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{'item': 'I417 2190480-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI417 2190480-1 SpruchI417 2190480-1/15E, I417 2190480-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 27.09.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er Mali im Jahr 2013 wegen des vorherrschenden Krieges verlassen habe. Er gab an, radikale islamische Rebellen würden den radikalen Islam verbreiten. Seine Eltern und sein Bruder seien im Krieg verstorben und sei seiner Schwester der Fuß mit einem Schwert abgetrennt worden.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.01.2018 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er Mali aufgrund des islamischen Krieges verlassen habe. Dschihadisten seien in sein Dorf einmarschiert, um einen Scharia-Staat zu errichten und hätten die Bevölkerung – unter Androhung von Konsequenzen – aufgefordert, an ihrer Seite Krieg zu führen. Der BF habe sich versteckt gehalten, da er nicht am Krieg teilnehmen wollte. Als er erstmals wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei, seien seine Mutter und sein Bruder tot gewesen. Sein Vater habe ihm geraten zu fliehen und sei dieser kurze Zeit später ebenfalls durch Dschihadisten ermordet worden. Zudem gab er erstmals an, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein und würde er deshalb bei einer Rückkehr nach Mali von Islamisten verfolgt werden. Seine religiöse Einstellung habe er ein paar Freunden mitgeteilt, sowie seiner Schwester und deren Gatten, welche den Kontakt mit ihm abgebrochen und ihn als „Tier“ beschimpft hätten. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Muslimen getötet zu werden.
  3. Am 15.02.2018 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Er führte auf Nachfrage des BFA aus, er habe seinen Glauben niedergelegt, da er kein Vertrauen mehr in die Religion habe. Die malische Regierung sei – auf Vorhalt des BFA – bei seinem Glaubensabfall nicht das Problem, sondern islamische Fundamentalisten, diese würden Personen umbringen, die vom Islam abgefallen seien. Überdies brachte er, wie bereits bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor, er habe mit seinen Freunden aus Mali über seine Überzeugungen gesprochen. Seitdem würden diese nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung am 22.03.2018 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Am 16.12.2020, am 12.04.2022 und am 29.04.2022 langten beim erkennenden Gericht den BF betreffende Integrationsunterlagen ein.
  8. Am 03.05.2022 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des BF sowie des Zeugen B. B. am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Mali, ist ledig, hat keine Sorgepflichten, spricht Französisch, Englisch, Bambara, Fulah, Sunike und Deutsch und gehört der Volksgruppe der Fulah an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF fühlt sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig und bezeichnet sich selbst als Atheist. Der BF leidet an keinen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Er ist arbeitsfähig. Er reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2013 aus Mali aus. Von Mali reiste er über diverse afrikanische Länder und gelangte sodann mit dem Schlauchboot weiter nach Griechenland. Von dort aus setzte er seine Reise fort und gelangte anschließend nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 27.09.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF wuchs in Kinani auf. Er besuchte keine Schule, half seinem Vater in dessen Viehhaltung und erlernte den Beruf als Schneider. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er sich sowohl durch den Viehhandel mit seinem Vater als auch durch die Tätigkeit als Schneider. In Mali lebt weiterhin eine Schwester des BF mit ihrem Ehegatten. Der BF steht in keinem Kontakt zu lebenden Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen in Mali. In Österreich besuchte der BF Deutschkurse, legte jedoch keine Deutschprüfung ab. Der BF beherrscht die deutsche Sprache sehr gut. Der BF bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ging während seines Aufenthaltes diversen kurz- oder längerfristigen gemeinnützigen Beschäftigungen nach. So war er in der Firmvorbereitung in der Pfarre XXXX im Jahr 2016 tätig. Er übte diverse Hilfstätigkeiten für „ XXXX “ aus, indem er ehrenamtlich ältere Menschen bei schweren Gartenarbeiten, Malarbeiten, Übersiedlungen etc unterstützt hat. Außerdem nahm er am BFI am Kurs „Vorqualifizierung für technische Berufsbilder“ im März und April 2022 teil. Zudem war er freiwillig in der Marktgemeinde XXXX tätig, zum Beispiel bei Schneeräumungsarbeiten oder der Betreuung von Grünanlagen. Darüber hinaus nahm der BF an einer Übung des XXXX im Jahr 2017 teil. Auch konnte der BF eine Einstellungszusage bei der XXXX vorlegen. Im Entscheidungszeitpunkt arbeitet der BF freiwillig in einem Fitnessstudio.Der BF ging während seines Aufenthaltes diversen kurz- oder längerfristigen gemeinnützigen Beschäftigungen nach. So war er in der Firmvorbereitung in der Pfarre römisch 40 im Jahr 2016 tätig. Er übte diverse Hilfstätigkeiten für „ römisch 40 “ aus, indem er ehrenamtlich ältere Menschen bei schweren Gartenarbeiten, Malarbeiten, Übersiedlungen etc unterstützt hat. Außerdem nahm er am BFI am Kurs „Vorqualifizierung für technische Berufsbilder“ im März und April 2022 teil. Zudem war er freiwillig in der Marktgemeinde römisch 40 tätig, zum Beispiel bei Schneeräumungsarbeiten oder der Betreuung von Grünanlagen. Darüber hinaus nahm der BF an einer Übung des römisch 40 im Jahr 2017 teil. Auch konnte der BF eine Einstellungszusage bei der römisch 40 vorlegen. Im Entscheidungszeitpunkt arbeitet der BF freiwillig in einem Fitnessstudio. Der BF hat mehrere individuell verfasste Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von den Namen nach einheimischen Personen, darunter der Stadtgemeinde XXXX , vorgelegt, die ihm attestieren, dass es dem BF mit seinem Verhalten gelungen ist, Vorbehalte Dritter gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund auszuräumen. Diese beinhalten auch Fotos von gemeinsamen Aktivitäten mit den BF.Der BF hat mehrere individuell verfasste Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von den Namen nach einheimischen Personen, darunter der Stadtgemeinde römisch 40 , vorgelegt, die ihm attestieren, dass es dem BF mit seinem Verhalten gelungen ist, Vorbehalte Dritter gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund auszuräumen. Diese beinhalten auch Fotos von gemeinsamen Aktivitäten mit den BF. Der BF hat während seines Aufenthaltes nennenswerte Schritte in Richtung einer beruflichen Integration unternommen, war ehrenamtlich tätig und legte ein umfassendes Bestreben an den Tag sich in sprachlicher Hinsicht weiterzuentwickeln. Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die Lage in Mali für Atheisten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner nichtreligiösen Einstellung bzw. eines ihm zum Vorwurf gemachten Abfalls vom Islam (Apostasie) keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Dem BF steht als Atheist keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  11. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat (auszugsweise): Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Mali vom 29.11.
