Obsah (27)
§ 76§ 22a§ 35Art 133§ 2§ 3Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 39§ 40§ 17§ 83§ 82§ 20§ 22§ 6§ 58§ 11§ 9§ 27Artikel 1Art 2Art 5§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlL519 2250341-1 Spruch, L519 2250341-1/17E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM13.1.2022MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNI
§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idg
F iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) brachte im Jahr 2007 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) brachte im Jahr 2007 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
- Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
- Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigierte der BF seine Identität auf XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko.
- Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigierte der BF seine Identität auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko.
- Mit Schreiben vom 27.1.2014 beantragte das BFA die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, da sich der BF wegen Verdachtes des versuchten Mordes seit 24.9.2013 in U-Haft befand. Einem in diesem Zusammenhang vom BVwG erteilten Verbesserungsauftrag kam das BFA nicht nach.
- Mit Schreiben vom 17.10.2014 und vom 27.2.2015 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot Stellung zu nehmen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 26.5.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde das Verfahren hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Ausweisung nach Marokko von amtswegen wiederaufgenommen. Mit Beschluss vom 30.9.2015 wurde Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom 5.3.2009 (Ausweisung nach Marokko) gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 26.5.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde das Verfahren hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Ausweisung nach Marokko von amtswegen wiederaufgenommen. Mit Beschluss vom 30.9.2015 wurde Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom 5.3.2009 (Ausweisung nach Marokko) gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 5.11.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Marokko für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Sein Aufenthaltsrecht hat er mit 26.5.2015 verloren. Weiter wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 15.2.2018 als unbegründet abgewiesen und der Verlust des Aufenthaltsrechtes mit 23.9.2014 datiert. Diese Entscheidung erwuchs am 15.2.2018 in Rechtskraft.
- Ein Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes und der Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 zurückgewiesen.
- Der BF weist im Zeitraum von 2009 bis 2014 insgesamt 4 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er wegen Mordversuchs an seiner Exfrau mit Urteil des LG Innsbruck am 14.5.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des LG Ried vom 2.11.2021 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.1.2022 ausgesprochen.
- Mit Schreiben des BFA vom 8.11.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihn im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft zu nehmen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu beziehen.
- Mit Eingabe vom 16.11.2021 teilte der BF im Wesentlichen mit, dass die Familie seines Bruders in Tirol lebe. Außerdem befänden sich die 3 Kinder des BF in Kärnten. Der BF habe auch eine sehr gute Freundin in Österreich, die ihm angeboten habe, dass er nach der Haft bei ihr wohnen könne. Da er in Haft ist, besitze er momentan kein Bargeld. Er habe Probleme mit den Nieren und benötige deshalb eine jährliche Kontrolle. Er habe keine Familie und keine sozialen Kontakte in Marokko. Außerdem befürchte er, dass er dort keine adäquate medizinische Versorgung erhalte. Er habe in der Haft eine Einzel- und eine Gewalttherapie sowie mehrere Deutschkurse absolviert. Er habe auch den Staplerschein und einen Kurs in Lagerlogistik gemacht. Außerdem habe er eine Einstellungszusage.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2021 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft eintreten.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2021 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft eintreten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in Österreich eingereist sei und ursprünglich eine falsche Identität angegeben habe, um die Behörde in die Irre zu führen. Der BF sei im Bundesgebiet außerhalb der Justizanstalten noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet. Außerdem habe der BF abgegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sodass auch diesbezüglich das unkooperative Verhalten des BF in Erscheinung tritt. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Der BF habe die österr. Rechtsordnung missachtet, indem er 4 Mal straffällig wurde. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hinsichtlich der Wohnmöglichkeit habe der BF einerseits ein Schreiben der Frau B.N. vom 30.7.2020 vorgelegt, wonach in Telfs eine Wohnmöglichkeit für ihn bestünde. Dem Beschluss hinsichtlich der bedingten Entlassung sei hingegen eine Wohnanschrift in Kärnten als künftige Wohnanschrift zu entnehmen. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Für die 3 mj. Kinder habe die mittlerweile vom BF geschiedene Exgattin die alleinige Obsorge. Der BF habe seit seiner Inhaftierung im September 2013 keinen Kontakt mehr zu den Kindern und hätten ihn diese in der Haft auch nie besucht. Der Umstand, dass der Bruder des BF und eine Bekannte in Österreich leben, vermöge an den privaten Beziehungen des BF nichts zu ändern, wurde er doch während der Strafhaft in Suben nicht einmal besucht. Darüber hinaus beabsichtige der BF, wie im Beschluss des Strafvollzugsgerichtes ausgeführt, nach der Strafhaft seinen Wohnsitz in Kärnten zu wählen. Deshalb gehe auch die Einstellungszusage ins Leere und müsse davon ausgegangen werden, dass der BF alles tun würde, um seine Abschiebung zu verhindern, weshalb von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Das Verfahren zur HRZ-Ausstellung sei bereits anhängig und wurde der BF auch bereits positiv identifiziert. