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{'item': 'L503 2245208-1'}

Obsah (15)§ 113Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 114§ 41§ 1§ 2§ 3§ 115§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL503 2245208-1 SpruchL503 2245208-1/2E, L503 2245208-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 113

ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.12.2020, GZ: römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 09.12.2020 ersatzlos behoben wird. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.12.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Die Kontrollmitteilung der Finanzpolizei vom 18.9.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.12.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Die Kontrollmitteilung der Finanzpolizei vom 18.9.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG angeführt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei Klaus) am 23.6.2020 um 9:35 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz "Herr B."), VSNR: XXXX , XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S."), VSNR: XXXX , und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr T."), VSNR: XXXX , bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der ÖGK vom 19.11.2020 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 7.12.2020 erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die in der Kontrollmitteilung der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei Klaus) am 23.6.2020 um 9:35 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz "Herr B."), VSNR: römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr S."), VSNR: römisch 40 , und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr T."), VSNR: römisch 40 , bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der ÖGK vom 19.11.2020 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 7.12.2020 erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die in der Kontrollmitteilung der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass Beweis durch die Kontrollmitteilung und den Polizeibericht erhoben worden sei. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
  3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.12.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.
  4. Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie im Bau-/ Baunebengewerbe beschäftigt sei, wobei sie mit verschiedenen anderen Firmen zusammenarbeite. Die drei Dienstnehmer Herr B., Herr S. und Herr T. seien zu – in der Beschwerde näher dargestellten – Zeiten bereits im Bau-/Baunebengewerbe beschäftigt gewesen. Die drei Mitarbeiter seien im Rahmen der ELDA vorangemeldet worden, wobei geplant gewesen sei, dass sie ab dem 24.6.2020 auf einer Baustelle im Großraum Graz tätig werden. In der Baubranche sei Arbeitsbeginn 7:00 Uhr in der Früh. Sie seien am 23.6.2020, 9:35 Uhr in XXXX von der Autobahnpolizei angehalten worden, wobei die Mitarbeiter erst am nächsten Tag zu arbeiten beginnen hätten sollen. Aufgrund dessen, dass sie zur Baustelle unterwegs gewesen seien, wobei sie zu Mittag/ Nachmittag angekommen wären/seien, hätte dann eine Zuweisung zur Unterkunft und am nächsten Tag der Arbeitsbeginn erfolgen sollen. Aufgrund dessen, dass jedoch das Wetter schlecht gewesen sei und dadurch die Baufirmen mit den Vorarbeiten in Verzug gewesen seien, seien die Mitarbeiter am selben Tag vom Baupolier wieder zurückgeschickt und sei der Auftrag storniert worden. Aufgrund dessen sei der Steuerberater kontaktiert worden und habe dieser am selben Tag die Anmeldung storniert. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde auf die Stellungnahme und die übermittelten Unterlagen nicht eingegangen sei und diese nicht gewürdigt habe. Wie von der BF behauptet, seien alle drei Personen im ELDA vorangemeldet worden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung werde darin erblickt, das die tatsächliche Arbeit und die sohin tatsächliche Tätigkeit für die Begründung eines Dienstverhältnisses essenziell sei und nicht die Hinfahrt in einem Arbeitsgewand. Die Mitarbeiter wären als Eisenflechter tätig gewesen. Dies bedeute, dass sie nicht prinzipiell durchgehend auf einer Baustelle seien, sondern immer abschnittsweise. Es sei auch notorisch, dass sich bei Schlechtwetter Arbeiten verzögern. Es sei bekannt, dass es im Jahr 2020 starke Regenfälle gegeben habe, wobei die Mitarbeiter der Baufirma