  12. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: COVID-19 Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vergleiche FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021). Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021). Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021). Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021). Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021 - IMF - International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021 Politische Lage Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vgl. DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020).Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vergleiche DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vgl. DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021).Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vergleiche DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vgl. ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vgl. KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020).Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vergleiche ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vergleiche KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Am 5.6.2020 fand in Bamako die erste große Demonstration gegen Staatspräsidenten Ibrahim Boubacar Keïta statt; es kamen etwa 15.000-20.000 Menschen im Zentrum Bamakos zusammen. Am 19.6.2020 folgte eine weitere Demonstration, und am Freitag, den 10.7.2020 kam es zur Ausrufung des zivilen Ungehorsams, im Rahmen der dritten Großdemonstration. Vor allem junge Demonstranten attackierten u. a. das Parlament und den Sitz des Rundfunks. Die zentralen Achsen der Hauptstadt wurden blockiert und es wurden Straßensperren im gesamten Stadtgebiet errichtet. Die Sicherheitskräfte reagierten mit großer Härte; es wurde auch scharf geschossen. Es gab 11 Tote und weit über 100 Verletzte (KAS 15.7.2020). Am 18.8.2020 kam es nach zweimonatigen Protesten zu einem Militärputsch, bei dem der malische Präsident Ibrahim Boubacar Keïta und sein Premierminister Boubou Cissé verhaftet wurden. Mit dem Staatsstreich, übernahm das Militär die Macht (ICG 21.8.2020). Die Militäroperation lief schnell und fast ohne Zwischenfälle ab (LM 8.10.2020). Die Anführern der Junta, die die Macht in Bamako übernahm, waren ausnahmslos hochrangige Offiziere aus den verschiedenen Korps der malischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Am 19.8.2020 wurden die Offiziere, Assimi Goïta, Kommandeur des autonomen Bataillons der Spezialkräfte, und Malick Diaw, stellvertretender Leiter des Militärlagers Kati, zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des CNSP [Nationale Komitee zur Rettung des Volkes] ernannt. Wie andere Mitglieder des Komitees haben sie während der Krise von 2012 im Norden des Landes gedient. Sie begründen ihr Handeln mit dem desolaten Zustand des Landes, für den sie den gestürzten Präsidenten verantwortlich machen, und rufen die Zivilgesellschaft und die soziopolitischen Bewegungen auf, sich ihnen anzuschließen, um einen "zivilen politischen Übergang" zu bilden und sich auf einen Fahrplan zu einigen, der die Grundlage für den Wiederaufbau des Landes schaffen soll. Sie fordern auch subregionale und internationale Organisationen auf, sie zu unterstützen (ICG 21.8.2020). Die regionalen und internationalen Partner Bamakos fordern, dass die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird (ICG 21.8.2020). Die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) verlangten die Rückkehr zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ und es wurden umgehend Sanktionen beschlossen. In beiden Organisationen wurde Malis Mitgliedschaft suspendiert und ein Wirtschafts- und Handelsembargo angeordnet. Washington und Paris schlossen sich der Verurteilung an (LM 8.10.2020). Sie müssen den Druck auf das Militär aufrechterhalten, damit dieses seine Zusage einhält, die Macht so schnell wie möglich an die Zivilbevölkerung zurückzugeben (ICG 21.8.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vgl. ZO 13.9.2020).Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vergleiche ZO 13.9.2020). Unter internationalem Druck wurde im September 2020 eine zivil-dominierte Übergangsregierung vereinbart, die bis zu Wahlen im Feber 2022 amtieren sollte und in der Goïta Vizepräsident wurde (Tagesschau 7.6.2021). Am 25.9.2020 wurde Bah N'Daw als neuer Präsident vereidigt. Trotz seiner militärischen Vergangenheit, gilt er als ziviler Präsident. Unter Keïta fungierte N'Daw als Verteidigungsminister (DW 25.9.2020). Regierungschef ist der frühere Außenminister Moctar Ouané. Auch eine Charta für die Zeit bis zu den geplanten Wahlen im März 2022 wurde vereinbart.

