GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
der aktuellen Auswertung des Rezeptgebührenkontos (REGO) einen monatlichen Aufwand von durchschnittlich fünf Rezeptgebühren. Dies entspreche im Jahr 2021 einem monatlichen Geldbetrag von EUR 32,
der aktuellen Auswertung des Rezeptgebührenkontos (REGO) einen monatlichen Aufwand von durchschnittlich fünf Rezeptgebühren. Dies entspreche im Jahr 2021 einem monatlichen Geldbetrag von EUR 32,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise:3.2.5. Die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise: Befreiung über Antrag § 4.
GH vom 23.5.2012, 2009/08/0097).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097). Als Richtsatz
1 Z 2 RRZ 2008 gilt – wenn die Versicherte mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von EUR 1.578,36 (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG iVm § 2 Z 56 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020). Die BF lebt mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, sodass der Berechnung zunächst der genannte Betrag zugrunde zu legen war. Gegenständlich tritt allerdings hinzu, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Im Falle der BF ist daher
1 Z 3 RRZ 2008 ein Richtsatz in Höhe von 115% des Betrages nach Z 2 – konkret sind das EUR 1.815,11 – zugrunde zu legen.Als Richtsatz
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 gilt – wenn die Versicherte mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von EUR 1.578,36 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 56, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). Die BF lebt mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, sodass der Berechnung zunächst der genannte Betrag zugrunde zu legen war. Gegenständlich tritt allerdings hinzu, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Im Falle der BF ist daher
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 ein Richtsatz in Höhe von 115% des Betrages nach Ziffer 2, – konkret sind das EUR 1.815,11 – zugrunde zu legen.
5 RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens der Versicherten das Einkommen eines mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen.
Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens der Versicherten das Einkommen eines mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Einkommens ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, XXXX , ergibt sich damit ein
RRZ 2008 maßgebliches Einkommen der BF in Höhe von EUR 2.262,33 (EUR 207,12 netto Eigeneinkommen zuzüglich EUR 2.055,21 netto Partnereinkommen). Das maßgebliche Einkommen übersteigt daher den Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11, sodass die BF die Rezeptgebühr
1 Z 1 bis 3 RRZ 2008 selbst zu tragen hat. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Einkommens ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, römisch 40 , ergibt sich damit ein
Paragraph 4, RRZ 2008 maßgebliches Einkommen der BF in Höhe von EUR 2.262,33 (EUR 207,12 netto Eigeneinkommen zuzüglich EUR 2.055,21 netto Partnereinkommen). Das maßgebliche Einkommen übersteigt daher den Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11, sodass die BF die Rezeptgebühr
Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 RRZ 2008 selbst zu tragen hat. Eine Befreiung
RRZ 2008 kommt gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht:Eine Befreiung
Paragraph 5, RRZ 2008 kommt gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht: § 5 RRZ 2008 ermöglicht, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097, mit Hinweis auf das – zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 ergangene –Erk. vom 27.11.1990, 90/08/0122).Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097, mit Hinweis auf das – zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 ergangene –Erk. vom 27.11.1990, 90/08/0122). Die BF hat im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegen würde, etwa – wie in § 5 RRZ 2008 beispielhaft erwähnt – eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Anhaltspunkte für eine im Sinne der Judikatur infolge krankheitsbedingter Aufwendungen und anderer Belastungen eingetretene Verringerung des Einkommens, sodass gegenständlich von der sozialen Schutzwürdigkeit eines Richtsatzbeziehers gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass das maßgebliche Einkommen der BF mehrere hundert Euro über dem zugrunde zu legenden Richtsatz liegt und ein der BF in (annähernd) dieser Höhe erwachsender Aufwand nicht aufgezeigt wurde (so trat die Beschwerde etwa der Feststellung der belangten Behörde, dass die BF im Jahr 2021 durchschnittlich einen monatlichen Aufwand für Rezeptgebühren in Höhe von EUR 32,50 hatte, nicht entgegen), war eine besondere soziale Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 RRZ 2008 nicht zu erkennen.Die BF hat im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegen würde, etwa – wie in Paragraph 5, RRZ 2008 beispielhaft erwähnt – eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Anhaltspunkte für eine im Sinne der Judikatur infolge krankheitsbedingter Aufwendungen und anderer Belastungen eingetretene Verringerung des Einkommens, sodass gegenständlich von der sozialen Schutzwürdigkeit eines Richtsatzbeziehers gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass das maßgebliche Einkommen der BF mehrere hundert Euro über dem zugrunde zu legenden Richtsatz liegt und ein der BF in (annähernd) dieser Höhe erwachsender Aufwand nicht aufgezeigt wurde (so trat die Beschwerde etwa der Feststellung der belangten Behörde, dass die BF im Jahr 2021 durchschnittlich einen monatlichen Aufwand für Rezeptgebühren in Höhe von EUR 32,50 hatte, nicht entgegen), war eine besondere soziale Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008 nicht zu erkennen. Soweit sich die Beschwerde auf die Rezeptgebührenobergrenze
RRZ 2008 bezieht, ist dem Folgendes zu entgegnen:Soweit sich die Beschwerde auf die Rezeptgebührenobergrenze
Paragraph 13, RRZ 2008 bezieht, ist dem Folgendes zu entgegnen: Zwar sehen die für die Berechnung des für eine Befreiung
RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens einschlägigen Bestimmungen der RRZ 2008 (§§ 14 bis 16) – anders als § 4 Abs. 5 – eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht vor; jedoch ist
4 in dem Falle, dass das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) übersteigt, das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen der BF (EUR 207,12 x 12 = EUR 2.485,44) übersteigt nicht das Zwölffache des Einzelrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iVm § 2 Z 57 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020 für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.000,48, sodass gegenständlich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe des Zwölffachen dieses Richtsatzes – das sind konkret EUR 12.005,75 – heranzuziehen war. Die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens beträgt sohin EUR 240,12. Die BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, im Jahr 2021 über den angeführten Betrag hinaus Rezeptgebühren entrichtet zu haben; dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RZZ 2008; dem Vorbringen zufolge werde die Rezeptgebührenobergrenze im Falle der BF erst nach 37 Medikamenten (die Rezeptgebühr beträgt für das Jahr 2021: EUR 6,50; vgl. § 136 Abs. 3 ASVG iVm § 2 Z 29 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020) erreicht, im Falle eines Ehepaares mit gleich hohem Familieneinkommen, jedoch mit dem Unterschied, dass beispielsweise nur ein Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, hingegen wesentlich früher; ein solches Ehepaar müsste im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Daraus ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und sei § 16 Abs. 4 RRZ 2008 daher verfassungswidrig.Zwar sehen die für die Berechnung des für eine Befreiung
