RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI416 2252715-1 SpruchI416 2252715-1/14E, I416 2252715-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2021 (gültig bis 27.04.2022) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Bundesland XXXX mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit und einem sofortigen Arbeitsantritt unterstützen werde. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein der Klassen A,B,C,CE und verfüge über einen privaten PKW.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2021 (gültig bis 27.04.2022) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Bundesland römisch 40 mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit und einem sofortigen Arbeitsantritt unterstützen werde. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein der Klassen A,B,C,CE und verfüge über einen privaten PKW.
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 06.01.2022 Notstandshilfe.
- Am 19.01.2022 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Stellenangebote bei der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin M.) zu, auf welche sich der Beschwerdeführer am 20.01.2022 per E-Mail beworben hat.
- Am 19.01.2022 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Stellenangebote bei der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin M.) zu, auf welche sich der Beschwerdeführer am 20.01.2022 per E-Mail beworben hat.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Nachricht der belangten Behörde vom 03.02.2022 mitgeteilt, dass ihm am 19.01.2022 zwei Vermittlungsvorschläge (ADG-Nr.: XXXX ) geschickt und von der Dienstgeberin M. gemeldet worden sei, dass er im Rahmen des Bewerbungsgesprächs unverhältnismäßige Lohnforderungen gestellt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert habe. Zudem wurde er über die Einstellung allfälliger Bezüge bis zur Klärung des Sachverhaltes informiert.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Nachricht der belangten Behörde vom 03.02.2022 mitgeteilt, dass ihm am 19.01.2022 zwei Vermittlungsvorschläge (ADG-Nr.: römisch 40 ) geschickt und von der Dienstgeberin M. gemeldet worden sei, dass er im Rahmen des Bewerbungsgesprächs unverhältnismäßige Lohnforderungen gestellt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert habe. Zudem wurde er über die Einstellung allfälliger Bezüge bis zur Klärung des Sachverhaltes informiert.
- In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2022 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift auf Vorhalt der Stellungnahme der Dienstgeberin M., wonach der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Vorstellungsgespräches ungehalten gewesen sei, da er einen Bewerbungsbogen ausfüllen habe müssen, er auf die Frage nach seinen Lohnvorstellungen angegeben habe, dass er sich netto EUR 4.500 vorstellen würde, er nicht im Angestelltendienstverhältnis arbeiten wolle, sondern auf selbständiger Basis, da er im Besitz eines Gewerbescheins für die Bereiche Güterbeförderung und Arbeitskräfteüberlassung sei, und er nach Mitteilung, dass es sich bei der Anstellung um ein Angestelltendienstverhältnis handeln würde und die Lohnvorstellungen nicht realistisch wären, das Gespräch abgebrochen habe und gegangen sei, insbesondere Folgendes an: „Ich war nicht ungehalten, als ich den Bewerbungsbogen ausfüllen musste. Ich habe gefragt, ob meine vorangegangenen Bewerbungsunterlagen nicht mehr archiviert sind. Über Lohnvorstellungen wurde nicht gesprochen, schon gar nicht über netto 4.500.- Euro Lohn. Meiner Erfahrung nach sind 1.800 – 2.000 Euro realistisch. Über ein Angestelltenverhältnis ist nie gesprochen worden, sondern nur über meine Möglichkeiten als selbständiger Kraftfahrer, bzw. Arbeitskräfteüberlasser. Hier habe ich den Stundensatz von 30.- Euro/brutto für selbständige Tätigkeit inklusive sämtlicher Abgaben in den Raum gestellt. Ich habe das Gespräch nicht abgebrochen und bin nicht einfach gegangen. Das Gespräch wurde von der zweiten Mitarbeiterin, die später dazukam, beendet. Im gesamten Gespräch wurde nie über meine Fähigkeiten gesprochen und nie über meine Eignung als LKW-Fahrer.“