der Charta wurden die Sitze in diesem Übergangsparlament zwischen dem Militär, der Protestbewegung M5-RFP, politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen aufgeteilt. Darunter sind der Imam Mahmoud Dicko, die Führungsfigur der Bewegung M5-RFP, und der stellvertretende Anführer der Militärjunta, Malick Diaw. Goïta sicherte sich ein Vetorecht bei der Ernennung der 121 Sitze. Die endgültige Liste für den neuen Nationalen Übergangsrat wurde durch einen Erlass des Interimspräsidenten Bah N'daw veröffentlicht und im nationalen Fernsehen verlesen (DW 4.12.2020). Am 15.4.2021 erklärte der Verwaltungsminister Abdoulaye Maïga in der Hauptstadt Bamako gegenüber Medienvertretern, das die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 27.2.2022, 13.3.2022 und 20.3.2022 stattfinden würden (BAMF 19.4.2021). Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vgl. BAMF 31.5.2021).Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Absetzung und Festnahme. Bei einem Sondergipfel in Accra am 30.5.2021 schlossen die Staats- und Regierungschefs der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) Mali vorerst mit sofortiger Wirkung aus und forderten die Einsetzung eines zivilen Ministerpräsidenten (BAMF 31.5.2021). Am 7.6.2021 wurde Oberst Goïta als Präsident einer Übergangsregierung vereidigt. Goïta versprach bei der Zeremonie in der Hauptstadt Bamako, Verfassung und Übergangscharta des Landes zu respektieren und er werde für "glaubhafte, faire und transparente Wahlen" sorgen (Tagesschau 7.6.2021). Innerhalb weniger Stunden berief der neue Präsident den Führer der Opposition und ehemaligen Minister, Choguel Kokalla Maïga zum Interim Premierminister (EN 7.6.2021). Am 20.7.2021 kam es in der Großen Moschee in der Hauptstadt Bamako zu einem Messerangriff auf den Übergangspräsidenten Assimi Goïta. Goïta wurde während des Gebets zum islamischen Opferfest Eid al-Adha attackiert, blieb aber unverletzt. Sicherheitskräfte nahmen die Angreifer fest. Am 25.7.2021 gab die malische Regierung bekannt, dass der Angreifer im Krankenhaus in Gewahrsam von Sicherheitskräften gestorben ist (BAMF 26.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, Mali: Versuchter Messerangriff auf Übergangspräsident Assimi Goïta, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Mali: Erneuter Militärputsch, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung aufgelöst, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung legt Datum der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fest, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - DW - Deutsche Welle (24.5.2021): Soldaten setzen Malis Staatsspitze fest, https://www.dw.com/de/soldaten-setzen-malis-staatsspitze-fest/a-57649377, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.12.2020): Ein Übergangsparlament für Mali, https://www.dw.com/de/ein-%C3%Bcbergangsparlament-f%C3%Bcr-mali/a-55822045, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.10.2020): Entführer in Mali lassen Geiseln frei, https://www.dw.com/de/entf%C3%Bchrer-in-mali-lassen-geiseln-frei/a-55211644, Zugriff 22.11.2021 - DW - Deutsche Welle (25.9.2020): Bah N'Daw als neuer Präsident Malis vereidigt, https://www.dw.com/de/bah-ndaw-als-neuer-pr%C3%A4sident-malis-vereidigt/a-55057804, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (19.4.2020): Mali wählt ein neues Parlament, https://www.dw.com/de/mali-w%C3%A4hlt-ein-neues-parlament/a-53180560, Zugriff 22.11.2021 - EN - Euronews (7.6.2021): Mali coup leader Goita sworn in as interim president and appoints PM, https://www.euronews.com/2021/06/07/us-mali-politics, Zugriff 24.11.2021 - ICG - International Crisis Group (21.8.2020): Mali : défaire le coup d’Etat sans revenir en arrière, https://www.crisisgroup.org/fr/africa/sahel/mali/mali-defaire-le-coup-detat-sans-revenir-en-arriere, Zugriff 22.11.2021 - JA - Jeune Afrique (3.8.2021): Présidentielle au Mali: qui sera le candidat de l’URD, le parti de feu Soumaïla Cissé ?, https://www.jeuneafrique.com/1210168/politique/presidentielle-au-mali-qui-sera-le-candidat-de-lurd-le-parti-de-soumaila-cisse/, Zugriff 22.11.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (15.7.2020): Mali: Massive Proteste gegen Staatspräsident Ibrahim Boubacar Keita, https://www.kas.de/de/kurzum/detail/-/content/mali-massive-proteste-gegen-staatsprasident-ibrahim-boubacar-keita, Zugriff 22.11.2021 - LM - Le Monde (8.10.2020): Putsch in Mali – Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021 - SN - Salzburger Nachrichten (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/uebergangsloesung-nach-putsch-in-mali-vereinbart-92739436, Zugriff 24.11.2021 - Tagesschau (7.6.2021): Putschistenführer in Mali Goita als Übergangspräsident vereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-goita-vereidigt-101.html, Zugriff 23.11.2021 - ZO - Zeit Online (24.4.2020): Partei des Präsidenten gewinnt offenbar Parlamentswahl in Mali, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/westafrika-mali-wahl-coronakrise-islamismus, Zugriff 22.11.2021 - ZO - Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.2021 Sicherheitslage Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021). Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem

  1. und 12.6.
