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{'item': 'W148 2240595-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 82§ 6§ 4§ 81§ 55§ 78f§ 3§ 80a§ 74§ 36§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW148 2240595-1 SpruchW148 2240595-1/7E, W148 2240595-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2021 des Fernmeldebüros (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) – unter näherer Bezeichnung des Standortes, der gegenständlichen Mobilfunkrepeater sowie der Zeiträume der widerrechtlichen Inbetriebnahme – die entzogene Gebühr in Höhe von insgesamt 3.281,52 EUR für die ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen vier Funkanlagen zur Bezahlung vorgeschrieben.
  2. Der BF erhob daraufhin bei der belangten Behörde (fristgerecht) Einspruch gegen diesen Bescheid, mit der im Wesentlichen die Anträge gestellt wurden, das BVwG möge in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF verpflichtet werde, reduzierte Gebühren zu entrichten. In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen bzw. diesen aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Mit hg. am 22.03.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Verfahrensakte samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht, welche dem BF zwecks Parteiengehör zur Kenntnisnahme sowie allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Der vertretene BF gab keine Stellungnahme ab.
  4. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. XXXX , welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, XXXX , bestätigt wurde, wurde gegen den BF eine Geldstrafe wegen des Betriebes einer Funkanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung verhängt. Ferner wurde die Funkanlage für verfallen erklärt.
  5. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. römisch 40 , welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, römisch 40 , bestätigt wurde, wurde gegen den BF eine Geldstrafe wegen des Betriebes einer Funkanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung verhängt. Ferner wurde die Funkanlage für verfallen erklärt.
  6. Am 05.04.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. FESTSTELLUNGEN 1.
  8. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Gebührenbescheid folgendes ausgesprochen (wörtliche Wiedergabe): „

§ 82

Abs 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70/2003, i.d.F.BGBI l 90/2020, in Verbindung mit § l lit. AZ 11 lita) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. Il Nr.29/1998 i.d.F.BGBI II Nr. 108/2011, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ XXXX " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 4 Funkanlagen, nämlich 2 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 2090,88 Euro, sowie l Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 696,96 Euro sowie für einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 26.05.2020 in der Höhe von 493,68 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.„

Paragraph 82, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70 aus 2003,, i.d.F.BGBI l 90 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph l lit. AZ 11 lita) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. römisch eins l Nr.29 aus 1998, i.d.F.BGBI römisch zwei Nr. 108 aus 2011,, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ römisch 40 " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 4 Funkanlagen, nämlich 2 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 2090,88 Euro, sowie l Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 696,96 Euro sowie für einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 26.05.2020 in der Höhe von 493,68 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Das ergibt einen Gesamtbetrag in der Höhe von 3281,52 Euro.“ Ferner wurden dem angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zu Grunde gelegt (wörtliche Wiedergabe): „Zwei der im Spruch bezeichneten Funkanlagen wurden im Zeitraum von 2012 bis 31.12.2020, eine Funkanlage im Zeitraum von 2019 bis zum 31.12.2020 sowie eine Funkanlage von 2019 bis zum 26.5.2020 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben. […] Die ggst. Funkanlagen arbeiten im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960MHz (Downlink). Die Bandbreite derggst. Funkanlagen beträgt 200 kHz, woraus sich 8 Kanaleinheiten ergeben. Die Sendeleistung der Funkanlagen beträgt 100 mW, […]“ 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest: Der BF verfügte zum Betrieb der vorliegenden Mobilfunkrepeater zu den festgestellten Zeiträumen über keine behördliche Bewilligung durch die belangte Behörde. Vor der Inbetriebnahme der vorliegenden Mobilfunkrepeater informierte sich der BF nicht hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen behördlichen Bewilligungspflicht. Der BF baute alle von diesem in Betrieb genommenen Mobilfunkrepeater ab und stellte sein gesamtes Netzwerk auf WLAN um.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verwaltungsaktes. Dass der BF sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt hat, ergibt sich aus dem Straferkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, GZ XXXX , in welches Einsicht genommen wurde. Dass der BF sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt hat, ergibt sich aus dem Straferkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, GZ römisch 40 , in welches Einsicht genommen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

  1. Die (bezogen jeweils auf den in Rede stehenden Zeitraum der entzogenen Gebühren in den Jahren 2018, 2019 und 2020) verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018, lauten auszugsweise:
  2. Die (bezogen jeweils auf den in Rede stehenden Zeitraum der entzogenen Gebühren in den Jahren 2018, 2019 und 2020) verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
  4. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]“ „Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 74.

