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{'item': 'L503 2240795-2'}

Obsah (17)§ 69§ 101§ 28Art 133§ 212§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 38Art. 94§ 73§ 71§ 67§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL503 2240795-2 SpruchL503 2240795-2/4E, L503 2240795-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 69

Abs 1 Z 2 AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. Karl Robert HIEBL und Mag. Alexander LIRK, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet:A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet: "1.) Der Antrag vom 27.01.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

§ 69

Abs 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen."1.) Der Antrag vom 27.01.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 2.) Der Antrag vom 22.02.2021 auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen wird

§ 101

ASVG abgelehnt."2.) Der Antrag vom 22.02.2021 auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen wird

Paragraph 101, ASVG abgelehnt." B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2022 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 27.1.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101ASVG abgelehnt werde.1.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2022 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 27.1.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG abgelehnt werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 19.9.2019 beim Klettern an der Sprossenwand im Rahmen des Turnunterrichts abgerutscht und auf den rechten Arm gestürzt sei. Er habe dabei folgende Verletzungen erlitten: Bruch im Bereich der Wachstumsfugen am körperfernen Ende der Speiche und Elle sowie verschobene Wachstumsfugenlösung der körpernahen Speiche mit vorübergehender Schädigung des Speichennervs rechts. Die medizinische Behandlung sei im Krankenhaus XXXX durchgeführt und von XXXX im Rahmen einer ambulanten Nachkontrolle am 23.7.2020 abgeschlossen worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 19.9.2019 beim Klettern an der Sprossenwand im Rahmen des Turnunterrichts abgerutscht und auf den rechten Arm gestürzt sei. Er habe dabei folgende Verletzungen erlitten: Bruch im Bereich der Wachstumsfugen am körperfernen Ende der Speiche und Elle sowie verschobene Wachstumsfugenlösung der körpernahen Speiche mit vorübergehender Schädigung des Speichennervs rechts. Die medizinische Behandlung sei im Krankenhaus römisch 40 durchgeführt und von römisch 40 im Rahmen einer ambulanten Nachkontrolle am 23.7.2020 abgeschlossen worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass

§ 212Abs.

3 ASVG bei Unfällen von Schülern der Grad der bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abschluss der Heilbehandlung bemessen werde. Als Ergebnis der unfallchirurgischen Begutachtung vom 12.9.2020 sei mit Bescheid vom 25.9.2020 ein Versehrtengeld in Höhe von EUR 723,39 (basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%) zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei nach Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 5.1.2021 ( XXXX ) rechtskräftig geworden. Eventuelle Verschlimmerungen oder Verbesserungen nach dieser Entscheidung könnten nicht mehr berücksichtigt werden – die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG sei abzulehnen. Die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes auf Basis des § 101 ASVG sei ebenfalls abzulehnen, da zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung die zuerkannte Geldleistung (Versehrtengeld) nicht infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu niedrig bemessen worden sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass

Paragraph 212, Absatz 3, ASVG bei Unfällen von Schülern der Grad der bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abschluss der Heilbehandlung bemessen werde. Als Ergebnis der unfallchirurgischen Begutachtung vom 12.9.2020 sei mit Bescheid vom 25.9.2020 ein Versehrtengeld in Höhe von EUR 723,39 (basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%) zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei nach Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 5.1.2021 ( römisch 40 ) rechtskräftig geworden. Eventuelle Verschlimmerungen oder Verbesserungen nach dieser Entscheidung könnten nicht mehr berücksichtigt werden – die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei abzulehnen. Die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes auf Basis des Paragraph 101, ASVG sei ebenfalls abzulehnen, da zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung die zuerkannte Geldleistung (Versehrtengeld) nicht infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu niedrig bemessen worden sei.

  1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.3.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.2.
  2. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, Garnisonstraße 5, 4010 Linz, ausgestellt worden und wie folgt unterfertigt sei: "ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT Der leitende Angestellte i.A. XXXX "i.A. römisch 40 " Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner präjudiziellen Entscheidung vom 18.2.2022, GZ: L503 2240795-1/6E festgestellt habe, sei die AUVA Landesstelle Linz als Bescheid ausstellende Behörde unzuständig. Die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG komme somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu. Es fehle sohin dem leitenden Angestellten der AUVA, Landesstelle Linz, und somit auch der unterzeichnenden Person die Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner präjudiziellen Entscheidung vom 18.2.2022, GZ: L503 2240795-1/6E festgestellt habe, sei die AUVA Landesstelle Linz als Bescheid ausstellende Behörde unzuständig. Die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG komme somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu. Es fehle sohin dem leitenden Angestellten der AUVA, Landesstelle Linz, und somit auch der unterzeichnenden Person die Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Ferner wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass – als die Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde stattgefunden habe – der Umfang der Verletzungsfolgen noch nicht bekannt gewesen sei. Es hätten nach dieser Untersuchung zahlreiche weitere Untersuchungen durch Spezialisten für Kinderchirurgie stattfinden müssen, um das wahre Ausmaß der Verletzungsfolgen durch den Arbeitsunfall exakt feststellen zu können. Obwohl alle Untersuchungsbefunde der Spezialisten der belangten Behörde vorgelegt worden seien und sich daraus offensichtlich eine andere Bewertung der Verletzungsfolgen ergebe, somit eine andere Einschätzung der berechtigten, dem Einschreiter zustehenden Leistungen, habe sich die AUVA geweigert, einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuzustimmen und eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101ASVG zu veranlassen.