  2. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021). Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021). Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vergleiche EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims – GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021). Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021). Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestens drei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe Katiba Serma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti. Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vergleiche RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2021): Mali: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/politisches-portrait/208288, Zugriff 17.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2021): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement fürauswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021- EDA - Eidgenössisches Departement für, auswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021 - FES - Friedrich Ebert Stiftung (10.2020): After the Coup d’État; Hopes and Challenges in Mali, http://library.fes.de/pdf-files/iez/16650.pdf, Zugriff 24.11.2021 - ICG - International Crisis Group (10.2021): Mali, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 17.11.2021 - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights [USA] (9.11.2021): Mali: Senior UN official calls for holistic approach to tackle security and human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/document/2063740.html, Zugriff 25.11.2021 - RFI (27.9.2021): Mali 'forced to find solutions' faced with French troop reductions, PM tells RFI, https://www.rfi.fr/en/africa/20210927-mali-forced-to-find-solutions-faced-with-french-troop-withdrawal-pm-tells-rfi-choguel-Maïga-france-barkhane-ecowas, Zugriff 24.11.2021 - UNSC - UN Security Council (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 25.11.2021 - UN News (25.9.2021): As crises ‘pile up’ in the Sahel, Malian leader says it's time to consider more robust mandate for UN Mission, https://news.un.org/en/story/2021/09/1101322, Zugriff 24.11.2021 - VOA - Voice of America (28.9.2021): Mali Seeking 'Better Ways' to Contain Terrorism, https://www.voanews.com/a/mali-seeking-better-ways-to-contain-terrorism-/6248356.html, Zugriff 24.11.2021 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMa), die Nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Armee, Gendarmerie und Nationalgarde unterstehen dem Verteidigungsministerium, jedoch wird die operative Kontrolle von Gendarmerie und Nationalgarde mit dem Ministerium für Inneres und Bürgerschutz geteilt. Die Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten (USDOS 30.3.2021). Staatsschutz und Polizei sind getrennt und arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 7.4.2021). Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 30.3.2021), und der Staat stellt Folter unter Strafe (bei Todesfolge unter Todesstrafe (AA 7.4.2021). Ein Strafprozesssystem, das im Wesentlichen nur das Geständnis als Beweismittel kennt, lässt vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 7.4.2021). Malische Militärangehörige sind für Menschenrechtsverletzungen bekannt und wurden beschuldigt, summarische Hinrichtungen vorgenommen zu haben. Im Juni 2020 berichtete die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, dass malische Streitkräfte in den ersten drei Monaten des Jahres für 119 außergerichtliche Hinrichtungen, 32 gewaltsame Verschwindenlassen und 116 willkürliche Verhaftungen, viele davon in den Regionen Mopti und Ségou, verantwortlich waren (FH 3.3.2021). Die malischen Sicherheitskräfte erhalten aufgrund der fragilen Sicherheitslage im Land verstärkt Ausbildungsunterstützung durch die internationale Gemeinschaft. Dabei spielen auch der Schutz der Grundrechte und das Verbot der Folter eine große Rolle (AA 7.4.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe und es kam 2020 zu einer Zunahme von Anschuldigungen gegen die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren und das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen während Operationen (USDOS 30.3.2021). Bei der Auflösung von Demonstrationen gingen die Sicherheitskräfte mehrfach mit exessiver Gewalt vor und wandten auch rechtswidrig tödliche Gewalt an (AI 7.4.2021). Die malischen Sicherheitskräfte waren von Dezember 2019 bis August 2020 an mehr als 250 rechtswidrigen Tötungen von Verdächtigen und Zivilpersonen sowie an mehreren Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen beteiligt. Die meisten Tötungen fanden bei Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Segou statt und betrafen ethnische Peuhl. Die Vereinten Nationen berichteten außerdem, dass Soldaten aus Burkina Faso in etwa 50 außergerichtliche Tötungen verwickelt waren, die während grenzüberschreitender Operationen vom 26. bis 28.5. 2020 verübt wurden (HRW 13.1.2021) Vor allem in den zentralen und nördlichen Landesteilen kommt es weiterhin zu Berichten über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte; diese kamen selten über eine Ermittlungsphase hinaus. Im November 2020 führte die Abteilung für Menschenrechte und Schutz der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) die Todesfälle auf Handlungen der Nationalen Gendarmerie, der Nationalen Polizei, der Nationalgarde und der Antiterror-Sondereinheit (FORSAT) zurück; sie stellte außerdem fest, dass die FORSAT, deren Handlungen ihrer Ansicht nach für zwei der 14 Todesfälle verantwortlich waren, nicht nur unverhältnismäßige Gewalt anwandte, sondern auch rechtswidrig handelte, indem sie in Strafverfolgungsmaßnahmen eingriff, die nicht zu ihrem Auftrag der Terrorismusbekämpfung gehörten. Auch Human Rights Watch und Amnesty International dokumentierten die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte und die Rolle von FORSAT während derselben Proteste. Am 15.7.2020 kündigte das damalige Büro des Premierministers eine Untersuchung der angeblichen Rolle von FORSAT bei den Todesfällen an, und am 3.12.2020 empfahl der Nationalrat der Übergangsregierung erneute Untersuchungen der Ereignisse vom 10. bis 13.7.2020 (USDOS 30.3.2021). Die malischen Streitkräfte begingen bei ihren Operationen Kriegsverbrechen und andere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung. Soldaten töteten im Kreis Niono (Region Ségou) zwischen dem 3.2.2020 und 10.3.2020 mindestens 23 Frauen und Männer. Mindestens 27 weitere wurden Opfer des Verschwindenlassens. Nach Angaben der MINUSMA töteten Nationalgardisten im Juni 2020 nach einer Patrouille mit einer Gruppe von Dozo in den Ortschaften Binédama und Yangassadiou 43 Zivilpersonen. Die Streitkräfte gestanden die Tötungen zwar öffentlich ein und sicherten eine Untersuchung des Vorfalls zu, doch lagen Ende 2020 noch keine Informationen hierzu vor (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). Das Mindestalter für den zwei Jahre dauernden Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.10.2021).