den Bestimmungen der BUAK die Arbeiten bis zur Wetterbesserung unterbrechen könnten. Eigene Wahrnehmungen, dass diese Personen tatsächlich gearbeitet hätten, bestünden nicht. Es sei auch keine Überprüfung vor Ort in Graz vorgenommen worden. Tatsache sei, dass es nicht pönalisiert sei, zu einem Arbeitsplatz anzureisen. Es sei nur das tatsächliche Arbeiten pönalisiert.Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie im Bau-/ Baunebengewerbe beschäftigt sei, wobei sie mit verschiedenen anderen Firmen zusammenarbeite. Die drei Dienstnehmer Herr B., Herr S. und Herr T. seien zu – in der Beschwerde näher dargestellten – Zeiten bereits im Bau-/Baunebengewerbe beschäftigt gewesen. Die drei Mitarbeiter seien im Rahmen der ELDA vorangemeldet worden, wobei geplant gewesen sei, dass sie ab dem 24.6.2020 auf einer Baustelle im Großraum Graz tätig werden. In der Baubranche sei Arbeitsbeginn 7:00 Uhr in der Früh. Sie seien am 23.6.2020, 9:35 Uhr in römisch 40 von der Autobahnpolizei angehalten worden, wobei die Mitarbeiter erst am nächsten Tag zu arbeiten beginnen hätten sollen. Aufgrund dessen, dass sie zur Baustelle unterwegs gewesen seien, wobei sie zu Mittag/ Nachmittag angekommen wären/seien, hätte dann eine Zuweisung zur Unterkunft und am nächsten Tag der Arbeitsbeginn erfolgen sollen. Aufgrund dessen, dass jedoch das Wetter schlecht gewesen sei und dadurch die Baufirmen mit den Vorarbeiten in Verzug gewesen seien, seien die Mitarbeiter am selben Tag vom Baupolier wieder zurückgeschickt und sei der Auftrag storniert worden. Aufgrund dessen sei der Steuerberater kontaktiert worden und habe dieser am selben Tag die Anmeldung storniert. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde auf die Stellungnahme und die übermittelten Unterlagen nicht eingegangen sei und diese nicht gewürdigt habe. Wie von der BF behauptet, seien alle drei Personen im ELDA vorangemeldet worden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung werde darin erblickt, das die tatsächliche Arbeit und die sohin tatsächliche Tätigkeit für die Begründung eines Dienstverhältnisses essenziell sei und nicht die Hinfahrt in einem Arbeitsgewand. Die Mitarbeiter wären als Eisenflechter tätig gewesen. Dies bedeute, dass sie nicht prinzipiell durchgehend auf einer Baustelle seien, sondern immer abschnittsweise. Es sei auch notorisch, dass sich bei Schlechtwetter Arbeiten verzögern. Es sei bekannt, dass es im Jahr 2020 starke Regenfälle gegeben habe, wobei die Mitarbeiter der Baufirma