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass eine Überstellung im sonst üblichen Zeitraum möglich sein werde. Die momentanen Beschränkungen aufgrund der Covid19 Pandemie seien zeitlich begrenzt und sei die Entscheidung daher verhältnismäßig. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt ist, die Rechtsvorschriften einzuhalten dass er versuchen wird, unterzutauchen.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid monierte der BF Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung in seinem Recht darauf, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, mangelhafte Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr und der Anwendbarkeit gelinderer Mittel. Beantragt wurden Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Das BFA führte in einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen am 10.1.2022 im Wesentlichen aus, dass dem BF schriftlich Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten inschubhaftnahme Stellung zu beziehen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der BF einen Bezug zu Frau B. habe, und dass es sich bei ihr um eine zuverlässige Person handle. Allerdings sei aber auf die Zuverlässigkeit des BF abzustellen. Diese liege aber nicht vor: Der BF sei bereits 4 Mal von einem österr. Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe wegen Mordversuchs an der Exfrau. Andererseits sei er den Behörden gegenüber nicht aufrichtig: Da Frau B. in einem Unterstützungsschreiben von einem guten Kontakt zur Familie des BF in Marokko spricht, gab der BF in seiner Stellungnahme an, in Marokko niemanden mehr zu haben. Der Bezug zu Frau B. würde den BF daher auch nicht davon abhalten, unterzutauchen. Auch seien während der Strafhaft bereits Vorbereitungen zur Abschiebung gemacht worden: Eine Identifizierung und auch eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung lägen bereits seit 8.9.2020 vor. Die Flugverbindung nach Marokko sei allerdings von dem marokkanischen Behörden wegen der Pandemie bis vorläufig 31.1.2022 ausgesetzt, weshalb eine konkrete Terminisierung bislang nicht möglich war.
- Am 13.1.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die vom Gericht geladenen Zeugin Frau B. entschuldigte ihr Fernbleiben bei Gericht mit einer Covid19 Infektion.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF brachte im Jahr 2007 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Der BF brachte im Jahr 2007 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens korrigierte der BF seine Identität auf XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko.Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens korrigierte der BF seine Identität auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko. Mit Schreiben vom 27.1.2014 beantragte das BFA die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, da sich der BF wegen Verdachtes des versuchten Mordes seit 24.9.2013 in U-Haft befand. Einem in diesem Zusammenhang vom BVwG erteilten Verbesserungsauftrag kam das BFA nicht nach. Mit Beschluss des BVwG vom 26.5.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde das Verfahren hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Ausweisung nach Marokko von amtswegen wiederaufgenommen. Mit Beschluss vom 30.9.2015 wurde Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom 5.3.2009 (Ausweisung nach Marokko) gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 26.5.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde das Verfahren hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Ausweisung nach Marokko von amtswegen wiederaufgenommen. Mit Beschluss vom 30.9.2015 wurde Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom 5.3.2009 (Ausweisung nach Marokko) gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 5.11.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Marokko für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes wurde per 26.5.2015 ausgesprochen. Weiter wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 15.2.2018 als unbegründet abgewiesen und der Verlust des Aufenthaltsrechtes mit 23.9.2014 datiert. Diese Entscheidung erwuchs am 15.2.2018 in Rechtskraft. Ein Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes und der Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 zurückgewiesen. Der BF weist im Zeitraum von 2009 bis 2014 insgesamt 4 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er wegen Mordversuchs an seiner Exfrau mit Urteil des LG Innsbruck vom 14.5.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des LG Ried vom 2.11.2021 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 24.1.2022 ausgesprochen. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2021 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft eintreten.Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2021 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft eintreten. Der BF ist illegal in Österreich eingereist sei und ursprünglich eine falsche Identität angegeben. Der BF ist im Bundesgebiet außerhalb der Justizanstalten noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist mittellos. Eine legale Beschäftigungsmöglichkeit besteht aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot nicht. Der BF ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot nicht ausreisewillig. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Der BF hat die österr. Rechtsordnung gravierend missachtet, indem er 4 Mal straffällig wurde. Laut Beschluss des Strafvollzugsgerichtes hinsichtlich der bedingten Entlassung wurde die künftige Wohnanschrift des BF mit Kärnten angegeben. Der BF ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Für die 3 mj. Kinder hat die mittlerweile vom BF geschiedene Exgattin die alleinige Obsorge. Die Ehescheidung erfolgte am 3.3.