(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig Paragraph 74,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
  1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
  2. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
  3. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
  4. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder 2a. im Rahmen einer

Abs. 2, 2a, 2b oder einer

§ 4zu erteilenden Bewilligung oder 2a.

im Rahmen einer

Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer

Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer

§ 81zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die Komm

Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1), 3. im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer

§ 81

zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 55, 4.

im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

(1a)Von Abs. 1 ausgenommen sind
(1a)Von Absatz eins, ausgenommen sind 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung

§ 78fund 1.

der Betrieb im Fall der Mitbenützung

Paragraph 78 f und 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird. […]

(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die

§ 3

Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die

Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(3)In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

§ 80aunterliegen.“

(3)In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

Paragraph 80 a, unterliegen.“ „Anzeigeverfahren § 80a.

(1)Die Inbetriebnahme einer Funkanlage

einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben

§ 81Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Paragraph 80 a,

(1)Die Inbetriebnahme einer Funkanlage

einer Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.

(2)Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.“ „Bewilligungsverfahren § 81.
(1)Anträge

§ 74Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81,

(1)Anträge

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
  4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde

§ 55.4.

einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde

Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a)Über einen Antrag

Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge

Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]“

(2a)Über einen Antrag

Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge

Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]“ „Gebühren § 82

(1)Für Anzeigen

§ 80a

, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 82,

(1)Für Anzeigen

Paragraph 80 a,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

§ 80aentsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde. […]

(3)Die Gebühren

Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(3)Die Gebühren

Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(4)Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5)Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(5a)Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß. […]“
(5a)Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. […]“ Die

§ 82Abs. 3 TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 id

F BGBl. I Nr. 108/2011, legt insbesondere fest: Die

Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2011,, legt insbesondere fest: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. […] 2. Abschnitt Gebühren A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003) I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienströmisch eins. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II, III, IIIa oder IIIb bemessen wird, monatlich:1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei, römisch drei, römisch drei a oder römisch drei b bemessen wird, monatlich:

  1. a)Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des SendersDuplex,Semiduplex,2-Frequenzbetrieb SimplexEuroa) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders, Duplex,, Semiduplex,, 2-Frequenzbetrieb Simplex, Euro
  2. aa)bis 1 W …………………………….. 3,63 2,18
  3. bb)bis 6 W …………………………….. 7,99 4,36
  4. cc)bis 25 W ……………………………. 10,90 5,81
  5. dd)bis 150 W ………………………….. 22,53 11,63
  6. ee)bis 1 kW ……………………………. 22,53
  7. ff)über 1 kW …………………………… 44,33 höchstens jedoch je Strecke 131,54 Euro Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich –bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 kHz –über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz –über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu 250 kHz –über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu 500 kHz –über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu 750 kHz –über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 1 000 kHz –über 43 500 MHz bis 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz –über 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 100 MHz Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. […]“ 2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Das TKG 2003 trat am 01.11.2021 mit Inkrafttreten des TKG 2021 außer Kraft. Im Beschwerdefall ist aus folgenden Überlegungen weiterhin das TKG 2003 anzuwenden: Für die Anwendbarkeit des TKG 2003 spricht zunächst der Umstand, dass der BF die gegenständlichen Funkanlagen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des TKG 2021 in Betrieb genommen hat. Ferner ist auf § 212 TKG 2021 (Übergangsbestimmungen) hinzuweisen, wonach hinsichtlich der anhängigen Verfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 sowie der Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten des TKG 2021 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, das bisherige TKG 2003 anwendbar bleibt. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn die Übergangsbestimmungen keine explizite Regelung hinsichtlich der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht enthalten, davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Ferner ist auf Paragraph 212, TKG 2021 (Übergangsbestimmungen) hinzuweisen, wonach hinsichtlich der anhängigen Verfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 sowie der Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten des TKG 2021 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, das bisherige TKG 2003 anwendbar bleibt. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn die Übergangsbestimmungen keine explizite Regelung hinsichtlich der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht enthalten, davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere

§ 36Abs.

8 TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 82 Abs. 4 TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere

Paragraph 36, Absatz 8, TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. 2.2. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die belangte Behörde dem BF

§ 82Abs.

4 TKG 2003 die entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die belangte Behörde dem BF

Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 die entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung vorgeschrieben. Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz als Kanaleinheit ein Frequenzband von bis zu 25 kHz gelte. Die gegenständlichen Funkanlagen würden im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960MHz (Downlink) arbeiten. Die Bandbreite der gegenständlichen Funkanlagen betrage 200 kHz, woraus sich acht Kanaleinheiten ergeben würden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Sendeleistung der Funkanlagen 100 mW betrage. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 3,63 EUR pro Kanaleinheit und insgesamt eine monatliche Gebühr von 29,04 EUR je Funksender. Für die im Spruch angeführten Zeiträume (insgesamt 113 Monate) sei daher eine Gebühr in Höhe von 3.281,52 EUR vorzuschreiben. 2.