den Bestimmungen der BUAK die Arbeiten bis zur Wetterbesserung unterbrechen könnten. Eigene Wahrnehmungen, dass diese Personen tatsächlich gearbeitet hätten, bestünden nicht. Es sei auch keine Überprüfung vor Ort in Graz vorgenommen worden. Tatsache sei, dass es nicht pönalisiert sei, zu einem Arbeitsplatz anzureisen. Es sei nur das tatsächliche Arbeiten pönalisiert.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.2.2021 wurde die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages in Abänderung des angefochtenen Bescheides auf EUR 1.000,00 herabgesetzt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Herr B., Herr S. und Herr T. sowie zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) von Organen der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei Klaus) auf der Autobahn A9, Km 13,5, Fahrtrichtung Graz in einem Firmenfahrzeug der BF mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden seien. Der PKW sei auf die BF, Geschäftsführer XXXX , zugelassen gewesen. Alle fünf Personen seien in stark verschmutzter Arbeitskleidung (mit starken Rostanhaftungen) gewesen und hätten das typisch für Eisenlegearbeiten benötigte Werkzeug mitgehabt. Der Lenker des Firmenfahrzeuges, Herr S., sowie die Mitfahrer Herr B. und Herr T. (und XXXX ) seien auf dem Anfahrtsweg zu einer Baustelle der BF in Graz angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Hinsichtlich der BF handle es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten, wobei im Kontrollzeitpunkt diese drei (vier) Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Herr B., Herr S. und Herr T. sowie zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) von Organen der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei Klaus) auf der Autobahn A9, Km 13,5, Fahrtrichtung Graz in einem Firmenfahrzeug der BF mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden seien. Der PKW sei auf die BF, Geschäftsführer römisch 40 , zugelassen gewesen. Alle fünf Personen seien in stark verschmutzter Arbeitskleidung (mit starken Rostanhaftungen) gewesen und hätten das typisch für Eisenlegearbeiten benötigte Werkzeug mitgehabt. Der Lenker des Firmenfahrzeuges, Herr S., sowie die Mitfahrer Herr B. und Herr T. (und römisch 40 ) seien auf dem Anfahrtsweg zu einer Baustelle der BF in Graz angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Hinsichtlich der BF handle es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten, wobei im Kontrollzeitpunkt diese drei (vier) Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass Herr S. eine Tätigkeit – gegenständlich das Lenken des Firmenfahrzeuges zum Transport der Eisenbieger zur Baustelle der BF – für die BF erbracht und Anspruch auf das kollektivvertraglich vereinbarte Entgelt habe. Daher liege betreffend Herrn S. zum Kontrollzeitpunkt ein Dienstverhältnis vor. Die BF sei Dienstgeberin, weil das Unternehmen auf ihre Rechnung geführt werde. Gegenständlich sei für den 23.6.2020 keine Meldung zur Sozialversicherung von Herrn S. vorgelegen. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß im Zuge einer Betretung eines im Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldeten Dienstnehmers, Herrn S. Somit habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung des nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Herrn S. nicht entfallen können. Hinsichtlich Herrn B. und Herrn T. habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von jeweils EUR 400,00 entfallen können. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden überdies nicht vorliegen. Zusammengefasst seien daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,00 für den betretenen Dienstnehmer Herrn S. sowie ein Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,00, sohin insgesamt EUR 1.000,00 vorzuschreiben gewesen.
  2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.3.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  3. Am 10.8.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF, FN XXXX , hat ihren Sitz in XXXX und ist im Bau- und Baunebengewerbe tätig.1.
  6. Die BF, FN römisch 40 , hat ihren Sitz in römisch 40 und ist im Bau- und Baunebengewerbe tätig. 1.
  7. Am 23.6.2020 um 9:35 Uhr wurden die Insassen des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX auf der Pyhrnautobahn in Fahrtrichtung Graz von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion Klaus, angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der Anhaltung von dem kosovarischen Staatsangehörigen Herrn S. gelenkt; in dem Fahrzeug befanden sich ferner die rumänischen Staatsangehörigen Herr B. und Herr T. sowie XXXX und der kosovarische Staatsangehörige XXXX .1.
  8. Am 23.6.2020 um 9:35 Uhr wurden die Insassen des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 auf der Pyhrnautobahn in Fahrtrichtung Graz von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion Klaus, angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der Anhaltung von dem kosovarischen Staatsangehörigen Herrn S. gelenkt; in dem Fahrzeug befanden sich ferner die rumänischen Staatsangehörigen Herr B. und Herr T. sowie römisch 40 und der kosovarische Staatsangehörige römisch 40 . 1.
  9. Nach Beendigung der Kontrolle übermittelten die Polizeibeamten – weil im Zuge der Kontrolle aufgrund der vagen Aussagen des XXXX nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser durch seinen Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde – einen Bericht an die Finanzpolizei mit dem Ersuchen um Überprüfung einer möglichen illegalen Beschäftigung.1.
  10. Nach Beendigung der Kontrolle übermittelten die Polizeibeamten – weil im Zuge der Kontrolle aufgrund der vagen Aussagen des römisch 40 nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser durch seinen Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde – einen Bericht an die Finanzpolizei mit dem Ersuchen um Überprüfung einer möglichen illegalen Beschäftigung. 1.
  11. Der Bericht über die fremdenpolizeiliche Kontrolle vom 23.6.2020 wurde der Finanzpolizei am 25.6.2020 gesendet.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (ON 32/1 ff) und dem Beschwerdevorbringen, wonach die BF im Bau- und Baunebengewerbe tätig ist (vgl. ON 11/2); dies steht mit dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig der BF ("Arbeitskräfteüberlassung und Eisenbieger") im Einklang.Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (ON 32/1 ff) und dem Beschwerdevorbringen, wonach die BF im Bau- und Baunebengewerbe tätig ist vergleiche ON 11/2); dies steht mit dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig der BF ("Arbeitskräfteüberlassung und Eisenbieger") im Einklang. Die Durchführung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 23.6.2020 geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 23.5.2020 hervor. Darin sind neben dem Ort und der Zeit der Anhaltung auch das kontrollierte Fahrzeug und die im Zeitpunkt der Kontrolle darin befindlichen Insassen dokumentiert (vgl. ON 2/1 ff). Der polizeiliche Bericht wurde bereits den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 1 ff) und wurde der auf Grundlage dieses Berichtes festgestellte Sachverhalt – soweit er auch für die gegenständliche Entscheidung relevant ist – von der BF nicht konkret bestritten.Die Durchführung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 23.6.2020 geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 23.5.2020 hervor. Darin sind neben dem Ort und der Zeit der Anhaltung auch das kontrollierte Fahrzeug und die im Zeitpunkt der Kontrolle darin befindlichen Insassen dokumentiert vergleiche ON 2/1 ff). Der polizeiliche Bericht wurde bereits den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 1 ff) und wurde der auf Grundlage dieses Berichtes festgestellte Sachverhalt – soweit er auch für die gegenständliche Entscheidung relevant ist – von der BF nicht konkret bestritten. Die Vorgangsweise der Beamten im Zuge der verkehrspolizeilichen Kontrolle wurde sowohl im polizeilichen Bericht (vgl. ON 2/1 ff) als auch in der Anzeige der Finanzpolizei vom 18.9.2020 dargestellt (vgl. ON 1/1 f). Die Übermittlung des Berichtes über die fremdenpolizeiliche Kontrolle vom 23.6.2020 an die Finanzpolizei am 25.6.2020 geht aus dem im Akt erliegenden E-Mail vom selben Tag hervor (vgl. ON 2/1).Die Vorgangsweise der Beamten im Zuge der verkehrspolizeilichen Kontrolle wurde sowohl im polizeilichen Bericht vergleiche ON 2/1 ff) als auch in der Anzeige der Finanzpolizei vom 18.9.2020 dargestellt vergleiche ON 1/1 f). Die Übermittlung des Berichtes über die fremdenpolizeiliche Kontrolle vom 23.6.2020 an die Finanzpolizei am 25.6.2020 geht aus dem im Akt erliegenden E-Mail vom selben Tag hervor vergleiche ON 2/1). Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung: 3.2.
  2. § 111 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 111, ASVG lautet auszugsweise: Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften §
  4. […]Paragraph 111, […]

