Obsah (15)
§ 35Art. 133§ 52§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 13§ 76§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW150 2254957-1 Spruch, W150 2254957-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“ oder „beschwerdeführende Partei“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in den Schengenraum ein und wurde erstmals am 08.09.2014 in Agrigent, Italien, erkennungsdienstlich behandelt.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 30.01.2015 um 21:30 von der Polizei festgenommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung eingeleitet.
- Am 31.01.2015 wurde der BF vom vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab dabei an, in Italien um Asyl angesucht haben, machte trotz mehrmaligem Nachfragen keine näheren Angaben über seine Fluchtgründe und lehnte es klar und deutlich ab, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
- Am 04.02.2015 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde daraufhin aus der Schubhaft entlassen.
- Am 25.03.2015 wurde vom BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
- Aufgrund einer durchgeführten Altersfeststellung wurde am 01.04.2015 ermittelt, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. Daraufhin wurde das Konsultationsverfahren mit Italien wieder eingestellt.
- Am 09.04.2015 wurde gegen den BF nach einer Streiterei bei der ein anderer Asylwerber im Gesicht verletzt wurde, ein Betretungsverbot für sein bisheriges Quartier ausgesprochen. Der BF entfernte sich in weiterer Folge aus dem Quartier und meldete keinen neuen Wohnsitz an.
- Da der BF seit 09.04.2015 unbekannten Aufenthalts war und keinen Kontakt mehr mit den Behörden gesucht hat, wurde das Asylverfahren vom BFA am 17.07.2015 eingestellt.
- Am 09.12.2020 wurde ein Dublin-in-Verfahren von der Schweiz eingeleitet. Eine Überstellung unterblieb, da der BF unbekannten Aufenthaltes war.
- Am 31.03.2021 wurde ein Dublin-in-Verfahren von den Niederlanden eingeleitet. Eine Überstellung unterblieb, da der BF unbekannten Aufenthaltes war.
- Am 21.07.2021 wurde ein Dublin-in-Verfahren von Deutschland eingeleitet und der BF in weiterer Folge am 20.09.2021 wurden Sie von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt.
- Am 20.09.2021 wurde der BF dem BFA, EASt-West, vorgeführt und dort einquartiert.
- Am 23.09.2021 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG und gem. § 52a BFA-VG ausgefolgt.
- Am 23.09.2021 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG und gem. Paragraph 52 a, BFA-VG ausgefolgt.
- Der BF verließ spätestens 28.09.2021 die zugewiesene Unterkunft ohne Angaben von Gründen und ohne Hinterlassung einer Kontaktadresse und wurde am selben Tag von der Grundversorgung abgemeldet.
- Am 30.09.2021 fand sich der BF wieder selbständig bei der Betreuungsstelle West ein und wurde wieder einquartiert.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021 wurde dem BF der Asylstatus und subsidiäre Schutzstatus nicht gewährt, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt, die Frist der freiwilligen Ausreise versagt und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Der gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ. I403 2247393-1/3E, bezüglich Spruchpunkt VII (Zuerkennung der aufschiebende Wirkung) stattgegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Entscheidung erwuchs am 19.10.2021 in Rechtskraft. Die Frist der freiwilligen Ausreise endete am 02.11.2021 ergebnislos.
- Der gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ. I403 2247393-1/3E, bezüglich Spruchpunkt römisch sieben (Zuerkennung der aufschiebende Wirkung) stattgegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Entscheidung erwuchs am 19.10.2021 in Rechtskraft. Die Frist der freiwilligen Ausreise endete am 02.11.2021 ergebnislos.
- Der BF verließ spätestens am 24.10.2021 die zugewiesene Unterkunft ohne Angabe von Gründen und ohne Hinterlassung einer Kontaktadresse und wurden am selben Tage von der Grundversorgung abgemeldet.
- Am 04.11.2021 wurde neuerlich ein Dublin-In-Verfahren von Deutschland eingeleitet.