- Mit Bescheid vom 02.03.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 01.02.2022 bis 28.03.2022 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde am 19.01.2022 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Dienstgeberin M. mit einem möglichen Arbeitsantritt am 24.01.2022 vereitelt habe, da er laut Stellungnahme der Dienstgeberin M. unrealistische Gehaltsforderungen gestellt habe und angegeben habe, dass er nicht in einem Angestelltendienstverhältnis arbeiten möchte, sondern auf selbständiger Basis. Die Dienstgeberin M. habe zudem angegeben, dass er ungehalten gewesen sei und dann einfach gegangen wäre. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 02.03.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 01.02.2022 bis 28.03.2022 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde am 19.01.2022 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Dienstgeberin M. mit einem möglichen Arbeitsantritt am 24.01.2022 vereitelt habe, da er laut Stellungnahme der Dienstgeberin M. unrealistische Gehaltsforderungen gestellt habe und angegeben habe, dass er nicht in einem Angestelltendienstverhältnis arbeiten möchte, sondern auf selbständiger Basis. Die Dienstgeberin M. habe zudem angegeben, dass er ungehalten gewesen sei und dann einfach gegangen wäre. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde datiert mit 03.03.2022 und begehrte darin die vollständige Rückabwicklung des Bescheides sowie das Ausbezahlen ihm zustehender Leistungen. Dahingehend führte er an, dass ihm am 19.01.2022 zwei Stellen bei der Dienstgeberin M. vermittelt worden sei und er sich unverzüglich per Mail am 20.01.2022 beworben habe, wobei sich aus dem bekämpften Bescheid nicht ergeben würde, gegen welche Vermittlung er die ihm vorgeworfene „Tat“ gerichtet habe. Er habe jedenfalls kein Verhalten gesetzt, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereiteln habe sollen, denn es habe nie ein Bewerbungsgespräch oder dergleichen gegeben, sondern sei mit ihm nur über die Möglichkeiten seiner selbständigen Tätigkeit (selbständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug) gesprochen worden und er nach seinem Stundensatz gefragt worden, den er mit EUR 30,00 (zuzüglich der gesetzlichen UST) angegeben habe. Über ein Dienstverhältnis sei nie gesprochen worden und sei ein möglicher Arbeitsantritt am 24.01.2022 nie erwähnt worden, weshalb von ihm auch keine unrealistischen Lohnforderungen haben gestellt werden können. Er selbst sei nie ungehalten gewesen und sei von ihm nie erwähnt worden, dass er „nur“ auf selbständiger Basis wolle. Zudem sei auch nie nach seinen Fähigkeiten und Erfahrungen als LKW-Lenker gefragt worden oder ob er in der Lage sei, die Anforderungen und Ansprüche zu erfüllen. Zudem wolle er auf die Niederschrift vom 17.02.2022 verweisen und bleibe er vollinhaltlich bei seinen Angaben. Der angesetzte Zeitraum für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom „05.11.2021 bis 30.12.2021“ über acht Wochen sei zu lange, denn der Verlust des Arbeitslosengeldes sei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG für nur sechs Wochen vorgesehen. Gründe für eine Nachsicht lägen sehr wohl vor und müssten berücksichtigt werden. Weiters wolle er einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und ersuche um Übermittlung der notwendigen Informationen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde datiert mit 03.03.2022 und begehrte darin die vollständige Rückabwicklung des Bescheides sowie das Ausbezahlen ihm zustehender Leistungen. Dahingehend führte er an, dass ihm am 19.01.2022 zwei Stellen bei der Dienstgeberin M. vermittelt worden sei und er sich unverzüglich per Mail am 20.01.2022 beworben habe, wobei sich aus dem bekämpften Bescheid nicht ergeben würde, gegen welche Vermittlung er die ihm vorgeworfene „Tat“ gerichtet habe. Er habe jedenfalls kein Verhalten gesetzt, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereiteln habe sollen, denn es habe nie ein Bewerbungsgespräch oder dergleichen gegeben, sondern sei mit ihm nur über die Möglichkeiten seiner selbständigen Tätigkeit (selbständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug) gesprochen worden und er nach seinem Stundensatz gefragt worden, den er mit EUR 30,00 (zuzüglich der gesetzlichen UST) angegeben habe. Über ein Dienstverhältnis sei nie gesprochen worden und sei ein möglicher Arbeitsantritt am 24.01.2022 nie erwähnt