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{'item': 'L503 2250487-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 4§§ 3§ 5§ 13§ 16§ 14§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL503 2250487-1 SpruchL503 2250487-1/3E, L503 2250487-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.9.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), SVNR: XXXX , auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 9.9.2021 abgelehnt werde.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.9.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), SVNR: römisch 40 , auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 9.9.2021 abgelehnt werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF mit Antrag vom 9.9.2021 mittels Antragsformulars um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht habe. Im Antrag habe sie angegeben, dass sie mit ihrem Ehegatten XXXX , geb. am XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Sie erhalte im Jahr 2021 eine Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt in der monatlichen Höhe von EUR 207,12 (netto). Ihr Ehegatte erhalte im Jahr 2021 ebenso eine Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt in der monatlichen Höhe von EUR 2.055,21 (netto). Zur Berechnung des Familieneinkommens seien die Pensionsleistung der BF und die erhaltene Pensionsleistung ihres Ehegatten addiert worden. Die BF erziele ein Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 2.262,
  3. Trotz der bei der BF vorliegenden Behinderung im Ausmaß von 50% habe sie

der aktuellen Auswertung des Rezeptgebührenkontos (REGO) einen monatlichen Aufwand von durchschnittlich fünf Rezeptgebühren. Dies entspreche im Jahr 2021 einem monatlichen Geldbetrag von EUR 32,

  1. Dem Antrag seien noch – näher angeführte – Rechnungen über bezogene Heilmittel beigelegt worden. Danach habe die BF an bestimmten – im Einzelnen genannten – Tagen Rezeptgebühren bezahlt. Weitere Nachweise über besondere Aufwendungen in Bezug auf den Grad ihrer Behinderung seien nicht vorgelegt worden. Als Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr sei der Betrag von EUR 1.815,11 herangezogen worden. Dieser Betrag entspreche dem Grenzbetrag für Ehegatten mit besonderen Aufwendungen für Krankheiten oder Gebrechen. Das Einkommen der BF liege somit EUR 447,22 über dem heranzuziehenden Richtsatz.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF mit Antrag vom 9.9.2021 mittels Antragsformulars um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht habe. Im Antrag habe sie angegeben, dass sie mit ihrem Ehegatten römisch 40 , geb. am römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Sie erhalte im Jahr 2021 eine Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt in der monatlichen Höhe von EUR 207,12 (netto). Ihr Ehegatte erhalte im Jahr 2021 ebenso eine Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt in der monatlichen Höhe von EUR 2.055,21 (netto). Zur Berechnung des Familieneinkommens seien die Pensionsleistung der BF und die erhaltene Pensionsleistung ihres Ehegatten addiert worden. Die BF erziele ein Familieneinkommen/ Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 2.262,
  2. Trotz der bei der BF vorliegenden Behinderung im Ausmaß von 50% habe sie

der aktuellen Auswertung des Rezeptgebührenkontos (REGO) einen monatlichen Aufwand von durchschnittlich fünf Rezeptgebühren. Dies entspreche im Jahr 2021 einem monatlichen Geldbetrag von EUR 32,