Paragraph 13, RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens einschlägigen Bestimmungen der RRZ 2008 (Paragraphen 14 bis 16) – anders als Paragraph 4, Absatz 5, – eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht vor; jedoch ist
Paragraph 16, Absatz 4, in dem Falle, dass das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (Einzelrichtsatz) übersteigt, das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen der BF (EUR 207,12 x 12 = EUR 2.485,44) übersteigt nicht das Zwölffache des Einzelrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 57, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.000,48, sodass gegenständlich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe des Zwölffachen dieses Richtsatzes – das sind konkret EUR 12.005,75 – heranzuziehen war. Die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens beträgt sohin EUR 240,12. Die BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, im Jahr 2021 über den angeführten Betrag hinaus Rezeptgebühren entrichtet zu haben; dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RZZ 2008; dem Vorbringen zufolge werde die Rezeptgebührenobergrenze im Falle der BF erst nach 37 Medikamenten (die Rezeptgebühr beträgt für das Jahr 2021: EUR 6,50; vergleiche Paragraph 136, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 29, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,) erreicht, im Falle eines Ehepaares mit gleich hohem Familieneinkommen, jedoch mit dem Unterschied, dass beispielsweise nur ein Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, hingegen wesentlich früher; ein solches Ehepaar müsste im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Daraus ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und sei Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 daher verfassungswidrig. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Berechnung des für eine Befreiung
RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens unabhängig vom Jahresnettoeinkommen des Ehegatten der Versicherten erfolgt; dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung, aber auch aus der – in § 16 Abs. 4 RRZ 2008 ausdrücklich angeordneten – Anwendung des Einzelrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Soweit die Beschwerde im konkreten Fall die Höhe des Partnereinkommens releviert, geht sie damit ins Leere. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2.5.2012, 2011/08/0371, ausgesprochen, dass der Umstand, dass das für die Rezeptgebührenobergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das
RRZ 2008 ermittelte Einkommen des Versicherten darunter liegt, zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen mag; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen – Männer und Frauen – nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die – auch im gegenständlichen Fall einschlägige – Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass der Umstand, dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners mitzuberücksichtigen ist, wiederum der Zielsetzung entspricht, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich ist (vgl. zur Zulässigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung eines Zuschlags zur Rente das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-226/91 – Molenbroek; zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung der Notstandshilfe vgl. grundlegend das Erk. des VwGH vom 14.1.2004, 2002/08/0038, VwSlg. 16.266 A). Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere – die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende – soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren
RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist.Dabei wird jedoch übersehen, dass die Berechnung des für eine Befreiung
Paragraph 13, RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens unabhängig vom Jahresnettoeinkommen des Ehegatten der Versicherten erfolgt; dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung, aber auch aus der – in Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 ausdrücklich angeordneten – Anwendung des Einzelrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Soweit die Beschwerde im konkreten Fall die Höhe des Partnereinkommens releviert, geht sie damit ins Leere. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2.5.2012, 2011/08/0371, ausgesprochen, dass der Umstand, dass das für die Rezeptgebührenobergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das
Paragraph 14, RRZ 2008 ermittelte Einkommen des Versicherten darunter liegt, zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen mag; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen – Männer und Frauen – nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die – auch im gegenständlichen Fall einschlägige – Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass der Umstand, dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners mitzuberücksichtigen ist, wiederum der Zielsetzung entspricht, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich ist vergleiche zur Zulässigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung eines Zuschlags zur Rente das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-226/91 – Molenbroek; zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung der Notstandshilfe vergleiche grundlegend das Erk. des VwGH vom 14.1.2004, 2002/08/0038, VwSlg. 16.266 A). Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere – die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende – soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach Paragraph 5, RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren
Paragraph 14, RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist. Auf Grundlage der dargelegten Erwägungen war den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs. 4 RRZ 2008 von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu folgen.Auf Grundlage der dargelegten Erwägungen war den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung sind daher im Ergebnis nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag der BF auf Befreiung von der Rezeptgebühr somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 2.5.2012, 2011/08/0371, sowie vom 23.5.2012, 2009/08/0097), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 2.5.2012, 2011/08/0371, sowie vom 23.5.2012, 2009/08/0097), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
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