- Am 17.11.2021 wurde der BF zur Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.
- Am 17.11.2021 wurde der BF zur Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben.
- Am 02.02.2022 wurden der BF von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt.
- Am 02.02.2022 wurden der BF von der Fremdenpolizei niederschriftlich befragt. Dabei gab der BF im Wesentlichen und sowiet verfahrensrelevant an, dass er am 28.12.2020 nach Österreich eingereist sei, keinen Asylantrag in Österreich stellen wollte, er nach Deutschland wollte und irrtümlich nach Österreich gekommen sei und nicht nach Italien habe zurück wollen. Weiters, dass er gesund sei, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe, über keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat verfüge, er keine legal aufhältige Personen in Österreich kenne, bei denen er wohnen bzw. sich Geld ausleihen könnten, er über EUR 75,10,-- an Barmittel verfüge und er in fünf Mitgliedstaaten insgesamt sieben Mal um Asylangesucht habe. Er sei noch nie von einem Mitgliedstaat in seinen Herkunftsstaat zurückverbracht worden, verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung wüsste er nicht wohin. Besondere persönliche Gründe brachte der BF nicht vor. Er sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution gewesen. Eine ED-Behandlung ergab 7 Eurodac-Treffer der Kategorie
- Weiters wurde ermittelt, dass der BF letztmalig am 19.07.2021 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
§ 52BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.23.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.
- Am 08.02.2022 wurde der BF bei der ägyptischen Botschaft in Wien vorgeführt. Eine Identifizierung fand dabei nicht statt.
- Am 07.04.2022 wurden der BF aufgrund einer COVID-19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und im KH Hietzing in einer Quarantänestation der Stadt Wien (GZW, Pavillion 9) aufgenommen.
- Am Tag seiner Entlassung versuchte sich der BF durch Flucht aus dem Gebäude der Quarantänestation der polizeilichen Festnahme zu entziehen, konnte jedoch kurz danach noch auf dem Anstaltsgelände (vor dem Pavillion 5) eingeholt und festgenommen werden und wurde in weiterer Folge ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 14.04.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
§ 52BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.27.
Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 14.04.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.05.2022 Beschwerde an das BVwG. Darin führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass bezüglich seiner Person keine Fluchtgefahr vorliege. Als Verfahrensmangel führte er ins Treffen, dass die Durchführung einer Einvernahme unterblieben sei. Er wäre jedenfalls gewillt einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Zum Beweis, dass er gewillt sei einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen möge eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt werden. Überdies wäre die Verhängung des gelinderen Mittels der angeordneten Unterkunftnahme ebenfalls möglich gewesen. Auch zum Beweis für eine Wohnmöglichkeit werde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Hierbei könne er genau darlegen wo er sich für die Dauer seines Verfahrens aufhalten könne und sich nicht dem Verfahren entziehen werde. Vor allem aber bestehe keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung: „Im konkreten Fall wurde erscheint eine Abschiebung des BF mehr als schwierig. Es ist höchste fragwürdig ob ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erlangt werden kann. Der BF ist ägyptischer Staatsbürger, konnte als solches jedoch nicht identifiziert werden. Es ist nicht absehbar wann eine Abschiebung nach Ägypten durchgeführt werden kann. Beim letzten Termin bei der ägyptischen Botschaft konnte der BF nicht als ägyptischer Staatsbürger identifiziert werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, dass die ägyptische innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes nun doch ein Heimreisezertifikat ausstellen wird.“ Neben Kostenzuspruchs der Aufwendungen im Umfang der Eingabegebühr und allfälliger Barauslagen beantragte der BF weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit zeugenschaftlicher Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe. Weiters, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