Es gehe um ein 13-jähriges Kind; umso mehr wäre es notwendig gewesen, die Richtigkeit des Erstgutachtens nachträglich zu überprüfen, weil dem Gutachter nicht alle unfallkausalen Folgen bekannt gewesen seien. Es sei ja bekannt, dass sich Unfallfolgen aufgrund von Unfällen während der Pubertät erst später im vollen Ausmaß zeigen würden. Dennoch sei dem Antrag nicht stattgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung des Chirurgen am 12.9.2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass das Radiusköpfchen an der rechten Hand nicht bzw. nur teilweise angewachsen sei. Durch dieses Nichtanwachsen des Radiusköpfchens ergebe sich eine ganz andere Bewertung der bisherigen Verletzungsfolgen. Die Verletzungsfolge in Form des Nichtanwachsens des Radiusköpfchens habe in den bisherigen Befund der AUVA nicht aufgenommen werden können, weil diese Unfallfolge nicht bekannt gewesen sei. Auch der von der AUVA beigezogene Sachverständige habe dies nicht in sein Gutachten mitaufnehmen können. Der beigezogene Sachverständige habe möglicherweise auch keinen Einblick in die vorliegenden Röntgenbilder bzw. CT-Aufnahmen genommen bzw. seiner Begutachtung zugrunde gelegt bzw. zugrunde legen können. Aufgrund der nunmehrigen weiteren Untersuchungen (nach dem 12.9.2020) habe sich eben gezeigt, dass das Radiusköpfchen wider Erwarten nicht angewachsen sei und eine bzw. mehrere Nachoperationen notwendig gewesen seien bzw. würden. Es handle sich dabei um wesentliche Verletzungsfolgen, die bislang noch nicht begutachtet worden seien. Die jetzigen Untersuchungen hätten ergeben, dass zwischen Speiche und Elle eine zusätzliche Kallusbildung stattgefunden habe. Dies deute darauf hin, dass eine operative Entfernung dieser Kallusbildung, die für die künftige Funktionsfähigkeit des Gelenkes sehr ungünstig wäre, notwendig werde. Es könnte aber auch sein, dass ein Muskelstrang entlang der Elle und Speiche durch die lange Ruhigstellung des Gelenkes geschädigt worden sei bzw. funktionsunfähig geworden sei. Möglicherweise sei dieser Strang "angeklebt" und sei hier eine weitere entsprechende operative Maßnahme notwendig. Auf die beiliegenden Bestätigungen über Behandlungen und Untersuchungen werde verwiesen, die allesamt nach der Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde am 12.9.2020 notwendig geworden seien. Die konkreten tatsächlichen Verletzungsfolgen hätten dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen noch nicht bekannt sein können, weshalb eine neuerliche Untersuchung und Einstufung dringend erforderlich sei. Dies sei im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, um eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu erreichen. Im Folgenden wurden die Untersuchungen bzw. Befunde von Dr. XXXX am 21.10.2020, im Orthopädischen Spital XXXX am 4.12.2020, von Dr. XXXX und im Behandlungszentrum XXXX am 27.1.2021 näher dargestellt. Von einer Beendigung der Behandlung des Unfalls könne keine Rede sein; es sei auch noch kein "Endzustand" beim BF gegeben. Aufgrund dieser objektivierbaren Umstände sei es für den Einschreiter nicht nachvollziehbar, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt worden sei. Die Beschwerde sei daher berechtigt. Es sei dringend eine neuerliche Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen der belangten Behörde notwendig, um die nach der Erstuntersuchung am 12.9.2020 eingetretenen, am 12.9.2020 nicht vorhersehbaren Verschlechterungen des Zustandes beim Einschreiter klären zu lassen. Die neuesten Ergebnisse der absoluten Fachleute auf dem Gebiet der Kinderchirurgie

den Beilagen seien dabei miteinzubeziehen. Es sei im Übrigen ein Sachverständiger aus dem Bereich Kinderchirurgie zu bestellen oder zumindest ein Gutachten aus diesem Fachbereich in ein allgemeines chirurgisches Gutachten miteinzubeziehen. Ein "normaler" chirurgischer Sachverständiger könne wohl die speziellen Folgen bei Kinderverletzungen nicht unbedingt einschätzen und sei gerade im konkreten komplexen Fall die Beiziehung eines ausgebildeten Kinderchirurgen als Sachverständigen unbedingt erforderlich. Dem Sachverständigen hätten am 12.9.2020 die nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen gar nicht bekannt sein können, sodass alleine aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei. Es hätten sich wesentliche neue medizinische Ergebnisse ergeben, die bei der seinerzeitigen Begutachtung bzw. Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen sein können. Es habe sohin bei der Bescheiderlassung am 25.9.2020 ein wesentlicher Irrtum über die tatsächlichen Verletzungsfolgen vorgelegen.Ferner wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass – als die Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde stattgefunden habe – der Umfang der Verletzungsfolgen noch nicht bekannt gewesen sei. Es hätten nach dieser Untersuchung zahlreiche weitere Untersuchungen durch Spezialisten für Kinderchirurgie stattfinden müssen, um das wahre Ausmaß der Verletzungsfolgen durch den Arbeitsunfall exakt feststellen zu können. Obwohl alle Untersuchungsbefunde der Spezialisten der belangten Behörde vorgelegt worden seien und sich daraus offensichtlich eine andere Bewertung der Verletzungsfolgen ergebe, somit eine andere Einschätzung der berechtigten, dem Einschreiter zustehenden Leistungen, habe sich die AUVA geweigert, einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuzustimmen und eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG zu veranlassen. Es gehe um ein 13-jähriges Kind; umso mehr wäre es notwendig gewesen, die Richtigkeit des Erstgutachtens nachträglich zu überprüfen, weil dem Gutachter nicht alle unfallkausalen Folgen bekannt gewesen seien. Es sei ja bekannt, dass sich Unfallfolgen aufgrund von Unfällen während der Pubertät erst später im vollen Ausmaß zeigen würden. Dennoch sei dem Antrag nicht stattgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung des Chirurgen am 12.9.2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass das Radiusköpfchen an der rechten Hand nicht bzw. nur teilweise angewachsen sei. Durch dieses Nichtanwachsen des Radiusköpfchens ergebe sich eine ganz andere Bewertung der bisherigen Verletzungsfolgen. Die Verletzungsfolge in Form des Nichtanwachsens des Radiusköpfchens habe in den bisherigen Befund der AUVA nicht aufgenommen werden können, weil diese Unfallfolge nicht bekannt gewesen sei. Auch der von der AUVA beigezogene Sachverständige habe dies nicht in sein Gutachten mitaufnehmen können. Der beigezogene Sachverständige habe möglicherweise auch keinen Einblick in die vorliegenden Röntgenbilder bzw. CT-Aufnahmen genommen bzw. seiner Begutachtung zugrunde gelegt bzw. zugrunde legen können. Aufgrund der nunmehrigen weiteren Untersuchungen (nach dem 12.9.2020) habe sich eben gezeigt, dass das Radiusköpfchen wider Erwarten nicht angewachsen sei und eine bzw. mehrere Nachoperationen notwendig gewesen seien bzw. würden. Es handle sich dabei um wesentliche Verletzungsfolgen, die bislang noch nicht begutachtet worden seien. Die jetzigen Untersuchungen hätten ergeben, dass zwischen Speiche und Elle eine zusätzliche Kallusbildung stattgefunden habe. Dies deute darauf hin, dass eine operative Entfernung dieser Kallusbildung, die für die künftige Funktionsfähigkeit des Gelenkes sehr ungünstig wäre, notwendig werde. Es könnte aber auch sein, dass ein Muskelstrang entlang der Elle und Speiche durch die lange Ruhigstellung des Gelenkes geschädigt worden sei bzw. funktionsunfähig geworden sei. Möglicherweise sei dieser Strang "angeklebt" und sei hier eine weitere entsprechende operative Maßnahme notwendig. Auf die beiliegenden Bestätigungen über Behandlungen und Untersuchungen werde verwiesen, die allesamt nach der Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde am 12.9.2020 notwendig geworden seien. Die konkreten tatsächlichen Verletzungsfolgen hätten dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen noch nicht bekannt sein können, weshalb eine neuerliche Untersuchung und Einstufung dringend erforderlich sei. Dies sei im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, um eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu erreichen. Im Folgenden wurden die Untersuchungen bzw. Befunde von Dr. römisch 40 am 21.10.2020, im Orthopädischen Spital römisch 40 am 4.12.2020, von Dr. römisch 40 und im Behandlungszentrum römisch 40 am 27.1.2021 näher dargestellt. Von einer Beendigung der Behandlung des Unfalls könne keine Rede sein; es sei auch noch kein "Endzustand" beim BF gegeben. Aufgrund dieser objektivierbaren Umstände sei es für den Einschreiter nicht nachvollziehbar, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt worden sei. Die Beschwerde sei daher berechtigt. Es sei dringend eine neuerliche Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen der belangten Behörde notwendig, um die nach der Erstuntersuchung am 12.9.2020 eingetretenen, am 12.9.2020 nicht vorhersehbaren Verschlechterungen des Zustandes beim Einschreiter klären zu lassen. Die neuesten Ergebnisse der absoluten Fachleute auf dem Gebiet der Kinderchirurgie

