RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlI423 2231550-1 Spruch, I423 2231550-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und anschließender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005“ (Spruchpunkt I.), erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz“ erlassen (Spruchpunkt IV.).Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und anschließender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005“ (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die am 28.05.2022 eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung I423 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er reiste vor Dezember 2011 nach Österreich ein und weist seit 07.02.2012 einen durchgehenden Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin. Nach Ehescheidung im Jahr 2015 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 22.10.2021 ausgestellt. Am 24.06.2021 beantragte er die Änderung des Aufenthaltstitels in einen „Daueraufenthalt – EU“. Über den Zweckänderungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2015 mit einer in Nigeria lebenden Frau verheiratet und leben auch seine drei Kinder in Nigeria. In Österreich verfügt er aktuell über einen Hauptwohnsitz XXXX . Er steht in einem aufrechten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis als Arbeiter und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2015 mit einer in Nigeria lebenden Frau verheiratet und leben auch seine drei Kinder in Nigeria. In Österreich verfügt er aktuell über einen Hauptwohnsitz römisch 40 . Er steht in einem aufrechten, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis als Arbeiter und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ein gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.07.2013 durch die damals zuständige Landespolizeidirektion XXXX erlassenes Einreiseverbot wurde vom VwG XXXX mit Erkenntnis vom 19.08.2014 behoben.Ein gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.07.2013 durch die damals zuständige Landespolizeidirektion römisch 40 erlassenes Einreiseverbot wurde vom VwG römisch 40 mit Erkenntnis vom 19.08.2014 behoben. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2013 rechtskräftig durch das LGS XXXX zu GZZ XXXX wegen schwerer Körperverletzung, versuchtem Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerem gewerbsmäßigem Betrugs und Gebrauchs fremder Ausweise zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 17.11.2018 wegen Nötigung und tätlichem Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt zu einer bedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2013 rechtskräftig durch das LGS römisch 40 zu GZZ römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung, versuchtem Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerem gewerbsmäßigem Betrugs und Gebrauchs fremder Ausweise zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 17.11.2018 wegen Nötigung und tätlichem Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt zu einer bedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme vom 06.06.2019 (AS 167ff), in den bekämpften Bescheid (AS 194ff) und in den Beschwerdeschriftsatz (AS 245ff). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. In den eingeholten ZMR- und IZR-Auszügen sind jeweils ein Reisepass samt Dokumentnummer eingetragen, sodass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, der mittlerweile geschiedenen Ehe und der mehrmaligen Erteilung von verschiedenen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR, sowie aus der Vorlage des Beschlusses über die Auflösung der Ehe mit einer Österreicherin (AS 175). Dass über den Verlängerungsantrag bislang nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem IZR-Auszug, wonach zuletzt am 21.12.2021 die Bestätigung gemäß § 24 NAG eingetragen wurde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.).Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, der mittlerweile geschiedenen Ehe und der mehrmaligen Erteilung von verschiedenen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR, sowie aus der Vorlage des Beschlusses über die Auflösung der Ehe mit einer Österreicherin (AS 175). Dass über den Verlängerungsantrag bislang nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem IZR-Auszug, wonach zuletzt am 21.12.2021 die Bestätigung gemäß Paragraph 24, NAG eingetragen wurde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.). Die Behebung des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2013 ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwG XXXX vom 19.08.
- Sowohl der Bescheid der LPD XXXX , als auch die Entscheidung des VwG XXXX sind aktenkundig (AS 84ff und 110ff) und stellt das BFA somit im angefochtenen Bescheid aktenwidrig fest, dass „über die vo[m Beschwerdeführer] am 05.08.2013 eingebrachte Beschwerde […] lt. Aktenlage bis heute nicht entschieden“ worden wäre (AS 195).Die Behebung des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2013 ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 19.08.
- Sowohl der Bescheid der LPD römisch 40 , als auch die Entscheidung des VwG römisch 40 sind aktenkundig (AS 84ff und 110ff) und stellt das BFA somit im angefochtenen Bescheid aktenwidrig fest, dass „über die vo[m Beschwerdeführer] am 05.08.2013 eingebrachte Beschwerde […] lt. Aktenlage bis heute nicht entschieden“ worden wäre (AS 195). Die Feststellungen zum Eheleben und den Kindern in Nigeria gründen sich auf die vorgelegte Heiratsurkunde (AS 172) und die unbestrittenen und vom BFA übernommenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nach Parteiengehör. Aus einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich das aktuell aufrechte Dienstverhältnis. Dass er keine staatlichen Leistungen bezieht, belegt ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Wohnsitz ergibt sich aus dem ZMR, die strafgerichtlichen Verurteilungen aus dem Strafregisterauszug und aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 60ff und 154ff).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 4 FPG. Wie bereits oben festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 22.10.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er stellte am 24.06.2021 einen Zweckänderungsantrag und wurde darüber bislang nicht abgesprochen, die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 24 NAG aber festgehalten. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. 3.
- Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG. Wie bereits oben festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 22.10.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er stellte am 24.06.2021 einen Zweckänderungsantrag und wurde darüber bislang nicht abgesprochen, die rechtzeitige Antragstellung gemäß Paragraph 24, NAG aber festgehalten. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund des weiterhin rechtmäßigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern ist es auch weiterhin. Die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 FPG ist nach wie vor gegeben.Aufgrund des weiterhin rechtmäßigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern ist es auch weiterhin. Die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist nach wie vor gegeben. 3.