- Das BFA gab in einer Stellungnahme vom 16.05.2022 dazu nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus wie folgt: „Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Eine gesicherte Ausreise des Bfs. aus dem Schengener Raum ist mangels eines Reisedokumentes ebenfalls nicht möglich. Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er hat über die Art und Weise, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet keine Angaben gemacht. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Bf. hat sich seit seiner Einreise und seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, hat weder einen ordentlichen Wohnsitz begründet und wurde an einer Adresse ange-troffen, an welcher er sich unstet und seit unbekannter Zeit aufhält. Das Gesamtverhalten des Bfs. hat gezeigt, daß er in keiner Weise bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten und sich rechtskonform zu verhalten, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und betreffend seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und im Gebiet von Mitgliedsstaaten und der Schweiz. Dementgegen hat der Bf. wiederholt versucht, seinen Aufenthalt durch das Stellen ungerechtfertigter Asylanträge seinen Aufenthalt zu begründen. Der Bf. ist offensichtlich nicht an der Einhaltung von Gesetzesvorschriften interessiert, welche die Einreise von Fremden und deren Aufenthalts im Bundesgebiet regeln. Diesen kommt jedoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine gewichtige Bedeutung zu. Der Bf. hat nie einen ordentlichen Wohnsitz begründet, daher kann nicht angenommen werden, daß der Bf. bei einer im Nachhinein plötzlichen Bekanntgabe einer Unterkunft an eine behörd-liche Auflage halten und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen wird. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund der beabsichtigten Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrecht-lichen Verfahren und somit seiner Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen suchen werde. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, seiner mangelnden verwandtschaftliche Bindungen sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es mangelt dem BF an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit mit den Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ist. Da der BF ausreiseunwillig ist, ist davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnis-mäßiges Mittel anzusehen ist. Er hat bis dato über die Schubhaftbetreuung auch kein Begehren zur freiwilligen Ausreise geäußert. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden rechtmäßig und verhältnismäßig sind.“ Zur Frage der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung brachte die belangte Behörde vor: „Dem Vorwurf, die Verhängung der Schubhaft sei unrechtmäßig erfolgt, wird entgegehalten, daß der Bf. bereits am 8.2.2022 seiner Vertretungsbehörde vorgeführt wurde. Daß die Identität des Bfs. bis dato nicht geklärt werden konnte, liegt alleine im Verschulden des Bfs., der sich weigert Nachweise über seine Identität zu erbringen. Somit liegt auch eine eventuell längere Schubhaft-dauer nicht in der Verantwortlichkeit der Behörde. Es ist auch nicht feststellbar, daß keine Ausserlandesbringungen nach Ägypten mangels Flügen möglich sein sollen. Diese Behauptung beruht auf Vermutungen und kann sich lediglich auf eine anläßlich der derzeitigen COVID-19-Situation auf eine längere Anhaltung in Schubhaft beziehen, ebenso wie eine verzögerte Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Ägyptische Botschaft. Solange keine definitive Absage erfolgt, kann die Erlangung eines Reisedokumentes erwartet werden. Somit ist die Ausserlandesbringung des Bfs. in sein Heimatland nicht als unmöglich anzusehen. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Die Rechtsprechung des BVwG lässt klar erkennen, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie alleine derzeit kein tragfähiges Argument gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft darstellt. Zwar seien Reisebewegungen derzeit stark eingeschränkt, dabei handle es sich jedoch um bloß vorübergehend verfügte Maßnahmen, deren zeitliche Begrenzung stets betont wird. Das zeige sich auch daran, dass bereits wieder Lockerungen solcher Maßnahmen verfügt wurden. Zur Anhaltung in Schubhaft und Effektuierungen von Ausserlandesbringungen im Hinblick auf die bestehende Corona-Situation wird ergänzend ausgeführt: Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, zumal die Ausserlandesbringung des Bfs. mittels international organisierten Charterfluges erfolgt (s. dazu VwGH vom 1.4.2020, Ra 2020/21/0116). Die COVID-19-Krise kann nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissensstand nicht als „massiver Anhaltspunkt“ für eine Unmöglichkeit einer Abschiebung angesehen werden, vielmehr verzögern sich dadurch allenfalls Abschiebungen.“ Abschließend begehrte die belangte Behörde
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 16.05.2022 übermittelte das BFA am 18.05.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF sich in einem guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand befinde. Er sei subjektiv beschwerdefrei und es seien keine chronischen Erkrankungen oder eine Dauermedikation bekannt.