(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. […] 3.2.2. § 111a ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 111 a, ASVG lautet auszugsweise: Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren § 111a.
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]Paragraph 111 a,
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] 3.2.3. § 113 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2020 wurde der BF ein Beitragszuschlag

§ 113ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2021 wurde die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages auf EUR 1.000,00 herabgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2020 wurde der BF ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2021 wurde die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages auf EUR 1.000,00 herabgesetzt.

§ 113Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr 189/1995 id

F BGBl. I Nr. 79/2015, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich

Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich

Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015 sieht für die ehemals von § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge

§ 114ASVG vor.

Dass die insoweit geschaffene Neufassung des § 113 ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder

§ 41Abs.

4 erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von § 114 ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag

§ 113ASVG n

F – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6; vgl. dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, § 114, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht):Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, sieht für die ehemals von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge

Paragraph 114, ASVG vor. Dass die insoweit geschaffene Neufassung des Paragraph 113, ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder

Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von Paragraph 114, ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG nF – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, Paragraph 114,, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht): "Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; § 56 ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. "Alle über Paragraph 111, ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen Paragraphen 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; Paragraph 56, ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene § 113 ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (vgl. § 34 ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]"Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene Paragraph 113, ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes vergleiche Paragraph 34, ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]" Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag

§ 113ASVG n

F nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG vorgeschrieben werden kann.Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG nF nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG vorgeschrieben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Ra 2019/08/0017, zum Verständnis der in § 113 Abs. 2 ASVG gebrauchten Wendung "nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a" ASVG wie folgt aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Ra 2019/08/0017, zum Verständnis der in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gebrauchten Wendung "nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG wie folgt aus: "Aus dieser Regelung folgt nicht, dass § 113 Abs. 2 ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a" in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des § 111a ASVG "Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

§ 113Abs.