- Der BF hat seit seiner Inhaftierung im September 2013 keinen Kontakt mehr zu den Kindern und haben ihn diese in der Haft auch nie besucht. Den vorgeschriebenen Unterhalt für die 3 Kinder leistet der BF nicht. In Österreich leben außer den 3 Kinder des BF keine Verwandten des BF. In Marokko leben die Mutter des BF sowie 6 Geschwister. Der BF hat im rechten Harnleiter eine DJ-Schiene wegen Hydronephrose. Beim BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Ein gelinderes Mittel besteht nicht. Das Verfahren zur HRZ-Ausstellung ist anhängig und wurde der BF von Marokko auch bereits positiv identifiziert. Eine Überstellung im sonst üblichen Zeitraum ist möglich. Die momentanen Beschränkungen aufgrund der Covid19 Pandemie sind zeitlich begrenzt. Zuletzt verweigerte der BF am 15.5.2022 den für die Abschiebung am 16.5.2022 erforderlichen PCR-Test. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang:, Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung., Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Zum Sachverhalt:, Zum Sachverhalt: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem vorliegenden Akt des BFA und den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021., Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem vorliegenden Akt des BFA und den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 16.11.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Soweit sich die rechtsfreundliche Vertretung des BF auf eine temporäre Unmöglichkeit der Abschiebung beruft, war festzustellen, dass es für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt. Es war daher davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer – mit hoher Wahrscheinlichkeit aber binnen einiger Wochen – erfolgen kann, zumal Marokko die Flugverbindungen nur befristet bis Ende Jänner 2022 ausgesetzt hat und bereits eine Zustimmung zur Erteilung eines HRZ samt positiver Identifizierung des BF vorliegt. Somit steht einer Abschiebung bei Wiederaufnahme des Flugverkehrs nichts im Wege. Im Übrigen wurden diese Schritte bereits während der Strafhaft des BF gesetzt, um die Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten. Was das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr beim BF betrifft, waren dafür gleich mehrere Umstände ausschlaggebend: So ist der BF zunächst illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Ursprünglich nannte er der Behörde eine gänzlich andere Identität als die nunmehr festgestellte. In weiterer Folge ist er insgesamt 4 Mal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. Verurteilt worden, zuletzt in Form eines Mordversuchs an seiner zwischenzeitig geschiedenen Ehegattin, wofür er zuletzt zu einer 12 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot hat sich der BF mehrfach – zuletzt gegenüber dem erkennenden Gericht – geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem machte der BF den Behörden gegenüber offensichtlich falsche Angaben zu seinem künftigen Aufenthaltsort nach der Entlassung aus der Strafhaft: So gab er dem Strafvollzugsgericht gegenüber eine Adresse in Kärnten an, während er dem erkennenden Gericht gegenüber eine Adresse bei Frau B. in Tirol nannte. Damit konfrontiert konnte er diese Diskrepanz dem Gericht nicht erklären. So meinte er lediglich lapidar, die Adresse in Kärnten sei die falsche gewesen. Nachgefragt, ob er somit das Strafvollzugsgericht belogen habe, bestritt der BF dies. Erneut nachgefragt, weshalb dann im Beschluss des Strafvollzugsgerichtes die Adresse Spittal/Drau stehe, versuchte sich der BF dann völlig unglaubwürdig darauf herauszureden, dass er die Frage falsch verstanden habe und dass dort seine Kinder leben würden. Auch zur angeblichen Wohnmöglichkeit bei Frau B. in Tirol und somit zu einem allfälligen gelinderen Mittel waren die Angaben des BF nicht glaubhaft: So schrieb Frau B. zwar in einem Unterstützungsschreiben vom 30.7.2020 offensichtlich in einem ganz anderen Zusammenhang als mit der ggst. Schubhaft (s. Datum!), nämlich der bedingten Entlassung aus der Strafhaft, dass sie den BF bei freier Kost und Logis bei sich aufnehmen würde. Auch erhellte sich dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht, dass es sich bei Frau B. um ein taugliches gelinderes Mittel handeln könnte: So wusste der BF gerade einmal, dass sie als Taxifahrerin arbeitet, aber nicht, wie viel sie monatlich netto verdient. Zu ihrem Ehegatten konnte er gerade einmal angeben, dass dieser in einer großen Firma arbeite, er aber nicht wisse, was dieser genau macht und wie viel er verdient. Auch wurde für den BF zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Vielmehr wurde offensichtlich, dass Frau B. vorwiegend in einem Umfeld von Männern aus den Maghrebstaaten verkehrt, da laut BF der