  1. Dem Antrag seien noch – näher angeführte – Rechnungen über bezogene Heilmittel beigelegt worden. Danach habe die BF an bestimmten – im Einzelnen genannten – Tagen Rezeptgebühren bezahlt. Weitere Nachweise über besondere Aufwendungen in Bezug auf den Grad ihrer Behinderung seien nicht vorgelegt worden. Als Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr sei der Betrag von EUR 1.815,11 herangezogen worden. Dieser Betrag entspreche dem Grenzbetrag für Ehegatten mit besonderen Aufwendungen für Krankheiten oder Gebrechen. Das Einkommen der BF liege somit EUR 447,22 über dem heranzuziehenden Richtsatz. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde – nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften – aus, dass das Einkommen der BF über dem heranzuziehenden Richtsatz liege. Auch eine Befreiung nach § 5 der Richtlinien zur Befreiung von der Rezeptgebühr sei nicht möglich, da keine besondere Schutzbedürftigkeit vorliege, welche anzunehmen wäre, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde – nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften – aus, dass das Einkommen der BF über dem heranzuziehenden Richtsatz liege. Auch eine Befreiung nach Paragraph 5, der Richtlinien zur Befreiung von der Rezeptgebühr sei nicht möglich, da keine besondere Schutzbedürftigkeit vorliege, welche anzunehmen wäre, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren.
  2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 20.10.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.
  3. Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass in § 16 Abs. 4 der Richtlinien (RRZ 2008) geregelt werde, dass [wenn] das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG [übersteige], so das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen sei. Nach Ansicht der BF sei die Bestimmung des § 16 Abs. 4 der Richtlinien sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ehepaar mit gleich hohem Familieneinkommen wie das Ehepaar der BF, jedoch mit dem Unterschied, dass z.B. nur der Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, die Rezeptgebührenobergrenze wesentlich früher erreiche. Im konkreten Vergleich zum Ehepaar der BF müsste dieses Ehepaar im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Da die Beschwerdeführerin bei einem Jahresnettoeinkommen von lediglich EUR 2.485,44 (EUR 207,12 x 12) die Rezeptgebührenobergrenze in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 4 der Richtlinien erst nach 37 Medikamenten anstatt nach sieben Medikamenten erreiche, sei die sich ergebende Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt und daher die Bestimmung des § 16 Abs. 4 der Richtlinien verfassungswidrig. Die BF sei sohin in ihrem subjektiven Recht auf Befreiung von der Rezeptgebühr verletzt.Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass in Paragraph 16, Absatz 4, der Richtlinien (RRZ 2008) geregelt werde, dass [wenn] das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG [übersteige], so das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen sei. Nach Ansicht der BF sei die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, der Richtlinien sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ehepaar mit gleich hohem Familieneinkommen wie das Ehepaar der BF, jedoch mit dem Unterschied, dass z.B. nur der Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, die Rezeptgebührenobergrenze wesentlich früher erreiche. Im konkreten Vergleich zum Ehepaar der BF müsste dieses Ehepaar im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Da die Beschwerdeführerin bei einem Jahresnettoeinkommen von lediglich EUR 2.485,44 (EUR 207,12 x 12) die Rezeptgebührenobergrenze in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, der Richtlinien erst nach 37 Medikamenten anstatt nach sieben Medikamenten erreiche, sei die sich ergebende Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt und daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, der Richtlinien verfassungswidrig. Die BF sei sohin in ihrem subjektiven Recht auf Befreiung von der Rezeptgebühr verletzt.
  4. Am 13.1.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 30.12.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus. Gegen die Rechts-/Gesetzeskonformität des § 16 Abs. 4 der Richtlinien würden keine Bedenken bestehen.In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 30.12.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus. Gegen die Rechts-/Gesetzeskonformität des Paragraph 16, Absatz 4, der Richtlinien würden keine Bedenken bestehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF stellte mit Antragsformular vom 23.8.2021 (eingelangt am 9.9.2021) einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr. 1.
  7. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX , geb. am XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. 1.
  8. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. 1.
  9. Die BF bezog im Jahr 2021 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich EUR 207,12 netto. Der Ehegatte der BF bezog im Jahr 2021 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich EUR 2.055,21 netto. 1.
  10. Bei der BF liegt ein Grad der Behinderung von 50%, bei ihrem Ehegatten von 80% vor.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Tatsachen sind nicht strittig und ergeben sich bereits aufgrund der Aktenlage. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG und in den RRZ 2008 in der anzuwendenden Fassung: 3.2.
  2. § 30a ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 30 a, ASVG lautet auszugsweise: Beschlussfassung von Richtlinien § 30a.

(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a,
(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen: […]
  1. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten; […] 3.2.
  2. § 136 ASVG lautet auszugsweise.3.2.
  3. Paragraph 136, ASVG lautet auszugsweise. Heilmittel §
  4. […]Paragraph 136, […]
(5)Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen. […] 3.2.3. § 293 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 293, ASVG lautet auszugsweise: Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 €,
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 882,78 €, […]
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. […] 3.2.
  3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 576/2020, lautet auszugsweise:3.2.
  4. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,, lautet auszugsweise: […] §
  5. Für das Kalenderjahr 2021 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:Paragraph 2, Für das Kalenderjahr 2021 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des Paragraph 108, Absatz 6, ASVG wie folgt festgestellt: […]
  6. im § 293 Abs. 1 lit. a) aa) statt 1 524,99 € mit 1 578,36 €
  7. im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) aa) statt 1 524,99 € mit 1 578,36 €
  8. im § 293 Abs. 1 lit. a) bb) statt 966,65 € mit 1 000,48 €
  9. im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,) bb) statt 966,65 € mit 1 000,48 € […] 3.2.
  10. Die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr

§ 31Abs.

5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise:3.2.5. Die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise: Befreiung über Antrag § 4.