den Beilagen seien dabei miteinzubeziehen. Es sei im Übrigen ein Sachverständiger aus dem Bereich Kinderchirurgie zu bestellen oder zumindest ein Gutachten aus diesem Fachbereich in ein allgemeines chirurgisches Gutachten miteinzubeziehen. Ein "normaler" chirurgischer Sachverständiger könne wohl die speziellen Folgen bei Kinderverletzungen nicht unbedingt einschätzen und sei gerade im konkreten komplexen Fall die Beiziehung eines ausgebildeten Kinderchirurgen als Sachverständigen unbedingt erforderlich. Dem Sachverständigen hätten am 12.9.2020 die nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen gar nicht bekannt sein können, sodass alleine aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei. Es hätten sich wesentliche neue medizinische Ergebnisse ergeben, die bei der seinerzeitigen Begutachtung bzw. Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen sein können. Es habe sohin bei der Bescheiderlassung am 25.9.2020 ein wesentlicher Irrtum über die tatsächlichen Verletzungsfolgen vorgelegen. Mit der Beschwerde wurden ein Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 4.12.2020, ein Patientenbrief Dris. XXXX vom 2.1.2021, ein neurologisches Attest Dris. XXXX vom 21.10.2020 sowie ein Schreiben des Behandlungszentrums XXXX vom 8.2.2021 vorgelegt.Mit der Beschwerde wurden ein Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 4.12.2020, ein Patientenbrief Dris. römisch 40 vom 2.1.2021, ein neurologisches Attest Dris. römisch 40 vom 21.10.2020 sowie ein Schreiben des Behandlungszentrums römisch 40 vom 8.2.2021 vorgelegt. 3. Am 22.3.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme. Darin führte sie zunächst aus, dass

§ 18Abs.

4 AVG jede schriftliche Ausfertigung der Behörde unter anderem die Behörde zu bezeichnen sowie den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Zur Genehmigung von Bescheiden berechtigt sei in der (zuständigen Hauptstelle der) belangten AUVA zunächst der leitende Angestellte (Generaldirektor), wobei mittels interner Regelung (Dienstanweisung) die Weitergabe der in seinem Namen auszuübenden Approbationsbefugnis an die Abteilungsleiter(Innen) der einen Geschäftsfall bearbeitenden Leistungsabteilung der Landesstelle(n) erfolge. Der vorliegende Bescheid sei sohin – rechtlich korrekt bzw. entsprechend der Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen Abspruch über die Anträge im Namen des leitenden Angestellten (Generaldirektors) der (Hauptstelle der) AUVA in dessen Namen erlassen/gefertigt. Ferner wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass nachfolgende/spätere Änderungen bzw. eine – allfällige – nachfolgende/spätere Verschlimmerung der Unfallfolgen, die zu einer neuerlichen Behandlungsbedürftigkeit, respektive zu einer Wiederaufnahme der Heilbehandlung geführt hätten, nicht zu berücksichtigen seien, sodass die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG zu Recht abgelehnt worden sei. Auch eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG sei – in Ermangelung eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens – zu Recht abgelehnt worden.Darin führte sie zunächst aus, dass