- Mann von ihr ebenfalls Marokkaner war und der nunmehrige Ehegatte Tunesier ist. Zudem ergab sich, dass auch nicht die vom BF behauptete enge Bindung zu diesem Ehepaar besteht, da ihn dieses weder in Garsten noch in Sonnberg noch in Suben in der Strafhaft besucht hat. Lediglich wenn der BF einmal im Jahr zu Besuchszwecken nach Tirol ausgeführt wurde, wurde er von diesen besucht. Es besteht daher kein derartiges enges Naheverhältnis, dass tatsächlich von einem seriösen gelinderen Mittel auszugehen gewesen wäre, zumal der BF auch mehrfach – zuletzt gegenüber dem erkennenden Gericht – erklärt hatte, nicht ausreisewillig zu sein. Es steht für das Gericht daher zweifelsfrei fest, dass der BF bei Einräumung des gelinderen Mittels lediglich die Gelegenheit genutzt hätte, um sofort unterzutauchen, um der Abschiebung nach Marokko zu entgehen. Der BF hat auch keine wie auch immer gearteten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet: So versuchte er auch hier, die Behörde zu täuschen, indem er in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021 angab, neben seinen 3 Kindern lebe die Familie seines Bruders ebenfalls in Tirol, es handle sich um österr. Staatsbürger. Bei näherem Hinterfragen durch das Gericht stellte sich dann heraus, dass ein Bruder des BF seit 1998 mit seiner Familie in Spanien lebt. Gleichzeitig musste er zugeben, dass die in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten Personen zur Familie seiner Schwägerin gehören würden. Kontakt des BF zu diesen bestand ebenfalls nur, wenn er einmal im Jahr nach Tirol zu Besuchszwecken verbracht wurde. Was die 3 mj. Kinder betrifft, wurde diesbezüglich das alleinige Sorgerecht der Mutter übertragen. Der BF hat zu diesen seit seiner Verhaftung nach dem Mordversuch an der Kindesmutter keinen Kontakt und haben ihn diese auch nie in der Haft besucht. Seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern ist der BF ebenfalls nie nachgekommen. Der letzte persönliche Kontakt war im September 2013 und ist seitens der Kinder und deren Mutter ein solcher auch hinkünftig nicht mehr erwünscht. Ebenso wie zu den familiären Verhältnissen in Österreich machte der BF zunächst auch falsche Angaben zu seinen familiären Anbindungen in Marokko. So gab der BF bei Gericht danach gefragt zunächst an, er habe in Marokko nur seine Mutter gehabt, diese sei vor 1 Jahr verstorben. Er habe noch Geschwister gehabt, allerdings bestünde kein Kontakt mehr und er wisse nicht, ob diese noch in Marokko sind. Über Vorhalt des Unterstützungsschreiben von Frau B., wonach diese in ständigem Kontakt mit der Familie des BF in Marokko sei, versuchte der BF zurück zu rudern, indem er angab, er selbst habe keinen Kontakt, aber er höre von Frau B. über sie. Über Nachfrage räumte er dann noch ein, dass B. mit seinem Bruder in Marokko telefoniert und die Informationen an ihn weitergäbe. Als dem BF von der Richterin dann die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 15.2.2018 vorgehalten wurden, wonach zumindest seine Mutter und 7 Geschwister in Marokko leben, versuchte er noch einmal sich dahingehend herauszureden, dass er „wirklich“ keinen Kontakt zu ihnen habe. Erneut nachgefragt, gab er letztlich dann doch zu dass er 6 Geschwister in Marokko hat. Genauso zu täuschen versuchte er, was sein Erwerbsleben in Österreich betrifft: So ist der BF seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2007 de facto nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei Gericht gab er allerdings zu legalen Beschäftigungsverhältnissen befragt zunächst an, er habe 2010, 2011 und 2012 gearbeitet, über Nachfrage gab er noch an, 2010 8 Monate und 2011 3 Monate in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Als