Obsah (12)
§ 113Art 133§ 35§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL503 2244003-1 SpruchL503 2244003-1/7E, L503 2244003-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 113
ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.03.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.3.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
§ 113Abs. 2 i
Vm § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der
§ 113Abs.
2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.400,00 umgehend an die ÖGK zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 4.6.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.3.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, aufgrund einer Meldepflichtverletzung
Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.400,00 umgehend an die ÖGK zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 4.6.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 14.5.2020 um 10:30 Uhr beim Bauvorhaben XXXX , XXXX , durch Prüforgane der Abgabenbehörde nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber, der BF, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Frau K.") und XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S.") gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Diese Dienstnehmer seien arbeitend für den Dienstgeber, nämlich Herr S. beim Reinigen des Daches am Müllcontainer und Frau K. laut eigenen Angaben beim Putzen der Steinschneidemaschine und Verladen der Steinplatten, angetroffen worden. Im Zuge der Kontrolle habe Herr S. angegeben, dass er am 13.5. und 14.5.2020 gearbeitet habe und dafür im Gegenzug Beton für Estrich bekomme. Frau K. habe angegeben, auf Herrn S. gewartet zu haben und ihm geholfen zu haben. Der Dienstgeber habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2020 angegeben, dass Herr S. ihm beim Verlegen von Steinen für seinen Müllcontainer helfen und ca. EUR 40 bis 50 pro Stunde abzüglich der Materialkosten für den Estrich erhalten würde. Frau K. sei nur die Fahrerin. Er habe ihn nicht zur Sozialversicherung gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass die Firma von Herrn S. im Moment nicht aktiv sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato nicht erfolgt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben würden. Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den niederschriftlichen Einvernahmen des Dienstgebers, Herrn S. und Frau K. vom 14.5.2020, den Lichtbildern, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den Auszügen aus öffentlichen Registern sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass von den an der Betretung beteiligten Beamten ein Sachverhalt protokolliert worden sei, der so nicht vorgelegen habe. Die Aussage des Dienstgebers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2020, wonach er nicht gewusst habe, dass die Firma von Herrn S. nicht aktiv sei und diesen deswegen auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe sowie dass Frau K. lediglich die Fahrerin gewesen sei, würden reine Schutzbehauptungen darstellen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und habe der BF aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage als Dienstgeber
§ 35Abs.
1 ASVG den Beitragszuschlag zu entrichten.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 14.5.2020 um 10:30 Uhr beim Bauvorhaben römisch 40 , römisch 40 , durch Prüforgane der Abgabenbehörde nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber, der BF, hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Frau K.") und römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr S.") gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Diese Dienstnehmer seien arbeitend für den Dienstgeber, nämlich Herr S. beim Reinigen des Daches am Müllcontainer und Frau K. laut eigenen Angaben beim Putzen der Steinschneidemaschine und Verladen der Steinplatten, angetroffen worden. Im Zuge der Kontrolle habe Herr S. angegeben, dass er am 13.5. und 14.5.2020 gearbeitet habe und dafür im Gegenzug Beton für Estrich bekomme. Frau K. habe angegeben, auf Herrn S. gewartet zu haben und ihm geholfen zu haben. Der Dienstgeber habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2020 angegeben, dass Herr S. ihm beim Verlegen von Steinen für seinen Müllcontainer helfen und ca. EUR 40 bis 50 pro Stunde abzüglich der Materialkosten für den Estrich erhalten würde. Frau K. sei nur die Fahrerin. Er habe ihn nicht zur Sozialversicherung gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass die Firma von Herrn S. im Moment nicht aktiv sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato nicht erfolgt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben würden. Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den niederschriftlichen Einvernahmen des Dienstgebers, Herrn S. und Frau K. vom 14.5.2020, den Lichtbildern, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den Auszügen aus öffentlichen Registern sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass von den an der Betretung beteiligten Beamten ein Sachverhalt protokolliert worden sei, der so nicht vorgelegen habe. Die Aussage des Dienstgebers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2020, wonach er nicht gewusst habe, dass die Firma von Herrn S. nicht aktiv sei und diesen deswegen auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe sowie dass Frau K. lediglich die Fahrerin gewesen sei, würden reine Schutzbehauptungen darstellen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und habe der BF aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage als Dienstgeber
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG den Beitragszuschlag zu entrichten.
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 7.4.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.3.
- Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sowohl den Imbisstand " XXXX " als auch ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung " XXXX " betreibe. Im Zuge der Führung des Imbissstandes habe der BF Herrn S. kennengelernt. Während eines beiläufigen Gespräches habe Herr S. gegenüber dem BF mitgeteilt, dass er selbst das Unternehmen XXXX betreibe. In diesem Zusammenhang sei sodann vereinbart worden, dass Herr S. dem BF bei Steinverlegungsarbeiten helfe und der BF im Gegenzug Estricharbeiten für Herrn S. vornehme. Vereinbart sei dabei ausdrücklich gewesen, dass jeder über sein Unternehmen tätig werde und hier eine Abrechnung nach Regie – über das jeweilige Unternehmen – erfolge; die von jedem erbrachten Leistungen sollten in weiterer Folge gegenverrechnet werden. Warum und aus welchen Gründen hier von Herrn S. eine etwas andere Auskunft erteilt worden sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Entweder habe dieser die Vereinbarung falsch verstanden oder sei ihm eine konkrete Beantwortung der Fragen mangels Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich gewesen. Möglicherweise handle es sich aber auch – dies infolge des Bezuges von Unterstützungsleistungen – um Schutzbehauptungen. Dass zwischen dem BF und Herrn S. keine "Schwarzarbeit" vereinbart worden sei, ergebe sich bereits aus der Aussage des BF. Dieser habe im Zuge seiner Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren angegeben, dass sich der veranschlagte Lohn auf EUR 40,00 bis 50,00 pro Stunde belaufen solle. Es wäre widersinnig, um diesen Lohn einen "Schwarzarbeiter" beizuziehen. Bei diesem Stundenlohn handle es sich nämlich um jenen Stundensatz, der von einem Unternehmen gegenüber dem Endkunden verrechnet werde. Da der BF stets davon ausgegangen sei, dass die von Herrn S. erbrachten Leistungen über dessen Unternehmen abgerechnet werden, könne dem BF kein Verschulden angelastet werden. Dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass das Unternehmen von Herrn S. zum "Anhaltungszeitpunkt" nicht aktiv gewesen sei; ihn treffe jedoch auch keine weitergehende Nachforschungspflicht, zumal es sich bei der XXXX um ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen handle (dies sei vom BF sogar überprüft worden). Sofern Herr S. tatsächlich eine andere Art der Abrechnung angedacht habe, könne dies dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden; dies sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus sei der BF auch davon ausgegangen, dass Frau K. selbst Tätigkeiten auf der Baustelle ausführe, dies im Rahmen des Unternehmens der XXXX . Sie sei nämlich laut Firmenbuch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX . Der BF sei daher nicht einmal im Entferntesten auf die Idee gekommen, dass Frau K. nicht angemeldet sei. Herr S. sei daher jedenfalls als Unternehmer zu qualifizieren gewesen (Unternehmer kraft Eintragung). Warum und aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Aussage des BF als Schutzbehauptung zu werten sei, sei völlig unklar. Es widerspräche sämtlichen denklogischen Grundsätzen, dass ein Unternehmer Dritte für Arbeiten heranziehe, die er gewinnmindernd geltend machen könne. Der BF sei vielmehr als Werkbesteller bzw. Auftraggeber, nicht jedoch als Arbeitgeber zu qualifizieren. Ein objektiver Meldeverstoß sei demnach nicht vorliegend. Der Bescheid sei sohin ersatzlos aufzuheben. Hinzu komme, dass der festgesetzte Beitragszuschlag überhöht sei. Dem BF werde erstmals ein Meldeverstoß angelastet, wobei das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei. Es könne daher der Umstand, dass die Dienstverhältnisse nicht nachträglich zur Anmeldung gebracht worden seien, unter keinen Umständen als erschwerend berücksichtigt werden.Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sowohl den Imbisstand " römisch 40 " als auch ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung " römisch 40 " betreibe. Im Zuge der Führung des Imbissstandes habe der BF Herrn S. kennengelernt. Während eines beiläufigen Gespräches habe Herr S. gegenüber dem BF mitgeteilt, dass er selbst das Unternehmen römisch 40 betreibe. In diesem Zusammenhang sei sodann vereinbart worden, dass Herr S. dem BF bei Steinverlegungsarbeiten helfe und der BF im Gegenzug Estricharbeiten für Herrn S. vornehme. Vereinbart sei dabei ausdrücklich gewesen, dass jeder über sein Unternehmen tätig werde und hier eine Abrechnung nach Regie – über das jeweilige Unternehmen – erfolge; die von jedem erbrachten Leistungen sollten in weiterer Folge gegenverrechnet werden. Warum und aus welchen Gründen hier von Herrn S. eine etwas andere Auskunft erteilt worden sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Entweder habe dieser die Vereinbarung falsch verstanden oder sei ihm eine konkrete Beantwortung der Fragen mangels Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich gewesen. Möglicherweise handle es sich aber auch – dies infolge des Bezuges von Unterstützungsleistungen – um Schutzbehauptungen. Dass zwischen dem BF und Herrn S. keine "Schwarzarbeit" vereinbart worden sei, ergebe sich bereits aus der Aussage des BF. Dieser habe im Zuge seiner Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren angegeben, dass sich der veranschlagte Lohn auf EUR 40,00 bis 50,00 pro Stunde belaufen solle. Es wäre widersinnig, um diesen Lohn einen "Schwarzarbeiter" beizuziehen. Bei diesem Stundenlohn handle es sich nämlich um jenen Stundensatz, der von einem Unternehmen gegenüber dem Endkunden verrechnet werde. Da der BF stets davon ausgegangen sei, dass die von Herrn S. erbrachten Leistungen über dessen Unternehmen abgerechnet werden, könne dem BF kein Verschulden angelastet werden. Dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass das Unternehmen von Herrn S. zum "Anhaltungszeitpunkt" nicht aktiv gewesen sei; ihn treffe jedoch auch keine weitergehende Nachforschungspflicht, zumal es sich bei der römisch 40 um ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen handle (dies sei vom BF sogar überprüft worden). Sofern Herr S. tatsächlich eine andere Art der Abrechnung angedacht habe, könne dies dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden; dies sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus sei der BF auch davon ausgegangen, dass Frau K. selbst Tätigkeiten auf der Baustelle ausführe, dies im Rahmen des Unternehmens der römisch 40 . Sie sei nämlich laut Firmenbuch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 . Der BF sei daher nicht einmal im Entferntesten auf die Idee gekommen, dass Frau K. nicht angemeldet sei. Herr S. sei daher jedenfalls als Unternehmer zu qualifizieren gewesen (Unternehmer kraft Eintragung). Warum und aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Aussage des BF als Schutzbehauptung zu werten sei, sei völlig unklar. Es widerspräche sämtlichen denklogischen Grundsätzen, dass ein Unternehmer Dritte für Arbeiten heranziehe, die er gewinnmindernd geltend machen könne. Der BF sei vielmehr als Werkbesteller bzw. Auftraggeber, nicht jedoch als Arbeitgeber zu qualifizieren. Ein objektiver Meldeverstoß sei demnach nicht vorliegend. Der Bescheid sei sohin ersatzlos aufzuheben. Hinzu komme, dass der festgesetzte Beitragszuschlag überhöht sei. Dem BF werde erstmals ein Meldeverstoß angelastet, wobei das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei. Es könne daher der Umstand, dass die Dienstverhältnisse nicht nachträglich zur Anmeldung gebracht worden seien, unter keinen Umständen als erschwerend berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.6.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.6.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass Herr S. in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er privat beim Bauvorhaben tätig sei, nicht im Rahmen seines Unternehmens. Frau K. habe angegeben, ihrem Freund Herrn S. geholfen zu haben. Die Angaben von Frau K. und Herrn S. würden im Zusammenhang mit den Feststellungen im Rahmen der Kontrolle als sehr glaubhaft erscheinen. Herr S. habe angegeben, kein Geld zu bekommen, sondern Beton für Estrich für seine private Wohnung. Die Behörde erblicke keinerlei Gründe, warum den Angaben kein Glauben zu schenken sei. Im Gegensatz dazu würden die Angaben des Dienstgebers nicht sehr glaubwürdig erscheinen, dass es eine Vereinbarung mit Herrn S. gegeben habe, dass dieser im Rahmen seines Unternehmens tätig werde und dafür EUR 40,00 bis 50,00 pro Stunde abzüglich der Kosten für Estrich erhalten würde. Eine schriftliche Vereinbarung, die die Behauptung des Dienstgebers untermauern würde, liege der Behörde nicht vor. Eine solche sei zwischen dem BF und Herrn S. nicht geschlossen worden. Gegenständlich liege jedenfalls kein Werkvertrag vor, sondern sei die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart worden. Herr S. habe den BF beim Bauvorhaben durch einfache Arbeiten unterstützt, welche auf ein Dienstverhältnis deuten würden. Die Hilfe von Frau K. stelle ebenso ohne Zweifel eine solche Tätigkeit dar. Es handle sich um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Resümierend sei daher festzuhalten, dass es sich bei Frau K. und Herrn H. um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe und der BF deren Dienstgeber gewesen sei. Es sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages vom Vorliegen eines Verschuldens des Dienstgebers unabhängig sei. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen, nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden. Der Sachverhalt sei somit aktenkundig und der gesetzliche Tatbestand objektiv erfüllt. Der Dienstgeber habe Frau K. und Herrn S. entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit den Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Beschäftigung dieser Dienstnehmer zu verantworten. Da im vorliegenden Fall keine "verspäteten" Anmeldungen vorliegen würden, sondern diese gänzlich unterlassen (und bis dato noch nicht nachgeholt) worden seien, komme eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Betracht.Zur Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass Herr S. in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er privat beim Bauvorhaben tätig sei, nicht im Rahmen seines Unternehmens. Frau K. habe angegeben, ihrem Freund Herrn S. geholfen zu haben. Die Angaben von Frau K. und Herrn S. würden im Zusammenhang mit den Feststellungen im Rahmen der Kontrolle als sehr glaubhaft erscheinen. Herr S. habe angegeben, kein Geld zu bekommen, sondern Beton für Estrich für seine private Wohnung. Die Behörde erblicke keinerlei Gründe, warum den Angaben kein Glauben zu schenken sei. Im Gegensatz dazu würden die Angaben des Dienstgebers nicht sehr glaubwürdig erscheinen, dass es eine Vereinbarung mit Herrn S. gegeben habe, dass dieser im Rahmen seines Unternehmens tätig werde und dafür EUR 40,00 bis 50,00 pro Stunde abzüglich der Kosten für Estrich erhalten würde. Eine schriftliche Vereinbarung, die die Behauptung des Dienstgebers untermauern würde, liege der Behörde nicht vor. Eine solche sei zwischen dem BF und Herrn S. nicht geschlossen worden. Gegenständlich liege jedenfalls kein Werkvertrag vor, sondern sei die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart worden. Herr S. habe den BF beim Bauvorhaben durch einfache Arbeiten unterstützt, welche auf ein Dienstverhältnis deuten würden. Die Hilfe von Frau K. stelle ebenso ohne Zweifel eine solche Tätigkeit dar. Es handle sich um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Resümierend sei daher festzuhalten, dass es sich bei Frau K. und Herrn H. um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt habe und der BF deren Dienstgeber gewesen sei. Es sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages vom Vorliegen eines Verschuldens des Dienstgebers unabhängig sei. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen, nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden. Der Sachverhalt sei somit aktenkundig und der gesetzliche Tatbestand objektiv erfüllt. Der Dienstgeber habe Frau K. und Herrn S. entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit den Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hinsichtlich der Beschäftigung dieser Dienstnehmer zu verantworten. Da im vorliegenden Fall keine "verspäteten" Anmeldungen vorliegen würden, sondern diese gänzlich unterlassen (und bis dato noch nicht nachgeholt) worden seien, komme eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Betracht.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.6.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 2.7.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 3.3.2022 mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren vor dem LVwG Salzburg eingestellt wurde und übermittelte das Erkenntnis des genannten Gerichtes vom 4.8.2021, GZ: XXXX .
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 3.3.2022 mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren vor dem LVwG Salzburg eingestellt wurde und übermittelte das Erkenntnis des genannten Gerichtes vom 4.8.2021, GZ: römisch 40 .
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das LVwG Salzburg das Protokoll der vor dem do. Gericht am 26.7.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2022 wurden der belangten Behörde das genannte Erkenntnis und Protokoll des LVwG Salzburg übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
- Die belangte Behörde erstattete am 4.4.2022 eine Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie nach wie vor von einer unselbständigen Tätigkeit ausgehe, sodass aufgrund der Betretung ein Beitragszuschlag gegen den BF zu verhängen gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde würden keine Beweismittel vorliegen, welche eine andere Sichtweise begründen würden. Als Herr S. für den BF tätig geworden sei, sei sein Unternehmen bereits geschlossen gewesen. Die Löschung im Firmenbuch sei schon am 14.11.2020 erfolgt. Der BF habe selbst in der Aussage vor dem LVwG Salzburg am 26.7.2021 angegeben, dass er Herrn S. keine Rechnung für den Estrich gestellt habe, da dieser keine Firma mehr gehabt hatte. Der BF habe also gewusst, dass Herr S. nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig werden habe können. Gegenständlich sei kein Werkvertrag geschlossen worden, da keine individualisierte, konkretisierte Leistung vereinbart worden sei. Auch habe Herr S. keinen gewährleistungsrechtlichen Erfolg geschuldet. Frau K. sei ebenso auf der Baustelle tätig geworden und habe mitgeholfen. Der BF habe die Tätigkeit von Frau K. wahrgenommen und akzeptiert, weshalb diese ebenfalls ihm zuzurechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Inhaber des Imbissstandes " XXXX ", XXXX , XXXX . Neben dieser Tätigkeit betreibt der BF ein Verputzunternehmen namens " XXXX ".1.