Paragraph 18, Absatz 4, AVG jede schriftliche Ausfertigung der Behörde unter anderem die Behörde zu bezeichnen sowie den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Zur Genehmigung von Bescheiden berechtigt sei in der (zuständigen Hauptstelle der) belangten AUVA zunächst der leitende Angestellte (Generaldirektor), wobei mittels interner Regelung (Dienstanweisung) die Weitergabe der in seinem Namen auszuübenden Approbationsbefugnis an die Abteilungsleiter(Innen) der einen Geschäftsfall bearbeitenden Leistungsabteilung der Landesstelle(n) erfolge. Der vorliegende Bescheid sei sohin – rechtlich korrekt bzw. entsprechend der Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen Abspruch über die Anträge im Namen des leitenden Angestellten (Generaldirektors) der (Hauptstelle der) AUVA in dessen Namen erlassen/gefertigt. Ferner wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass nachfolgende/spätere Änderungen bzw. eine – allfällige – nachfolgende/spätere Verschlimmerung der Unfallfolgen, die zu einer neuerlichen Behandlungsbedürftigkeit, respektive zu einer Wiederaufnahme der Heilbehandlung geführt hätten, nicht zu berücksichtigen seien, sodass die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu Recht abgelehnt worden sei. Auch eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG sei – in Ermangelung eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens – zu Recht abgelehnt worden.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2022 (erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 1.4.2022) wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF davon verständigt, dass sich die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 – aus näher dargelegten Gründen – nach vorläufiger Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet darstellt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der – XXXX geborene – BF rutschte am 19.9.2019 als Schüler beim Klettern an der Sprossenwand im Rahmen des Turnunterrichtes ab und stürzte auf den rechten Arm.1.
  4. Der – römisch 40 geborene – BF rutschte am 19.9.2019 als Schüler beim Klettern an der Sprossenwand im Rahmen des Turnunterrichtes ab und stürzte auf den rechten Arm. 1.
  5. Am 12.9.2020 wurde der BF durch den von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie, XXXX , untersucht. Im Gutachten wurden als kausale Unfallfolgen ein kompletter Ausfall der Außendrehung des Unterarms und eine 50-prozentige Einschränkung der Innendrehung festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 Prozent eingeschätzt.1.
  6. Am 12.9.2020 wurde der BF durch den von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie, römisch 40 , untersucht. Im Gutachten wurden als kausale Unfallfolgen ein kompletter Ausfall der Außendrehung des Unterarms und eine 50-prozentige Einschränkung der Innendrehung festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 Prozent eingeschätzt. 1.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 wurde der vom BF erlittene Unfall vom 19.9.2019 als Arbeitsunfall anerkannt und folgende Verletzungen nach diesem Versicherungsfall festgestellt: "Bruch im Bereich der Wachstumsfugen am körperfernen Ende der Speiche und Elle sowie verschobene Wachstumsfugenlösung der körpernahen Speiche mit vorübergehender Schädigung des Speichennerves rechts" Entsprechend der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent wurde dem BF ein Anspruch auf Versehrtengeld in Höhe von EUR 723,39 zuerkannt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 1.10.2020). 1.
  8. Am 27.11.2020 brachte der BF beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage (datierend vom 23.10.2020) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage gegen den genannten Bescheid.1.
  9. Am 27.11.2020 brachte der BF beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage (datierend vom 23.10.2020) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage gegen den genannten Bescheid. 1.
  10. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.1.2021 wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 abgewiesen und die Klage vom 23.10.2020 gegen den genannten Bescheid zurückgewiesen.1.
  11. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.1.2021 wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 abgewiesen und die Klage vom 23.10.2020 gegen den genannten Bescheid zurückgewiesen. 1.
  12. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.1.2021 (bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 28.1.2021) stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.9.2020 offenbar, aufgrund der bis dahin vorliegenden Unterlagen, davon ausgegangen sei, dass die Unterarmfraktur an der rechten Hand komplikationslos ausgeheilt sei. Tatsächlich hätten sich jedoch – wie erst nach der Untersuchung am 12.9.2020 objektivierbar gewesen sei – (zusammengefasst) folgende Verletzungsfolgen aufgrund des Turnunfalles vom 19.9.2019 ergeben: 1) Das Radiusköpfchen sei nach der ersten Operation im Krankenhaus wider Erwarten nicht angewachsen; dadurch dürfte sich eine Arthrose am Gelenksknochen bzw. am Knorpel ergeben haben und werde das Ellbogengelenk stetig weiter abgenutzt. Dieser Umstand sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht absehbar gewesen. Aufgrund dieses Befundes sei damit zu rechnen, dass ohne weitere Operation (mit unsicherem Ausgang) der BF mit einer dauernden Behinderung am rechten Arm für sein ganzes Leben lang rechnen müsse, was die Berufsaussichten und das weitere Fortkommen wesentlich beeinträchtigen werde. Auf den Bericht des Orthopädischen Spitals XXXX vom 4.12.2020 wurde verwiesen.1) Das Radiusköpfchen sei nach der ersten Operation im Krankenhaus wider Erwarten nicht angewachsen; dadurch dürfte sich eine Arthrose am Gelenksknochen bzw. am Knorpel ergeben haben und werde das Ellbogengelenk stetig weiter abgenutzt. Dieser Umstand sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht absehbar gewesen. Aufgrund dieses Befundes sei damit zu rechnen, dass ohne weitere Operation (mit unsicherem Ausgang) der BF mit einer dauernden Behinderung am rechten Arm für sein ganzes Leben lang rechnen müsse, was die Berufsaussichten und das weitere Fortkommen wesentlich beeinträchtigen werde. Auf den Bericht des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 4.12.2020 wurde verwiesen. 2) Als Rechtshänder sei der BF durch die Verletzungsfolgen auch ganz wesentlich in der Fähigkeit des Schreibens eingeschränkt und könne auch alle sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr so wie vor dem Unfall durchführen. Er fühle sich dadurch (im Vergleich zu Gleichaltrigen) "behindert", was objektiv auch richtig sei. Die physischen Verletzungsfolgen würden sohin auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom bedingen. Unabhängig davon sei der BF auch künftig bei Freizeitaktivitäten verletzungsbedingt körperlich sehr eingeschränkt, was eine dauernde psychische Belastung darstellen werde, die bislang nicht berücksichtigt worden sei bzw. berücksichtigt werden hätte können. Auf das neurologische Attest Dris. XXXX vom 21.10.2020 wurde verwiesen.2) Als Rechtshänder sei der BF durch die Verletzungsfolgen auch ganz wesentlich in der Fähigkeit des Schreibens eingeschränkt und könne auch alle sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr so wie vor dem Unfall durchführen. Er fühle sich dadurch (im Vergleich zu Gleichaltrigen) "behindert", was objektiv auch richtig sei. Die physischen Verletzungsfolgen würden sohin auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom bedingen. Unabhängig davon sei der BF auch künftig bei Freizeitaktivitäten verletzungsbedingt körperlich sehr eingeschränkt, was eine dauernde psychische Belastung darstellen werde, die bislang nicht berücksichtigt worden sei bzw. berücksichtigt werden hätte können. Auf das neurologische Attest Dris. römisch 40 vom 21.10.2020 wurde verwiesen. Als Beweismittel wurden mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein Operationsbericht des Krankenhauses XXXX vom 19.9.2019, ein Arztbrief vom 20.9.2019, ein neurologisches Attest Dris. XXXX vom 21.10.2020 sowie ein Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 4.12.2020 vorgelegt.Als Beweismittel wurden mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein Operationsbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 19.9.2019, ein Arztbrief vom 20.9.2019, ein neurologisches Attest Dris. römisch 40 vom 21.10.2020 sowie ein Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 4.12.2020 vorgelegt. 1.
  13. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.2.2021 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101ASVG.1.7.

Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.2.2021 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im AVG und ASVG: 3.2.
  2. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.2.
  3. Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 3.2.
  1. § 101 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:3.2.
  2. Paragraph 101, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen §
  3. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 101, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  5. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: Der BF macht in der Beschwerde zunächst die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid von der AUVA, Landesstelle Linz – und damit von einer unzuständigen Stelle – erlassen worden sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle zunächst auf die Ausführungen im ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2022, L503 2240795-1/6E, zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der AUVA verwiesen. Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der

§ 58Abs.

3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der

Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, dass im Kopf des Bescheides unter dem Schriftzug "Allgemeine Unfallversicherungsanstalt" auch der Zusatz "Landesstelle Linz" beigefügt wurde. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Fertigungsklausel – anders als noch im Bescheid, welcher dem hg. Erkenntnis vom 18.2.2022 zugrunde lag – keinerlei Hinweise darauf enthält, dass der Bescheid durch die Landesstelle Linz erlassen wurde. Als Behörde, in deren Namen gefertigt wurde, ist vielmehr die "ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT" angeführt; aus der Fertigungsklausel geht auch hervor, dass der konkrete, unterfertigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des leitenden Angestellten ("Der leitende Angestellte") unterfertigte. Anhaltspunkte dafür, dass anstelle für den zuständigen leitenden Angestellten der Hauptstelle (Generaldirektor der AUVA) für den leitenden Angestellten einer bestimmten Landesstelle gefertigt werden sollte, bestehen nicht, zumal die Fertigungsklausel einen solchen Zusatz nicht enthält. Schließlich findet sich auch in der auf der letzten Seite des Bescheides angebrachten Amtssignatur keine Hinweise auf die Herkunft des Bescheides von einer Landesstelle. Der Bescheid stammt daher seinem äußeren Erscheinungsbild nach von der AUVA – und nicht deren Landesstelle Linz. Der angefochtene Bescheid war daher im Ergebnis der AUVA als bescheiderlassender Behörde zuzurechnen und wurde daher nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen. 3.3.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der BF stellte mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.1.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 69Abs.

1 ASVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens – unter anderem – ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" voraus.

