Obsah (14)
§ 9Art. 133§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 133§ 1§ 10§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW147 2246145-1 Spruch, W147 2246145-1/8EW147 2246145-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 9Abs. 1 und 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – Fe
ZG, BGBl. I Nr. 142/2000, in Verbindung mit § 3 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 und § 4 Abs. 1 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz eins und 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 3, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, und Paragraph 4, Absatz eins, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- März 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und vermerkte, dass sie den beantragten Zuschuss beim Betreiber „Tchibo mobil“ einlösen werde. Unter Punkt Vier des Formulars kreuzte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art an und machte keine Angaben zur Haushaltgröße. Dem Antrag war in Kopie eine Vertragsbestätigung der Marke „Tchibo mobil“ beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom
- April 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit, dass kein Vertrag zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Betreiber „Tchibo mobil“ bestehe, der einen Zuschuss vorsehe und forderte sie zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
- In einem per E-Mail vom
- April 2021 an die belangte Behörde übermittelten Schreiben monierte die Beschwerdeführerin, dass „Tchibo mobil“ im Netz von „Drei“ operiere und ihr in einem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass die Zuerkennung einer Zuschussleistung möglich wäre.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
- Juni 2021, GZ 0002045714, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass mit dem angegebenen Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsieht. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, sofern sie nicht die nötigen Angaben oder Unterlagen fristgerecht nachreiche.
- Am
- Juni 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Kopie des Bescheides sowie den Screenshot einer Website.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- September 2021 langte am
- September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage merkte die belangte Behörde an, dass der E-Mail der Beschwerdeführerin vom
- April 2021 keine Anhänge beigeschlossen gewesen seien und ein Aktenvermerk über ein am
- März 2021 mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefongespräch, nicht jedoch über dessen Inhalt vorliege.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom
- Dezember 2021, nachweislich zugestellt am
- Dezember 2021, teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe vom
- Juni 2021 nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde entspräche und forderte sie auf, die näher bezeichneten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern.
- Mit Eingabe vom
- Dezember 2021 kam die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nach. Im Schreiben verwies sie auf ein Telefonat, in dem ihr mittgeteilt worden sei, dass eine Befreiung für ihren Vertrag mit „Tchibo mobil“ möglich sei. Dem Schreiben beigeschlossen waren eine Kopie einer Mitteilung des Kundenservice von „Tchibo mobil“, in dem bestätigt wurde, dass der Betreiber im Drei-Netz operiere sowie eine Kopie einer Anrufliste.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der Gerichtsabteilung W147 zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Mai 2022 wurde das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) um Auskunft ersucht, ob zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und dem Betreiber „Tchibo mobil“ eine vertragliche Vereinbarung
§ 11Fernsprechentgeltzuschussgesetz (Fe
ZG) bestehe.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Mai 2022 wurde das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) um Auskunft ersucht, ob zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und dem Betreiber „Tchibo mobil“ eine vertragliche Vereinbarung
Paragraph 11, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bestehe.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2022, hg. eingelangt am
- Mai 2022, teilte das Bundesministerium mit, dass mit „Tchibo mobil“ kein entsprechendes Vertragsverhältnis nach § 11 FeZG bestehe.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2022, hg. eingelangt am
- Mai 2022, teilte das Bundesministerium mit, dass mit „Tchibo mobil“ kein entsprechendes Vertragsverhältnis nach Paragraph 11, FeZG bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit am
- März 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und gab an, dass sie diese beim Betreiber „Tchibo mobil“ einlösen werde. Im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ausführungen unter Punkt I., die hiermit festgestellt werden.Im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ausführungen unter Punkt römisch eins., die hiermit festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz ist nach § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz ist nach Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl.I Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das
Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(3)Übersteigt das
Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:,
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;,
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;,
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;,
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)(…) Befristung § 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen (…)Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen (…) Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
§ 6hinzuweisen ist.Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
Paragraph 6, hinzuweisen ist.
(2)bis
(5)(…)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung
dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung
dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8)In Verfahren
Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)
(8)In Verfahren
Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…) Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern § 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden
§ 9Abs.
1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung
§ 6
festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden
Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung
Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Information § 12.
(1)Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten
§ 11.Paragraph 12,
(1)Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten
Paragraph 11,
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr
§ 133des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr
Paragraph 133, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“ 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und führte begründend aus, dass mit dem angegebenen Betreiber kein Vertrag mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Betreiber im Netz von „Drei“ operiere und ihr von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass sie daher eine Zuschussleistung bei jenem einlösen könne. 3.3.
