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I419 2251128-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI419 2251128-2 SpruchI419 2251128-2/7E, I419 2251128-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS – laut Spruch gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 56, 58 und 59 AVG – die Eingaben des Beschwerdeführers vom
  2. und 28.
  3. sowie vom
  4. und 05.02.2022 als „unzulässig mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes“ zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am 10.03.2022 beim AMS persönlich ausgefolgt.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS – laut Spruch gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, 58 und 59 AVG – die Eingaben des Beschwerdeführers vom
  6. und 28.
  7. sowie vom
  8. und 05.02.2022 als „unzulässig mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes“ zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am 10.03.2022 beim AMS persönlich ausgefolgt.
  9. Der Beschwerdeführer brachte darauf mittels einer mit „Klage, Einspruch“ betitelten Eingabe (beim AMS eingegangen am 14.03.2022) sinngemäß vor, er habe dem AMS und dem BVwG bereits mehrmals erläutert, ungerecht behandelt zu werden. Seit dem 20.12.2021 verweigere ihm das AMS die Notstandshilfe, sein Betreuer beim AMS attackiere ihn mittels rassistischer Bemerkungen, der Bezeichnung Asozialer sowie Unterstellungen und Schikanen. Dies sei sehr erdrückend, und er habe schon mehrfach erfolglos einen neuen Betreuer verlangt.
  10. Das AMS legte die Eingabe als Beschwerde mit einer Stellungnahme vor, in der es auf den „untrennbaren Zusammenhang“ mit einer weiteren, eine Bezugssperre betreffenden Beschwerde verwies (zu der das Verwaltungsgericht das Verfahren I404 2251128-2 führt). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  12. Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe und erhielt am 16.12.2021 vom AMS eine Stelle bei der B. AG zugewiesen. Darauf gab der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber am 18.12.2021 an, gegen die Annahme der Stelle spreche seine „Kälteallergie“. Das AMS trug ihm auf, dazu Atteste vorzulegen, stellte vorab am 20.12.2021 den Leistungsbezug ein und wies dem Beschwerdeführer am selben Tag eine Stelle bei der Arbeitgeberin L. zu. Bei dieser kam es zu keiner Anstellung. Am 27.12.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, da dieser noch keine Atteste vorgelegt habe, blieben die Bezüge bis zur Klärung eingestellt.
  13. Darauf richtete der Beschwerdeführer ein mit 24.01.2022 datiertes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit „Einspruch gegen die Bezugseinstellung vom AMS“ überschrieben ist und am 27.01.2022 einlangte. Darin gab er sinngemäß an, „schon wieder“ und ohne Grundlage habe ihn das AMS seines Existenzminimums „beraubt“. Er beantrage zum wiederholten Male statt des namentlich genannten einen neuen „Arbeitsvermittler“. Ein weiteres Schreiben, datiert mit 28.01.2022, richtete er gleichlautend an das AMS und das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete darin, dass er für den Dezember 2021 aufgrund der Bezugseinstellung weniger Geld bekommen und auch die Einmalzahlung von € 150,-- im Jänner 2022 nicht zur Gänze erhalten habe.
  14. Mit zwei E-Mails vom 04.02.2022 an das AMS wandte er sich erneut gegen die Bezugseinstellung von Dezember und Jänner, die eine Schikane sei, (E-Mail von 13:28 h) und verwies auf die vorangegangenen, per Post an das AMS und das Bundesverwaltungsgericht gesandten Schreiben (E-Mail von 13:40 h).
  15. Schließlich richtete der Beschwerdeführer ein mit 05.02.2022 datiertes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, das am 08.02.2022 einlangte. Darin führt er unter dem Titel „Beschwerde und Klage“ aus, sein namentlich genannter „Arbeitsvermittler“ haben ihm zum wiederholten Male und ohne einen ersichtlichen Grund für Dezember und Jänner das Existenzminimum „gestrichen“.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Schreiben vom 24.01., 28.
  17. und 05.02.2022 zuständigkeitshalber dem AMS weiter (I407 2251128-1/5Z).
  18. Am 02.02.2022 sprach das AMS mittels Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer von 20.12.2021 bis 30.01.2022 keine Notstandshilfe gebühre. Dieser habe die Anstellung bei der Arbeitgeberin L. vereitelt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst anlässlich einer Einvernahme zur Stelle bei L. ausgefolgt, die am 15.02.2022 statt wie geplant am 27.01.2022 stattfand. Gegen ihn erhob der Beschwerdeführer die oben angeführte, zu I404 2251128-2 protokollierte Beschwerde.
  19. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 ist die für jene Bescheide, gegen die eine Berufung nicht (mehr) zulässig ist übliche Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit der Beschwerde enthalten, nicht aber jene für Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Möglichkeit, einen Vorlageantrag zu stellen.
  20. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt mit 17.02.2022 datierter Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2022 betreffend die Bezugseinstellung, aus der sich auch ergibt, dass die Ausfolgung dieses Bescheids am 15.02.2022 erfolgte (und somit das Datum der Niederschrift vom 27.