- Der BF ist Inhaber des Imbissstandes " römisch 40 ", römisch 40 , römisch 40 . Neben dieser Tätigkeit betreibt der BF ein Verputzunternehmen namens " römisch 40 ". 1.
- Frau K. und Herr S. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 23.5.2019 die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in XXXX (Eintragung in das Firmenbuch am 29.5.2019). Frau K. war als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, Herr S. als Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 500,00 an der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft verfügte ab dem 7.6.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Platten- und Fliesenleger verbunden mit Keramiker (verbundenes Handwerk)". Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Insolvenzgericht vom 18.5.2020, Zl. XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über die XXXX mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft endete mit 5.6.
- Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und am 14.11.2020 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
- Frau K. und Herr S. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 23.5.2019 die römisch 40 , FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 (Eintragung in das Firmenbuch am 29.5.2019). Frau K. war als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, Herr S. als Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 500,00 an der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft verfügte ab dem 7.6.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Platten- und Fliesenleger verbunden mit Keramiker (verbundenes Handwerk)". Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Insolvenzgericht vom 18.5.2020, Zl. römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über die römisch 40 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft endete mit 5.6.
- Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und am 14.11.2020 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
- Im Bereich des Imbisstandes des BF befindet sich ein Container (Müllcontainer), welcher mit vom BF gekauften Steinplatten verkleidet werden sollte. Gleichzeitig renovierte Herr S. – ein regelmäßiger Gast des Imbissstandes – seine private Eigentumswohnung. Herr S. trat bei einem Besuch am Imbissstand an den BF heran und trug diesem seine Hilfe an. Der BF bot Herrn S. daraufhin an, den Container mit den hinter dem Imbissstand gelagerten Steinplatten zu verkleiden; im Gegenzug kaufe er das Material für den Estrich für die Eigentumswohnung von Herrn S. Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und einzuhaltende Arbeitszeiten wurden nicht vereinbart; über eine Entlohnung von Herrn S. in Geld (Stundenlohn) wurde nicht gesprochen. Die geleisteten Arbeitsstunden von Herrn S. wurden vom BF weder aufgezeichnet noch kontrolliert. Eine gegenseitige Inrechnungstellung der erbrachten Leistungen wurde nicht vereinbart. Dem BF war bekannt, dass Herr S. ein Unternehmen betrieb; ein Ruhen des Gewerbes wurde ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Der BF kaufte in der Folge über sein Bauunternehmen das Material für den Estrich um einen Betrag in Höhe von EUR 1.159,
- Am 13.5.2020 begann Herr S. mit der Verkleidung des Containers; an genanntem Tag arbeitete er ca. zwei bis drei Stunden. Herr S. verwendete zur Durchführung der Arbeiten überwiegend seine eigenen Werkzeuge, insbesondere seine Steinschneidmaschine. Ferner stand ein von Frau K. geleaster Kastenwagen in Verwendung, mit welchem Herr S. – der über keinen Führerschein verfügte – von Frau K. zur Baustelle gefahren wurde. Der Kleber und die Akkubohrmaschine, mit welcher Herr S. den Kleber anrührte, wurden vom BF bereitgestellt. Am 14.5.2020 arbeitete Herr S. ab ca. 9:30 Uhr auf der Baustelle. Um 10:30 Uhr führten Organe der Finanzpolizei XXXX (Team 50) eine Kontrolle an der Baustelle durch. Im Zuge der Kontrolle trafen sie Herrn S. auf dem Dach des Containers arbeitend (Reinigung im Rahmen der Abdichtung des Daches mit Silikon) an. Auch Frau K. war im Zeitpunkt der Kontrolle an der Baustelle anwesend. Sie hatte den Kastenwagen gelenkt und wartete dort auf Herrn S.; währenddessen reinigte sie die Steinschneidmaschine und lud zwei Steinplatten in den Kastenwagen ein.Am 14.5.2020 arbeitete Herr S. ab ca. 9:30 Uhr auf der Baustelle. Um 10:30 Uhr führten Organe der Finanzpolizei römisch 40 (Team 50) eine Kontrolle an der Baustelle durch. Im Zuge der Kontrolle trafen sie Herrn S. auf dem Dach des Containers arbeitend (Reinigung im Rahmen der Abdichtung des Daches mit Silikon) an. Auch Frau K. war im Zeitpunkt der Kontrolle an der Baustelle anwesend. Sie hatte den Kastenwagen gelenkt und wartete dort auf Herrn S.; währenddessen reinigte sie die Steinschneidmaschine und lud zwei Steinplatten in den Kastenwagen ein. 1.
- Herr S. und Frau K. wurden vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Herr S. und Frau K. bezogen zu dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wurden rechtskräftig dafür bestraft, diese Leistungen zumindest am 14.5.2020 vorsätzlich in Anspruch genommen zu haben, ohne dazu berechtigt zu sein, weil sie das Arbeitsmarktservice über die Arbeitsaufnahme nicht informiert hatten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX u vom 4.3.2021, Zl. XXXX , wurden gegen den BF Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils EUR 730,00 verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass er Herrn S. und Frau K. als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen in seinem Betrieb beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Mit Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021, GZ: XXXX , wurde das Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 u vom 4.3.2021, Zl. römisch 40 , wurden gegen den BF Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils EUR 730,00 verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass er Herrn S. und Frau K. als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen in seinem Betrieb beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Mit Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021, GZ: römisch 40 , wurde das Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie das – zum auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ergangenen – Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021, GZ: XXXX , samt der zugehörigen Verhandlungsschrift der vor dem do. Gericht am 26.7.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie das – zum auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ergangenen – Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021, GZ: römisch 40 , samt der zugehörigen Verhandlungsschrift der vor dem do. Gericht am 26.7.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor. Der hier verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde bereits im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG Salzburg – konkret betreffend gegen die BF verhängte Verwaltungsstrafen nach dem ASVG – im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.7.2021 unter Einvernahme des BF und der Zeugen Herrn S. und Frau K. ausführlich erörtert. Die belangte Behörde wurde davon verständigt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, das Erkenntnis (OZ 3) und die Verhandlungsschrift (OZ 4) des LVwG Salzburg als Beweismittel in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen; das Erkenntnis und die Verhandlungsschrift wurden der belangten Behörde übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 4.4.2022 (OZ 6) trat die belangte Behörde den Beweisergebnissen vor dem LVwG Salzburg im Wesentlichen nicht entgegen, sondern bezog sich selbst auf diese (wenngleich sie sich gegen die rechtliche Beurteilung des do. Gerichtes wandte). Vor diesem Hintergrund bestehen aber keine Bedenken gegen die Einbeziehung dieser Beweismittel in das gegenständliche Verfahren. Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am Imbissstand am 14.5.2020 (vgl. den Strafantrag der Finanzpolizei vom 4.6.2020) und die im Zuge der Kontrolle durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn S., Frau K. und des BF (vgl. die aktenkundigen Niederschriften).Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am Imbissstand am 14.5.2020 vergleiche den Strafantrag der Finanzpolizei vom 4.6.2020) und die im Zuge der Kontrolle durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn S., Frau K. und des BF vergleiche die aktenkundigen Niederschriften). Der Betrieb des Imbissstandes " XXXX " in XXXX durch den BF ist nicht strittig (vgl. Niederschrift BF, S. 2; Strafantrag, S. 2). Dass der BF neben dieser Tätigkeit auch ein Verputzunternehmen namens " XXXX " betreibt, entspricht einerseits dem Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde, S. 3) und wurde andererseits vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Salzburg bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4). Die getroffenen Feststellungen zur XXXX gehen unmittelbar aus vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfragen im Firmenbuch, GISA und der Ediktsdatei hervor; Herr S. gab gegenüber der Finanzpolizei an, Inhaber des genannten Unternehmens zu sein (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2).Der Betrieb des Imbissstandes " römisch 40 " in römisch 40 durch den BF ist nicht strittig vergleiche Niederschrift BF, S. 2; Strafantrag, S. 2). Dass der BF neben dieser Tätigkeit auch ein Verputzunternehmen namens " römisch 40 " betreibt, entspricht einerseits dem Beschwerdevorbringen vergleiche Beschwerde, S. 3) und wurde andererseits vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Salzburg bestätigt vergleiche Verhandlungsschrift, S. 4). Die getroffenen Feststellungen zur römisch 40 gehen unmittelbar aus vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfragen im Firmenbuch, GISA und der Ediktsdatei hervor; Herr S. gab gegenüber der Finanzpolizei an, Inhaber des genannten Unternehmens zu sein vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). Die im Zuge der Kontrolle am 14.5.2020 von Organen der Finanzpolizei wahrgenommenen Vorgänge im Bereich des Imbisstandes sind im Strafantrag festgehalten (vgl. insb. Strafantrag, S. 2 ff). Das äußere Erscheinungsbild des Containers (Müllcontainer) wurde durch die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder fotografisch dokumentiert. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.5.2020 an, dass Herr S. mit ihm zusammen Steine für den Müllcontainer schneide; er mache auch einen Streifen Fliesen unter dem Dach des Müllcontainers und repariere auch das Dach. Das Material habe er (der BF) bei einer Fliesenfirma in XXXX gekauft (vgl. Niederschrift BF, S. 2 f). In ähnlicher Weise gab Herr S. an, dass der Container mit Steinen verkleidet sei, diese seien auf den Container geklebt; er habe auch Steine geklebt, aber nicht alle. Zum Kontrollzeitpunkt habe er auf dem Container das Dach sauber gebracht, er habe am Rand Silikon gemacht (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2). Es war daher zunächst zur Feststellung zu gelangen, dass sich im Bereich des Imbisstandes des BF ein Container (Müllcontainer) befindet, welcher mit vom BF gekauften Steinplatten verkleidet werden sollte. Die festgestellte – gleichzeitig unternommene – Renovierung der Wohnung von Herrn S. ergibt sich bereits aus dessen Angaben im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2 f). Als Zeuge vor dem LVwG Salzburg gab Herr S. ergänzend an, dass es sich hierbei um eine im gemeinsamen Eigentum mit Frau K. stehende Wohnung handle (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6).Die im Zuge der Kontrolle am 14.5.2020 von Organen der Finanzpolizei wahrgenommenen Vorgänge im Bereich des Imbisstandes sind im Strafantrag festgehalten vergleiche insb. Strafantrag, S. 2 ff). Das äußere Erscheinungsbild des Containers (Müllcontainer) wurde durch die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder fotografisch dokumentiert. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.5.2020 an, dass Herr S. mit ihm zusammen Steine für den Müllcontainer schneide; er mache auch einen Streifen Fliesen unter dem Dach des Müllcontainers und repariere auch das Dach. Das Material habe er (der BF) bei einer Fliesenfirma in römisch 40 gekauft vergleiche Niederschrift BF, S. 2 f). In ähnlicher Weise gab Herr S. an, dass der Container mit Steinen verkleidet sei, diese seien auf den Container geklebt; er habe auch Steine geklebt, aber nicht alle. Zum Kontrollzeitpunkt habe er auf dem Container das Dach sauber gebracht, er habe am Rand Silikon gemacht vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). Es war daher zunächst zur Feststellung zu gelangen, dass sich im Bereich des Imbisstandes des BF ein Container (Müllcontainer) befindet, welcher mit vom BF gekauften Steinplatten verkleidet werden sollte. Die festgestellte – gleichzeitig unternommene – Renovierung der Wohnung von Herrn S. ergibt sich bereits aus dessen Angaben im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2 f). Als Zeuge vor dem LVwG Salzburg gab Herr S. ergänzend an, dass es sich hierbei um eine im gemeinsamen Eigentum mit Frau K. stehende Wohnung handle vergleiche Verhandlungsschrift, S. 6). Sowohl Herr S. als auch der BF gaben an, dass sie einander vom Imbissstand bekannt seien (vgl. Niederschrift BF, S. 2: "Hr. XXXX kommt öfters zu mir in den Imbiss und bestellt Essen. Daher kennen wir uns."). Herr S. selbst bestätigte, dass er "jeden Tag Mittagspause machen" und zum Imbisstand komme (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2). Der von Herrn S. und dem BF – im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte – Geschehensablauf, nämlich dass Herr S. dem BF bei einer solchen Gelegenheit seine Hilfe angetragen habe (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2: "Ich dann fragen, brauchst du meine Hilfe. XXXX sagen, hast du bisschen Zeit […]"; sowie Einvernahme BF, S. 2: "Ich habe Hrn. XXXX gefragt, ob er mir ein bisschen helfen könnte.") erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unplausibel. Die schließlich von Herrn S. für den BF durchzuführenden Tätigkeiten wurden von beiden in ihren Einvernahmen durch die Finanzpolizei im Wesentlichen gleichlautend geschildert (vgl. insb. Niederschrift BF, S. 2: "Er schneidet und verlegt mit mir zusammen Steine für unseren Müllcontainer. Er macht auch einen Streifen Fliesen unter dem Dach des Müllcontainers. Er repariert auch das Dach."; sowie Niederschrift Herr S., S. 2: "Heute habe ich auf der Baustelle vor dem Lokal XXXX zum Kontrollzeitpunkt auf dem Container das Dach sauber gemacht, habe am Rand Silikon gemacht […] ich sagen, ich komme und schneide diese Steine oben und unten für den Container"). Herr S. wurde auch – im Einklang mit den dargestellten Angaben – von den Kontrollorganen der Finanzpolizei beim Reinigen des Daches angetroffen (vgl. Strafantrag, S. 2) und erklärte dazu als Zeuge vor dem LVwG Salzburg, dass er am Tag der Kontrolle gerade dabei gewesen sei, am Dach die Arbeit mit dem Silikon zu machen (Verhandlungsschrift S. 5). Auf Vorhalt des Umstandes, dass Herr S. beim Reinigen des Daches angetroffen worden sei, gab der BF vor dem LVwG Salzburg an, dass er nicht wisse, was Herr S. da gemacht habe; vielleicht sei das notwendig für die Arbeit gewesen, die er gemacht habe; "diese bestand darin, den Container mit den gekauften Steinen zu verkleiden" (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Inwiefern vor Beginn der Arbeiten eine Vereinbarung (auch) speziell über die Abdichtung des Daches im Zuge der Verkleidungsarbeiten getroffen wurde, lässt sich den Ausführungen von Herrn S. und dem BF nicht entnehmen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr S. diesen Vorgang – ohne den BF damit näher zu befassen – als für die fachgerechte Anbringung der Steinplatten (welche auch unterhalb des Daches angebracht werden sollten) notwendigen Schritt erachtet und durchgeführt hat. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr S. dazu von Seiten des BF im Zuge der Arbeiten angewiesen worden wäre.Sowohl Herr S. als auch der BF gaben an, dass sie einander vom Imbissstand bekannt seien vergleiche Niederschrift BF, S. 2: "Hr. römisch 40 kommt öfters zu mir in den Imbiss und bestellt Essen. Daher kennen wir uns."). Herr S. selbst bestätigte, dass er "jeden Tag Mittagspause machen" und zum Imbisstand komme vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). Der von Herrn S. und dem BF – im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte – Geschehensablauf, nämlich dass Herr S. dem BF bei einer solchen Gelegenheit seine Hilfe angetragen habe vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2: "Ich dann fragen, brauchst du meine Hilfe. römisch 40 sagen, hast du bisschen Zeit […]"; sowie Einvernahme BF, S. 2: "Ich habe Hrn. römisch 40 gefragt, ob er mir ein bisschen helfen könnte.") erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unplausibel. Die schließlich von Herrn S. für den BF durchzuführenden Tätigkeiten wurden von beiden in ihren Einvernahmen durch die Finanzpolizei im Wesentlichen gleichlautend geschildert vergleiche insb. Niederschrift BF, S. 2: "Er schneidet und verlegt mit mir zusammen Steine für unseren Müllcontainer. Er macht auch einen Streifen Fliesen unter dem Dach des Müllcontainers. Er repariert auch das Dach."; sowie Niederschrift Herr S., S. 2: "Heute habe ich auf der Baustelle vor dem Lokal römisch 40 zum Kontrollzeitpunkt auf dem Container das Dach sauber gemacht, habe am Rand Silikon gemacht […] ich sagen, ich komme und schneide diese Steine oben und unten für den Container"). Herr S. wurde auch – im Einklang mit den dargestellten Angaben – von den Kontrollorganen der Finanzpolizei beim Reinigen des Daches angetroffen vergleiche Strafantrag, S. 2) und erklärte dazu als Zeuge vor dem LVwG Salzburg, dass er am Tag der Kontrolle gerade dabei gewesen sei, am Dach die Arbeit mit dem Silikon zu machen (Verhandlungsschrift S. 5). Auf Vorhalt des Umstandes, dass Herr S. beim Reinigen des Daches angetroffen worden sei, gab der BF vor dem LVwG Salzburg an, dass er nicht wisse, was Herr S. da gemacht habe; vielleicht sei das notwendig für die Arbeit gewesen, die er gemacht habe; "diese bestand darin, den Container mit den gekauften Steinen zu verkleiden" vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Inwiefern vor Beginn der Arbeiten eine Vereinbarung (auch) speziell über die Abdichtung des Daches im Zuge der Verkleidungsarbeiten getroffen wurde, lässt sich den Ausführungen von Herrn S. und dem BF nicht entnehmen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr S. diesen Vorgang – ohne den BF damit näher zu befassen – als für die fachgerechte Anbringung der Steinplatten (welche auch unterhalb des Daches angebracht werden sollten) notwendigen Schritt erachtet und durchgeführt hat. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr S. dazu von Seiten des BF im Zuge der Arbeiten angewiesen worden wäre. Zur vereinbarten Gegenleistung für die Verkleidung des Containers ist Folgendes auszuführen: Herr S. gab im Zusammenhang mit einer Entlohnung für seine Tätigkeit vor der Finanzpolizei wie folgt an: "Ich nichts reden mit Geld, nur bisschen helfen. Zusammen sind die drei vier Stunden für mich normal zu helfen. Ich bekommen von XXXX Beton für Estrich, XXXX hat gesagt ich bekomme Rechnung, ich weiß noch nicht den Preis, vielleicht bekomme ich guten Preis für meine private Wohnung." (vgl. Niederschrift Herr S., S. 3). In diesem Sinne erklärte auch der BF: "Hr. XXXX bekommt im Gegenzug von mir den Estrich in seiner privaten Wohnung. […] Wir haben noch nicht genau über die Bezahlung gesprochen. Er wird ca. 40 bis 50 Euro pro Stunde von mir bekommen. Das wird aber gegengerechnet mit dem Material für den Estrich. Dann schauen wir, was noch überbleibt." (vgl. Niederschrift BF, S. 2). Aus diesen Aussagen geht eindeutig hervor, dass als Gegenleistung für die Verkleidung des Containers der Kauf des Materials für den Estrich für die Wohnung von Herrn S. durch den BF vereinbart wurde. Über eine Entlohnung in Geld wurde demnach (vor Durchführung der Arbeiten) nicht gesprochen, wenngleich der BF vor der Finanzpolizei angab, dass er beabsichtigt habe, Herrn S. einen Stundenlohn in der angegebenen Höhe – gegengerechnet mit den Kosten für das Material – zu zahlen. In diesem Sinne gab der BF auch vor dem LVwG Salzburg an, dass sie nicht genau ausgemacht hätten, was pro Stunde bezahlt werde (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3). Dies bestätigte Herr S. vor dem LVwG Salzburg (vgl. Verhandlungsschrift S. 5: "Wenn ich gefragt werde, was vereinbart bzw besprochen worden ist, so sage ich, dass nicht besprochen worden ist, was ich dafür bekomme" […] "Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr XXXX angegeben hat, dass er Material für den Estrich in meiner Wohnung bestellt habe, so sage ich, dass er mir da geholfen hat und ich habe ihm auf der Baustelle geholfen."). Der Beginn der Arbeiten oder von Herrn S. einzuhaltende Arbeitszeiten wurde den Angaben des BF zufolge nicht vereinbart (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5: "Gefragt, ob konkret der
- und
- Mai als Termin für die Verrichtung der Tätigkeiten vereinbart worden ist, sage ich, dass ich gesagt habe Du kannst jeden Tag starten, wann es geht. Das Material war schon da."). In Übereinstimmung damit stehen auch die Ausführungen von Herrn S. vor der Finanzpolizei, aus denen nicht darauf geschlossen werden kann, dass ihm zeitliche Vorgaben gemacht worden wären; so gab Herr S. lediglich an, dass er am Kontrolltag um ca. 9:30 Uhr begonnen habe; am Tag zuvor habe er zwei oder drei Stunden gearbeitet (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2). In dieses Bild fügt sich ein, dass der BF vor der Finanzpolizei nicht angeben konnte, wie viele Stunden Herr S. am Kontrolltag und am Tag zuvor gearbeitet habe (vgl. Niederschrift BF, S. 2), sodass davon auszugehen war, dass die von Herrn S. geleisteten Arbeitsstunden vom BF weder aufgezeichnet noch kontrolliert wurden. Dass zwischen Herrn S. und dem BF eine gegenseitige Inrechnungstellung der erbrachten Leistungen vereinbart wurde, war auf Grundlage der Beweisergebnisse nicht zu erkennen: Einerseits wurde – wie erwähnt – gar nicht über eine Entlohnung (Stundenlohn) von Herrn S. in Geld gesprochen; andererseits gab Herr S. in seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei lediglich an, dass der BF ihm gesagt habe, dass er die Rechnung (für den Beton) bekomme (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2 f). Vom LVwG Salzburg als Zeuge einvernommen verneinte Herr S. überdies explizit, dass der BF gesagt habe, dass er eine Rechnung für seine Arbeit haben wolle (vgl. Verhandlungsschrift S. 5); auch Frau K. gab als Zeugin an, dass nicht darüber geredet worden sei, dass für die Tätigkeit von Herrn S. für den BF eine Rechnung gestellt werden hätte sollen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8). Der BF gab vor dem LVwG schließlich an, dass er Herrn S. keine Rechnung ausgestellt habe; dieser habe keine Firma mehr gehabt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4). Soweit die belangte Behörde aus letzterer Aussage schließt, dass der BF gewusst habe, dass Herr S. nicht im Rahmen seines Unternehmens – sondern "privat" – tätig werden könne und daher vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden müsse, ist dem Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den amtlichen Registern keine Hinweise darauf ergeben, dass der Betrieb der XXXX zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Arbeiten oder der Kontrolle durch die Finanzpolizei geruht hätte. So lassen sich den aktenkundigen Auszügen aus dem Unternehmensregister und dem GISA vom 15.5.2020 – dem Tag nach der Kontrolle – keine Anhaltspunkte für ein Ruhen des Gewerbes entnehmen; auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage im GISA hat dergleichen nicht ergeben. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass es sich bei der XXXX um ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen handle und dies vom BF sogar überprüft worden sei, ihm aber nicht bekannt gewesen sei, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht "aktiv" gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4), war dem insoweit nicht entgegenzutreten. Wenngleich Frau K. als Zeugin vor dem LVwG Salzburg angab, dass die Firma "über den Winter ruhend gemeldet" (konkret "seit Oktober/November 2019") gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 8), war – ungeachtet dessen, dass sich dieser Umstand in den amtlichen Registern, wie erwähnt, nicht widerspiegelt – aber nicht zu erkennen, dass der BF vom angegebenen Nichtbetrieb des Unternehmens gewusst hätte: Herr S. gab zwar gegenüber der Finanzpolizei durchaus an, dass seine Firma "jetzt im Moment Stop" sei und nächsten Monat weiterlaufe (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2). Der BF bezog sich in seiner Einvernahme aber sehr wohl auf die – ihm bekannte – unternehmerische Tätigkeit von Herrn S. (vgl. Niederschrift BF S. 2 f: "Ich weiß, dass er mit einem Bekannten von mir, der heißt XXXX , zusammenarbeitet. XXXX hat eine Fliesenfirma." […] "Ich weiß, dass Hr XXXX eine Firma hat." […] "Ich habe nicht gewusst, dass seine Firma im Moment nicht aktiv ist. Das ist das erste Mal, dass ich mit Hrn. XXXX arbeite. Ich habe gewusst, dass er einen Firmenbus hat."). Anhaltspunkte dafür, dass der BF darauf hingewiesen wurde, dass das Unternehmen von Herrn S. nicht "aktiv" gewesen sei, bestehen nicht, auch wenn Herr S. – wiederum gegenüber der Finanzpolizei – erklärt hat, dass er "mit keine Firma" sondern "privat" komme (vgl. Niederschrift Herr S., S. 3), zumal der in der Beschwerde (S. 4) erhobene Einwand, dass Herr S. diese Angaben gegenüber der Finanzpolizei deshalb getätigt haben könnte, weil er während dieser Zeit Unterstützungsleistungen (konkret: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Der BF hielt sein Vorbringen, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr S. eine Firma habe, auch in der Verhandlung vor dem LVwG Salzburg aufrecht (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5.). Herr S. gab als Zeuge vor dem LVwG in diesem Sinne an, dass er glaube, dem BF erst nach der Kontrolle gesagt zu haben, dass die Firma nicht aktiv sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 6); auch Frau K. erklärte als Zeugin, sie glaube, dass der BF nicht gewusst habe, dass die Firma stillgelegt sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Vor diesem Hintergrund kann aber aus der Aussage des BF, er habe Herrn S. keine Rechnung ausgestellt, weil dieser keine Firma mehr gehabt habe, nicht abgeleitet werden, dass er von Vornherein gewusst oder beabsichtigt habe, dass Herr S. "privat" (im Sinne von "Schwarzarbeit") tätig werden sollte. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass auch in dem Falle, dass Herr S. tatsächlich unter Missachtung abgabenrechtlicher Vorschriften hätte tätig werden sollen, gegenständlich noch nicht auf das Vorhandensein von Merkmalen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch das Erk. des LVwG Salzburg, S. 8). Dass der BF in der Folge das Material für den Estrich um EUR 1.159,00 gekauft hat, geht aus seinen Angaben vor dem LVwG Salzburg hervor (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5).Herr S. gab im Zusammenhang mit einer Entlohnung für seine Tätigkeit vor der Finanzpolizei wie folgt an: "Ich nichts reden mit Geld, nur bisschen helfen. Zusammen sind die drei vier Stunden für mich normal zu helfen. Ich bekommen von römisch 40 Beton für Estrich, römisch 40 hat gesagt ich bekomme Rechnung, ich weiß noch nicht den Preis, vielleicht bekomme ich guten Preis für meine private Wohnung." vergleiche Niederschrift Herr S., S. 3). In diesem Sinne erklärte auch der BF: "Hr. römisch 40 bekommt im Gegenzug von mir den Estrich in seiner privaten Wohnung. […] Wir haben noch nicht genau über die Bezahlung gesprochen. Er wird ca. 40 bis 50 Euro pro Stunde von mir bekommen. Das wird aber gegengerechnet mit dem Material für den Estrich. Dann schauen wir, was noch überbleibt." vergleiche Niederschrift BF, S. 2). Aus diesen Aussagen geht eindeutig hervor, dass als Gegenleistung für die Verkleidung des Containers der Kauf des Materials für den Estrich für die Wohnung von Herrn S. durch den BF vereinbart wurde. Über eine Entlohnung in Geld wurde demnach (vor Durchführung der Arbeiten) nicht gesprochen, wenngleich der BF vor der Finanzpolizei angab, dass er beabsichtigt habe, Herrn S. einen Stundenlohn in der angegebenen Höhe – gegengerechnet mit den Kosten für das Material – zu zahlen. In diesem Sinne gab der BF auch vor dem LVwG Salzburg an, dass sie nicht genau ausgemacht hätten, was pro Stunde bezahlt werde vergleiche Verhandlungsschrift, S. 3). Dies bestätigte Herr S. vor dem LVwG Salzburg vergleiche Verhandlungsschrift S. 5: "Wenn ich gefragt werde, was vereinbart bzw besprochen worden ist, so sage ich, dass nicht besprochen worden ist, was ich dafür bekomme" […] "Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr römisch 40 angegeben hat, dass er Material für den Estrich in meiner Wohnung bestellt habe, so sage ich, dass er mir da geholfen hat und ich habe ihm auf der Baustelle geholfen."). Der Beginn der Arbeiten oder von Herrn S. einzuhaltende Arbeitszeiten wurde den Angaben des BF zufolge nicht vereinbart vergleiche Verhandlungsschrift, S. 5: "Gefragt, ob konkret der
- und
- Mai als Termin für die Verrichtung der Tätigkeiten vereinbart worden ist, sage ich, dass ich gesagt habe Du kannst jeden Tag starten, wann es geht. Das Material war schon da."). In Übereinstimmung damit stehen auch die Ausführungen von Herrn S. vor der Finanzpolizei, aus denen nicht darauf geschlossen werden kann, dass ihm zeitliche Vorgaben gemacht worden wären; so gab Herr S. lediglich an, dass er am Kontrolltag um ca. 9:30 Uhr begonnen habe; am Tag zuvor habe er zwei oder drei Stunden gearbeitet vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). In dieses Bild fügt sich ein, dass der BF vor der Finanzpolizei nicht angeben konnte, wie viele Stunden Herr S. am Kontrolltag und am Tag zuvor gearbeitet habe vergleiche Niederschrift BF, S. 2), sodass davon auszugehen war, dass die von Herrn S. geleisteten Arbeitsstunden vom BF weder aufgezeichnet noch kontrolliert wurden. Dass zwischen Herrn S. und dem BF eine gegenseitige Inrechnungstellung der erbrachten Leistungen vereinbart wurde, war auf Grundlage der Beweisergebnisse nicht zu erkennen: Einerseits wurde – wie erwähnt – gar nicht über eine Entlohnung (Stundenlohn) von Herrn S. in Geld gesprochen; andererseits gab Herr S. in seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei lediglich an, dass der BF ihm gesagt habe, dass er die Rechnung (für den Beton) bekomme vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2 f). Vom LVwG Salzburg als Zeuge einvernommen verneinte Herr S. überdies explizit, dass der BF gesagt habe, dass er eine Rechnung für seine Arbeit haben wolle vergleiche Verhandlungsschrift S. 5); auch Frau K. gab als Zeugin an, dass nicht darüber geredet worden sei, dass für die Tätigkeit von Herrn S. für den BF eine Rechnung gestellt werden hätte sollen vergleiche Verhandlungsschrift, S. 8). Der BF gab vor dem LVwG schließlich an, dass er Herrn S. keine Rechnung ausgestellt habe; dieser habe keine Firma mehr gehabt vergleiche Verhandlungsschrift, S. 4). Soweit die belangte Behörde aus letzterer Aussage schließt, dass der BF gewusst habe, dass Herr S. nicht im Rahmen seines Unternehmens – sondern "privat" – tätig werden könne und daher vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden müsse, ist dem Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den amtlichen Registern keine Hinweise darauf ergeben, dass der Betrieb der römisch 40 zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Arbeiten oder der Kontrolle durch die Finanzpolizei geruht hätte. So lassen sich den aktenkundigen Auszügen aus dem Unternehmensregister und dem GISA vom 15.5.2020 – dem Tag nach der Kontrolle – keine Anhaltspunkte für ein Ruhen des Gewerbes entnehmen; auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage im GISA hat dergleichen nicht ergeben. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass es sich bei der römisch 40 um ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen handle und dies vom BF sogar überprüft worden sei, ihm aber nicht bekannt gewesen sei, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht "aktiv" gewesen sei vergleiche Beschwerde S. 4), war dem insoweit nicht entgegenzutreten. Wenngleich Frau K. als Zeugin vor dem LVwG Salzburg angab, dass die Firma "über den Winter ruhend gemeldet" (konkret "seit Oktober/November 2019") gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 8), war – ungeachtet dessen, dass sich dieser Umstand in den amtlichen Registern, wie erwähnt, nicht widerspiegelt – aber nicht zu erkennen, dass der BF vom angegebenen Nichtbetrieb des Unternehmens gewusst hätte: Herr S. gab zwar gegenüber der Finanzpolizei durchaus an, dass seine Firma "jetzt im Moment Stop" sei und nächsten Monat weiterlaufe vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). Der BF bezog sich in seiner Einvernahme aber sehr wohl auf die – ihm bekannte – unternehmerische Tätigkeit von Herrn S. vergleiche Niederschrift BF S. 2 f: "Ich weiß, dass er mit einem Bekannten von mir, der heißt römisch 40 , zusammenarbeitet. römisch 40 hat eine Fliesenfirma." […] "Ich weiß, dass Hr römisch 40 eine Firma hat." […] "Ich habe nicht gewusst, dass seine Firma im Moment nicht aktiv ist. Das ist das erste Mal, dass ich mit Hrn. römisch 40 arbeite. Ich habe gewusst, dass er einen Firmenbus hat."). Anhaltspunkte dafür, dass der BF darauf hingewiesen wurde, dass das Unternehmen von Herrn S. nicht "aktiv" gewesen sei, bestehen nicht, auch wenn Herr S. – wiederum gegenüber der Finanzpolizei – erklärt hat, dass er "mit keine Firma" sondern "privat" komme vergleiche Niederschrift Herr S., S. 3), zumal der in der Beschwerde (S. 4) erhobene Einwand, dass Herr S. diese Angaben gegenüber der Finanzpolizei deshalb getätigt haben könnte, weil er während dieser Zeit Unterstützungsleistungen (konkret: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Der BF hielt sein Vorbringen, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr S. eine Firma habe, auch in der Verhandlung vor dem LVwG Salzburg aufrecht vergleiche Verhandlungsschrift, S. 5.). Herr S. gab als Zeuge vor dem LVwG in diesem Sinne an, dass er glaube, dem BF erst nach der Kontrolle gesagt zu haben, dass die Firma nicht aktiv sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 6); auch Frau K. erklärte als Zeugin, sie glaube, dass der BF nicht gewusst habe, dass die Firma stillgelegt sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Vor diesem Hintergrund kann aber aus der Aussage des BF, er habe Herrn S. keine Rechnung ausgestellt, weil dieser keine Firma mehr gehabt habe, nicht abgeleitet werden, dass er von Vornherein gewusst oder beabsichtigt habe, dass Herr S. "privat" (im Sinne von "Schwarzarbeit") tätig werden sollte. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass auch in dem Falle, dass Herr S. tatsächlich unter Missachtung abgabenrechtlicher Vorschriften hätte tätig werden sollen, gegenständlich noch nicht auf das Vorhandensein von Merkmalen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könnte vergleiche in diesem Sinne auch das Erk. des LVwG Salzburg, S. 8). Dass der BF in der Folge das Material für den Estrich um EUR 1.159,00 gekauft hat, geht aus seinen Angaben vor dem LVwG Salzburg hervor vergleiche Verhandlungsschrift, S. 5). Der Beginn der Tätigkeit von Herrn S. für den BF am 13.5.2020 ist den Angaben von Herrn S. vor der Finanzpolizei zu entnehmen. Herr S. gab an, dass das Material und den Kleber der BF gekauft habe; das Werkzeug, wie die Flex, sei sein eigenes (vgl. Niederschrift Herr S., S. 2). Der BF ergänzte, dass die Steinschneidmaschine ebenfalls Herrn S. gehöre; auch habe Herr S. einen Firmenbus. Wenngleich der BF vor der Finanzpolizei zunächst noch angegeben hatte, dass das Werkzeug, mit dem Herr S. arbeite, großteils vom ihm (dem BF) sei (vgl. Niederschrift BF, S. 3), verantwortete er sich vor dem LVwG Salzburg nunmehr dahingehend, dass das Werkzeug von ihm selbst (Herrn S.) gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4, 8). Herr S. gab hingegen an, dass er den Kleber mit einer Akkubohrmaschine, die dem BF gehört habe, angerührt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Dass Herr S. zur Durchführung seiner Tätigkeit – über die vom BF zur Verfügung gestellte Akkubohrmaschine und den Fliesenkleber hinaus – Werkzeug des BF verwendet hätte, konnte auf Grundlage der Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Die Steinschneidmaschine und der Firmenbus des BF sind auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich; Herr S. erläuterte hierzu vor dem LVwG Salzburg, dass die Gegenstände, die auf dem Lichtbild, den Kastenwagen mit geöffneter Schiebetür zeigend, zu sehen sind – augenscheinlich diverse Werkzeuge – ihm gehören (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).Der Beginn der Tätigkeit von Herrn S. für den BF am 13.5.2020 ist den Angaben von Herrn S. vor der Finanzpolizei zu entnehmen. Herr S. gab an, dass das Material und den Kleber der BF gekauft habe; das Werkzeug, wie die Flex, sei sein eigenes vergleiche Niederschrift Herr S., S. 2). Der BF ergänzte, dass die Steinschneidmaschine ebenfalls Herrn S. gehöre; auch habe Herr S. einen Firmenbus. Wenngleich der BF vor der Finanzpolizei zunächst noch angegeben hatte, dass das Werkzeug, mit dem Herr S. arbeite, großteils vom ihm (dem BF) sei vergleiche Niederschrift BF, S. 3), verantwortete er sich vor dem LVwG Salzburg nunmehr dahingehend, dass das Werkzeug von ihm selbst (Herrn S.) gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift, S. 4, 8). Herr S. gab hingegen an, dass er den Kleber mit einer Akkubohrmaschine, die dem BF gehört habe, angerührt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Dass Herr S. zur Durchführung seiner Tätigkeit – über die vom BF zur Verfügung gestellte Akkubohrmaschine und den Fliesenkleber hinaus – Werkzeug des BF verwendet hätte, konnte auf Grundlage der Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Die Steinschneidmaschine und der Firmenbus des BF sind auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich; Herr S. erläuterte hierzu vor dem LVwG Salzburg, dass die Gegenstände, die auf dem Lichtbild, den Kastenwagen mit geöffneter Schiebetür zeigend, zu sehen sind – augenscheinlich diverse Werkzeuge – ihm gehören vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Die Feststellungen zum Kontrolltag beruhen im Wesentlichen auf den Wahrnehmungen der Finanzpolizei (vgl. Strafantrag, S. 2), die von den Zeugen vor dem LVwG Salzburg bestätigt wurden. So gab etwa Herr S. an, dass er am Tag der Kontrolle gerade dabei gewesen sei, am Dach die Arbeiten mit dem Silikon zu machen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Frau K. gab an, dass sie selbst nicht gearbeitet, sondern nur auf Herrn S. gewartet habe. Auf Vorhalt, dass sie bei der Kontrolle angegeben habe, Steinplatten in den Transporter verladen und die Steinschneidmaschine geputzt zu haben, erklärte sie, dass sie während des Wartens zwischendurch zwei Steine in den Transporter gelegt und die Maschine gereinigt habe; dies habe sie für Herrn S. getan (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8). Im Lichte ihrer weiteren Aussage, nämlich dass die Steinschneidmaschine auch auf der Baustelle zu Hause verwendet werde (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8) und sie und Herr S. noch am Kontrolltag in ihre Wohnung fahren hätten wollen, um diese zu renovieren (vgl. Niederschrift Frau K., S. 2), erscheint es nicht als lebensfremd, dass Frau K. nur als "Fahrerin" fungiert hat und Herrn S. abholen wollte, zumal dieser nach Angaben des BF keinen Führerschein hatte (vgl. Einvernahme BF, S. 2); auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF ein Tätigwerden von Frau K. vereinbart hätte. In diesem Sinne wirkt auch die Aussage von Frau K., dass sie nichts bezahlt – sondern vom Sohn des BF nur einen Kaffee – bekommen habe (vgl. Einvernahme Frau K., S. 2), nicht als unglaubhaft.Die Feststellungen zum Kontrolltag beruhen im Wesentlichen auf den Wahrnehmungen der Finanzpolizei vergleiche Strafantrag, S. 2), die von den Zeugen vor dem LVwG Salzburg bestätigt wurden. So gab etwa Herr S. an, dass er am Tag der Kontrolle gerade dabei gewesen sei, am Dach die Arbeiten mit dem Silikon zu machen vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Frau K. gab an, dass sie selbst nicht gearbeitet, sondern nur auf Herrn S. gewartet habe. Auf Vorhalt, dass sie bei der Kontrolle angegeben habe, Steinplatten in den Transporter verladen und die Steinschneidmaschine geputzt zu haben, erklärte sie, dass sie während des Wartens zwischendurch zwei Steine in den Transporter gelegt und die Maschine gereinigt habe; dies habe sie für Herrn S. getan vergleiche Verhandlungsschrift, S. 8). Im Lichte ihrer weiteren Aussage, nämlich dass die Steinschneidmaschine auch auf der Baustelle zu Hause verwendet werde vergleiche Verhandlungsschrift, S. 8) und sie und Herr S. noch am Kontrolltag in ihre Wohnung fahren hätten wollen, um diese zu renovieren vergleiche Niederschrift Frau K., S. 2), erscheint es nicht als lebensfremd, dass Frau K. nur als "Fahrerin" fungiert hat und Herrn S. abholen wollte, zumal dieser nach Angaben des BF keinen Führerschein hatte vergleiche Einvernahme BF, S. 2); auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF ein Tätigwerden von Frau K. vereinbart hätte. In diesem Sinne wirkt auch die Aussage von Frau K., dass sie nichts bezahlt – sondern vom Sohn des BF nur einen Kaffee – bekommen habe vergleiche Einvernahme Frau K., S. 2), nicht als unglaubhaft. Dass Herr S. und Frau K. vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, ist unstrittig (vgl. auch Beschwerde, S. 7). Dass Herr S. und Frau K. vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, ist unstrittig vergleiche auch Beschwerde, S. 7). Die Feststellungen zur Bestrafung von Herrn S. und Frau K. wegen unberechtigten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen den BF wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach dem ASVG – und die Aufhebung letzterer – gründen sich auf das Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021 (vgl. insb. S. 4).Die Feststellungen zur Bestrafung von Herrn S. und Frau K. wegen unberechtigten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen den BF wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach dem ASVG – und die Aufhebung letzterer – gründen sich auf das Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 4.8.2021 vergleiche insb. S. 4). Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung: 3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
- einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, […] 3.2.
- § 33 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 33, ASVG lautet auszugsweise: Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] 3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise: Dienstgeber
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] 3.2.
- § 111a ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 111 a, ASVG lautet auszugsweise: Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren § 111a.
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]Paragraph 111 a,
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] 3.2.5. § 113 ASVG lautet:3.2.5. Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die belangte Behörde hat dem BF gegenständlich einen Beitragszuschlag
§ 113ASVG in der Höhe von EUR 1.400,00 vorgeschrieben.
Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass Herr S. und Frau K. als Dienstnehmer im Betrieb des BF als Dienstgeber beschäftigt worden seien. Der BF bestreitet dies und wendet im Wesentlichen ein, dass er vielmehr als Werkbesteller bzw. Auftraggeber, nicht jedoch als Arbeitgeber, zu qualifizieren sei und ein objektiver Meldeverstoß demnach nicht vorliege.Die belangte Behörde hat dem BF gegenständlich einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in der Höhe von EUR 1.400,00 vorgeschrieben. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass Herr S. und Frau K. als Dienstnehmer im Betrieb des BF als Dienstgeber beschäftigt worden seien. Der BF bestreitet dies und wendet im Wesentlichen ein, dass er vielmehr als Werkbesteller bzw. Auftraggeber, nicht jedoch als Arbeitgeber, zu qualifizieren sei und ein objektiver Meldeverstoß demnach nicht vorliege.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung besteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung besteht. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 4Abs.
