4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70/2003, i.d.F.BGBI l 90/2020, in Verbindung mit § l lit. AZ 11 lita) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. Il Nr.29/1998 i.d.F.BGBI II Nr. 108/2011, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ XXXX " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 4 Funkanlagen, nämlich 2 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 2090,88 Euro, sowie l Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 696,96 Euro sowie für einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 26.05.2020 in der Höhe von 493,68 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.„
Paragraph 82, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70 aus 2003,, i.d.F.BGBI l 90 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph l lit. AZ 11 lita) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. römisch eins l Nr.29 aus 1998, i.d.F.BGBI römisch zwei Nr. 108 aus 2011,, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ römisch 40 " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 4 Funkanlagen, nämlich 2 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 2090,88 Euro, sowie l Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 in der Höhe von 696,96 Euro sowie für einen weiteren Mobilfunkrepeater derselben Type für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 26.05.2020 in der Höhe von 493,68 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Das ergibt einen Gesamtbetrag in der Höhe von 3281,52 Euro.“ Ferner wurden dem angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zu Grunde gelegt (wörtliche Wiedergabe): „Zwei der im Spruch bezeichneten Funkanlagen wurden im Zeitraum von 2012 bis 31.12.2020, eine Funkanlage im Zeitraum von 2019 bis zum 31.12.2020 sowie eine Funkanlage von 2019 bis zum 26.5.2020 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben. […] Die ggst. Funkanlagen arbeiten im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960MHz (Downlink). Die Bandbreite derggst. Funkanlagen beträgt 200 kHz, woraus sich 8 Kanaleinheiten ergeben. Die Sendeleistung der Funkanlagen beträgt 100 mW, […]“ 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Abs. 2, 2a, 2b oder einer
im Rahmen einer
Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer
Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer
Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1), 3. im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer
zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
der Betrieb im Fall der Mitbenützung
Paragraph 78 f und 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird. […]
Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
Paragraph 80 a, unterliegen.“ „Anzeigeverfahren § 80a.
einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben
einer Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]“
Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]“ „Gebühren § 82
, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 82,
Paragraph 80 a,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde. […]
Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
F BGBl. I Nr. 108/2011, legt insbesondere fest: Die
Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2011,, legt insbesondere fest: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. […] 2. Abschnitt Gebühren A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003) I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienströmisch eins. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II, III, IIIa oder IIIb bemessen wird, monatlich:1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei, römisch drei, römisch drei a oder römisch drei b bemessen wird, monatlich:
8 TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 82 Abs. 4 TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere
Paragraph 36, Absatz 8, TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. 2.2. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die belangte Behörde dem BF
4 TKG 2003 die entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die belangte Behörde dem BF
Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 die entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung vorgeschrieben. Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz als Kanaleinheit ein Frequenzband von bis zu 25 kHz gelte. Die gegenständlichen Funkanlagen würden im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960MHz (Downlink) arbeiten. Die Bandbreite der gegenständlichen Funkanlagen betrage 200 kHz, woraus sich acht Kanaleinheiten ergeben würden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Sendeleistung der Funkanlagen 100 mW betrage. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 3,63 EUR pro Kanaleinheit und insgesamt eine monatliche Gebühr von 29,04 EUR je Funksender. Für die im Spruch angeführten Zeiträume (insgesamt 113 Monate) sei daher eine Gebühr in Höhe von 3.281,52 EUR vorzuschreiben. 2.