(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, 1. wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat bzw.Paragraph 4,
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, ,
  1. wenn ein Bezieher , - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. , - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat bzw. einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 299a Abs. 6 ASVG (§ 156a Abs. 6 GSVG, § 147a Abs. 6 BSVG) keinen Bonus nach § 299a Abs. 5 ASVG (§ 156a Abs. 5 GSVG, § 147a Abs. 5 BSVG) bezieht;
  2. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;
  3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 299 a, Absatz 6, ASVG (Paragraph 156 a, Absatz 6, GSVG, Paragraph 147 a, Absatz 6, BSVG) keinen Bonus nach Paragraph 299 a, Absatz 5, ASVG (Paragraph 156 a, Absatz 5, GSVG, Paragraph 147 a, Absatz 5, BSVG) bezieht;,
  4. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich; ,
  5. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. […]
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen.
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.,
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. […] Befreiung in besonderen Fällen § 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. […] Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze Allgemeines § 13.
(1)Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Paragraph 13,
(1)Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
(2)Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.
(2)Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den Paragraphen 14 bis 16 ermittelte Betrag. Grundlagen für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens §
  1. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände
  2. aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z. B. Pensionsbezüge),
  3. aufgrund der Beitragsgrundlagen des jeweiligen Kalenderjahres für die Krankenversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen und freiwillig Krankenversicherten,
  4. aufgrund der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach § 25 GSVG und § 23 BSVG bei selbständig Erwerbstätigen.Paragraph 14, Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände ,
  5. aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z. B. Pensionsbezüge), ,
  6. aufgrund der Beitragsgrundlagen des jeweiligen Kalenderjahres für die Krankenversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen und freiwillig Krankenversicherten, ,
  7. aufgrund der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach Paragraph 25, GSVG und Paragraph 23, BSVG bei selbständig Erwerbstätigen. […] Sonderregeln für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens §
  8. […]Paragraph 16, […]
(4)Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen.
(4)Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die belangte Behörde lehnte mit dem angefochtenen Bescheid eine Befreiung von der Rezeptgebühr mit der Begründung ab, dass das Haushaltseinkommen der BF über dem heranzuziehenden Richtsatz liege und aufgrund der Höhe des Haushaltseinkommens für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren entstehe. Die BF wendet in der Beschwerde im Wesentlichen ein, dass § 16 Abs. 4 RRZ 2008 unsachlich differenziere und daher verfassungswidrig sei.Die belangte Behörde lehnte mit dem angefochtenen Bescheid eine Befreiung von der Rezeptgebühr mit der Begründung ab, dass das Haushaltseinkommen der BF über dem heranzuziehenden Richtsatz liege und aufgrund der Höhe des Haushaltseinkommens für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren entstehe. Die BF wendet in der Beschwerde im Wesentlichen ein, dass Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 unsachlich differenziere und daher verfassungswidrig sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag

§ 4Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt (vgl. Vw

GH vom 23.5.2012, 2009/08/0097).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097). Als Richtsatz

§ 4Abs.

1 Z 2 RRZ 2008 gilt – wenn die Versicherte mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von EUR 1.578,36 (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG iVm § 2 Z 56 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020). Die BF lebt mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, sodass der Berechnung zunächst der genannte Betrag zugrunde zu legen war. Gegenständlich tritt allerdings hinzu, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Im Falle der BF ist daher

§ 4Abs.

1 Z 3 RRZ 2008 ein Richtsatz in Höhe von 115% des Betrages nach Z 2 – konkret sind das EUR 1.815,11 – zugrunde zu legen.Als Richtsatz

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 gilt – wenn die Versicherte mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von EUR 1.578,36 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 56, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). Die BF lebt mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, sodass der Berechnung zunächst der genannte Betrag zugrunde zu legen war. Gegenständlich tritt allerdings hinzu, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Im Falle der BF ist daher

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 ein Richtsatz in Höhe von 115% des Betrages nach Ziffer 2, – konkret sind das EUR 1.815,11 – zugrunde zu legen.

§ 4Abs.

5 RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens der Versicherten das Einkommen eines mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen.

Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens der Versicherten das Einkommen eines mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Einkommens ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, XXXX , ergibt sich damit ein

§ 4

RRZ 2008 maßgebliches Einkommen der BF in Höhe von EUR 2.262,33 (EUR 207,12 netto Eigeneinkommen zuzüglich EUR 2.055,21 netto Partnereinkommen). Das maßgebliche Einkommen übersteigt daher den Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11, sodass die BF die Rezeptgebühr

§§ 3und 4 Abs.