- Nach dem FeZG steht Anspruchsberechtigten
§ 1
Fernsprechentgelt-zuschussverordnung eine Zuschussleistung in Höhe von € 10 zu, die
§ 10Fe
ZG als monatliche Gutschrift auf das vom jeweiligen Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt angerechnet wird. 3.3.2. Nach dem FeZG steht Anspruchsberechtigten
Paragraph eins, Fernsprechentgelt-zuschussverordnung eine Zuschussleistung in Höhe von € 10 zu, die
Paragraph 10, FeZG als monatliche Gutschrift auf das vom jeweiligen Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt angerechnet wird. § 11 FezG sieht dazu vor, dass interessierte Betreiber mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vertragliche Vereinbarungen abschließen können, auf Grundlage derer diese folglich die Zuschussleistungen gegen Vorlage von entsprechenden Bescheiden der GIS Gebühren Info Service GmbH nach § 9 Abs. 1 FezG an die Anspruchsberechtigten erbringen. Diese Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, in denen das Verfahren über die periodische Erstattung der Leistungen durch die GIS Gebühren Info Service GmbH an den Betreiber geregelt ist. Paragraph 11, FezG sieht dazu vor, dass interessierte Betreiber mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vertragliche Vereinbarungen abschließen können, auf Grundlage derer diese folglich die Zuschussleistungen gegen Vorlage von entsprechenden Bescheiden der GIS Gebühren Info Service GmbH nach Paragraph 9, Absatz eins, FezG an die Anspruchsberechtigten erbringen. Diese Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, in denen das Verfahren über die periodische Erstattung der Leistungen durch die GIS Gebühren Info Service GmbH an den Betreiber geregelt ist.
§ 4Abs. 1 Fe
ZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach § 11 leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist.
Paragraph 4, Absatz eins, FeZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach Paragraph 11, leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist. Mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angegebenen Betreiber „Tchibo mobil“ liegt kein Vertrag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin nach § 11 FeZG vor. Daran vermag auch das Vorbringen, dass der Betreiber das Netz eines Vertragspartners nutzt, nichts ändern, da es lediglich darauf ankommt, ob zwischen ihm und dem Bundesminister/der Bundesministerin, ein Vertrag auf Grundlage der genannten Bestimmung besteht. Etwaige sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern über die Nutzung von Mobilfunknetzen sind dabei für die Zuschussleistung unbeachtlich. Insofern könnte der genannte Betreiber mangels eines entsprechenden Vertrages der Beschwerdeführerin keine monatliche Gutschrift über die Zuschussleistung gewähren, die ihm später refundiert werden würde. Mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angegebenen Betreiber „Tchibo mobil“ liegt kein Vertrag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin nach Paragraph 11, FeZG vor. Daran vermag auch das Vorbringen, dass der Betreiber das Netz eines Vertragspartners nutzt, nichts ändern, da es lediglich darauf ankommt, ob zwischen ihm und dem Bundesminister/der Bundesministerin, ein Vertrag auf Grundlage der genannten Bestimmung besteht. Etwaige sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern über die Nutzung von Mobilfunknetzen sind dabei für die Zuschussleistung unbeachtlich. Insofern könnte der genannte Betreiber mangels eines entsprechenden Vertrages der Beschwerdeführerin keine monatliche Gutschrift über die Zuschussleistung gewähren, die ihm später refundiert werden würde. 3.3.3. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und klaren Gesetzeslage kann auch eine etwaige telefonische Auskunft über das Servicetelefon der belangten Behörde, in der der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Zuschussleistung bei ihrem Betreiber einzulösen, zugesichert worden sei, keine Berücksichtigung finden. Mündliche, nicht in Bescheidform ergangene Äußerungen von Verwaltungsbediensteten, die bei Adressaten allenfalls Erwartungshaltungen auslösen, können keinen Erfüllungsanspruch auf einen positiven Bescheid begründen, wenn bindende gesetzliche Regelungen anzuwenden sind (Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht5
(2017)RZ 1283ff, vgl. auch VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). 3.3.3. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und klaren Gesetzeslage kann auch eine etwaige telefonische Auskunft über das Servicetelefon der belangten Behörde, in der der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Zuschussleistung bei ihrem Betreiber einzulösen, zugesichert worden sei, keine Berücksichtigung finden. Mündliche, nicht in Bescheidform ergangene Äußerungen von Verwaltungsbediensteten, die bei Adressaten allenfalls Erwartungshaltungen auslösen, können keinen Erfüllungsanspruch auf einen positiven Bescheid begründen, wenn bindende gesetzliche Regelungen anzuwenden sind (Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht5
(2017)RZ 1283ff, vergleiche auch VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Angabe eines Betreibers, mit dem ein Vertrag
§ 11Fe
ZG besteht, der einen Zuschuss vorsieht, vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Angabe eines Betreibers, mit dem ein Vertrag
Paragraph 11, FeZG besteht, der einen Zuschuss vorsieht, vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2246145.1.00