Paragraph 69, Absatz eins, ASVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens – unter anderem – ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" voraus. In jenen Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht

Art. 94Abs.

2 B-VG bzw. im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 6).In jenen Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht

Artikel 94, Absatz 2, B-VG bzw.

im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 6). Im gegenständlichen Fall wurde zwar Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, diese wurde vom Gericht jedoch – nach Abweisung eines gemeinsam mit der Einbringung der Klage gestellten Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage – wegen Rechtswegsunzulässigkeit

§ 73ASGG zurückgewiesen.

Da eine zulässige Klage nicht eingebracht wurde und folglich der Bescheid vom 25.9.2020 nicht

§ 71Abs.

1 ASVG außer Kraft getreten ist, handelt es sich bei der vorliegenden Sache um ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG.Im gegenständlichen Fall wurde zwar Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, diese wurde vom Gericht jedoch – nach Abweisung eines gemeinsam mit der Einbringung der Klage gestellten Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage – wegen Rechtswegsunzulässigkeit

Paragraph 73, ASGG zurückgewiesen. Da eine zulässige Klage nicht eingebracht wurde und folglich der Bescheid vom 25.9.2020 nicht

Paragraph 71, Absatz eins, ASVG außer Kraft getreten ist, handelt es sich bei der vorliegenden Sache um ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

§ 69Abs.

1 AVG kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens darüber hinaus nur dann in Betracht, "wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig" ist.

Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens darüber hinaus nur dann in Betracht, "wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig" ist. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen sein. Durch ein unzulässiges oder verspätet eingebrachtes Rechtsmittel wird die formelle Rechtskraft des Bescheides nicht wieder beseitigt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 5 und 7, jeweils mit Nachweisen aus der Judikatur).Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen sein. Durch ein unzulässiges oder verspätet eingebrachtes Rechtsmittel wird die formelle Rechtskraft des Bescheides nicht wieder beseitigt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 5 und 7, jeweils mit Nachweisen aus der Judikatur). Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 1.10.2020) zugestellt. Mit dem (ungenützten) Verstreichen der vierwöchigen Klagsfrist

§ 67Abs.

2 ASGG mit Ablauf des 29.10.2020 trat somit die formelle Rechtskraft des Bescheides ein. Die Einbringung einer unzulässigen Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 27.11.2020 vermag am Eintritt der Rechtskraft schon zu diesem Zeitpunkt nichts zu ändern, zumal der – gemeinsam mit der Einbringung der Klage gestellte – Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage abgewiesen wurde.Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 1.10.2020) zugestellt. Mit dem (ungenützten) Verstreichen der vierwöchigen Klagsfrist

Paragraph 67, Absatz 2, ASGG mit Ablauf des 29.10.2020 trat somit die formelle Rechtskraft des Bescheides ein. Die Einbringung einer unzulässigen Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht am 27.11.2020 vermag am Eintritt der Rechtskraft schon zu diesem Zeitpunkt nichts zu ändern, zumal der – gemeinsam mit der Einbringung der Klage gestellte – Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage abgewiesen wurde. Unbeschadet der Erfüllung der bisher dargestellten – grundsätzlich vorliegenden – allgemeinen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

2 AVG nur dann zulässig, wenn er binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Unbeschadet der Erfüllung der bisher dargestellten – grundsätzlich vorliegenden – allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG nur dann zulässig, wenn er binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, d.h. von dem Sachverhalt (allen Tatsachen), der (die) den Wiederaufnahmegrund bilden soll(en), Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 59, mit Nachweisen aus der Judikatur).Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, d.h. von dem Sachverhalt (allen Tatsachen), der (die) den Wiederaufnahmegrund bilden soll(en), Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 59, mit Nachweisen aus der Judikatur). Die Angaben im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 lassen unzweifelhaft erkennen, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG bei Einbringung des Antrages bereits abgelaufen war:Die Angaben im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 lassen unzweifelhaft erkennen, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bei Einbringung des Antrages bereits abgelaufen war: Der BF stützte sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – zur Dartuung von erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG – im Wesentlichen auf einen ein neurologisches Attest Dris. XXXX vom 21.10.2020 sowie einen Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 4.12.

  1. Daneben legte er einen Operationsbericht des Krankenhauses XXXX vom 19.9.2019 sowie einen Arztbrief vom 20.9.2019 vor. Anhand des Parteivorbringens – insbesondere im Zusammenhalt mit der Aktenlage – wird deutlich, dass der BF (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) nicht erst innerhalb der beiden vor Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegenden Wochen Kenntnis von den darin angeführten Tatsachen bzw. Beweismitteln erlangt hat. So wurden etwa der Operationsbericht des Krankenhauses Braunau vom 19.9.2019, der Arztbrief vom 20.9.2019 sowie das neurologische Attest Dris. XXXX schon im Klagsverfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vorgelegt (vgl. die Klageschrift vom 23.10.2020); der Befund des Orthopädischen Spitals XXXX vom 4.12.2020 wurde schließlich bereits dem im Verwaltungsakt erliegenden Patientenbrief Dris. XXXX vom 2.1.2021 zugrunde gelegt und war damit unzweifelhaft (spätestens zu diesem Zeitpunkt) ebenfalls bekannt. Eine Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den – dem Parteivorbringen zufolge – einen Wiederaufnahmegrund bildenden Tatsachen bzw. Beweismitteln war damit jedenfalls zu verneinen.Der BF stützte sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – zur Dartuung von erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG – im Wesentlichen auf einen ein neurologisches Attest Dris. römisch 40 vom 21.10.2020 sowie einen Ambulanzbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 4.12.
  2. Daneben legte er einen Operationsbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 19.9.2019 sowie einen Arztbrief vom 20.9.2019 vor. Anhand des Parteivorbringens – insbesondere im Zusammenhalt mit der Aktenlage – wird deutlich, dass der BF (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) nicht erst innerhalb der beiden vor Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegenden Wochen Kenntnis von den darin angeführten Tatsachen bzw. Beweismitteln erlangt hat. So wurden etwa der Operationsbericht des Krankenhauses Braunau vom 19.9.2019, der Arztbrief vom 20.9.2019 sowie das neurologische Attest Dris. römisch 40 schon im Klagsverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vorgelegt vergleiche die Klageschrift vom 23.10.2020); der Befund des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 4.12.2020 wurde schließlich bereits dem im Verwaltungsakt erliegenden Patientenbrief Dris. römisch 40 vom 2.1.2021 zugrunde gelegt und war damit unzweifelhaft (spätestens zu diesem Zeitpunkt) ebenfalls bekannt. Eine Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den – dem Parteivorbringen zufolge – einen Wiederaufnahmegrund bildenden Tatsachen bzw. Beweismitteln war damit jedenfalls zu verneinen. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.3.1990, 90/06/0013; vom 15.7.2003, 2003/05/0080).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.3.1990, 90/06/0013; vom 15.7.2003, 2003/05/0080). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2022 (zugestellt am 1.4.2022) wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF davon verständigt, dass sich die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens – aus den soeben erörterten Gründen – als verspätet darstellt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen (Verspätungsvorhalt). Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet; der nach den dargelegten Erwägungen des Gerichtes gegebenen Verspätung des Antrages wurde somit nicht entgegengetreten. Da im konkreten Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

2 AVG bei Einbringung des Antrages bei der belangten Behörde bereits abgelaufen war, hätte die belangte Behörde den Antrag sohin als unzulässig zurückweisen müssen.Da im konkreten Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG bei Einbringung des Antrages bei der belangten Behörde bereits abgelaufen war, hätte die belangte Behörde den Antrag sohin als unzulässig zurückweisen müssen. Die Beschwerde war daher – insoweit – als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 27.1.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

2 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde war daher – insoweit – als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 27.1.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.3.3. Zum Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101ASVG:3.3.3.