1 Z 1 bis 3 RRZ 2008 selbst zu tragen hat. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Einkommens ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, römisch 40 , ergibt sich damit ein

Paragraph 4, RRZ 2008 maßgebliches Einkommen der BF in Höhe von EUR 2.262,33 (EUR 207,12 netto Eigeneinkommen zuzüglich EUR 2.055,21 netto Partnereinkommen). Das maßgebliche Einkommen übersteigt daher den Richtsatz in Höhe von EUR 1.815,11, sodass die BF die Rezeptgebühr

Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 RRZ 2008 selbst zu tragen hat. Eine Befreiung

§ 5

RRZ 2008 kommt gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht:Eine Befreiung

Paragraph 5, RRZ 2008 kommt gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht: § 5 RRZ 2008 ermöglicht, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097, mit Hinweis auf das – zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 ergangene –Erk. vom 27.11.1990, 90/08/0122).Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2009/08/0097, mit Hinweis auf das – zu einer Vorgängerregelung der RRZ 2008 ergangene –Erk. vom 27.11.1990, 90/08/0122). Die BF hat im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegen würde, etwa – wie in § 5 RRZ 2008 beispielhaft erwähnt – eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Anhaltspunkte für eine im Sinne der Judikatur infolge krankheitsbedingter Aufwendungen und anderer Belastungen eingetretene Verringerung des Einkommens, sodass gegenständlich von der sozialen Schutzwürdigkeit eines Richtsatzbeziehers gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass das maßgebliche Einkommen der BF mehrere hundert Euro über dem zugrunde zu legenden Richtsatz liegt und ein der BF in (annähernd) dieser Höhe erwachsender Aufwand nicht aufgezeigt wurde (so trat die Beschwerde etwa der Feststellung der belangten Behörde, dass die BF im Jahr 2021 durchschnittlich einen monatlichen Aufwand für Rezeptgebühren in Höhe von EUR 32,50 hatte, nicht entgegen), war eine besondere soziale Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 RRZ 2008 nicht zu erkennen.Die BF hat im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegen würde, etwa – wie in Paragraph 5, RRZ 2008 beispielhaft erwähnt – eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig wäre, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Anhaltspunkte für eine im Sinne der Judikatur infolge krankheitsbedingter Aufwendungen und anderer Belastungen eingetretene Verringerung des Einkommens, sodass gegenständlich von der sozialen Schutzwürdigkeit eines Richtsatzbeziehers gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass das maßgebliche Einkommen der BF mehrere hundert Euro über dem zugrunde zu legenden Richtsatz liegt und ein der BF in (annähernd) dieser Höhe erwachsender Aufwand nicht aufgezeigt wurde (so trat die Beschwerde etwa der Feststellung der belangten Behörde, dass die BF im Jahr 2021 durchschnittlich einen monatlichen Aufwand für Rezeptgebühren in Höhe von EUR 32,50 hatte, nicht entgegen), war eine besondere soziale Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008 nicht zu erkennen. Soweit sich die Beschwerde auf die Rezeptgebührenobergrenze

§ 13

RRZ 2008 bezieht, ist dem Folgendes zu entgegnen:Soweit sich die Beschwerde auf die Rezeptgebührenobergrenze

Paragraph 13, RRZ 2008 bezieht, ist dem Folgendes zu entgegnen: Zwar sehen die für die Berechnung des für eine Befreiung

§ 13

RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens einschlägigen Bestimmungen der RRZ 2008 (§§ 14 bis 16) – anders als § 4 Abs. 5 – eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht vor; jedoch ist

§ 16Abs.

4 in dem Falle, dass das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) übersteigt, das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen der BF (EUR 207,12 x 12 = EUR 2.485,44) übersteigt nicht das Zwölffache des Einzelrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iVm § 2 Z 57 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020 für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.000,48, sodass gegenständlich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe des Zwölffachen dieses Richtsatzes – das sind konkret EUR 12.005,75 – heranzuziehen war. Die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens beträgt sohin EUR 240,12. Die BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, im Jahr 2021 über den angeführten Betrag hinaus Rezeptgebühren entrichtet zu haben; dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RZZ 2008; dem Vorbringen zufolge werde die Rezeptgebührenobergrenze im Falle der BF erst nach 37 Medikamenten (die Rezeptgebühr beträgt für das Jahr 2021: EUR 6,50; vgl. § 136 Abs. 3 ASVG iVm § 2 Z 29 der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2020) erreicht, im Falle eines Ehepaares mit gleich hohem Familieneinkommen, jedoch mit dem Unterschied, dass beispielsweise nur ein Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, hingegen wesentlich früher; ein solches Ehepaar müsste im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Daraus ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und sei § 16 Abs. 4 RRZ 2008 daher verfassungswidrig.Zwar sehen die für die Berechnung des für eine Befreiung