3 TKG 2003) Bewilligung. Dass eine individuelle Bewilligung für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkrepeater in den festgelegten Zeiträumen der widerrechtlichen Inbetriebnahme vorlag, brachte der BF nicht vor. Vielmehr führte der BF in der Beschwerde aus, dass dieser erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde erfahren habe, dass er gegen die Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters sei er auch beim Kauf der Mobilfunkrepeater nicht auf eine fernmeldebehördliche Bewilligung hingewiesen worden. Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Ziffer 3 und Ziffer 4, leg.cit.) oder generellen (Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung
Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003) Bewilligung. Dass eine individuelle Bewilligung für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkrepeater in den festgelegten Zeiträumen der widerrechtlichen Inbetriebnahme vorlag, brachte der BF nicht vor. Vielmehr führte der BF in der Beschwerde aus, dass dieser erst seit dem Straferkenntnis der belangten Behörde erfahren habe, dass er gegen die Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters sei er auch beim Kauf der Mobilfunkrepeater nicht auf eine fernmeldebehördliche Bewilligung hingewiesen worden. Die gegenständlichen Mobilfunkrepeater werden nicht in der Verordnung des BMVIT, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019, bzw. in deren Anlage genannt. Daher lag zu deren Betrieb in den festgelegten Zeiträumen weder eine generelle Bewilligung vor, noch waren diese rein anzeigepflichtig im Sinne des § 80a TKG 2003, vielmehr waren sie bewilligungspflichtig iSd § 74 Abs 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 81 TKG
TKG 2003 betrieben hat, kam die belangte Behörde im angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht zum Ergebnis, dass der BF den Tatbestand des § 82 Abs. 4 TKG 2003 verwirklicht hat.Vor dem Hintergrund, dass der BF die gegenständlichen Funkanlagen ohne Bewilligung
Paragraph 74, TKG 2003 betrieben hat, kam die belangte Behörde im angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht zum Ergebnis, dass der BF den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 verwirklicht hat. 2.3.2. Zur Höhe der vorgeschriebenen Gebühr ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerde macht mit ihren Ausführungen zur Höhe der Gebühr eine starke Reduktion der Gebühren in eventu die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Einzelfalles, der mangelnden Kenntnis des BF von der Pflicht zur Einholung einer fernmeldebehördlichen Bewilligung für die Nutzung der Mobilfunkrepeater sowie der finanziellen Schwierigkeiten des BF geltend.
1a TKG 2003 sind unter anderen für die Nutzung der Frequenzen Gebühren zu entrichten, welche in der TKGV festgesetzt sind.
Paragraph 82, Absatz eins a, TKG 2003 sind unter anderen für die Nutzung der Frequenzen Gebühren zu entrichten, welche in der TKGV festgesetzt sind.
Abs. 4 leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben.
Absatz 4, leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Da der BF die Frequenznutzungsgebühr aufgrund einer wiederrechtlichen Handlung, nämlich die Nutzung von Frequenzen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung in den festgelegten Zeiträumen, nicht entrichtet und sie somit entzog hatte, hat sie die belangte Behörde zu Recht vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach § 82 TKG 2003 ist gem. Abs. 3 leg. cit. die TKGV. Die Gebühren sind durch die TKGV ziffernmäßig genau festgelegt und nicht durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag (wie etwa bei Geldstrafen) gekennzeichnet, sodass sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht kein Ermessenspielraum für die Bemessung der in der TKGV festgelegten Gebühren bzw. für eine Herabsetzung der Gebühren bleibt. Daher können subjektive Bemessungskriterien wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Umstand, dass es sich dabei wie vorgebracht um einen Einzelfall handle, bei der Bemessung von Gebühren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann das gegenständliche Verfahren mangels einer expliziten Regelung nicht eingestellt werden. Da der BF die Frequenznutzungsgebühr aufgrund einer wiederrechtlichen Handlung, nämlich die Nutzung von Frequenzen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung in den festgelegten Zeiträumen, nicht entrichtet und sie somit entzog hatte, hat sie die belangte Behörde zu Recht vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach Paragraph 82, TKG 2003 ist gem. Absatz 3, leg. cit. die TKGV. Die Gebühren sind durch die TKGV ziffernmäßig genau festgelegt und nicht durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag (wie etwa bei Geldstrafen) gekennzeichnet, sodass sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht kein Ermessenspielraum für die Bemessung der in der TKGV festgelegten Gebühren bzw. für eine Herabsetzung der Gebühren bleibt. Daher können subjektive Bemessungskriterien wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Umstand, dass es sich dabei wie vorgebracht um einen Einzelfall handle, bei der Bemessung von Gebühren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann das gegenständliche Verfahren mangels einer expliziten Regelung nicht eingestellt werden. Im Beschwerdefall kamen ferner keine Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Heranziehung (Rechenfehler od.ä.) der Gebührensätze durch die belangte Behörde hervor, sodass sich auch die durch die belangte Behörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 3.281,52 EUR als rechtmäßig erweist. 2.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Vorweg ist festzuhalten, dass weder die belangte Behörde noch der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 2.5. Zahlungsinformation: Der BF hat den Betrag in Höhe von 3.281,52 EUR (entzogene Gebühr für den Betrieb der gegenständlichen Mobilfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W148.2240595.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.