- § 52 Abs. 4 FPG lautet:3.
- Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „§ 52
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ 3.
- Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024 mit Hinweis auf VwGH 05.09.1995, 95/08/0236). Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung (vgl. VwGH 20.05.2015, 2012/10/0113; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221).3.
- Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024 mit Hinweis auf VwGH 05.09.1995, 95/08/0236). Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung vergleiche VwGH 20.05.2015, 2012/10/0113; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221). Das BFA stützt sich in Spruchpunkt I. lediglich knapp auf § 52 Abs. 4 FPG, ohne eine konkrete Ziffer anzuführen. Auf welche konkrete Ziffer sich die Behörde stützt, kann nur vage erahnt werden. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, könnten Z 1 oder Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG einschlägig sein. Weder aus den Feststellungen, noch aus der Beweiswürdigung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfung von Versagungsgründen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, wie es die Z 1 und 3 verlangen. Das BFA führt lediglich die strafgerichtlichen Verurteilungen ins Treffen, bringt diese aber nicht in Bezug zu einer möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG.Das BFA stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. lediglich knapp auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, ohne eine konkrete Ziffer anzuführen. Auf welche konkrete Ziffer sich die Behörde stützt, kann nur vage erahnt werden. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, könnten Ziffer eins, oder Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig sein. Weder aus den Feststellungen, noch aus der Beweiswürdigung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfung von Versagungsgründen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, wie es die Ziffer eins und 3 verlangen. Das BFA führt lediglich die strafgerichtlichen Verurteilungen ins Treffen, bringt diese aber nicht in Bezug zu einer möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG. Zu prüfen war somit, ob sich aus der Bescheidbegründung ergibt, welcher Fall des § 52 Abs. 4 FPG gemeint war. Diesbezüglich ist dem BFA jedoch vorzuwerfen, dass es die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes samt dessen rechtlicher Beurteilung geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung ihrer Rückkehrentscheidung nur völlig unzureichend begründet hat. Zu prüfen war somit, ob sich aus der Bescheidbegründung ergibt, welcher Fall des Paragraph 52, Absatz 4, FPG gemeint war. Diesbezüglich ist dem BFA jedoch vorzuwerfen, dass es die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes samt dessen rechtlicher Beurteilung geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung ihrer Rückkehrentscheidung nur völlig unzureichend begründet hat. Auch in der rechtlichen Beurteilung fehlt gänzlich ein Bezug auf § 52 Abs. 4 FPG. Das BFA zitiert stattdessen § 55 AsylG 2005 und führt eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG durch, ohne jedoch zuvor auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts einzugehen, der die Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG überhaupt ermöglicht. Mangels Feststellungen und Beweiswürdigung dazu ist auch eine rechtliche Folgerung dahingehend unterblieben, weshalb eine der Z 1 bis 5 des § 52 Abs. 4 FPG einschlägig wäre und somit eine Rückkehrentscheidung rechtfertige.Auch in der rechtlichen Beurteilung fehlt gänzlich ein Bezug auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG. Das BFA zitiert stattdessen Paragraph 55, AsylG 2005 und führt eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durch, ohne jedoch zuvor auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts einzugehen, der die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG überhaupt ermöglicht. Mangels Feststellungen und Beweiswürdigung dazu ist auch eine rechtliche Folgerung dahingehend unterblieben, weshalb eine der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig wäre und somit eine Rückkehrentscheidung rechtfertige. Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) jedoch klar und umfassend darzulegen.Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) jedoch klar und umfassend darzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 21.11.2014, Ra 2014/02/0051; 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; 19.06.2015, Ra 2015/03/0027, u.a.).Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 21.11.2014, Ra 2014/02/0051; 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; 19.06.2015, Ra 2015/03/0027, u.a.). Die im angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen zu Spruchpunkt I. entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG). Die Annahme einer lediglich vergessenen Ziffer im Spruch im Sinne eines Schreibfehlers kann nach Durchsicht der erlassenen Entscheidung jedenfalls nicht aufrecht gehalten werden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet war.Die im angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Die Annahme einer lediglich vergessenen Ziffer im Spruch im Sinne eines Schreibfehlers kann nach Durchsicht der erlassenen Entscheidung jedenfalls nicht aufrecht gehalten werden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet war. Da sich der angefochtene Spruchpunkt I. aufgrund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben.Da sich der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. aufgrund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. In weiterer Folge waren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, bei dem im Übrigen im Spruch die in § 53 Abs. 3 FPG nicht vorhandene „Ziffer 0“ angegeben wurde, ebenso zu beheben.In weiterer Folge waren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, bei dem im Übrigen im Spruch die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG nicht vorhandene „Ziffer 0“ angegeben wurde, ebenso zu beheben.
- Nach § 24 Abs. VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der offenkundigen Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Nach Paragraph 24, Abs. VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der offenkundigen Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur geforderten Klarheit bzw. Übersichtlichkeit iSd § 60 AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur geforderten Klarheit bzw. Übersichtlichkeit iSd Paragraph 60, AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2231550.1.00