worden, weshalb von ihm auch keine unrealistischen Lohnforderungen haben gestellt werden können. Er selbst sei nie ungehalten gewesen und sei von ihm nie erwähnt worden, dass er „nur“ auf selbständiger Basis wolle. Zudem sei auch nie nach seinen Fähigkeiten und Erfahrungen als LKW-Lenker gefragt worden oder ob er in der Lage sei, die Anforderungen und Ansprüche zu erfüllen. Zudem wolle er auf die Niederschrift vom 17.02.2022 verweisen und bleibe er vollinhaltlich bei seinen Angaben. Der angesetzte Zeitraum für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom „05.11.2021 bis 30.12.2021“ über acht Wochen sei zu lange, denn der Verlust des Arbeitslosengeldes sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG für nur sechs Wochen vorgesehen. Gründe für eine Nachsicht lägen sehr wohl vor und müssten berücksichtigt werden. Weiters wolle er einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und ersuche um Übermittlung der notwendigen Informationen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt ausführlicher Stellungnahme am 10.03.2022 zur Entscheidung vor und langte diese am 11.03.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis übermittelt und wurde er aufgefordert, selbiges unter Anfügung von entsprechenden Belegen binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
- Mit Schreiben vom 23.04.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 26.04.2022, übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular samt Vermögensbekenntnis und weiteren Unterlagen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
- Am 17.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeuginnen XXXX (Zeugin D.) und XXXX (Zeugin S.) einvernommen wurden.
- Am 17.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeuginnen römisch 40 (Zeugin D.) und römisch 40 (Zeugin S.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 kurzzeitig bei der XXXX beschäftigt, Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2016 kurzzeitig bei der römisch 40 beschäftigt, wobei er bereits seit 21.05.2011 mit lediglich kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Er erhält derzeit aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 25.01.2022 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,
- Der Beschwerdeführer ist zudem als selbständig erwerbstätig und hat damit zusätzlich mindestens EUR 480,00 monatlich ins Verdienen gebracht. Am 19.01.2022 wurden ihm von der belangten Behörde die folgenden Stellenangebote der Dienstgeberin M. zugewiesen: „Wir sind österreichweit 30.000 Menschen, die im ländlichen Raum vielfältige Dienste erbringen, die Sinn machen und die Region stärken: von Agrardienstleistungen bis zum Personalleasing, von Gartengestaltung bis zum Winterdienst. So groß wir als Ganzes sind, so familiär sind wir vor Ort. Das Team des XXXX freut sich auf Verstärkung. Für unseren Kunden im Bezirk XXXX suchen wir ab sofort eine/nSo groß wir als Ganzes sind, so familiär sind wir vor Ort. Das Team des römisch 40 freut sich auf Verstärkung. Für unseren Kunden im Bezirk römisch 40 suchen wir ab sofort eine/n 1 LKW Fahrer in Futtermitteltransport WAS DU TUN WIRST - Regionaler Futtermitteltransport WAS DU MITBRINGST - Mindestalter 21 Jahre - Führerschein B, C + C95 mit Erfahrung - Landwirtschaftlicher Bezug von Vorteil - Einsatzbereitschaft und Flexibilität - Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift WAS DU DAVON HAST: - Sicherheit. Arbeitsmöglichkeit bei einem starken Arbeitgeber in der Region ohne großen Anfahrtsweg. - Kommunikation. Du hast bei uns immer eine fixe Ansprechperson im XXXX -Team.- Kommunikation. Du hast bei uns immer eine fixe Ansprechperson im römisch 40 -Team. - Flexibilität. Bei uns arbeitest du mit relativ freier Zeiteinteilung und flexiblen Arbeitszeiten. - Vielzahl an attraktiven Sonder- und Sozialleistungen. Wie zum Beispiel: günstiger Handytarif, Mitarbeiterzeitung, Arbeitskleidung, Einkaufsvorteile bei vielen Firmen mit der XXXX -Mitgliedscard uwm.