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{'item': 'I417 1411676-4'}

Obsah (10)Art 133§ 68§§ 31§ 10§ 57§ 46aArt. 130§ 60§§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI417 1411676-4 Spruch, I417 1411676-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 03.10.2009, abgewiesen und wurde die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 03.10.2009, abgewiesen und wurde die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.11.2009 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener erstmals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.11.2009 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener erstmals wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27.01.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer nach Kamerun ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof am 01.03.2010

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 10 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27.01.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer nach Kamerun ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof am 01.03.2010

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG rechtskräftig abgewiesen. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.02.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als Zusatzstrafe

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.11.2009 zu XXXX verurteilt, wobei die gesamte Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.02.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als Zusatzstrafe

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.11.2009 zu römisch 40 verurteilt, wobei die gesamte Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter, siebter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.02.2010 zu XXXX gewährte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter, siebter und achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.02.2010 zu römisch 40 gewährte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  3. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD XXXX vom 07.07.2010 ein bis 07.10.2016 befristetes, rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.
  4. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 07.07.2010 ein bis 07.10.2016 befristetes, rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.
  5. Der zwischenzeitlich in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer stellte nach seiner Rücküberstellung am 06.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde auch dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. XXXX ,

§ 68

AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen. 7. Der zwischenzeitlich in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer stellte nach seiner Rücküberstellung am 06.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde auch dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

  1. Beginnend mit 15.02.2010 wurde bei der Botschaft Kameruns in Deutschland von der belangten Behörde versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, und teilte diese nach mehrmaligen Urgenzen am 08.04.2011 mit, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger Kameruns identifiziert werden konnte.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 26.01.2012 eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 FPG, zuletzt gültig bis 26.01.2013, ausgestellt.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 26.01.2012 eine Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG, zuletzt gültig bis 26.01.2013, ausgestellt.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt sohin EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.10.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt sohin EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion XXXX eine weitere Duldungskarte für die Gültigkeitsdauer 05.02.2013 bis 04.02.2014 ausgestellt.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 eine weitere Duldungskarte für die Gültigkeitsdauer 05.02.2013 bis 04.02.2014 ausgestellt.
  8. Am 20.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014 abgewiesen wurde. 12. Am 20.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014 abgewiesen wurde.

  1. Beginnend mit 26.03.2014 wurde ein weiteres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft Kameruns angestrengt, wobei der Beschwerdeführer seiner Ladung für eine Gegenüberstellung im Konsulat Kameruns am 07.08.2014 unentschuldigt ferngeblieben ist. Am 19.03.2015 erfolgte eine Gegenüberstellung im Honorarkonsulat Kameruns, bei welcher seitens des Konsulates mangels eines Dokumentes die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt wurde.
  2. Mit 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit bis 14.05.2016 ausgestellt und letztlich bis 14.05.2017 verlängert.
  3. Am 29.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „besonderen Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G, welcher ihm am 30.03.2017 zugesprochen wurde und am 12.02.2018 mit einer Gültigkeit bis 29.03.2019 verlängert wurde.15. Am 29.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „besonderen Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher ihm am 30.03.2017 zugesprochen wurde und am 12.02.2018 mit einer Gültigkeit bis 29.03.2019 verlängert wurde. 16. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019 abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Des Weiteren wurde darin festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels wurde die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig. 16. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019 abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Des Weiteren wurde darin festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels wurde die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 18 Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und legte seinem Antrag Kopien seiner e-card und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gültig bis 29.03.2019 sowie eine Meldebestätigung vom 10.06.2020 bei.18 Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und legte seinem Antrag Kopien seiner e-card und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gültig bis 29.03.2019 sowie eine Meldebestätigung vom 10.06.2020 bei.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt illegal in Österreich aufhältig und nicht geduldet gewesen sei und zudem gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorliege. Des Weiteren würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen war.19. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt illegal in Österreich aufhältig und nicht geduldet gewesen sei und zudem gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Des Weiteren würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen war.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.07.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 20.05.2022 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, gehört der Volksgruppe der Bakwery und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Er hält sich seit dem Jahr 2008 – mit einigen Unterbrechungen – in Österreich auf und war beginnend mit 26.01.2012, zuletzt gültig bis 14.05.2017, im Besitz einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 FPG. In der Zeit von 30.03.2017 bis 29.03.2019 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, gehört der Volksgruppe der Bakwery und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Er hält sich seit dem Jahr 2008 – mit einigen Unterbrechungen – in Österreich auf und war beginnend mit 26.01.2012, zuletzt gültig bis 14.05.2017, im Besitz einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG. In der Zeit von 30.03.2017 bis 29.03.2019 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG. Sein Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 18.12.2018 wurde am 02.10.2019 als unzulässig abgewiesen und besteht gegen den Beschwerdeführer seither eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot (OZ 7). Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mit der kamerunischen Staatsangehörigen XXXX verlobt. Er hilft einem Freund beim Austragen der „ XXXX “, wofür ihn dieser finanziell unterstützt. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mit der kamerunischen Staatsangehörigen römisch 40 verlobt. Er hilft einem Freund beim Austragen der „ römisch 40 “, wofür ihn dieser finanziell unterstützt. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist fünf Eintragungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2020 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung auf einen längeren Zeitraum, auf Verwirklichung in Teilmengen und den darauf gerichteten Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt 13,2-fach übersteigenden Grenzmenge Cocain und zwar zumindest 917,6 Gramm Kokain 38 Personen durch wiederholte gewinnbringende Verkäufe überlassen (ausgehend von einem ausgewerteten Reinheitsgehalt der Kokainbase von 21,7 %, sohin 198,9 Gramm Cocain Reingehalt), wobei er Einnahmen von zumindest EUR 55.000,00 (zumindest EUR 60,00 pro Gramm) erzielte. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, wohingegen als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge (annähernd an die Qualifikationsgrenze des 15-fachen der Grenzmenge) sowie die Vielzahl an Angriffen und Abnehmern ins Gewicht fielen.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2020 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung auf einen längeren Zeitraum, auf Verwirklichung in Teilmengen und den darauf gerichteten Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt 13,2-fach übersteigenden Grenzmenge Cocain und zwar zumindest 917,6 Gramm Kokain 38 Personen durch wiederholte gewinnbringende Verkäufe überlassen (ausgehend von einem ausgewerteten Reinheitsgehalt der Kokainbase von 21,7 %, sohin 198,9 Gramm Cocain Reingehalt), wobei er Einnahmen von zumindest EUR 55.000,00 (zumindest EUR 60,00 pro Gramm) erzielte. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, wohingegen als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge (annähernd an die Qualifikationsgrenze des 15-fachen der Grenzmenge) sowie die Vielzahl an Angriffen und Abnehmern ins Gewicht fielen. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, darin insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in den eingeholten Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019. Zudem wurde auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2022 vor dem erkennenden Gericht Bedacht genommen. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ist im Verwaltungsakt eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX enthalten, aus welcher sich die Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben.Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ist im Verwaltungsakt eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 enthalten, aus welcher sich die Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Anzuwendende Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ überschriebene § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ überschriebene Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Zu beachten ist, dass

