen wird. Zudem kamen im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervor, inwieweit die Zeugin R. einen Vorteil aus einer unwahren Zeugeneinvernahme ziehen könne. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen. Dem Beschwerdeführer, welcher bereits auf Berufserfahrung zurückblicken kann, war es somit jedenfalls bewusst, dass sich aufgrund seiner Formulierungen im Telefonat mit einer potentiellen Dienstgeberin seine Chancen auf eine Anstellung deutlich verringern. Seine getätigten Angaben im Telefonat, er habe derzeit keine Zeit für ein Bewerbungsgespräch und sei erst wieder Mitte Dezember verfügbar, somit ein Monat nach dem Telefonat mit der Zeugin R., lassen damit jedenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin K. und im Besonderen an der ausgeschriebenen Stelle nicht interessiert war. Eine derartige Ankündigung wirkt nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst abschreckend für eine potentielle Dienstgeberin bzw. eine die Vorauswahl treffende Mitarbeiterin wie die Zeugin R., und lässt somit bereits im Bewerbungsverfahren an einem zukünftig reibungslosen Arbeitsalltag und einem Interesse des Arbeitssuchenden an der ausgeschriebenen Stelle stark zweifeln. Für den erkennenden Senat kam somit zweifelsfrei hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Telefonats mit der Zeugin R. nicht zustande gekommen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird. In diesem Sinne ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Wissen um eine Erhöhung seiner Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er nicht bereits von vorn herein seinen Unwillen an der raschen Teilnahme im Bewerbungsprozess zum Ausdruck bringt. Die Feststellung hinsichtlich der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Mögliche Nachsichtsgründe wurden vom Beschwerdeführer lediglich unzureichend behauptet, jedoch nicht weiter ausgeführt und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1 und 2, 17, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins und 2, 17, 27, 28 Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  30. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. §
  1. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.710,- brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.710,- brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 5,5 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 5,5 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall übermittelte der Beschwerdeführer zwar ein Bewerbungsschreiben an die zuständige Stelle, jedoch zeigte er sich im darauffolgenden Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin an der ausgeschriebenen Stelle nicht interessiert und erklärte, aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit für ein Bewerbungsgespräch derzeit keine Zeit zu haben, womit er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Damit hat er ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Damit hat er ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“, wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“, wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer hat die Anwartschaft im Jahr 2011 erworben und wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, GZ: XXXX , die damalige Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat die Anwartschaft im Jahr 2011 erworben und wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, GZ: römisch 40 , die damalige Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes in der Höhe von acht Wochen erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung. Die Zuweisung der gegenständlichen Stelle mit sofortigem Arbeitsbeginn an den Beschwerdeführer erfolgte am 05.11.2021, weshalb von der belangten Behörde der Verlust der Notstandshilfe fälschlicherweise ab diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Da das gegenständliche Telefonat mit der Zeugin R. erst am 10.11.2021 stattgefunden hat und die Zeugin R. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass das angebotene Bewerbungsgespräch am 11.11.2021 stattfinden hätte sollen und der ehestmögliche Arbeitsantritt zum
  4. oder
  5. eines Monats gewesen wäre. Aus diesem Grund war der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides diesbezüglich abzuändern. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250037.1.01

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