ihm erneut die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 15.2.2018 vorgehalten wurden, wonach er nie eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt hat, musste er schließlich zugeben, dass er statt seiner Frau gearbeitet habe, diese sei angemeldet gewesen und er sei an ihrer Stelle arbeiten gegangen. Neben dieser illegalen Beschäftigung lebte der BF ausschließlich von Sozialleistungen der Republik Österreich und vom Einkommen der Exfrau. Somit kann auch nicht davon ausgegangen, dass der BF wirtschaftlich bzw. beruflich jemals auch nur ansatzweise in Österreich verankert gewesen wäre. Dazu kommt, dass der BF de facto mittelos und nicht zuletzt aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Hinkunft gar nicht mehr in der Lage sein wird – hätte er dies zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt jemals ernsthaft angestrebt – seinen Lebensunterhalt in Österreich legal zu sichern, wodurch auch die vorgelegte Einstellungszusage zur Gänze relativiert wird. Diese ist aber nicht zuletzt auch deshalb als wertlos einzustufen, als sie nicht einmal Angaben darüber enthält, wie viele Wochenstunden der BF dort arbeiten würde bzw. was er monatlich netto verdienen würde. Außerdem stammt die Einstellungszusage vom 10.7.2020, sodass nicht einmal feststeht, ob diese – gerade aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen aufgrund der Covid19-Pandemie – überhaupt noch Gültigkeit besitzt. Offenbar wusste der BF über dieses Schriftstück auch nicht so wirklich Bescheid. Von der Richterin gefragt, wie er zu dieser Bestätigung komme, antwortete der BF mit der Gegenfrage: „Wie meinen Sie das?“. Nach Wiederholung der Frage, gab er dann überhaupt an, die Frage nicht zu verstehen. Abgerundet wird das Bild des BF nicht zuletzt dadurch, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex insgesamt 12 Eintragungen aufscheinen sowie dadurch, dass er in Österreich unter mehreren Aliasidentitäten und verschieden Staatsangehörigkeiten aufgetreten ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich somit in keiner Weise als vertrauenswürdig. Ungeachtet der erheblichen Delinquenz des BF sowie des Umstandes, dass der BF nicht über einen Wohnsitz verfügt, vermag dieser weder familiäre oder soziale Bindungen noch eine berufliche oder sonstige Verankerung im Bundesgebiet vorzuweisen. Zudem verweigerte der BF am 15.5.2022 noch den für die Abschiebung am 16.5.2022 erforderlichen PCR-test, sodass der gebuchte Flug nach Marokko aus alleinigem Verschulden des BF letztlich gecancelt werden musste. Bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde zutreffend zu dem Schluss, dass bezüglich des BF ein mehr als beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, um der Abschiebung zu entgehen. Weiter kam der BF seiner Obliegenheit zur Ausreise nach Marokko nie nach und auch sein ganzes Verhalten lässt nicht erkennen, dass er dieser Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen würde. Vielmehr verneinte der BF zuletzt die konkrete Frage der Richterin, ob er freiwillig nach Marokko reisen würde. 3.Rechtliche Beurteilung: Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF– Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF – Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF– Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF – BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF– BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF – BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF– BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF– PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF – Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF – VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)– VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die oben angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- Republik: die Republik Österreich;
- Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
- Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
- Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.“ Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger
§ 2Z 2 Stb
G und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger
, Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, FPG.