- Vielzahl an attraktiven Sonder- und Sozialleistungen. Wie zum Beispiel: günstiger Handytarif, Mitarbeiterzeitung, Arbeitskleidung, Einkaufsvorteile bei vielen Firmen mit der römisch 40 -Mitgliedscard uwm. Der Stundenbruttolohn beträgt € 13,30 zuzüglich anfallender Diäten. Der Monatsnettolohn bei 38,5 Wochenstunden beträgt inklusive Diäten ca. € 1.907,-. Klingt reizvoll? Dann bewirb dich jetzt und sende uns deine Unterlagen zu! Wir freuen uns auf dich. DEIN KONTAKT XXXXrömisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als LKW Fahrer_in Futtermitteltransport beträgt 13,30 EUR brutto pro Stunde. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ „Wir sind österreichweit 30.000 Menschen, die im ländlichen Raum vielfältige Dienste erbringen, die Sinn machen und die Region stärken: von Agrardienstleistungen bis zum Personalleasing, von Gartengestaltung bis zum Winterdienst. So groß wir als Ganzes sind, so familiär sind wir vor Ort. Das Team des XXXX freut sich auf Verstärkung. Für unseren Kunden im Bezirk XXXX suchen wir ab sofort eine/nSo groß wir als Ganzes sind, so familiär sind wir vor Ort. Das Team des römisch 40 freut sich auf Verstärkung. Für unseren Kunden im Bezirk römisch 40 suchen wir ab sofort eine/n 1 LKW Fahrer_in WAS DU TUN WIRST - Bedienen von Lastkraftwagen - Auslieferung der Ware - Be- und Entladen der LKW‘s WAS DU MITBRINGST - Führerschein C inkl. gültigem C95 und Fahrpraxis - Idealerweise Kranschein, ist aber kein Muss! - Deutsch in Wort und Schrift der Tätigkeit entsprechend - körperliche Belastbarkeit - Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit WAS DU DAVON HAST: - Sicherheit. Arbeitsmöglichkeit bei einem starken Arbeitgeber in der Region ohne großen Anfahrtsweg. - Perspektive. Wer ordentlich arbeitet, hat bei uns langfristig einen sicheren Job – mit Option zur Übernahme ins Stammpersonal. - Kommunikation. Du hast bei uns immer eine fixe Ansprechperson im XXXX -Team.- Kommunikation. Du hast bei uns immer eine fixe Ansprechperson im römisch 40 -Team. - Vielzahl an attraktiven Sonder- und Sozialleistungen. Wie zum Beispiel: günstiger Handytarif, Mitarbeiterzeitung, Arbeitskleidung, Einkaufsvorteile bei vielen Firmen mit der XXXX -Mitgliedscard uvm.- Vielzahl an attraktiven Sonder- und Sozialleistungen. Wie zum Beispiel: günstiger Handytarif, Mitarbeiterzeitung, Arbeitskleidung, Einkaufsvorteile bei vielen Firmen mit der römisch 40 -Mitgliedscard uvm. Der Stundenbruttolohn beträgt € 12,56 zuzüglich anfallender Diäten/Zulagen. Der Monatsnettolohn bei 38,5 Wochenstunden beträgt inklusive Diäten/Zulagen ca. € 1.907,- Klingt reizvoll? Dann bewirb dich jetzt und sende uns deine Unterlagen zu! Wir freuen uns auf dich. DEIN KONTAKT XXXXrömisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als LKW Fahrer_in beträgt 12,56 EUR brutto pro Stunde. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die angebotenen Stellen haben den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre entweder im Bezirk XXXX oder im Bezirk XXXX gewesen und ist der Wohnort des Beschwerdeführers – XXXX – im selben bzw. im angrenzenden Bezirk gelegen.Die angebotenen Stellen haben den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre entweder im Bezirk römisch 40 oder im Bezirk römisch 40 gewesen und ist der Wohnort des Beschwerdeführers – römisch 40 – im selben bzw. im angrenzenden Bezirk gelegen. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle per E-Mail zeitnah beworben und am 01.02.2022 ein Bewerbungsgespräch mit den Zeuginnen D. und S. geführt. Es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da der Beschwerdeführer in diesem Vorstellungsgespräch ins Treffen führte, dass er lediglich als selbständiger LKW-Lenker für die Dienstgeberin M. arbeiten wolle und nicht klarstellte, dass er auch bereit sei in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Es war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich an einer sofortigen Arbeitsaufnahme als unselbständiger LKW-Fahrer nicht interessiert zeigt. Der Beschwerdeführer geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung betreffend den Bezug von Notstandshilfe sowie deren Höhe ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem ist das angeführte letzte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Im Verwaltungsakt ist eine Erklärung des Beschwerdeführers über sein Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für den Zeitraum 01.02.2022 bis 28.02.2022 aus seiner selbständigen Tätigkeit enthalten, woraus sich die entsprechende Feststellung ergibt. Der Inhalt der unter Punkt II.