- Am 19.05.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner Vertreterin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern und begründete dies mittels E-Mail vom 18.05.2022 mit einem personellen Engpass. Unter anderem gab der BF dabei an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er gab unter anderem an, dass sich die Angehörigen seiner Kernfamilie in Ägypten befänden, in Italien habe er einige Cousins. Familienmitglieder oder eine Freundin in Österreich habe er keine. Er sei nie unter anderen Identitäten aufgetreten. Zur Fluchtgefahr meinte er, er sei nicht geflohen. Auch bei der Festnahme im GZW sei er nicht davongelaufen, sondern gegangen und habe dabei telefoniert. Außerdem gab er an: „Ich will ja nicht mehr flüchten. Ich möchte in Österreich bleiben und die Gesetze respektieren.“ Wohnung hätte er keine. Dazu ergänzte seine Vertreterin, dass der BF in den letzten Tagen versucht habe, seine Freunde anzurufen, diese aber nicht abgehoben hätten. Es gebe aber durchaus Notschlafstellen, in die sich der BF begeben könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der vor dem BVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Ägyptens, jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht nur äußerst schlecht Deutsch. Die Angehörigen seiner Kernfamilie leben alle in Ägypten. Es existieren keine Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. Es ist hingegen bekannt, dass er vor einem Monat von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Er wurde von den ägyptischen Behörden bis dato nicht als ägyptischer Staatsbürger identifiziert. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls wann mit der Ausstellung eines HRZ durch die ägyptischen Behörden zu rechnen ist. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten. 1.
- Der BF befindet sich seit 14.05.2022 durchgehend in Schubhaft. Unter Einbeziehung vorheriger Anhaltungen in Schubhaft befindet sich der BF mit Ablauf des heutigen Tages aufgrund desselben Sachverhaltes seit insgesamt 100 Tagen im Stande der Schubhaft. 1.
- Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich im Verborgenen auf. Der BF hat gegenwärtig keinen Wohnsitz in Österreich und es steht ihm auch für den Fall seiner Haftentlassung kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF ist nicht kooperationswillig. Der BF versuchte sich mehrfach durch Untertauchen behördlichen Verfahren im In- und Ausland zu entziehen. 1.
- Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF und es besteht diese Fluchtgefahr zum Entscheidungszeitpunkt noch immer. 1.
- Der BF ist de facto mittellos. 1.
- Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft nicht ein.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, StR, der Anhaltedatei und dem Ergebnis der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 16.05.2022 ergibt sich, dass der BF nicht nur aktuell vor seiner Festnahme am 14.04.2022 durch Organe der Bundespolizei geflüchtet ist, sondern er mehrfach im In- und Ausland versucht hat, durch Untertauchen die behördlichen Verfahren zu vereiteln. Der aktuellen Stellungnahme sowie dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF bei seiner Vorführung bei den ägyptischen Vertretungsbehörden nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Der BF ist bereits seit 30.01.2015, somit seit über sieben Jahre, der belangten Behörde bekannt, die ihn betreffend bereits mehrere Verfahren geführt hat. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass die Abschiebung des BF effektuierbar ist. Die bisherige Anhaltedauer von insgesamt 100 Tagen unter Einbeziehung früherer Anhaltungen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der BF wurde im Wege der ärztlichen Kontrollen im PAZ bisher für haftfähig befundet. Ein aktuelles fast tagesaktuelles amtsärztliches Gutachten, das einen guten Gesundheitszustand befundet, liegt vor, wenn auch das dazugehörige Gutachten fehlt. Da jedoch aus der Anhaltedatei keine Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich sind und der BF selbst angibt, gesund zu sein, bestehen keine Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Von einer früheren COVID-19-Infektion ist der BF vor verfahrensgegenständlicher Inschubhaftnahme genesen. Die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF wurde vom BF behauptet und es gab in den bisherigen Verfahren und auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Allerdings liegt bis dato seitens Ägyptens keine behördliche Identifizierung, auch nicht der Polizeibehörden vor, obwohl der BF bereits seit 2014, also seit mehr als acht Jahren in mehreren europäischen Ländern Asylanträge gestellt hat und diesbezüglich von den Behörden dieser Staaten Ermittlungen seine Person betreffend durchgeführt wurden. Das BFA hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Möglichkeit der Identifizierung des BF und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine, auch keine dislozierten Feststellungen getroffen und bislang im Verfahren auch nicht individuell auf die Person des BF bezogen begründet, warum es dennoch von der (baldigen) Erlangung eines HRZ ausgeht. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hat sich die belangte Behörde zudem der Möglichkeit begeben, zu dieser Thematik Näheres vorzubringen und dem Vorbringen des BF zu entgegnen. Im gerichtlichen Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte zutage getreten, dass es möglich wäre, dass der BF nunmehr, nachdem er über sieben Jahren lang der belangten Behörde bekannt ist und diese zu seiner Person Ermittlungen angestellt hat, von Behörden seines Heimatlandes identifiziert werden könnte. Die Alias-Identität des BF ( XXXX ) ergibt sich zweifelsfrei aufgrund des im Akt enthaltenen Laissez-Passers der schweizerischen Behörden vom 13.01.2021, „Registration No: N 729876, Numéro de référence 21 182 259“, seinerzeit ausgestellt zur geplanten Überstellung des BF von der Schweiz nach Österreich.Die Alias-Identität des BF ( römisch 40 ) ergibt sich zweifelsfrei aufgrund des im Akt enthaltenen Laissez-Passers der schweizerischen Behörden vom 13.01.2021, „Registration No: N 729876, Numéro de référence 21 182 259“, seinerzeit ausgestellt zur geplanten Überstellung des BF von der Schweiz nach Österreich. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den Asylbescheiden und im letzten Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Bereits im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt, von familiären Bindungen auszugehen. Die der Schubhaft zugrundeliegende Bestätigung der Rückkehrentscheidung vom 18.10.2021 war zu Haftbeginn durchsetzbar; die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Ägypten endete am 02.11.
- Der BF befindet sich derzeit illegal in Österreich. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus einer rezenten Strafregisterauskunft. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich ebenfalls unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.,
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:„§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennDer mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
- Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)., „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.3.
- Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 20.09.2021 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA, gerichtlich bestätigt durch das BVwG. 3.3.
- Zur Fluchtgefahr: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das tatsächliche Vorliegen der Fluchtgefahr wurde bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich bestätigend dargelegt. Der BF hielt sich auch nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde nicht erreichbar. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das tatsächliche Vorliegen der Fluchtgefahr wurde bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich bestätigend dargelegt. Der BF hielt sich auch nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde nicht erreichbar. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es waren allerdings weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorzufinden. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es waren allerdings weder familiäre noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorzufinden. Es ist daher insgesamt unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. 3.3.
- Auch Sicherungsbedarf war gegeben. da bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Gesamtbeurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.3.
- Effektuierbarkeit der Abschiebung Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war schon aufgrund der langen Dauer (über sieben Jahre), die die belangte Behörde bis dato erfolglos versucht hat, eine positive Identifizierung des BF durch ägyptische Behörden zu erreichen, nicht davon auszugehen, dass nunmehr mit einer (baldigen) Identifizierung zu rechnen sei. Überdies hat die belangte Behörde in ihrem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid überhaupt keine Feststellungen zur Effektuierbarkeit der Abschiebung getroffen und damit zusätzlich ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten erweist, mangelte es auch zusätzlich an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.3.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.04.2022 war daher rechtswidrig. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2254957.1.00