RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI419 2252738-1 SpruchI419 2252738-1/6E, I419 2252738-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 13.08.2021 gebühre. Der Bescheid wurde ab 17.11.2021 im „eAMS“, dem elektronischen Kommunikationssystem des AMS, für die Empfängerin bereitgehalten, worüber diese zugleich benachrichtigt wurde.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 07.01.2022 persönlich beim AMS überreicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück. Die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, die als am 19.11.2021 bewirkt gelte, sei versäumt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Bescheid des AMS vom 17.11.2021 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdefrist Folgendes: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden.“ 1.2 Die Beschwerdeführerin hat das „eAMS“ verwenden können und dies auch getan, z. B. am 21.10.2021 damit eine Eingabe an das AMS erstellt und eingebracht. 1.3 Die Beschwerdevorentscheidung enthält unter anderem die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Bescheid am 19.11.2021 gelesen habe. Weder die Beschwerde noch der am 04.03.2022 zur Post gegebene Vorlageantrag enthalten Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Bildschirmausdruck vom 17.02.2022 betreffend die Versendung und den Erhalt des bekämpften Bescheides sowie Ablichtung des Kuverts des Vorlageantrags mit Aufgabebestätigung der Postfiliale XXXX .Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Bildschirmausdruck vom 17.02.2022 betreffend die Versendung und den Erhalt des bekämpften Bescheides sowie Ablichtung des Kuverts des Vorlageantrags mit Aufgabebestätigung der Postfiliale römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Damit gilt der am 17.11.2021 an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des AMS auch als an diesem Tag zugestellt, sodass die – im Bescheid korrekt angeführte – vierwöchige Beschwerdefrist ebenfalls begann. Diese endete am 15.12.2021 (einem Mittwoch). Die am 07.01.2021 persönlich eingebrachte Beschwerde dagegen erweist sich demnach als nicht fristgerecht erhoben. Wie festgestellt, erstattete die Beschwerdeführerin keine Angaben, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anders beurteilen zu können. Sie trat den Feststellungen des AMS zur Verspätung in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen. Im Verfahren hat sie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde niemals auch nur behauptet. Von der gesetzlichen Fiktion der Zustellung abzuweichen, besteht daher keine Veranlassung. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.02.2022 erfolgte daher zu Recht. Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.02.2022 erfolgte daher zu Recht. Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und zur Berechnung von Rechtsmittelfristen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und zur Berechnung von Rechtsmittelfristen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2252738.1.00