§ 3Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt
- die Vollziehung des BFA-VG,
- die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
- die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
- die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
- die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
- die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
- die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
- Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des FPG obliegt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des FPG obliegt. Unter Heranziehung des
- Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd § 76 leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Unter Heranziehung des
- Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd Paragraph 76, leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd Paragraph 77, leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach Paragraphen 76, ff FPG ex lege zuständig ist.
Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81a
Abs 4.gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 7Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3
Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Zu Spruchpunkt I und II:Zu Spruchpunkt römisch eins und II:
§ 22a
Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a
Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
§ 22a
Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus: § 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Ziffer 3, enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings
§ 39Abs 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder
§ 40
BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –
§ 22a
Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –
§ 22a
Abs 1 Z 3 BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, einerseits und dessen Ziffer eins und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –
, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –
, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097). Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der
§ 17Vw
GVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch
§ 35Vf
GG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor vergleiche auch Paragraphen 187 und 404 Absatz 2, ZPO, die auch
Paragraph 35, VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
§ 83Abs 2 FPG id
F vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82
Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie § 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Paragraph 83, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat
Paragraph 82, Absatz eins, FPG in dieser Fassung die Paragraphen 67 c bis 67 g AVG sowie , Paragraph 79 a, AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält Paragraph 22 a, BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass Paragraph 22 a, BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen Paragraphen 82, f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte. Es kommt somit für (alle) Beschwerden
§ 22a
Abs 1 BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden
§ 22a
Abs 1 BFA-VG sind daher
§ 20Vw
GVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt
§ 7Abs 4 Vw
GVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht
§ 22Abs 1 Vw
GVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.Es kommt somit für (alle) Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Artikel 5, Absatz 4, EMRK und des Artikel 6, PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sind daher
Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht
, Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach Paragraph 35, VwGVG. Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere
§ 22a
Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
§ 6des BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 11Vw
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.,
Artikel 1Pers
FrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Art 1
Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Art 1
Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Art 1
Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Art 2
Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Artikel 2
, Ziffer 7, leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art 5Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Freiheit darf einem Menschen
lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Freiheit darf einem Menschen
Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
§ 76
Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
§ 76
Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; 2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 27Asyl
G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
- gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
- gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
§ 77
Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des
- Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z
- Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des
- Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
§ 77
Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77
Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
Paragraph 77, Absatz 3, leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei nachhaltige Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlicher Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei nachhaltige Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlicher Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im gegenständlichen Fall ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachging bzw. nachgeht und außer den 3 Kindern, zu denen seit September 2013 kein Kontakt mehr besteht, keine Verwandten in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten glaubhaften Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Zudem wurde der BF in Österreich 4 Mal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer 12 jährigen Freiheitsstrafe wegen des Mordversuchs an der Exfrau. Der BF hat die Behörde bzw. das Gericht nachweislich mehrfach getäuscht und belogen und am Verfahren nicht mitgewirkt. Rückkehrentscheidung und unbefristetes Einreiseverbot werden vom BF beharrlich ignoriert. Zuletzt demonstrierte er seine mangelnde Kooperationsbereitschaft dadurch, dass er bei Gericht erneut bekräftigte, nicht ausreisewillig zu sein und indem er am 15.5.2022 den für den Flug am 16.5.2022 erforderlichen PCR-test verweigerte. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts musste die belangte Behörde durchaus zu Recht annehmen, dass sich der BF der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand. Dies ergibt sich unter anderem aus den oben dargelegten Ausführungen, welche kein vertrauenswürdiges Verhalten des BF nahelegen. Weiters führte er mehrfach aus, dass er nicht gewillt ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und nach Marokko auszureisen. Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem „Sicherungsbedarf“ zweifelsfrei vor. Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl –entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – hinreichend geprüft zutreffend gewürdigt. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit der erheblichen strafrechtlichen Delinquenz, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. , Zu Spruchpunkt III:
§ 35Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Abs. 1). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Absatz eins,). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,). Die bB ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der bP gebührt als der unterlegenen Partei kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt daher
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 887,20.Dem BFA gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 887,20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hinsichtlich Verhängung von Schubhaft finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2250341.1.00