  1. Zur vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich der BF die vier verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater nur zwecks Verstärkung des Empfangs von Notfall-SMS zur Überwachung der Ställe seiner Junghennenaufzucht über Amazon angeschafft habe. Bei diesem Kauf sei nicht darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung dieser Mobilfunkrepeater eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Da von ihm „Handygebühren“ bezahlt werden würden, habe der BF angenommen gehabt, dass keine Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater notwendig sei. Dem BF sei auch erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ XXXX , bewusst, dass er gegen die Rechtsvorschriften des TKG verstoßen und damit die angeblichen Gebühren entzogen habe.Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich der BF die vier verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater nur zwecks Verstärkung des Empfangs von Notfall-SMS zur Überwachung der Ställe seiner Junghennenaufzucht über Amazon angeschafft habe. Bei diesem Kauf sei nicht darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung dieser Mobilfunkrepeater eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Da von ihm „Handygebühren“ bezahlt werden würden, habe der BF angenommen gehabt, dass keine Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater notwendig sei. Dem BF sei auch erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ römisch 40 , bewusst, dass er gegen die Rechtsvorschriften des TKG verstoßen und damit die angeblichen Gebühren entzogen habe. Die vorgeschriebene Gebühr sei bei weitem subjektiv überhöht und daher sei ein Vorgehen mittels Ermahnung bzw. Gebührenreduktion wünschenswert. 2.3.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr richtet. Das Ermittlungsverfahren hat – insofern unbestritten - ergeben, dass der BF am Standort in XXXX , zwei Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000, von 01.01.2018 bis 31.12.2020, einen Mobilfunkrepeater derselben Marke und desselben Typs von 01.01.2019 bis 31.12.2020 sowie einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Marke und desselben Typs von 01.01.2019 bis 26.05.2020 im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz und 935 MHz bis 960 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieb. Das Ermittlungsverfahren hat – insofern unbestritten - ergeben, dass der BF am Standort in römisch 40 , zwei Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000, von 01.01.2018 bis 31.12.2020, einen Mobilfunkrepeater derselben Marke und desselben Typs von 01.01.2019 bis 31.12.2020 sowie einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Marke und desselben Typs von 01.01.2019 bis 26.05.2020 im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz und 935 MHz bis 960 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieb. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei den gegenständlichen Mobilfunkrepeatern um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003 handelt, da sie durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren können (vgl. die Ausführungen im Straferkenntnis des BVwG vom 26.04.2022, GZ XXXX ). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei den gegenständlichen Mobilfunkrepeatern um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 handelt, da sie durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren können vergleiche die Ausführungen im Straferkenntnis des BVwG vom 26.04.2022, GZ römisch 40 ). § 74 Abs. 1 TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Z 3 und Z 4 leg.cit.) oder generellen (Z 1 und Z 2 leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung

§ 74Abs.

3 TKG 2003) Bewilligung. Dass eine individuelle Bewilligung für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkrepeater in den festgelegten Zeiträumen der widerrechtlichen Inbetriebnahme vorlag, brachte der BF nicht vor. Vielmehr führte der BF in der Beschwerde aus, dass dieser erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde erfahren habe, dass er gegen die Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters sei er auch beim Kauf der Mobilfunkrepeater nicht auf eine fernmeldebehördliche Bewilligung hingewiesen worden. Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Ziffer 3 und Ziffer 4, leg.cit.) oder generellen (Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung

Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003) Bewilligung. Dass eine individuelle Bewilligung für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkrepeater in den festgelegten Zeiträumen der widerrechtlichen Inbetriebnahme vorlag, brachte der BF nicht vor. Vielmehr führte der BF in der Beschwerde aus, dass dieser erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde erfahren habe, dass er gegen die Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters sei er auch beim Kauf der Mobilfunkrepeater nicht auf eine fernmeldebehördliche Bewilligung hingewiesen worden. Die gegenständlichen Mobilfunkrepeater werden nicht in der Verordnung des BMVIT, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019, bzw. in deren Anlage genannt. Daher lag zu deren Betrieb in den festgelegten Zeiträumen weder eine generelle Bewilligung vor, noch waren diese rein anzeigepflichtig im Sinne des § 80a TKG 2003, vielmehr waren sie bewilligungspflichtig iSd § 74 Abs 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 81 TKG

