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{'item': 'L507 2235056-2'}

Obsah (11)§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 24§ 7§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL507 2235056-2 Spruch, L507 2235056-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021, Zl. 1029598508/170362953/BMI-BFA (ATB), wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 23.03.2017

§ 55Asyl

G abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021, Zl. 1029598508/170362953/BMI-BFA (ATB), wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 23.03.2017

Paragraph 55, AsylG abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

  1. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.03.2021 zugestellten Bescheid wurde am 16.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 13.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügte im Zeitraum vom 22.08.2013 bis 20.08.2016 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltszweck Studierender“. Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 11.08.2016 wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom zwei 20.09.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügte für den Zeitraum zwei 20.09.2016 bis 21.12.2016 über eine Bestätigung

§ 24NAG.Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich aufhältig.

Er verfügte im Zeitraum vom 22.08.2013 bis 20.08.2016 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltszweck Studierender“. Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 11.08.2016 wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom zwei 20.09.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügte für den Zeitraum zwei 20.09.2016 bis 21.12.2016 über eine Bestätigung

Paragraph 24, NAG. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich, in Wien, mit seiner Tante XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Beschwerdeführers ist pflegebedürftig (Gehbehinderung, Rheuma, chronische Arthritis und Probleme mit der Wirbelsäule) und der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt und unterstützt seine Tante bei der täglichen Hausarbeit sowie beim Einkaufen und begleitet sie bei Arzt- und Amtsbesuchen.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich, in Wien, mit seiner Tante römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Beschwerdeführers ist pflegebedürftig (Gehbehinderung, Rheuma, chronische Arthritis und Probleme mit der Wirbelsäule) und der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt und unterstützt seine Tante bei der täglichen Hausarbeit sowie beim Einkaufen und begleitet sie bei Arzt- und Amtsbesuchen. Der Beschwerdeführer betreibt einen Österreich begonnenes Universitätsstudium seit 2016 nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von eigenen Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung durch seine im Irak, in XXXX , lebenden Eltern.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von eigenen Ersparnissen und der finanziellen Unterstützung durch seine im Irak, in römisch 40 , lebenden Eltern. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 28.09.2013 im Rahmen einer Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG versichert.Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 28.09.2013 im Rahmen einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG versichert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag, wobei er von einem Gastronomiebetrieb in Wien im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Kellner für einen monatlichen Bruttomindestlohn von € 1965 für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt würde. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Integrationsprüfung absolviert und auch kein Sprachzertifikat erworben.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA; - mündliche Verhandlung am 13.04.2022; Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen: XXXX römisch 40 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers, der Staatsangehörigkeit sowie hinsichtlich des Aufenthaltes in Österreich und seiner privaten und familiären Verhältnisse ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Dokumenten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Tante des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen und Befunde betreffend die Tante des Beschwerdeführers sowie den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tante in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sich um seine pflegebedürftige Tante kümmert, stützen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die entsprechenden schriftlichen Ausführungen der Tante des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 2 ASVG stützt sich auf den in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszug.Die Feststellung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG stützt sich auf den in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Vorliegen einer Einstellungszusage sowie eines Arbeitsvorvertrages war aufgrund der diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Schreiben der XXXX , festzustellen.Das Vorliegen einer Einstellungszusage sowie eines Arbeitsvorvertrages war aufgrund der diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Schreiben der römisch 40 , festzustellen. Die Feststellungen zu den sehr guten Kenntnissen der deutschen Sprache des Beschwerdeführers waren aufgrund der Wahrnehmungen des hier entscheidenden Richters in der mündlichen Verhandlung zu treffen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A): 3.1.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung mit dem der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.1.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine Entscheidung mit dem der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

, Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". 3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp neun Jahren im Bundesgebiet auf und ist sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat aufgrund eines Arbeitsvorvertrages die Möglichkeit im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche in der Gastronomie nachzugehen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch selbsterhaltungsfähig wäre. Aufgrund seines nunmehr knapp neunjährigen Aufenthaltes in Österreich pflegte der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Privatleben und hat zahlreiche tiefgreifende soziale Kontakte zu verschiedenen Personen in Österreich, wovon die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen zeugen. Der Beschwerdeführer ist auch bereit, einen wichtigen Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten, wobei er privat Müllsammelaktionen gestartet oder Essen an in Österreich lebende schutzbedürftige oder obdachlose Menschen verteilt hat und nach wie vor verteilt, wofür er – von ihm selbst gestaltete – bildnerischen Werke verkauft hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tante in Wien seit 2013 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, ist pflegebedürftig. Der Beschwerdeführer besorgt den Haushalt und pflegt auch seine Tante. Im Sinne einer Zukunftsprognose ist nach dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser seine Integration in Österreich wie bisher fortsetzen und in der Lage sein wird, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichend Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er sofort ins Berufsleben einsteigen möchte, um selbsterhaltungsfähig zu sein. Überdies hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet gute soziale Kontakte geknüpft hat und ist von einem festen Eingliederungswillen auszugehen. Zudem kommt dem nun knapp neun Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. 3.3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist, zumal er die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.3.3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist, zumal er die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2235056.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.