  21. nach der Terminverschiebung nicht aktualisiert wurde). Ferner wurden die genannten Verfahrensakten dieses Gerichts I407 2251128-1 und I404 2253879-1 eingesehen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Die in der vom AMS als Beschwerde vorgelegten Eingabe vorgebrachten Umstände sind im Kern jene, die in den zurückgewiesenen Eingaben geltend gemacht werden, in rechtlicher Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung seiner Notstandshilfe ab dem 20.12.2021, die das AMS im Nachhinein mit dem am 15.02.2022 ausgefolgten Bescheid vom 02.02.2022 im Hinblick auf das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses mit der Arbeitgeberin L. ausgesprochen hat. Der Mitteilung, wonach die Bezüge bis zur Klärung der behaupteten Kälteallergie eingestellt blieben, ist nämlich schon dem Inhalt nach keine rechtsverbindliche Gestaltung oder Feststellung – also normative Entscheidung – zu entnehmen, weshalb sie auch abgesehen davon, dass ihr die Bezeichnung als Bescheid fehlt, nicht als solcher zu betrachten ist. (Vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096) 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Wurde der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zur Berufungsbehörde VwGH 22.12.2009, 2007/08/0329 mwN)3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Wurde der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche zur Berufungsbehörde VwGH 22.12.2009, 2007/08/0329 mwN) Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist daher ein Rechtsmittel einer Partei, der ein Bescheid nicht zugestellt wurde, (nur) dann zulässig, wenn der Bescheid anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde (VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080). Wurde dagegen der einzigen Verfahrenspartei nicht wirksam (und daher keiner Partei) eine Ausfertigung der genehmigten Entscheidung zugestellt (und diese auch nicht verkündet), dann wurde der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN) 3.3 Damit wären die im Bescheid vom 17.02.2022 angeführten Eingaben, einschließlich der ersten E-Mail-Nachricht vom 04.02.2022 (die zweite verweist inhaltlich lediglich auf die bisherigen Eingaben), als Beschwerden aufzufassen, die sich gegen einen noch nicht erlassenen Bescheid richten, und dem entsprechend zurückzuweisen gewesen, weil bei deren Einbringung (noch) kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorlag. Demnach wäre eine Entscheidung des AMS in Form einer (zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung geboten gewesen, gegen welche der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellen hätte können (worüber er hätte belehrt werden müssen). 3.4 Demgegenüber hat das AMS zwar im Spruch seines zurückweisenden Bescheides als (eine) Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 VwGVG angeführt, dessen erster Satz lautet: „Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Aus dem Inhalt der Erledigung ergibt sich allerdings, dass das AMS die Eingaben nicht dem (nachträglich inzwischen erlassenen) Bescheid vom 02.02.2022 zuordnet, sondern dem – der Begründung nach – getrennt zu behandelnden Vorgang betreffend die B. AG, zu welchem der Beschwerdeführer nur das Schreiben vom 27.12.2021 betreffend die faktische Bezugseinstellung erhalten habe, welches nicht als Bescheid anzusehen sei. Auch die Rechtsmittelbelehrung zeigt, dass das AMS keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte, sondern einen Bescheid nach (dem ebenso im Spruch angeführten) § 58 AVG.3.4 Demgegenüber hat das AMS zwar im Spruch seines zurückweisenden Bescheides als (eine) Rechtsgrundlage Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG angeführt, dessen erster Satz lautet: „Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Aus dem Inhalt der Erledigung ergibt sich allerdings, dass das AMS die Eingaben nicht dem (nachträglich inzwischen erlassenen) Bescheid vom 02.02.2022 zuordnet, sondern dem – der Begründung nach – getrennt zu behandelnden Vorgang betreffend die B. AG, zu welchem der Beschwerdeführer nur das Schreiben vom 27.12.2021 betreffend die faktische Bezugseinstellung erhalten habe, welches nicht als Bescheid anzusehen sei. Auch die Rechtsmittelbelehrung zeigt, dass das AMS keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte, sondern einen Bescheid nach (dem ebenso im Spruch angeführten) Paragraph 58, AVG. Damit hat das AMS aber nicht seine Zuständigkeit überschritten, weil es zur Zurückweisung – wenn auch im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung – berufen war. Durch die sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebende, gegenüber der Frist für den Vorlageantrag doppelt so lange Rechtsmittelfrist entstand dem Beschwerdeführer kein Nachteil, und da er gegen die Bezugseinstellung und den darüber ergangenen Bescheid eine Beschwerde erheben konnte und erhoben hat, ist er auch nicht durch die erfolgte Zurückweisung der Eingaben beschwert. 3.5 Selbst dann, wenn die Eingaben nicht als Beschwerden gegen die Bezugseinstellung angesehen werden, sondern als Anträge auf Erlassung eines Bescheides, ändert sich im Ergebnis nichts. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212) Da der im Sinn einer solchen Interpretation beantragte Bescheid zwischenzeitlich (am 15.02.2022) bereits ergangen war, hätte das AMS den Anträgen entsprochen gehabt, sodass auch in diesem Fall die (weil den Anträgen entsprochen worden war) nicht mehr erforderliche) Zurückweisung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beeinträchtigt hätte. 3.
  23. Das AMS war nach dem Dargelegten zuständig und, da sich die Eingaben gegen den erst später bescheidmäßig angeordneten Verlust der Notstandshilfe richteten (3.1), auch verpflichtet, die Eingaben zurückzuweisen. Dass es sich in der Rechtsmittelbelehrung der Erledigung vergriff, die als Beschwerdevorentscheidung zu ergehen gehabt hätte, ändert daran nichts. Die Beschwerde, die infolgedessen statt eines Vorlageantrages erhoben wurde (und auch als solcher rechtzeitig gewesen wäre), erweist sich nach all dem als nicht berechtigt, weshalb sie wie geschehen als unbegründet abzuweisen war. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ergänzt, dass über eine Beschwerdevorentscheidung schon deshalb nicht zu entscheiden war, weil keine solche vorlag. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen (noch) nicht erlassene Bescheide. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen (noch) nicht erlassene Bescheide. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN) Der (für die Zurückweisung) maßgebliche Sachverhalt steht fest und ist unstrittig. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung geboten wäre. (Vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341 mwN) Eine Verhandlung unterblieb daher mangels Erfordernis, zumal der Sachverhalt abgeschlossen ist und demnach die Feststellungen aktuell blieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2251128.2.00

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