- zitierten Inserate wurde ebenfalls dem vorliegenden Behördenakt entnommen und ergibt sich aus den beiliegenden Schreiben auch jeweils das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde bzw. wurde das Zuweisungsdatum vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.Der Inhalt der unter Punkt römisch zwei.
- zitierten Inserate wurde ebenfalls dem vorliegenden Behördenakt entnommen und ergibt sich aus den beiliegenden Schreiben auch jeweils das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde bzw. wurde das Zuweisungsdatum vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Dass beide Beschäftigungen den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätten, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Dass der Beschäftigungsort im Heimat- bzw. Nachbarbezirk des Beschwerdeführers gelegen wäre, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugin S. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Es wurde vom Beschwerdeführer und den Zeuginnen D. und S. übereinstimmend im gesamten Verfahren angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst per E-Mail auf die ausgeschriebenen Stellen bei der Dienstgeberin M. beworben und anschließend am 01.02.2022 ein Vorstellungsgespräch mit der Zeugin S. stattgefunden hat, zu welchem die Zeugin D. später dazu gestoßen ist. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vorstellungsgesprächs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 (S. 3f in OZ 12) dahingehend Folgendes anführte: „VR: Wie lief dieses Vorstellungsgespräch ab? Über was ist gesprochen worden? BF: Da wurde nur über die Möglichkeit meiner selbständigen Tätigkeit gesprochen worden. Das wurde von Frau XXXX angesprochen, vermutlich wusste sie davon aufgrund meiner Bewerbungsunterlagen.BF: Da wurde nur über die Möglichkeit meiner selbständigen Tätigkeit gesprochen worden. Das wurde von Frau römisch 40 angesprochen, vermutlich wusste sie davon aufgrund meiner Bewerbungsunterlagen. VR: In der Stellenbeschreibung steht nichts von einer selbstständigen Tätigkeit - dort geht es definitiv um ein Angestelltenverhältnis. Warum sollte Frau XXXX mit Ihnen über Ihre selbstständige Tätigkeit sprechen?VR: In der Stellenbeschreibung steht nichts von einer selbstständigen Tätigkeit - dort geht es definitiv um ein Angestelltenverhältnis. Warum sollte Frau römisch 40 mit Ihnen über Ihre selbstständige Tätigkeit sprechen? BF: Der XXXX ist eine Organisation für Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch Tätigkeiten für den XXXX ausführen bzw. über dem XXXX zu diversen Auftraggebern vermittelt werden. Das ist der erste Grund. Der Zweite Grund ist, ich schreibe in meine Bewerbungen immer hinein, was meine Möglichkeiten sind, damit mein Gegenüber weiß, was alles machbar ist. Ein weiterer Grund dafür - ich möchte alles anbieten, was ich mir in meinem bisherigen Leben erarbeitet habe auch anbieten, weil sich für mich auch dadurch andere Möglichkeiten ergeben. Auf keinen Fall möchte ich mich schlechter machen, als ich bin. Dazu bin ich nicht verpflichtet und auch nicht bereit. Die Erfahrung zeigt ja, dass die Unternehmer eher an einem Sub-Unternehmer interessiert sind, weil er erstens motivierter ist und das Risiko berechenbarer ist. Nur der Stundeneinsatz zu bezahlen ist und keine Ausfallzeiten und es gibt keine unvorhergesehenen Lohnnebenkosten - deswegen ist meine Ambition in der selbstständigen Tätigkeit zu arbeiten. Daher gehe ich davon aus, dass der XXXX sehr wohl an meinen Möglichkeiten interessiert ist. Es gibt auch Auftraggeber, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses auf Anfrage mich gefunden haben und bei denen ich jetzt teilweise auf selbstständiger Basis tätig bin.BF: Der römisch 40 ist eine Organisation für Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch Tätigkeiten für den römisch 40 ausführen bzw. über dem römisch 40 zu diversen Auftraggebern vermittelt werden. Das ist der erste Grund. Der Zweite Grund ist, ich schreibe in meine Bewerbungen immer hinein, was meine Möglichkeiten sind, damit mein Gegenüber weiß, was alles machbar ist. Ein weiterer Grund dafür - ich möchte alles anbieten, was ich mir in meinem bisherigen Leben erarbeitet habe auch anbieten, weil sich für mich auch dadurch andere Möglichkeiten