RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW129 2229503-3 SpruchW129 2229503-3/4E, , W129 2229503-3/4E, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht bes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 22.04.2021 wurde ein beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Urlaubskontingentes gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Personalamt Linz der Österreichischen Post AG (in der Folge: Personalamt Linz) weitergeleitet (GZ: W221 2229503-1/13E). Dieser langte am 26.04.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Am 22.04.2021 wurde ein beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Urlaubskontingentes gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Personalamt Linz der Österreichischen Post AG (in der Folge: Personalamt Linz) weitergeleitet (GZ: W221 2229503-1/13E). Dieser langte am 26.04.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Am 30.04.2021 wurde der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Gehalts- und Nebengebührenaufrollung für die Jahre 2016 bis 2019 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Personalamt Linz weitergeleitet (GZ: W246 2241869-1/2E). Dieser langte am 05.05.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Am 30.04.2021 wurde der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Gehalts- und Nebengebührenaufrollung für die Jahre 2016 bis 2019 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Personalamt Linz weitergeleitet (GZ: W246 2241869-1/2E). Dieser langte am 05.05.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Am 27.05.2021 wurde die am 26.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Personalamt Linz weitergeleitet (GZ: W221 2242790-1/2E5). Diese langte am 01.06.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Am 27.05.2021 wurde die am 26.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Personalamt Linz weitergeleitet (GZ: W221 2242790-1/2E5). Diese langte am 01.06.2021 beim Personalamt Linz ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen (GZ: W122 2220590-3/14E).
- Am 26.04.2021 brachte der Beschwerdeführer die genannten Anträge ebenfalls direkt beim Personalamt Linz ein.
- Einlangend am 05.04.2022 legte das Personalamt Linz der Österreichischen Post AG die Säumnisbeschwerde vom 26.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren gemäß § 14 BDG weitergeführt und erging ein Bescheid, mit dem die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde.In der Zwischenzeit wurde das Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG weitergeführt und erging ein Bescheid, mit dem die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., 2019, Rz 933). Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die belangte Behörde verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monaten zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die belangte Behörde verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monaten zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung des Urlaubskontingentes sowie auf Gehalts- und Nebengebührenaufrollung für die Jahre 2016 bis 2019 wurden am 22.04.2021 bzw. 30.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und an das Personalamt Linz weitergeleitet. Die Anträge langten am 26.04.2021 bzw. 05.05.2021 beim Personalamt Linz ein, womit die Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 27.10.2021 bzw. 05.11.2021 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mit Schreiben vom 26.05.2021 und damit zu früh eingebracht. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl., 2018, § 8 VwGVG Anm. 6).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl., 2018, Paragraph 8, VwGVG Anmerkung 6). Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 26.05.2021 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Personalamts Linz vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 26.05.2021 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Personalamts Linz vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die gegenständliche Entscheidung der Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017-4, entspricht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die gegenständliche Entscheidung der Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017-4, entspricht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2229503.3.00