Zum Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG: Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.2.2021 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG.Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.2.2021 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG.

§ 101

ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Paragraph 101, ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011). Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189).Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (Paragraph 71, ASGG) kann nicht mehr im Wege des Paragraph 101, korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189). Wie bereits oben ausgeführt, trat der Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 nicht

§ 71

ASGG außer Kraft, weil eine zulässige Klage gegen diesen Bescheid nicht eingebracht wurde.Wie bereits oben ausgeführt, trat der Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2020 nicht

Paragraph 71, ASGG außer Kraft, weil eine zulässige Klage gegen diesen Bescheid nicht eingebracht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Irrtum über den Sachverhalt (nur) dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1999, 97/08/0588).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Irrtum über den Sachverhalt (nur) dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1999, 97/08/0588). Soweit sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 25.9.2020 auf die medizinische Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF aufgrund des von ihr eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens vom 12.9.2020 gestützt hat, hat sie – die fachliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens annehmend – einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt, der als solcher im Rahmen des § 101 ASVG nicht ohne weiteres neu aufgerollt werden kann. Vor allem kann nicht gesagt werden – und wurde auch vom BF nicht behauptet – dass bei dieser Begutachtung damalige Symptome des BF unbeachtet oder ununtersucht geblieben wären. Auf der Ebene der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde liegt daher ein wesentlicher Irrtum oder ein offenkundiges Versehen nicht vor (vgl. VwGH vom 27.7.2001, 2001/08/0040).Soweit sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 25.9.2020 auf die medizinische Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF aufgrund des von ihr eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens vom 12.9.2020 gestützt hat, hat sie – die fachliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens annehmend – einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt, der als solcher im Rahmen des Paragraph 101, ASVG nicht ohne weiteres neu aufgerollt werden kann. Vor allem kann nicht gesagt werden – und wurde auch vom BF nicht behauptet – dass bei dieser Begutachtung damalige Symptome des BF unbeachtet oder ununtersucht geblieben wären. Auf der Ebene der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde liegt daher ein wesentlicher Irrtum oder ein offenkundiges Versehen nicht vor vergleiche VwGH vom 27.7.2001, 2001/08/0040). Die Frage, an welchen Unfallfolgen der BF damals gelitten hat, war nicht von der belangten Behörde zu beurteilen, sondern vom medizinischen Sachverständigen unter Anwendung seines Fachwissens. Die Begutachtung durch den Sachverständigen besteht in der Anwendung der anerkannten Regeln seines medizinischen Faches auf den von ihm beim BF erhobenen Befund. Eine unvollständige Befundaufnahme kann einen Tatsachenirrtum im Sinne des § 101 ASVG begründen (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.7.2001).Die Frage, an welchen Unfallfolgen der BF damals gelitten hat, war nicht von der belangten Behörde zu beurteilen, sondern vom medizinischen Sachverständigen unter Anwendung seines Fachwissens. Die Begutachtung durch den Sachverständigen besteht in der Anwendung der anerkannten Regeln seines medizinischen Faches auf den von ihm beim BF erhobenen Befund. Eine unvollständige Befundaufnahme kann einen Tatsachenirrtum im Sinne des Paragraph 101, ASVG begründen vergleiche das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.7.2001). Eine unvollständige Befundaufnahme im Rahmen der Gutachtenserstattung durch den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen wurde im konkreten Fall weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen: Der BF hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, ob bzw. welche Untersuchungen der Sachverständige im Rahmen seiner Befundaufnahme außer Acht gelassen habe und welche Tatsachen er dabei hätte feststellen können. Im Gegenteil wurde bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 vorgebracht, dass die "seit der Untersuchung vom 12.09.2020 nunmehr (später) aufgetretenen Umstände […] für den beigezogenen SV und damit auch für die AUVA nicht vorhersehbar" gewesen seien (S. 3; Hervorhebung im Original); diese Verletzungsfolgen seien "erst nach der Untersuchung am 12.9.2020 objektivierbar" gewesen (vgl. S. 2). So sei das Radiusköpfchen nach der ersten Operation im Krankenhaus "wider Erwarten nicht angewachsen" (S. 2; Hervorhebung im Original). Nach dem expliziten Vorbringen in diesem Antrag "konnte" der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens vom 12.9.2020 "noch nicht wissen, dass die konkreten unfallsbedingten Verletzungsfolgen sich tatsächlich anders entwickelt haben." (S. 2; Hervorhebung im Original). Auch im Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.2.2021 wurde in diesem Sinne vorgebracht, dass "die Verletzungsfolge im Form des Nichtanwachsens des Radiusköpfchens […] in den bisherigen Befund nicht aufgenommen werden" habe können, "weil diese Unfallsfolge nicht bekannt war. Auch der von Ihnen beigezogene SV konnte dies nicht in sein Gutachten mitaufnehmen." (S. 1; Hervorhebung im Original). Wenn im Folgenden vorgebracht wurde, dass der Sachverständige "möglicherweise auch keinen Einblick in die vorliegenden Röntgenbilder bzw. CT-Aufnahmen genommen bzw. seiner Begutachtung zugrunde gelegt bzw. zugrunde legen" habe können, wurde damit nicht konkret dargetan, dass der Sachverständige bei einem solchen (hypothetisch unterbliebenen) Vorgehen die angegebenen Verletzungsfolgen hätte erkennen können und auf diese Weise eine vollständige Befundaufnahme unterlassen habe, zumal zuvor – wie bereits erwähnt – vorgebracht wurde, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung von diesen Unfallfolgen noch gar nicht wissen (bzw. diese in sein Gutachten mitaufnehmen) habe können.Der BF hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, ob bzw. welche Untersuchungen der Sachverständige im Rahmen seiner Befundaufnahme außer Acht gelassen habe und welche Tatsachen er dabei hätte feststellen können. Im Gegenteil wurde bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.1.2021 vorgebracht, dass die "seit der Untersuchung vom 12.09.2020 nunmehr (später) aufgetretenen Umstände […] für den beigezogenen SV und damit auch für die AUVA nicht vorhersehbar" gewesen seien (S. 3; Hervorhebung im Original); diese Verletzungsfolgen seien "erst nach der Untersuchung am 12.9.2020 objektivierbar" gewesen vergleiche S. 2). So sei das Radiusköpfchen nach der ersten Operation im Krankenhaus "wider Erwarten nicht angewachsen" (S. 2; Hervorhebung im Original). Nach dem expliziten Vorbringen in diesem Antrag "konnte" der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens vom 12.9.2020 "noch nicht wissen, dass die konkreten unfallsbedingten Verletzungsfolgen sich tatsächlich anders entwickelt