2 ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde der Norm eine unsachliche Differenzierung unterstellen und ihrem Zweck, den Versicherungsträgern den durch den Verstoß gegen die Meldepflicht verursachten Mehraufwand zu ersetzen (VwGH 10.7.2013, 2013/08/0117), zuwiderlaufen. Auch in Ansehung der von der Revisionswerberin hervorgehobenen Kontrollbefugnisse der Gebietskrankenkassen ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass § 113 Abs. 2 ASVG für jede "Betretung" durch Prüforgane gilt, insbesondere durch solche der Versicherungsträger (vgl. § 111 Abs. 4 ASVG).""Aus dieser Regelung folgt nicht, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd Paragraph 111 a, in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in Paragraph 111 a, ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des Paragraph 111 a, ASVG "Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde der Norm eine unsachliche Differenzierung unterstellen und ihrem Zweck, den Versicherungsträgern den durch den Verstoß gegen die Meldepflicht verursachten Mehraufwand zu ersetzen (VwGH 10.7.2013, 2013/08/0117), zuwiderlaufen. Auch in Ansehung der von der Revisionswerberin hervorgehobenen Kontrollbefugnisse der Gebietskrankenkassen ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG für jede "Betretung" durch Prüforgane gilt, insbesondere durch solche der Versicherungsträger vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, ASVG)." Es war daher eingangs zu klären, ob gegenständlich – im Sinne der zitierten Judikatur – eine Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes "Prüforgan" erfolgt ist: Im konkreten Fall wurden die Insassen des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion XXXX , angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Anhaltung stellt sich somit als fremdenpolizeiliche Kontrolle in Vollziehung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) dar.

§ 1Abs.

1 FPG regelt dieses Bundesgesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

§ 2Abs.

2 leg. cit. ist Fremdenpolizei

  1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
  2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
  3. die Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden, und
  4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.

§ 3Abs.

1 leg. cit. werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig. Dass den im Rahmen der Fremdenpolizei tätig werdenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) gesetzlich die Ermächtigung, als "Prüforgan" im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften – insbesondere des § 113 ASVG – einzuschreiten, eingeräumt wurde, ist aus den Bestimmungen des FPG (oder sonstigen fremdenrechtlichen Vorschriften) nicht abzuleiten; der Bundespolizei kommen auch nach den Bestimmungen des ASVG keine Kontrollbefugnisse zu (vgl. § 111 Abs. 4 ASVG; danach sind die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betretenen haben, zur Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet). Demgegenüber sah § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010 (außer Kraft mit 31.12.2020), umfassende Kontrollbefugnisse der Finanzpolizei vor. Gleichfalls lässt sich mit dem Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG – nämlich neben den Kosten für die gesonderte Bearbeitung auch die "Kosten […] für den Prüfeinsatz" abzugelten – nicht in Einklang bringen, dass hiervon auch (beliebige) fremdenpolizeiliche Kontrollen durch Organe der Bundespolizei, bei denen (zufällig) eine Person betroffen ist, deren Anmeldung zur Pflichtversicherung unterblieben ist, umfasst werden sollten, zumal ein innerer Zusammenhang zwischen einem sozialversicherungsrechtlichen Meldeverstoß und einer Kontrolle von Fremden nicht unmittelbar einsichtig ist. Es leuchtet demnach nicht ein, gleichsam jedwede Kontrolltätigkeit von Organen der Bundespolizei im Rahmen der Fremdenpolizei zugleich als Tätigwerden von "Prüforganen" im Sinne des ASVG zu qualifizieren, sodass Organe der Bundespolizei in ihrer dienstlichen Tätigkeit stets auch als "Prüforgane" der Österreichischen Gesundheitskasse oder – je nach festzustellender Sozialversicherungszuordnung des Betretenen – eines anderen Sozialversicherungsträgers bzw. einer sonstigen Stelle einschreiten würden, zumal auch § 3 Abs. 1 FPG ausdrücklich normiert, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des
  5. bis
  6. und
  7. bis
  8. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz tätig werden, ihr Handeln somit der genannten Behörde und nicht einem Sozialversicherungsträger zuzurechnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass etwa das Organ der Bundespolizei nach Beendigung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aus eigenem mit der Finanzpolizei in Kontakt tritt und dieser den polizeilichen Bericht – wie im konkreten Fall zur "Überprüfung einer möglichen illegalen Beschäftigung" – übermittelt, wird doch gerade anhand dieses Vorganges deutlich, dass es sich hierbei eben nicht um einen "Prüfeinsatz" eines "gesetzlich ermächtigten Prüforgans", sondern vielmehr um eine Amtshandlung eines davon verschiedenen Organs gehandelt hat, welches dem zuständigen "Prüforgan" von seinen amtlichen Wahrnehmungen berichtet. In diese Richtung weisen auch die Gesetzesmaterialien zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 31/2007), mit dem § 111 Abs. 4 ASVG (Normierung einer Anzeigepflicht bestimmter Organe) eingeführt wurde. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt: "Einerseits soll diese Strafbestimmung textlich modernisiert werden (übersichtliche Aufzählung der Tatbestände, korrekte Formulierung der Subsidiaritätsklausel, Umbau der Satzstruktur zur Erhöhung des Verständlichkeitsgrades, geschlechtergerechter Sprachgebrauch), andererseits sollen die Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." (vgl. ErläutRV 77 BlgNR
  9. GP 4). In diesem Sinne wurden in § 111 Abs. 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 neben den "Versicherungsträgern" als "Prüfbehörden" die "Abgabenbehörden des Bundes" genannt (mit der Novelle BGBl. I Nr. 99/2020 wurde nunmehr auch das neu geschaffene "Amt für Betrugsbekämpfung" in diese Bestimmung aufgenommen). Es war daher davon auszugehen, dass die in § 111 Abs. 4 ASVG genannten Organe als "Prüforgane" im Sinne des § 113 ASVG anzusehen sind, zumal diese nach § 111 Abs. 4 ASVG "alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 [dazu zählen