Auswärtigem Amt ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee; Wehrpflicht besteht nicht (AA 7.4.2021).

CIA World Factbook wird der verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA 27.10.2021). Militärdienst gilt vor dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit als attraktiv. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei der malischen Armee nicht. Fahnenflucht ist unter Strafe gestellt, bei Vorliegen besonderer Qualifikationsmerkmale („im Angesicht des Feindes“) mit dem Tode zu bestrafen. De facto findet in der Regel jedoch keine Strafverfolgung statt. Insbesondere Fahnenflüchtige, die sich bewaffneten Gruppierungen angeschlossen hatten, wurden in der Vergangenheit im Rahmen von Friedensprozessen regelmäßig wieder in die Armee aufgenommen, zuletzt mit einer größeren Reintegrationsankündigung für Deserteure im Frühjahr 2019 (AA 7.4.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 27.10.2021).Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche CIA 27.10.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff 8.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen. Die Ernährung ist sowohl qualitativ als auch quantitativ unzureichend (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Nicht alle Gefangenen haben Zugang zu Trinkwasser. Stand August 2020 wurden 2.300 Gefangene in einer Einrichtung festgehalten, die für 400 Personen ausgelegt ist (USDOS 30.3.2021). Das Gefängnisbauprojekt in Kenieroba wurde fortgesetzt und ist teilweise betriebsbereit. Es fehlt noch an Wasser, Strom, Mobiliar und Ausrüstung. Das Gefängnis ist für 2.500 Häftlinge ausgelegt und sollte internationalen Standards entsprechen, aber im September 2020 waren dort nur etwa 400 Insassen untergebracht (USDOS 30.3.2021). Die COVID-19-Pandemie wirkte sich auch auf die Gefängnisse aus, wobei die Behörden im Jahr 2020 über 1.600 Gefangene frei ließen oder begnadigten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen. Die Ernährung ist sowohl qualitativ als auch quantitativ unzureichend (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Nicht alle Gefangenen haben Zugang zu Trinkwasser. Stand August 2020 wurden 2.300 Gefangene in einer Einrichtung festgehalten, die für 400 Personen ausgelegt ist (USDOS 30.3.2021). Das Gefängnisbauprojekt in Kenieroba wurde fortgesetzt und ist teilweise betriebsbereit. Es fehlt noch an Wasser, Strom, Mobiliar und Ausrüstung. Das Gefängnis ist für 2.500 Häftlinge ausgelegt und sollte internationalen Standards entsprechen, aber im September 2020 waren dort nur etwa 400 Insassen untergebracht (USDOS 30.3.2021). Die COVID-19-Pandemie wirkte sich auch auf die Gefängnisse aus, wobei die Behörden im Jahr 2020 über 1.600 Gefangene frei ließen oder begnadigten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Häftlinge werden nach Geschlecht getrennt. Die Haftbedingungen sind in Frauengefängnissen besser als in denen für Männer. Die Behörden inhaftieren Untersuchungshäftlinge gemeinsam mit verurteilten Straftätern und können verhaftete Personen bis zu 72 Stunden lang in Polizeistationen festhalten, in denen es keinen separaten Aufenthaltsbereich für Männer, Frauen oder Kinder gibt (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Ombudsperson für Haftanstalten. Die Behörden erlauben den Häftlingen jedoch, Beschwerden direkt oder über das Büro des Bürgerbeauftragten der Republik ohne Zensur an die Justizbehörden zu richten, um die Untersuchung glaubhafter Anschuldigungen wegen unmenschlicher Bedingungen zu beantragen. Wegen Analphabetismus und der Angst vor Vergeltung wird diese Möglichkeit jedoch nur selten wahr genommen. Die Regierung erlaubt Besuche von Menschenrechtsbeobachtern und Menschenrechtsorganisationen in Haftanstalten. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um die Ausbildung der Mitarbeiter zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe wird in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und jährlich in mehreren Fällen verhängt (AA 7.4.2021; vgl. AI 7.4.2021). Sie kann verhängt werden bei Tötungsdelikten, Brandstiftung, Entführung, Hochverrat und Spionage. Seit 1980 wurde die Todesstrafe jedoch nicht mehr vollstreckt. Verurteilte verbleiben in der Regel lebenslang in Haft. In Einzelfällen wurden sie auch vom Präsidenten begnadigt. Trotz des andauernden Moratoriums lehnen die Regierung und das Parlament die endgültige Abschaffung der Todesstrafe ab (AA 7.4.2021).Die Todesstrafe wird in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und jährlich in mehreren Fällen verhängt (AA 7.4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Sie kann verhängt werden bei Tötungsdelikten, Brandstiftung, Entführung, Hochverrat und Spionage. Seit 1980 wurde die Todesstrafe jedoch nicht mehr vollstreckt. Verurteilte verbleiben in der Regel lebenslang in Haft. In Einzelfällen wurden sie auch vom Präsidenten begnadigt. Trotz des andauernden Moratoriums lehnen die Regierung und das Parlament die endgültige Abschaffung der Todesstrafe ab (AA 7.4.2021). Die Zahl der registrierten Todesurteile stieg 2020 im Vergleich zu 2019,

Amnesty International. 2020 kam es zu 30 Verurteilungen, jedoch zu keiner Vollstreckung (AI 4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PD, Zugriff 12.11.2021 Religionsfreiheit Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Artikel 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung ist

USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).Die Bevölkerung ist

USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und Gottesdienste ist für die Verwaltung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus, die Förderung der religiösen Toleranz und die Koordinierung nationaler religiöser Aktivitäten wie Pilgerfahrten und religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig (USDOS 12.5.2021). Im Süden des Landes bestehen für eine freie Religionsausübung (z.B. Christentum, trad. Religionen etc.) keine praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen. Im Norden und teils im Zentrum des Landes ist die Ausübung der Religionsfreiheit je nach Region stark eingeschränkt, u. a. auch dadurch, dass bestimmte bewaffnete Gruppen eine islamisch-fundamentalistische Ausrichtung haben. Viele Nicht-Muslime haben diese Gebiete verlassen. Auch die Anwendung islamischen Rechts geht in einigen Gemeinden des Nordens über das Familienrecht hinaus (AA 7.4.2021). Im Oktober 2020 hat das Nationale Sekretariat für die Prävention und den Kampf gegen gewalttätigen Extremismus im Ministerium für Religionsangelegenheiten und Gottesdienste mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms eine Studie über Einflussfaktoren des Extremismus im Zusammenhang mit Religion in Auftrag gegeben. Die Bewertungsergebnisse, die bis zum Jahresende noch nicht veröffentlicht wurden, sollen die Grundlage für einen neuen nationalen Aktionsplan bilden, der interreligiöse Bemühungen und die Förderung religiöser Toleranz umfasst (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2051660.html, Zugriff 8.11.2021 Ethnische Minderheiten Mali ist ein Vielvölkerstaat und ist durch eine große ethische Vielfalt geprägt (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %). Amtssprache ist Französisch; Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 27.10.2021). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Art. 2). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Artikel 2,). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021). Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, richten sich gegen Fulani, Tuareg und arabische Personen. Sie werden als Vergeltung für Angriffe, durch bewaffnete Gruppierungen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht werden, durchgeführt. Die ethnischen Fulani in den Regionen Mopti und Segou berichteten von Missbrauch durch die Regierungstruppen (USDOS 30.3.2021). Ethnische Spannungen können als Konfliktursache für die bewaffneten Auseinandersetzungen im Norden nicht herangezogen werden. Teile der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Verschwindenlassen im Norden des Landes beruhen aber auf Clan-Konflikten. In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, leben bestimmte ethnische Gruppen auf der Grundlage bestimmter Gesellschaftsvorstellungen in sklavenähnlichen Verhältnissen (AA 7.4.2021). In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021).In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichten zufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 400 Dorfbewohner bei zahlreichen Vorfällen kommunaler Gewalt getötet, hauptsächlich in der Region Mopti. Die Gewalt richtete sich gegen ethnische Selbstverteidigungsgruppen der Dogon und Peuhl oder Fulan. Die meisten der im Jahr 2020 getöteten Personen waren ethnische Dogon. Die Angriffe richteten sich gegen Menschen in ihren Dörfern, auf Bauernhöfen oder Märkten und führten zu weit verbreiteten Vertreibungen und einer Hungerkrise (HRW 13.1.2021). Im Zentrum des Landes eskalierte die Gewalt über die Grenzen der Gemeinschaften hinweg. Zusammenstöße zwischen Dogon- und Fulani-Gemeinschaften wurden durch die Anwesenheit extremistischer Gruppen verschärft und führten zu einer großen Zahl von Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 30.3.2021). Durch die in diesem Bereich zu Anti-Terroreinsätzen eingesetzten malischen Streitkräfte ist es zu Übergriffen auf Gruppen von Peulh gekommen, da sie pauschal mit dschihadistisch-terroristischen Kämpfern in Verbindung gebracht wurden. Selbstverteidigungsgruppen auf beiden Seiten (Bambara/Dogon und Peulh) werden für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich gemacht. Der Staat ist in den zentralen Landesteilen derzeit nicht in der Lage, die öffentliche Ordnung zu garantieren und Übergriffe der Selbstschutzmilizen zu verhindern (AA 7.4.2021). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigerten den schwarzen Tuareg aufgrund erblicher sklavenähnlicher Praktiken und erblicher Leibeigenschaftsverhältnisse grundlegende bürgerliche Freiheiten. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen. Die Regierung setzt keine Maßnahmen, um Sklaverei zu bestrafen. Im September 2020 berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass vier Personen in Diandioume, im Kreis Nioro du Sahel, gefesselt, geschlagen und ertränkt wurden, weil sie die Praxis der erblichen Sklaverei ablehnten. Mindestens 95 ihrer Familienangehörigen flohen oder wurden vertrieben. Berichten zufolge wurden in der Folge mindestens 30 Personen verhaftet (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff 8.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 30.3.2021). Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. D.h., Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen) gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen in unter staatlicher Kontrolle stehenden Landesteilen so gut wie nicht vor. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen derartige Repressalien. Die UN-Friedensmission MINUSMA hat die Aufgabe des Schutzes der Bevölkerung vor den Übergriffen bewaffneter Gruppen, kann dies aber vor dem Hintergrund der Größe des Raumes und der rigiden und komplexen sozialen Verhältnisse in Einzelfällen nicht gewährleisten (AA 7.4.2021). Betroffene können Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen, verlieren dort aber ihren Lebensunterhalt. Reisemöglichkeiten werden durch erhebliche Distanzen sowie klimatische und geographische Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert. Die Benutzung von Transportmitteln ist im Norden des Landes mit Anschlagsgefahren verbunden. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erschweren es, dass einzelne Clanangehörige sich den Bedrohungen durch bewaffnete Gruppen praktisch entziehen können. In den Ausweichgebieten im Süden bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten werden tatsächlich wahrgenommen (AA 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Person des BF, seiner privaten Lebensumstände in Mali und in Österreich, seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf seinen eigenen Angaben, welche über das gesamte Verfahren hinweg konsistent blieben. Weil der BF nach wie vor keine geeigneten Urkunden vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Ebenso kamen im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervor, dass der BF einer Risikogruppe iSd COVID-19-Risikogruppen-Verordnung angehört. Der BF gab durchgehend an, gesund zu sein, an keinen chronischen Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Daraus ergibt sich in weiterer Folge die Feststellung zur gegebenen Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Mali, seiner Fluchtroute und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 13f, 73) sowie dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Der Umstand, wonach die Schwester des BF weiterhin in Mali lebt und zu dieser kein aufrechter Kontakt besteht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen, wonach der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und seit seiner Einreise keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergeben sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, einem Sozialversicherungsdatenauszug des BF und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Umstand, dass der BF Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung, wonach der BF nennenswerte Schritte zur Integration in Österreich in sprachlicher und kultureller Hinsicht gesetzt hat, ergibt sich auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde im Rahmen der jeweiligen niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.
  3. Der erkennende Richter erhielt im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung den persönlichen Eindruck vom BF, dass dieser, obwohl er kaum Deutschkurse besucht hatte, sehr gute Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache aufweist. Die Feststellungen zur Integration sowie seinen gemeinnützigen Tätigkeiten ergibt sich aus seinen Aussagen, von den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten inländischen Bestätigungen, Empfehlungsschreiben und anderen Urkunden. Laut Schreiben der XXXX wird der BF bei der Firma eingestellt. Dass er derzeit in einem Fitnessstudio tätig ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht.Die Feststellungen zur Integration sowie seinen gemeinnützigen Tätigkeiten ergibt sich aus seinen Aussagen, von den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten inländischen Bestätigungen, Empfehlungsschreiben und anderen Urkunden. Laut Schreiben der römisch 40 wird der BF bei der Firma eingestellt. Dass er derzeit in einem Fitnessstudio tätig ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht. Auch seine Angaben in Bezug darauf, dass sich der BF keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.
  4. Der BF hat dem erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass er aufgrund seiner inneren Einstellung nicht an einen Gott glaubt, sondern Religion im Allgemeinen für ihn nichts bedeute, und er daher Atheist ist. Ein Abfall vom Islam (arab. irtidad oder ridda) liegt dann vor, wenn ein mündiger Gläubiger ohne Zwang und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte das islamische Glaubensbekenntnis – dass es keinen Gott außer dem einen gibt und dass Mohammed sein Prophet ist – leugnet oder widerruft. Dies konnte der BF nachvollziehbar vor dem erkennenden Gericht dartun. Er gab glaubhaft an, dass er sich seit er sich in Österreich näher mit dem Islam und der Religion im Allgemeinen auseinandergesetzt hat, keiner Religionsgemeinschaft mehr zugehörig fühlt. Er gab an, dass der Islam lehrt, Gott sei allmächtig und allwissend, jedoch sei dies ein Irrglaube, denn Glaube habe nach seiner Ansicht mit „der Kontrolle von Menschenmassen“ zu tun (Verhandlungsschrift vom 03.05.2022, S 10). Für die Annahme einer Apostasie lediglich zum Schein bzw. zum Zweck der Asylerlangung finden sich keine Anhaltspunkte. Seine Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar und seine dargelegte Umgangsweise mit seinen Ansichten insbesondere noch in Mali sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Zudem gab er seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im März 2018 bei der BH XXXX bekannt.Für die Annahme einer Apostasie lediglich zum Schein bzw. zum Zweck der Asylerlangung finden sich keine Anhaltspunkte. Seine Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar und seine dargelegte Umgangsweise mit seinen Ansichten insbesondere noch in Mali sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Zudem gab er seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im März 2018 bei der BH römisch 40 bekannt. Dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Mali als Atheist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, beruht auf den diesem Verfahren zugrunde gelegten Ausführungen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Es ist notorisch, dass der BF als Atheist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Mali eine Verfolgung wegen seiner areligiösen Lebensführung und insbesondere seinem Abfall vom Islam – stammend aus einer muslimischen Familie – zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang ist in den Länderinformationen ausgeführt, dass die Verfassung Mali als säkularen Staat definiert und die Religionsfreiheit garantiert. Es wird eine religiöse Diskriminierung verboten. Mali versteht sich grundsätzlich als laizistischer Staat und garantiert die freie Ausübung der Religion. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass sich in den staatlich kontrollierten Länderstellen keine Strafverfolgung- oder Strafzumessungspraxis feststellen lassen. Jedoch wird gleichzeitig angeführt, dass die Ausübung der Religionsfreiheit im Norden und teils im Zentrum des Landes je nach Religion stark eingeschränkt ist. Dies gründet auf bewaffnete Gruppen mit islamisch-fundamentalistischen Ansichten. Die Anwendung islamischen Rechts hat hier Vorrang. Aus den Länderinformationen geht die weiterhin bestehende Gewalt der Dschihadisten und al-Qaida-nahen Gruppen zur Unterstützung des Islam hervor. Mali ist und das steht fest, ein streng islamischer Staat. Es ist notorisch, dass Atheisten und säkular gesinnte Personen mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen konfrontiert sind. Ein öffentliches Bekenntnis zum Atheismus kann Probleme nach sich ziehen und ist verbunden mit körperlichen Bedrohungen, Belästigungen und dem Familienausschluss. Der BF, als Nichtgläubiger, würde in Mali, in einem Staat, in welchem 95% Muslime leben, stark auffallen. Durch seine Nichteinhaltung der islamischen Regeln, indem er beispielsweise den Pflichtgebeten nicht nachkommt, den Ramadan nicht einhält oder sonstige islamische Vorschriften des täglichen Lebens nicht ausübt, wird er die Aufmerksamkeit seiner Mitmenschen auf sich ziehen. Der Glaubensabfall stellt für viele extremistischen Gruppen eine Schwächung oder sogar die Gefahr für die umma (= Gemeinschaft alle muslimischer Gläubiger) dar. Nach traditionellem Verständnis ist ein Angriff auf die umma aber auch ein Angriff auf die islamische Religion selbst. In einer Erweiterung dieser klassischen Definition der Apostasie, liegt ein Glaubensabfall auch dann vor, wenn die Gültigkeit der Scharia, des islamischen Rechts, durch Worte geleugnet oder durch Handlungen in Zweifel gezogen wird. Der Unglaube wird im Koran als schwerste Sünde angesehen (Suren 2,217, 6,147; 33,19). Bereits durch den Umstand, dass der BF als Ungläubiger leicht erkennbar ist, wäre er dadurch bedroht und verfolgt. Es ist notorisch, dass in einer streng gläubigen islamischen Gesellschaft der Abfall vom Islam verpönt ist und der Betroffene mit massiven Einwirkungen zu rechnen hat. Laut Länderberichten wird in Teilen von Mali islamisches Recht angewendet. Wo die Scharia eine Rolle spielt, ist sie in erster Linie religiöses Recht. Auch der Abfall vom Islam, die Apostasie, wird nach der Scharia geregelt. In allen vier Rechtsschulen, die sich bis zum
  5. Jahrhundert herausgebildet hatten, der hanafitischen, der malikiti-schen, der schafiitischen und der hanbalitischen, die bis heute akzeptiert sind, wird die Apostasie mit der Todesstrafe geahndet. Einzelfallbezogen ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF, dass er sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt. In Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation von Atheisten in islamischen Ländern folgt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Mali aktuell Gefahr liefe, einer Verfolgung wegen des Vorwurfs des Abfalls vom Islam (= Apostasie) - somit aus religiösen Gründen - ausgesetzt zu sein. Für den Vorwurf der Apostasie ist nicht der formelle Übertritt in eine andere Religion zwingend erforderlich (was vom BF auch nicht vorgebracht wurde). Aufgrund der Situation von Atheisten im malischen Staatsgebiet sowie den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das malische Familienrecht zwar keine Sanktionen gegen Atheisten vorsieht, jedoch nach dem islamischen Recht, welches laut dem Länderinformationsblatt zu Mali in weiten Teilen des Landes Anwendung findet, die Apostasie mit dem Tode bestraft wird. In einer Gesamtschau zeigt sich somit, dass Personen, wie der BF, die als Atheisten die strenge Auslegung islamischer Regeln ablehnen, Ziele von Verfolgungshandlungen von asylrelevanten Ausmaßes durch unterschiedliche bewaffnete Gruppen ausgesetzt sind. Es kann auch geschlossen werden, dass sich der BF als Atheist nicht an die Justiz oder die Sicherheitsbehörden in Mali wenden kann, um nachhaltig Schutz vor solchen Verfolgungshandlungen zu erhalten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  7. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mali basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem Rechtsvertreter des BF mit jeder Ladung zu einer anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht übermittelt. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in der Verhandlung vom 03.05.2022 nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen bzw. dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zuerkennung von Asyl 3.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). 3.2. Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Mali ist zu prognostizieren, dass der BF in Mali als Atheist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens konservativ-religiöser Personen oder religiös motivierten Gruppen ausgesetzt sein wird. Mangels ausreichender Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der malischen Justiz bzw. der staatlichen malischen Sicherheitsbehörden kann dem BF auch nicht zugemutet werden, sich im Falle von befürchteten bzw. tatsächlich ausgeführten Verfolgungshandlungen um Schutz an diese staatlichen Institutionen zu wenden. Ebenso steht dem BF, wie in der Beweiswürdigung bereits aufgezeigt, auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da im gesamten Staatsgebiet von Mali der Abfall vom Islam negativ gesehen wird und Atheisten im gesamten Staat Schikanen und körperlichen Angriffen ausgesetzt sind. Da nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Mali seine nicht-religiöse Lebensweise aufgeben bzw. ihm dies als überzeugter Atheist auch nicht zumutbar ist, sprechen im Fall des BF konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für die Existenz einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr für den BF. 3.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des BF liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner religiösen Überzeugung - dem Atheismus - begründet.3.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des BF liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner religiösen Überzeugung - dem Atheismus - begründet. Beim BF sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Beim BF sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben haben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich im Falle des BF auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2190480.1.00

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