Paragraph 13, RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens einschlägigen Bestimmungen der RRZ 2008 (Paragraphen 14 bis 16) – anders als Paragraph 4, Absatz 5, – eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht vor; jedoch ist

Paragraph 16, Absatz 4, in dem Falle, dass das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (Einzelrichtsatz) übersteigt, das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen der BF (EUR 207,12 x 12 = EUR 2.485,44) übersteigt nicht das Zwölffache des Einzelrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 57, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.000,48, sodass gegenständlich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe des Zwölffachen dieses Richtsatzes – das sind konkret EUR 12.005,75 – heranzuziehen war. Die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens beträgt sohin EUR 240,12. Die BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, im Jahr 2021 über den angeführten Betrag hinaus Rezeptgebühren entrichtet zu haben; dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RZZ 2008; dem Vorbringen zufolge werde die Rezeptgebührenobergrenze im Falle der BF erst nach 37 Medikamenten (die Rezeptgebühr beträgt für das Jahr 2021: EUR 6,50; vergleiche Paragraph 136, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 29, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,) erreicht, im Falle eines Ehepaares mit gleich hohem Familieneinkommen, jedoch mit dem Unterschied, dass beispielsweise nur ein Ehegatte eine Pension erhalte und die Ehegattin mitversichert sei, hingegen wesentlich früher; ein solches Ehepaar müsste im Ergebnis ca. 30 Medikamente weniger bezahlen. Daraus ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und sei Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 daher verfassungswidrig. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Berechnung des für eine Befreiung

§ 13

RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens unabhängig vom Jahresnettoeinkommen des Ehegatten der Versicherten erfolgt; dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung, aber auch aus der – in § 16 Abs. 4 RRZ 2008 ausdrücklich angeordneten – Anwendung des Einzelrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Soweit die Beschwerde im konkreten Fall die Höhe des Partnereinkommens releviert, geht sie damit ins Leere. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2.5.2012, 2011/08/0371, ausgesprochen, dass der Umstand, dass das für die Rezeptgebührenobergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das

§ 14

RRZ 2008 ermittelte Einkommen des Versicherten darunter liegt, zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen mag; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen – Männer und Frauen – nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die – auch im gegenständlichen Fall einschlägige – Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass der Umstand, dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners mitzuberücksichtigen ist, wiederum der Zielsetzung entspricht, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich ist (vgl. zur Zulässigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung eines Zuschlags zur Rente das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-226/91 – Molenbroek; zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung der Notstandshilfe vgl. grundlegend das Erk. des VwGH vom 14.1.2004, 2002/08/0038, VwSlg. 16.266 A). Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere – die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende – soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren

§ 14

RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist.Dabei wird jedoch übersehen, dass die Berechnung des für eine Befreiung

Paragraph 13, RRZ 2008 maßgeblichen Jahresnettoeinkommens unabhängig vom Jahresnettoeinkommen des Ehegatten der Versicherten erfolgt; dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung, aber auch aus der – in Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 ausdrücklich angeordneten – Anwendung des Einzelrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Soweit die Beschwerde im konkreten Fall die Höhe des Partnereinkommens releviert, geht sie damit ins Leere. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2.5.2012, 2011/08/0371, ausgesprochen, dass der Umstand, dass das für die Rezeptgebührenobergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das

Paragraph 14, RRZ 2008 ermittelte Einkommen des Versicherten darunter liegt, zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen mag; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen – Männer und Frauen – nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die – auch im gegenständlichen Fall einschlägige – Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass der Umstand, dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners mitzuberücksichtigen ist, wiederum der Zielsetzung entspricht, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich ist vergleiche zur Zulässigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung eines Zuschlags zur Rente das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-226/91 – Molenbroek; zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Gewährung der Notstandshilfe vergleiche grundlegend das Erk. des VwGH vom 14.1.2004, 2002/08/0038, VwSlg. 16.266 A). Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere – die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende – soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach Paragraph 5, RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren

Paragraph 14, RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist. Auf Grundlage der dargelegten Erwägungen war den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs. 4 RRZ 2008 von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu folgen.Auf Grundlage der dargelegten Erwägungen war den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz 4, RRZ 2008 von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung sind daher im Ergebnis nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag der BF auf Befreiung von der Rezeptgebühr somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 2.5.2012, 2011/08/0371, sowie vom 23.5.2012, 2009/08/0097), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 2.5.2012, 2011/08/0371, sowie vom 23.5.2012, 2009/08/0097), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der rechtskundig vertretenen beschwerdeführenden Partei auch nicht beantragt. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2250487.1.00

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