haben." (S. 2; Hervorhebung im Original). Auch im Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.2.2021 wurde in diesem Sinne vorgebracht, dass "die Verletzungsfolge im Form des Nichtanwachsens des Radiusköpfchens […] in den bisherigen Befund nicht aufgenommen werden" habe können, "weil diese Unfallsfolge nicht bekannt war. Auch der von Ihnen beigezogene SV konnte dies nicht in sein Gutachten mitaufnehmen." (S. 1; Hervorhebung im Original). Wenn im Folgenden vorgebracht wurde, dass der Sachverständige "möglicherweise auch keinen Einblick in die vorliegenden Röntgenbilder bzw. CT-Aufnahmen genommen bzw. seiner Begutachtung zugrunde gelegt bzw. zugrunde legen" habe können, wurde damit nicht konkret dargetan, dass der Sachverständige bei einem solchen (hypothetisch unterbliebenen) Vorgehen die angegebenen Verletzungsfolgen hätte erkennen können und auf diese Weise eine vollständige Befundaufnahme unterlassen habe, zumal zuvor – wie bereits erwähnt – vorgebracht wurde, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung von diesen Unfallfolgen noch gar nicht wissen (bzw. diese in sein Gutachten mitaufnehmen) habe können. Ein Tatsachenirrtum im Sinne des § 101 ASVG infolge einer unvollständigen Befundaufnahme war daher nicht zu erkennen.Ein Tatsachenirrtum im Sinne des Paragraph 101, ASVG infolge einer unvollständigen Befundaufnahme war daher nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes – einen Tatsachenirrtum in diesem Sinne darstellen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.7.2001, sowie vom 18.3.1997, 96/08/0079). In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen (vgl. VwGH vom 13.9.2017, Ra 2016/08/0174).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes – einen Tatsachenirrtum in diesem Sinne darstellen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 27.7.2001, sowie vom 18.3.1997, 96/08/0079). In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen vergleiche VwGH vom 13.9.2017, Ra 2016/08/0174). Soweit der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat, kann auch dies im Verfahren nach § 101 ASVG unter Voraussetzung, dass ein offenkundiges Versehen vorliegt, aufgegriffen werden (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.7.2001, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.3.1997, Slg. Nr. 14640 /A).Soweit der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat, kann auch dies im Verfahren nach Paragraph 101, ASVG unter Voraussetzung, dass ein offenkundiges Versehen vorliegt, aufgegriffen werden vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.7.2001, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.3.1997, Slg. Nr. 14640 /A). Der BF hat nicht vorgebracht, dass der Sachverständige eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft außer Acht gelassen hätte. Auch legte er nicht dar, dass der Sachverständige bei der Befundaufnahme einen konkreten Leidenszustand übersehen hätte. So wurde im Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes etwa ausgeführt, dass bei einer Untersuchung im Orthopädischen Spital XXXX am 4.12.2020 – einige Monate nach der Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.9.2020 und Bescheiderlassung am 25.9.2020 – festgestellt worden sei, "dass das Radiusköpfchen nicht angewachsen" sei und "deshalb ein weiterer operativer Eingriff notwendig sein wird. Diesbezügliche Untersuchungsbefunde lagen Ihrem SV bei seiner Untersuchung nicht vor" (S. 2). An anderer Stelle in diesem Antrag wurde vorgetragen: "Zum Zeitpunkt der unfallchirurgischen Begutachtung vom 12.09.2020 war noch nicht bekannt, wie sich tatsächlich die Auswirkungen des Unfalles äußern. Dem Sachverständigen konnten diese nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen auch gar nicht bekannt sein, sodass alleine aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei. Es haben sich wesentliche neue medizinische Ergebnisse ergeben, die bei der seinerzeitigen Begutachtung bzw. Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen sein können." (S. 4). In der Beschwerde wurden die nach der Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.9.2020 eingetretenen Verschlechterungen weiterhin – wie schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – als "nicht vorhersehbar" bezeichnet (S. 6).Der BF hat nicht vorgebracht, dass der Sachverständige eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft außer Acht gelassen hätte. Auch legte er nicht dar, dass der Sachverständige bei der Befundaufnahme einen konkreten Leidenszustand übersehen hätte. So wurde im Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes etwa ausgeführt, dass bei einer Untersuchung im Orthopädischen Spital römisch 40 am 4.12.2020 – einige Monate nach der Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.9.2020 und Bescheiderlassung am 25.9.2020 – festgestellt worden sei, "dass das Radiusköpfchen nicht angewachsen" sei und "deshalb ein weiterer operativer Eingriff notwendig sein wird. Diesbezügliche Untersuchungsbefunde lagen Ihrem SV bei seiner Untersuchung nicht vor" (S. 2). An anderer Stelle in diesem Antrag wurde vorgetragen: "Zum Zeitpunkt der unfallchirurgischen Begutachtung vom 12.09.2020 war noch nicht bekannt, wie sich tatsächlich die Auswirkungen des Unfalles äußern. Dem Sachverständigen konnten diese nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen auch gar nicht bekannt sein, sodass alleine aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei. Es haben sich wesentliche neue medizinische Ergebnisse ergeben, die bei der seinerzeitigen Begutachtung bzw. Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen sein können." (S. 4). In der Beschwerde wurden die nach der Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.9.2020 eingetretenen Verschlechterungen weiterhin – wie schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – als "nicht vorhersehbar" bezeichnet (S. 6). In Ansehung dieses Vorbringens hat der BF nicht schlüssig dargelegt, dass der Sachverständige einen – damals beim BF vorliegenden – konkreten Leidenszustand übersehen oder eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hätte. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0030, mwN). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse – geändert hat (vgl. VwGH vom 13.9.2017, Ra 2016/08/0174, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.3.2012, 2012/08/0047). Das Gericht übersieht nicht, dass im Verfahren eine Verschlechterung des Zustandes des BF (samt Notwendigkeit weiterer Operationen) nachvollziehbar behauptet und durch Vorlage von medizinischen Befunden untermauert wurde. Nach dem Partei- bzw. Beschwerdevorbringen wurde aber dezidiert ausgeschlossen, dass dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen überhaupt hätten bekannt sein können.In Ansehung dieses Vorbringens hat der BF nicht schlüssig dargelegt, dass der Sachverständige einen – damals beim BF vorliegenden – konkreten Leidenszustand übersehen oder eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hätte. Paragraph 101, ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0030, mwN). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse – geändert hat vergleiche VwGH vom 13.9.2017, Ra 2016/08/0174, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.3.2012, 2012/08/0047). Das Gericht übersieht nicht, dass im Verfahren eine Verschlechterung des Zustandes des BF (samt Notwendigkeit weiterer Operationen) nachvollziehbar behauptet und durch Vorlage von medizinischen Befunden untermauert wurde. Nach dem Partei- bzw. Beschwerdevorbringen wurde aber dezidiert ausgeschlossen, dass dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die nunmehrigen weiteren Diagnosen und Behandlungen überhaupt hätten bekannt sein können. Ein Tatsachenirrtum infolge einer unrichtigen Befundaufnahme oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG war daher nicht zu erkennen.Ein Tatsachenirrtum infolge einer unrichtigen Befundaufnahme oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG war daher nicht zu erkennen. Schließlich wurde im Antrag vorgebracht, dass beim BF noch kein "Endzustand" vorliege und eine neuerliche Untersuchung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderchirurgie bzw. die Einbeziehung eines Gutachtens aus diesem Fachbereich notwendig sei (S. 3 f); dem ist entgegenzuhalten, dass dadurch ein Tatsachenirrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG nicht konkret und substantiiert aufgezeigt wird, wobei an dieser Stelle insbesondere auf das Parteivorbringen, wonach die – in Rede stehenden – weiteren Unfallfolgen zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12.9.2020 weder bekannt waren noch bekannt sein konnten, zu verweisen ist.Schließlich wurde im Antrag vorgebracht, dass beim BF noch kein "Endzustand" vorliege und eine neuerliche Untersuchung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderchirurgie bzw. die Einbeziehung eines Gutachtens aus diesem Fachbereich notwendig sei (S. 3 f); dem ist entgegenzuhalten, dass dadurch ein Tatsachenirrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG nicht konkret und substantiiert aufgezeigt wird, wobei an dieser Stelle insbesondere auf das Parteivorbringen, wonach die – in Rede stehenden – weiteren Unfallfolgen zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12.9.2020 weder bekannt waren noch bekannt sein konnten, zu verweisen ist. Soweit im Antrag darüber hinaus moniert wurde, dass sich aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergebe, dass die medizinische Behandlung nicht am 23.7.2020 im Krankenhaus XXXX abgeschlossen gewesen sei, sondern weitere Behandlungen unbedingt erforderlich (gewesen) seien (S. 4), ist dazu zunächst festzuhalten, dass im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen der 23.7.2020 – der Tag der letzten Kontrolle im Krankenhaus – als Ende der unfallbedingten Heilbehandlung angenommen wurde. Die Abschlusskontrolle im Krankenhaus am 23.7.2020 geht auch aus dem aktenkundigen Ambulanzbefund des Krankenhauses XXXX vom 31.7.2020 (S. 5) hervor. Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Folge zu einer Verschlechterung des Zustandes des BF samt Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberstern Gerichtshofes kann – auch wenn weitere Behandlungen, die aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten erforderlich sind, als Heilbehandlungen im Rahmen der "Unfallheilbehandlung" zu qualifizieren sind – im Hinblick auf die Gewährung eines Versehrtengeldes als einmalige Geldleistung von einem "Abschluss der Heilbehandlung" iSd § 212 Abs. 3 ASVG jedenfalls dann gesprochen werden, wenn zu einem gewissen Zeitpunkt nach Einschätzung der behandelnden Ärzte die Folgen des Arbeitsunfalls beseitigt bzw. jedenfalls verbessert wurden oder eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen verhindert wurde und es in weiterer Folge lediglich zu Kontrollen kommen soll (vgl. RIS-Justiz RS0123299, insbesondere den Beschluss des OGH vom 17.11.2015, 10 ObS 115/15g). Der vom BF vertretenen Rechtsansicht, dass der Abschluss der Heilbehandlung aufgrund der in der Folge eingetretenen Verschlechterung des Zustandes des BF samt Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen zu Unrecht mit dem 23.7.2020 angenommen worden wäre, war demnach nicht beizutreten; ein Tatsachenirrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG war auch in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken.Soweit im Antrag darüber hinaus moniert wurde, dass sich aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergebe, dass die medizinische Behandlung nicht am 23.7.2020 im Krankenhaus römisch 40 abgeschlossen gewesen sei, sondern weitere Behandlungen unbedingt erforderlich (gewesen) seien (S. 4), ist dazu zunächst festzuhalten, dass im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen der 23.7.2020 – der Tag der letzten Kontrolle im Krankenhaus – als Ende der unfallbedingten Heilbehandlung angenommen wurde. Die Abschlusskontrolle im Krankenhaus am 23.7.2020 geht auch aus dem aktenkundigen Ambulanzbefund des Krankenhauses römisch 40 vom 31.7.2020 (S. 5) hervor. Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Folge zu einer Verschlechterung des Zustandes des BF samt Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberstern Gerichtshofes kann – auch wenn weitere Behandlungen, die aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten erforderlich sind, als Heilbehandlungen im Rahmen der "Unfallheilbehandlung" zu qualifizieren sind – im Hinblick auf die Gewährung eines Versehrtengeldes als einmalige Geldleistung von einem "Abschluss der Heilbehandlung" iSd Paragraph 212, Absatz 3, ASVG jedenfalls dann gesprochen werden, wenn zu einem gewissen Zeitpunkt nach Einschätzung der behandelnden Ärzte die Folgen des Arbeitsunfalls beseitigt bzw. jedenfalls verbessert wurden oder eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen verhindert wurde und es in weiterer Folge lediglich zu Kontrollen kommen soll vergleiche RIS-Justiz RS0123299, insbesondere den Beschluss des OGH vom 17.11.2015, 10 ObS 115/15g). Der vom BF vertretenen Rechtsansicht, dass der Abschluss der Heilbehandlung aufgrund der in der Folge eingetretenen Verschlechterung des Zustandes des BF samt Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen zu Unrecht mit dem 23.7.2020 angenommen worden wäre, war demnach nicht beizutreten; ein Tatsachenirrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG war auch in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG nicht vor.Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG nicht vor. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF daher zu Recht abgelehnt. Da das Antragsdatum im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde jedoch fälschlich mit 27.1.2021 angegeben wurde, obwohl der Antrag tatsächlich erst mit Schriftsatz vom 22.2.2021 eingebracht wurde, war die Beschwerde daher – insoweit – als unbegründet abzuweisen und der Spruch des Bescheides (lediglich zur Klarstellung) dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 22.2.2021 auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG abgelehnt wird.Da das Antragsdatum im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde jedoch fälschlich mit 27.1.2021 angegeben wurde, obwohl der Antrag tatsächlich erst mit Schriftsatz vom 22.2.2021 eingebracht wurde, war die Beschwerde daher – insoweit – als unbegründet abzuweisen und der Spruch des Bescheides (lediglich zur Klarstellung) dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 22.2.2021 auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG abgelehnt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Fragen der Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG sowie der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Fragen der Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG sowie der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer Verhandlung wurde durch die rechtskundig vertretene Partei auch nicht beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2240795.2.00

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