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Zu beachten ist, dass

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Gegenstand des Verfahrens ist die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG.Gegenstand des Verfahrens ist die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG. Zu beachten ist, dass

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG, somit eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, besteht.Zu beachten ist, dass

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG, somit eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, besteht. Eine solche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot besteht gegen den Beschwerdeführer - wie festgestellt - seit 02.10.

  1. Er hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen, sodass die Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht und durchsetzbar ist. Der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt und war dem Beschwerdeführer bereits deshalb kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen.Eine solche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot besteht gegen den Beschwerdeführer - wie festgestellt - seit 02.10.
  2. Er hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen, sodass die Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht und durchsetzbar ist. Der Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt und war dem Beschwerdeführer bereits deshalb kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Das erkennende Gericht ist zudem bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Das erkennende Gericht ist zudem bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.01.2012 bis 14.05.2017 im Besitz einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 FPG und wurde ihm zwischen 30.03.2017 und 29.03.2019 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt war der Beschwerdeführer somit weder geduldet, noch im Bundesgebiet

§ 57Asyl

G aufenthaltsberechtigt.Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.01.2012 bis 14.05.2017 im Besitz einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG und wurde ihm zwischen 30.03.2017 und 29.03.2019 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt war der Beschwerdeführer somit weder geduldet, noch im Bundesgebiet

Paragraph 57, AsylG aufenthaltsberechtigt. Auch abgesehen vom Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen, weil aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In einer darauf basierenden späteren Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem fest, dass aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).Auch abgesehen vom Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, weil aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In einer darauf basierenden späteren Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem fest, dass aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich eine Beziehung führen und derzeit auch arbeiten würde, verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 - im Gegensatz zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - keine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 MRK vorzunehmen ist (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0543).Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich eine Beziehung führen und derzeit auch arbeiten würde, verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 - im Gegensatz zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - keine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK vorzunehmen ist vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0543). Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

§ 60Abs.

3 Z 2 FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag

§ 57Asyl

G 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG anzuwenden.Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag

Paragraph 57, AsylG 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG anzuwenden. Ob die Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG weiter vorliegen, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2020 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG konnte dem Beschwerdeführer somit wegen des Versagungsgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Abs. 1 Z 1. Ebenfalls nicht erteilt werden.Ob die Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels Paragraph 57, AsylG weiter vorliegen, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2020 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG konnte dem Beschwerdeführer somit wegen des Versagungsgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Absatz eins, Ziffer eins, Ebenfalls nicht erteilt werden. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.1411676.4.00

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