  1. Der BF verfügte daher in den festgestellten Zeiträumen über keine Bewilligung iSd § 74 TKG 2003.Die gegenständlichen Mobilfunkrepeater werden nicht in der Verordnung des BMVIT, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 64 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2019,, bzw. in deren Anlage genannt. Daher lag zu deren Betrieb in den festgelegten Zeiträumen weder eine generelle Bewilligung vor, noch waren diese rein anzeigepflichtig im Sinne des Paragraph 80 a, TKG 2003, vielmehr waren sie bewilligungspflichtig iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 81, TKG
  2. Der BF verfügte daher in den festgestellten Zeiträumen über keine Bewilligung iSd Paragraph 74, TKG
  3. Vor dem Hintergrund, dass der BF die gegenständlichen Funkanlagen ohne Bewilligung

§ 74

TKG 2003 betrieben hat, kam die belangte Behörde im angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht zum Ergebnis, dass der BF den Tatbestand des § 82 Abs. 4 TKG 2003 verwirklicht hat.Vor dem Hintergrund, dass der BF die gegenständlichen Funkanlagen ohne Bewilligung

Paragraph 74, TKG 2003 betrieben hat, kam die belangte Behörde im angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht zum Ergebnis, dass der BF den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 verwirklicht hat. 2.3.2. Zur Höhe der vorgeschriebenen Gebühr ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerde macht mit ihren Ausführungen zur Höhe der Gebühr eine starke Reduktion der Gebühren in eventu die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Einzelfalles, der mangelnden Kenntnis des BF von der Pflicht zur Einholung einer fernmeldebehördlichen Bewilligung für die Nutzung der Mobilfunkrepeater sowie der finanziellen Schwierigkeiten des BF geltend.

§ 82Abs.

1a TKG 2003 sind unter anderen für die Nutzung der Frequenzen Gebühren zu entrichten, welche in der TKGV festgesetzt sind.

Paragraph 82, Absatz eins a, TKG 2003 sind unter anderen für die Nutzung der Frequenzen Gebühren zu entrichten, welche in der TKGV festgesetzt sind.

Abs. 4 leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben.

Absatz 4, leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Da der BF die Frequenznutzungsgebühr aufgrund einer wiederrechtlichen Handlung, nämlich die Nutzung von Frequenzen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung in den festgelegten Zeiträumen, nicht entrichtet und sie somit entzog hatte, hat sie die belangte Behörde zu Recht vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach § 82 TKG 2003 ist gem. Abs. 3 leg. cit. die TKGV. Die Gebühren sind durch die TKGV ziffernmäßig genau festgelegt und nicht durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag (wie etwa bei Geldstrafen) gekennzeichnet, sodass sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht kein Ermessenspielraum für die Bemessung der in der TKGV festgelegten Gebühren bzw. für eine Herabsetzung der Gebühren bleibt. Daher können subjektive Bemessungskriterien wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Umstand, dass es sich dabei wie vorgebracht um einen Einzelfall handle, bei der Bemessung von Gebühren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann das gegenständliche Verfahren mangels einer expliziten Regelung nicht eingestellt werden. Da der BF die Frequenznutzungsgebühr aufgrund einer wiederrechtlichen Handlung, nämlich die Nutzung von Frequenzen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung in den festgelegten Zeiträumen, nicht entrichtet und sie somit entzog hatte, hat sie die belangte Behörde zu Recht vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach Paragraph 82, TKG 2003 ist gem. Absatz 3, leg. cit. die TKGV. Die Gebühren sind durch die TKGV ziffernmäßig genau festgelegt und nicht durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag (wie etwa bei Geldstrafen) gekennzeichnet, sodass sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht kein Ermessenspielraum für die Bemessung der in der TKGV festgelegten Gebühren bzw. für eine Herabsetzung der Gebühren bleibt. Daher können subjektive Bemessungskriterien wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Umstand, dass es sich dabei wie vorgebracht um einen Einzelfall handle, bei der Bemessung von Gebühren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann das gegenständliche Verfahren mangels einer expliziten Regelung nicht eingestellt werden. Im Beschwerdefall kamen ferner keine Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Heranziehung (Rechenfehler od.ä.) der Gebührensätze durch die belangte Behörde hervor, sodass sich auch die durch die belangte Behörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.281,52 EUR als rechtmäßig erweist. 2.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Vorweg ist festzuhalten, dass weder die belangte Behörde noch der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 2.5. Zahlungsinformation: Der BF hat den Betrag in Höhe von 3.281,52 EUR (entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W148.2240595.1.00

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