ergeben. Auf keinen Fall möchte ich mich schlechter machen, als ich bin. Dazu bin ich nicht verpflichtet und auch nicht bereit. Die Erfahrung zeigt ja, dass die Unternehmer eher an einem Sub-Unternehmer interessiert sind, weil er erstens motivierter ist und das Risiko berechenbarer ist. Nur der Stundeneinsatz zu bezahlen ist und keine Ausfallzeiten und es gibt keine unvorhergesehenen Lohnnebenkosten - deswegen ist meine Ambition in der selbstständigen Tätigkeit zu arbeiten. Daher gehe ich davon aus, dass der römisch 40 sehr wohl an meinen Möglichkeiten interessiert ist. Es gibt auch Auftraggeber, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses auf Anfrage mich gefunden haben und bei denen ich jetzt teilweise auf selbstständiger Basis tätig bin. VR: Wären Sie bereit gewesen, ein Angestelltendienstverhältnis in Vollzeit anzunehmen? BF: Ja. VR: Welche Gehaltsvorstellungen haben Sie im Bewerbungsgespräch geäußert? BF: Überhaupt keine, weil ich kein Gespräch bzgl. eines Angestelltenverhältnisses geführt habe. VR: Die Zeuginnen haben im bisherigen Verfahren angeführt, dass Sie sich einen Lohn in der Höhe von EUR 3.500 - 4.000 netto vorgestellt hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, das stimmt nicht - das war nie Thema. Es war nur der Stundesatz bzgl. Meiner selbstständigen Tätigkeit Gesprächsthema. VR: Wie wurde das Bewerbungsgespräch beendet? BF: Eine zweite Dame kam dazu, den Namen weiß ich nicht mehr. Diese hat dann die erste Dame über die Situation gefragt, über was gesprochen wurde und dann wurde über den 30,- Euro Stundensatz gesprochen und dann war das Gespräch eigentlich fertig. Es wurde aber definitiv nie über meine Fähigkeiten gesprochen wurde, über Arbeitszeiten oder Tätigkeiten, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Thema gewesen wären. VR: Wie sind Sie am Ende des Gesprächs mit den Zeuginnen verblieben? BF: Gar nicht. Es gab nichts mehr diesbezüglich. Wir haben das Gespräch alle drei einvernehmlich beendet.“ Demgegenüber erklärte die Zeugin S. schlüssig, dass es sich bei der Dienstgeberin M. um ein Personalleasingunternehmen handelt und es sich bei den ausgeschriebenen Stellen jedenfalls um Angestelltenverhältnisse gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch von sich aus seine Gewerbeberechtigung erwähnt und vehement an seinem Wunsch einer Zusammenarbeit mit der Dienstgeberin M. als selbständiger LKW-Fahrer festgehalten. Aus diesem Grund habe auch die Zeugin S., die zunächst das Bewerbungsgespräch allein geführt habe, die Zeugin D. zum Gespräch hinzugeholt, um die tatsächliche Unmöglichkeit eines solchen Vorschlages zu klären und mit dem Beschwerdeführer die lediglich bestehende Möglichkeit eines Angestelltenverhältnisses zu besprechen. Im Verwaltungsakt liegen der im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom Beschwerdeführer ausgefüllte Bewerbungsbogen sowie eine von der Zeugin S. handschriftlich verfasste Gesprächszusammenfassung dieses Gesprächs ein, in dem Folgendes festgehalten wurde: „Wollte als selbstständiger LKW-Fahrer für uns arbeiten (hat die Gewerbeberechtigung aber keinen LKW) – auf unsere Erklärung hin, dass wir ihn nur anstellen können reagierte er sehr herablassend und ist gegangen ohne das Gespräch fortzusetzen.“ Damit stimmen auch die Angaben der Zeuginnen D. und S. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überein. Zur mehrmaligen Behauptung des Beschwerdeführers, dass beim Vorstellungsgespräch nie über ein Angestelltenverhältnis gesprochen worden sei, kamen sich demgegenüber keine diese Annahme unterstützenden Hinweise hervor und führten auch beide Zeuginnen in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und deutlich an, dass sie den Beschwerdeführer auf die Unmöglichkeit einer selbständigen Tätigkeit hingewiesen haben. Soweit nun der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gegenüber den Angaben der Zeuginnen D. und S. zum Inhalt des Bewerbungsgesprächs sohin abermals völlig konträre Ausführungen getätigt hat, geht das erkennende Gericht in einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie von den Zeuginnen D. und S. durchwegs gleichbleibend geschildert – tatsächlich auf eine selbständige Tätigkeit bei der Dienstgeberin M. bestanden hat. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben gemacht, die auf ein besonderes Interesse an den zugewiesenen Stellen als Angestellter schließen lassen. Schließlich hätte sich der Beschwerdeführer nach der Aufklärung über die Art der ausgeschriebenen Stellen jedenfalls das Vorstellungsgespräch weiterführen und klarstellen können, dass er auch an einer Stelle im Angestelltenverhältnis interessiert sei, anstatt auf eine selbständige Tätigkeit zu bestehen und das Gespräch letztlich abzubrechen. Für den erkennenden Senat steht damit zweifellos anhand des persönlich erhaltenen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und den diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeuginnen D. und S. fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das von den Zeuginnen geschilderte Verhalten an den Tag gelegt hat. Beide Zeuginnen beantwortete die ihnen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2022 gestellten Fragen zum Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig, sodass von der Richtigkeit ihrer Angaben zur ausgesprochenen Forderung des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Zudem kamen im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervor, inwieweit sich für die Dienstgeberin M. oder die Zeuginnen D. und S. ein Vorteil aus einer unwahren Zeugenaussage ergeben würde. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen. Dem Beschwerdeführer, welcher bereits auf Berufserfahrung zurückblicken kann und langjährig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, war es somit jedenfalls bewusst, dass sich aufgrund seiner Forderung nach einer selbstständigen Tätigkeit, obwohl es sich im Vorstellungsgespräch um zwei zu besetzende Arbeitsstellen im Angestelltenverhältnis gehandelt hat, seine Chancen auf eine Anstellung deutlich verringern. Diese Angaben im Rahmen des Vorstellungsgesprächs, wonach er lediglich an einer selbständigen Tätigkeit für die Dienstgeberin M. interessiert sei, lassen damit jedenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin M. und im Besonderen an den ausgeschriebenen Stellen nicht interessiert war. Eine derartige Ankündigung wirkt nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst abschreckend für eine potentielle Dienstgeberin bzw. die Vorauswahl treffenden Mitarbeiterinnen wie die Zeuginnen D. und S., und lässt somit bereits im Bewerbungsverfahren an einem zukünftig reibungslosen Arbeitsalltag und einem Interesse des Arbeitssuchenden an den ausgeschriebenen Stellen stark zweifeln. Aus einer Zusammenschau kam für den erkennenden Senat somit zweifelsfrei hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Vorstellungsgesprächs am 01.02.2022 nicht zustande gekommen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird. In diesem Sinne ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Wissen um eine Erhöhung seiner Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er nicht bereits von vorn herein seinen Unwillen an einer unselbständigen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Angesichts des sich nach Durchsicht aller Unterlagen im Behördenverfahren ergebenden Eindrucks, der Beschwerdeführer habe im Bewerbungsgespräch ein Gehalt von EUR 3.000,00 bis 4.000,00 gefordert und damit überschießende und überkollektivvertragliche Gehaltsvorstellungen geäußert, ist festzuhalten, dass sich dieser Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativiert hat. Die Zeugin D. führte dahingehend äußerst nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge des Verlassens des Büros „in den Raum geworfen habe, es sollten so circa EUR 3.000,00 bis 4.000,00 sein“, wobei sie nicht mit Bestimmtheit sagen könne, ob sich diese Aussage auf eine Anstellung oder eine selbständige Tätigkeit bezogen habe (S. 10 in OZ 12). Auch die Zeugin S. erklärte in ihrer Einvernahme, dass der Beschwerdeführer im Vorstellungsgespräch nach dem mehrmaligen Hinweis auf die Unmöglichkeit einer selbständigen Tätigkeit mit den Worten aufgestanden sei, dass das schon möglich sei, dass man zwei Monatsgehälter bekomme, also zwischen EUR 3.000,00 und 4.000,00 verdiene, und sie keine Ahnung haben würden. Zuvor sei über Gehaltsvorstellungen mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen worden. Auch der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er lediglich über den Stundensatz bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit gesprochen habe und dieser EUR 30,00 betragen würde. Eine überkollektivvertragliche Gehaltsforderung in Bezug auf die gegenständlichen ausgeschriebenen Stellen im Angestelltenverhältnis kam somit nicht hervor. Sein derartiges Verhalten zeigt jedoch ebenso seinen Unwillen an einer Anstellung zum ausgewiesenen Gehalt. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, dass aus dem Bescheid nicht klar hervorgehen würde, um welche vermittelte Stelle es sich gegenständlich handelt, ist festzuhalten, dass es für den erkennenden Senat – insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – feststeht, dass das Vorstellungsgespräch für beide vermittelten Stellenangebote geführt wurde. Dazu erklärte insbesondere die Zeugin S. zusammengefasst, dass Vorstellungsgespräche zunächst immer in allgemeiner Form abgehalten werden, um anschließend auf die in Frage kommenden Stellen näher einzugehen, schließlich handle es sich bei der Dienstgeberin M. um ein Personalleasingunternehmen. Die Feststellung hinsichtlich der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Mögliche Nachsichtsgründe wurden vom Beschwerdeführer lediglich unzureichend behauptet, jedoch nicht weiter ausgeführt und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1 und 2, 17, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins und 2, 17, 27, 28 Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gegenständlich keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 242). Die in den gegenständlichen Stellenausschreibungen jeweils angebotene Entlohnung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde überdies Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 242). Die in den gegenständlichen Stellenausschreibungen jeweils angebotene Entlohnung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde überdies Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Gegenständlich ist jedoch selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen, schließlich wären die ausgeschriebenen Stellen im selben bzw. im angrenzenden Bezirk, in dem der Beschwerdeführer wohnt, gelegen.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Gegenständlich ist jedoch selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen, schließlich wären die ausgeschriebenen Stellen im selben bzw. im angrenzenden Bezirk, in dem der Beschwerdeführer wohnt, gelegen. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall übermittelte der Beschwerdeführer zwar die Bewerbungsschreiben an die zuständige Stelle, jedoch zeigte er sich im darauffolgenden Vorstellungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeiterinnen an den ausgeschriebenen Stellen nicht interessiert und erklärte, für die Dienstgeberin M. nur selbständig tätig sein zu wollen und dafür einen entsprechend hohen Stundensatz erhalten zu wollen, womit er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Damit hat er ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Damit hat er ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen", wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen", wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer hat die Anwartschaft im Jahr 2011 erworben und wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, GZ: XXXX , die damalige Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat die Anwartschaft im Jahr 2011 erworben und wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, GZ: römisch 40 , die damalige Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes in der Höhe von acht Wochen erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung. Das gegenständliche Vorstellungsgespräch erfolgte am 01.02.2022, weshalb von der belangten Behörde der Verlust der Notstandshilfe fälschlicherweise ab diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Stattdessen wäre der zeitweise Verlust erst mit dem auf das Gespräch folgenden Tag auszusprechen gewesen, da die Zeugin S. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung anführte, dass die Stellen ab sofort zu besetzen gewesen wären, weshalb der Spruch dahingehend abzuändern war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2252715.1.01