Z 1 auch Verletzungen der Meldepflicht; Anm.] bei der Bezirksverhaltungsbehörde anzuzeigen" haben – womit einerseits zweifellos eine gesetzliche Ermächtigung als Prüforgan, andererseits aber auch ein Konnex zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen, welche nur nach einer unmittelbaren Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes Prüforgan statthaft ist, vorliegt. Allein die strafrechtsbewehrte Anzeigepflicht nach § 302 Abs. 1 StGB (vgl. dazu allgemein Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz: Kommentar, § 25 VStG, Rz 3) – welche neben sonstigen in Vollziehung der Gesetze handelnden Organen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes trifft –, kann mangels gesetzlicher Ermächtigung noch nicht deren Stellung als "Prüforgan" begründen.Im konkreten Fall wurden die Insassen des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 , angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Anhaltung stellt sich somit als fremdenpolizeiliche Kontrolle in Vollziehung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) dar.

Paragraph eins, Absatz eins, FPG regelt dieses Bundesgesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist Fremdenpolizei

  1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
  2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
  3. die Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden, und
  4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig. Dass den im Rahmen der Fremdenpolizei tätig werdenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) gesetzlich die Ermächtigung, als "Prüforgan" im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften – insbesondere des Paragraph 113, ASVG – einzuschreiten, eingeräumt wurde, ist aus den Bestimmungen des FPG (oder sonstigen fremdenrechtlichen Vorschriften) nicht abzuleiten; der Bundespolizei kommen auch nach den Bestimmungen des ASVG keine Kontrollbefugnisse zu vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, ASVG; danach sind die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betretenen haben, zur Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet). Demgegenüber sah Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010 (außer Kraft mit 31.12.2020), umfassende Kontrollbefugnisse der Finanzpolizei vor. Gleichfalls lässt sich mit dem Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG – nämlich neben den Kosten für die gesonderte Bearbeitung auch die "Kosten […] für den Prüfeinsatz" abzugelten – nicht in Einklang bringen, dass hiervon auch (beliebige) fremdenpolizeiliche Kontrollen durch Organe der Bundespolizei, bei denen (zufällig) eine Person betroffen ist, deren Anmeldung zur Pflichtversicherung unterblieben ist, umfasst werden sollten, zumal ein innerer Zusammenhang zwischen einem sozialversicherungsrechtlichen Meldeverstoß und einer Kontrolle von Fremden nicht unmittelbar einsichtig ist. Es leuchtet demnach nicht ein, gleichsam jedwede Kontrolltätigkeit von Organen der Bundespolizei im Rahmen der Fremdenpolizei zugleich als Tätigwerden von "Prüforganen" im Sinne des ASVG zu qualifizieren, sodass Organe der Bundespolizei in ihrer dienstlichen Tätigkeit stets auch als "Prüforgane" der Österreichischen Gesundheitskasse oder – je nach festzustellender Sozialversicherungszuordnung des Betretenen – eines anderen Sozialversicherungsträgers bzw. einer sonstigen Stelle einschreiten würden, zumal auch Paragraph 3, Absatz eins, FPG ausdrücklich normiert, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des
  5. bis
  6. und
  7. bis
  8. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz tätig werden, ihr Handeln somit der genannten Behörde und nicht einem Sozialversicherungsträger zuzurechnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass etwa das Organ der Bundespolizei nach Beendigung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aus eigenem mit der Finanzpolizei in Kontakt tritt und dieser den polizeilichen Bericht – wie im konkreten Fall zur "Überprüfung einer möglichen illegalen Beschäftigung" – übermittelt, wird doch gerade anhand dieses Vorganges deutlich, dass es sich hierbei eben nicht um einen "Prüfeinsatz" eines "gesetzlich ermächtigten Prüforgans", sondern vielmehr um eine Amtshandlung eines davon verschiedenen Organs gehandelt hat, welches dem zuständigen "Prüforgan" von seinen amtlichen Wahrnehmungen berichtet. In diese Richtung weisen auch die Gesetzesmaterialien zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,), mit dem Paragraph 111, Absatz 4, ASVG (Normierung einer Anzeigepflicht bestimmter Organe) eingeführt wurde. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt: "Einerseits soll diese Strafbestimmung textlich modernisiert werden (übersichtliche Aufzählung der Tatbestände, korrekte Formulierung der Subsidiaritätsklausel, Umbau der Satzstruktur zur Erhöhung des Verständlichkeitsgrades, geschlechtergerechter Sprachgebrauch), andererseits sollen die Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." vergleiche ErläutRV 77 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 4). In diesem Sinne wurden in Paragraph 111, Absatz 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, neben den "Versicherungsträgern" als "Prüfbehörden" die "Abgabenbehörden des Bundes" genannt (mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, wurde nunmehr auch das neu geschaffene "Amt für Betrugsbekämpfung" in diese Bestimmung aufgenommen). Es war daher davon auszugehen, dass die in Paragraph 111, Absatz 4, ASVG genannten Organe als "Prüforgane" im Sinne des Paragraph 113, ASVG anzusehen sind, zumal diese nach Paragraph 111, Absatz 4, ASVG "alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, [dazu zählen