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. In rechtlicher Hinsicht war daher zu beurteilen, ob Herr S. und Frau K. im Rahmen eines Dienstverhältnisses (in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit) gegen Entgelt beschäftigt wurden oder ob sie – in selbständiger Ausübung ihrer Tätigkeit – im Rahmen eines Werkvertrages tätig wurden und nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen. Es war daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das gegenständliche Vertragsverhältnis als Werk- oder Dienstvertrag zu qualifizieren ist: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag wird von einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ausgegangen, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag wird von einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ausgegangen, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.3.2014, 2012/08/0024; vom 11.12.2013, 2011/08/0322; vom 23.5.2007, 2005/08/0003).Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.3.2014, 2012/08/0024; vom 11.12.2013, 2011/08/0322; vom 23.5.2007, 2005/08/0003). Unter Berücksichtigung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätze war unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts gegenständlich vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen: Den Feststellungen zufolge hat Herr S. als zu erbringende Leistung die Verkleidung des Containers des BF mit Steinplatten übernommen. Dabei handelt es sich um eine individualisierte und konkretisierte Leistung, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung als eine in sich geschlossenen Einheit zu betrachten ist. Es war zweifellos auch davon auszugehen, dass das Interesse des BF auf das Endprodukt – die Verkleidung des Containers mit Steinplatten – gerichtet war. Der geschuldete Erfolg ist zweifellos auch den allgemeinen Gewährleistungsbehelfen (vgl. § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB) zugänglich, stellt sich mithin als "gewährleistungstauglich" dar. Dass es dem BF primär auf die rechtliche Verfügungsmacht über die Arbeitskraft von Herrn S. angekommen wäre, war hingegen nicht zu erkennen; eine Vereinbarung zur Erbringung von weiteren (noch zu konkretisierenden) Arbeitsleistungen abseits der durchgeführten Arbeiten am Container ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht indiziert. Das Vertragsverhältnis weist in Ansehung der vereinbarten Leistung somit die typischen Merkmale eines Werkvertrages auf.Den Feststellungen zufolge hat Herr S. als zu erbringende Leistung die Verkleidung des Containers des BF mit Steinplatten übernommen. Dabei handelt es sich um eine individualisierte und konkretisierte Leistung, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung als eine in sich geschlossenen Einheit zu betrachten ist. Es war zweifellos auch davon auszugehen, dass das Interesse des BF auf das Endprodukt – die Verkleidung des Containers mit Steinplatten – gerichtet war. Der geschuldete Erfolg ist zweifellos auch den allgemeinen Gewährleistungsbehelfen vergleiche Paragraph 1167, in Verbindung mit Paragraphen 922, ff ABGB) zugänglich, stellt sich mithin als "gewährleistungstauglich" dar. Dass es dem BF primär auf die rechtliche Verfügungsmacht über die Arbeitskraft von Herrn S. angekommen wäre, war hingegen nicht zu erkennen; eine Vereinbarung zur Erbringung von weiteren (noch zu konkretisierenden) Arbeitsleistungen abseits der durchgeführten Arbeiten am Container ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht indiziert. Das Vertragsverhältnis weist in Ansehung der vereinbarten Leistung somit die typischen Merkmale eines Werkvertrages auf. Ferner sind im Verfahren konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit nicht hervorgekommen: Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). Im Hinblick auf den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes: Da sich im konkreten Fall der Ort des Tätigwerdens von Herrn S. schon aus der Natur der Sache (Verkleiden des im Bereich des Imbisstandes situierten Containers mit Steinplatten) ergibt, kann von einer unterscheidungskräftigen Bindung an den Arbeitsort – im Sinne einer Bindung an Ordnungsvorschriften eines Dienstgebers – nicht gesprochen werden (vgl. VwGH vom 4.6.2008, 2006/08/0206). Eine Bindung an die Arbeitszeit lag nicht vor: Weder der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten noch einzuhaltende Arbeitszeiten wurden vereinbart; auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies in der Ausübung des Vertragsverhältnisses anders gehandhabt worden wäre, sich etwa nach den betrieblichen Interessen des BF gerichtet hätte. Dass Herr S. im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten der Weisungs- und Kontrollbefugnis des BF unterlegen wäre, war nicht zu erkennen: So war weder die tatsächliche Erteilung von Weisungen noch die Ausübung einer Kontrolltätigkeit durch den BF feststellbar; es hat sich im Verfahren schließlich auch nicht ergeben, dass eine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrolle durch die "stille Autorität" (vgl. dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 108, mwN) des BF ersetzt worden wäre und Herr S. insofern organisatorisch in irgendeiner Weise gebunden gewesen wäre. Generell liegen im konkreten Fall keine Ansatzpunkte vor, die dafür sprechen würden, dass Herr S. in den Betrieb des BF eingegliedert gewesen wäre. Einerseits trat Herr S. gegenüber dem BF als Unternehmer (mit eigener Firma) auf; dass das Unternehmen in der fraglichen Zeit nicht "aktiv" gewesen sei, teilte Herr S. dem BF zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Insofern besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Eingliederung von Herrn S. in den Betrieb des BF beabsichtigt gewesen wäre oder in Ausübung des Vertragsverhältnisses bestanden hätte. Andererseits verrichtete Herr S. die vereinbarte Tätigkeit zu in seinem Belieben stehenden Zeiten und wurden auch seine Arbeitsstunden vom BF weder aufgezeichnet noch kontrolliert. Darüber hinaus verwendete Herr S. zur Durchführung der Arbeiten überwiegend seine eigenen Werkzeuge, insbesondere seine Steinschneidmaschine; ferner stand ein Kastenwagen in Verwendung. Lediglich die zu verarbeitenden Arbeitsmittel (Steinplatten und Kleber) sowie eine Akkubohrmaschine zum Anrühren des Klebers wurden BF-seitig zur Verfügung gestellt. Herr S. verfügte damit jedenfalls über die wesentlichen Betriebsmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit.Da sich im konkreten Fall der Ort des Tätigwerdens von Herrn S. schon aus der Natur der Sache (Verkleiden des im Bereich des Imbisstandes situierten Containers mit Steinplatten) ergibt, kann von einer unterscheidungskräftigen Bindung an den Arbeitsort – im Sinne einer Bindung an Ordnungsvorschriften eines Dienstgebers – nicht gesprochen werden vergleiche VwGH vom 4.6.2008, 2006/08/0206). Eine Bindung an die Arbeitszeit lag nicht vor: Weder der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten noch einzuhaltende Arbeitszeiten wurden vereinbart; auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies in der Ausübung des Vertragsverhältnisses anders gehandhabt worden wäre, sich etwa nach den betrieblichen Interessen des BF gerichtet hätte. Dass Herr S. im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten der Weisungs- und Kontrollbefugnis des BF unterlegen wäre, war nicht zu erkennen: So war weder die tatsächliche Erteilung von Weisungen noch die Ausübung einer Kontrolltätigkeit durch den BF feststellbar; es hat sich im Verfahren schließlich auch nicht ergeben, dass eine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrolle durch die "stille Autorität" vergleiche dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 108, mwN) des BF ersetzt worden wäre und Herr S. insofern organisatorisch in irgendeiner Weise gebunden gewesen wäre. Generell liegen im konkreten Fall keine Ansatzpunkte vor, die dafür sprechen würden, dass Herr S. in den Betrieb des BF eingegliedert gewesen wäre. Einerseits trat Herr S. gegenüber dem BF als Unternehmer (mit eigener Firma) auf; dass das Unternehmen in der fraglichen Zeit nicht "aktiv" gewesen sei, teilte Herr S. dem BF zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Insofern besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Eingliederung von Herrn S. in den Betrieb des BF beabsichtigt gewesen wäre oder in Ausübung des Vertragsverhältnisses bestanden hätte. Andererseits verrichtete Herr S. die vereinbarte Tätigkeit zu in seinem Belieben stehenden Zeiten und wurden auch seine Arbeitsstunden vom BF weder aufgezeichnet noch kontrolliert. Darüber hinaus verwendete Herr S. zur Durchführung der Arbeiten überwiegend seine eigenen Werkzeuge, insbesondere seine Steinschneidmaschine; ferner stand ein Kastenwagen in Verwendung. Lediglich die zu verarbeitenden Arbeitsmittel (Steinplatten und Kleber) sowie eine Akkubohrmaschine zum Anrühren des Klebers wurden BF-seitig zur Verfügung gestellt. Herr S. verfügte damit jedenfalls über die wesentlichen Betriebsmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände war daher hinsichtlich Herrn S. von der selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit – im Rahmen eines Werkvertrages – auszugehen. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war sohin zu verneinen; auch ein freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG – ohne persönliche Abhängigkeit – kommt schon mangels Dienstverhältnisses nicht im Betracht; gegenständlich war aber auch eine insofern geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die laufend konkretisiert werden, nicht feststellbar. All diese Ausführungen gelten umso mehr im Hinblick auf Frau K., die lediglich den Kastenwagen zur Baustelle gelenkt hatte und dort – während sie auf Herrn S. wartete – die Steinschneidmaschine reinigte und zwei Steinplatten in den Kastenwagen einlud. Anhaltspunkte für ein Dienstverhältnis von Frau K. bestehen nicht.Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände war daher hinsichtlich Herrn S. von der selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit – im Rahmen eines Werkvertrages – auszugehen. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war sohin zu verneinen; auch ein freier Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG – ohne persönliche Abhängigkeit – kommt schon mangels Dienstverhältnisses nicht im Betracht; gegenständlich war aber auch eine insofern geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die laufend konkretisiert werden, nicht feststellbar. All diese Ausführungen gelten umso mehr im Hinblick auf Frau K., die lediglich den Kastenwagen zur Baustelle gelenkt hatte und dort – während sie auf Herrn S. wartete – die Steinschneidmaschine reinigte und zwei Steinplatten in den Kastenwagen einlud. Anhaltspunkte für ein Dienstverhältnis von Frau K. bestehen nicht. Da Herr S. und Frau K. somit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, hat der BF – mangels Verpflichtung zur Anmeldung der Genannten
33 Abs. 1 ASVG – auch keinen Meldeverstoß im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG begangen.Da Herr S. und Frau K. somit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, hat der BF – mangels Verpflichtung zur Anmeldung der Genannten
33 Absatz eins, ASVG – auch keinen Meldeverstoß im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG begangen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher zu Unrecht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie zu den Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
§ 113ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Vw
GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie zu den Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244003.1.00