Ziffer eins, auch Verletzungen der Meldepflicht; Anm.] bei der Bezirksverhaltungsbehörde anzuzeigen" haben – womit einerseits zweifellos eine gesetzliche Ermächtigung als Prüforgan, andererseits aber auch ein Konnex zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen, welche nur nach einer unmittelbaren Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes Prüforgan statthaft ist, vorliegt. Allein die strafrechtsbewehrte Anzeigepflicht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vergleiche dazu allgemein Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz: Kommentar, Paragraph 25, VStG, Rz 3) – welche neben sonstigen in Vollziehung der Gesetze handelnden Organen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes trifft –, kann mangels gesetzlicher Ermächtigung noch nicht deren Stellung als "Prüforgan" begründen. An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass der Beitragszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt (vgl. VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228) und als eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046). In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ausgeführt, dass der Beitragszuschlag "als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen", Platz greifen solle (vgl. ErläutRV 77 BlgNR 23. GP 5). Der dargestellte Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nämlich die Kosten (auch) für den Prüfeinsatz abzugelten, wäre im Falle einer Betretung durch Organe der Bundespolizei aber schon deshalb denkmöglich nicht zu realisieren, weil die nach § 113 ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschläge

§ 115Abs.

2 ASVG auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen sind. Bereits nach dem Verständnis der – insoweit wortgleichen – Bestimmung des § 113 Abs. 6 ASVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 war davon auszugehen, dass diese Aufteilung jener der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 4 ASVG) entspricht (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 18). Demnach sind unter "sonstige Stellen" jene Stellen zu verstehen, "für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben (Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag usw.)" (vgl. ErläutRV 774 BlgNR

  1. GP 27; siehe auch Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 59 ASVG, Rz 40). Zu den genannten Stellen zählen das Bundesministerium für Inneres und seine nachgeordneten Dienststellen nicht. Die Anwendung des § 113 ASVG in Fällen wie dem vorliegenden erscheint daher nicht als sachgerecht. Ferner ist zu bedenken, dass ein – wie hier – zweckverfehlter Teilbetrag für den Prüfeinsatz nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 ASVG herabgesetzt werden ("bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen") oder entfallen ("in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") könnte, sodass in der gegenständlichen Konstellation nicht ohne weiteres – etwa aufgrund der dargelegten Überlegungen – (gänzlich) von diesem Teilbetrag abgesehen werden könnte. Hinzu tritt, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 die Möglichkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen geschaffen wurde (siehe dazu die Ausführungen oben), wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht fristgerecht erstattet wurde, ohne dass diese – anders als der von der belangten Behörde herangezogene § 113 ASVG – eine Betretung durch Prüforgane erfordern würde (vgl. § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG). Eingedenk der dargelegten Überlegungen kommt somit in der vorliegenden Konstellation einer Betretung durch von Prüforganen verschiedene Organe (jenen der Bundespolizei) allenfalls (bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen) die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Betracht; auch dieser verfolgt erkennbar den Zweck, den im Falle eines Meldeverstoßes erhöhten Verwaltungsaufwand abzugelten (vgl. etwa die Ausführungen zur Staffelung des Säumniszuschlages; ErläutRV 618 BlgNR
  2. GP 6).An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass der Beitragszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt vergleiche VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228) und als eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046). In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ausgeführt, dass der Beitragszuschlag "als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen", Platz greifen solle vergleiche ErläutRV 77 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 5). Der dargestellte Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nämlich die Kosten (auch) für den Prüfeinsatz abzugelten, wäre im Falle einer Betretung durch Organe der Bundespolizei aber schon deshalb denkmöglich nicht zu realisieren, weil die nach Paragraph 113, ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschläge

Paragraph 115, Absatz 2, ASVG auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen sind. Bereits nach dem Verständnis der – insoweit wortgleichen – Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 6, ASVG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, war davon auszugehen, dass diese Aufteilung jener der Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz 4, ASVG) entspricht vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 18). Demnach sind unter "sonstige Stellen" jene Stellen zu verstehen, "für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben (Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag usw.)" vergleiche ErläutRV 774 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 27; siehe auch Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 59, ASVG, Rz 40). Zu den genannten Stellen zählen das Bundesministerium für Inneres und seine nachgeordneten Dienststellen nicht. Die Anwendung des Paragraph 113, ASVG in Fällen wie dem vorliegenden erscheint daher nicht als sachgerecht. Ferner ist zu bedenken, dass ein – wie hier – zweckverfehlter Teilbetrag für den Prüfeinsatz nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG herabgesetzt werden ("bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen") oder entfallen ("in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") könnte, sodass in der gegenständlichen Konstellation nicht ohne weiteres – etwa aufgrund der dargelegten Überlegungen – (gänzlich) von diesem Teilbetrag abgesehen werden könnte. Hinzu tritt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, die Möglichkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen geschaffen wurde (siehe dazu die Ausführungen oben), wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht fristgerecht erstattet wurde, ohne dass diese – anders als der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 113, ASVG – eine Betretung durch Prüforgane erfordern würde vergleiche Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Eingedenk der dargelegten Überlegungen kommt somit in der vorliegenden Konstellation einer Betretung durch von Prüforganen verschiedene Organe (jenen der Bundespolizei) allenfalls (bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen) die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Betracht; auch dieser verfolgt erkennbar den Zweck, den im Falle eines Meldeverstoßes erhöhten Verwaltungsaufwand abzugelten vergleiche etwa die Ausführungen zur Staffelung des Säumniszuschlages; ErläutRV 618 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Gegenständlich kann daher in Ansehung der stattgefundenen fremdenpolizeilichen Kontrolle im Ergebnis nicht von einer Betretung durch gesetzlich ermächtigte Prüforgane gesprochen werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113

ASVG erfolgte somit zu Unrecht.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG erfolgte somit zu Unrecht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 09.12.2020 ersatzlos behoben wird (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 09.12.2020 ersatzlos behoben wird vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, da zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) als Prüforgane im Sinne des § 113 ASVG gelten, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017, ausgeführt, dass es gleichgültig ist, durch welche gesetzlich ermächtige Prüforgane die Betretung erfolgt. Ob neben den in § 111 Abs. 4 ASVG genannten Prüforganen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) als Prüforgane zu qualifizieren sind, bedarf noch einer höchstgerichtlichen Klärung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) als Prüforgane im Sinne des Paragraph 113, ASVG gelten, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017, ausgeführt, dass es gleichgültig ist, durch welche gesetzlich ermächtige Prüforgane die Betretung erfolgt. Ob neben den in Paragraph 111, Absatz 4, ASVG genannten Prüforganen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) als Prüforgane zu qualifizieren sind, bedarf noch einer höchstgerichtlichen Klärung. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2245208.1.00

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