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{'item': 'W151 2251769-1'}

Obsah (13)Art 133§ 20e§ 8§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW151 2251769-1 Spruch, W151 2251769-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Dori

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 11.11.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“)

§ 20eAbs. 1 Z 2 und Abs. 2 Ausl

BG fest, dass die Beschäftigung der BF als Schlüsselkraft im für eine Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus erforderlichen Ausmaß nicht vorliege.1. Mit Bescheid vom 11.11.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“)

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AuslBG fest, dass die Beschäftigung der BF als Schlüsselkraft im für eine Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus erforderlichen Ausmaß nicht vorliege. 2. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde ausschließlich an die BF versandt, und wurde dieser durch Hinterlegung am 25.11.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren unter Berufung

§ 8

RAO auf die ihm erteilte Vollmacht mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

§ 8RAO ausgehen musste.2.

Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde ausschließlich an die BF versandt, und wurde dieser durch Hinterlegung am 25.11.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren unter Berufung

Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

Paragraph 8, RAO ausgehen musste.

  1. Gegen den Bescheid vom 11.11.2021 erhob die BF, hierbei nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, fristgerecht Beschwerde.
  2. Die belangte Behörde legte den Akt am 17.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde RA Dr. Klammer aufgefordert, das erkennende Gericht über allfälligen Bestand einer Vollmacht, sowie über die Form der Zustellung des Bescheides aufzuklären. Dieser gab daraufhin mit E-Mail vom 07.03.2022 zunächst bekannt, dass eine Vollmacht nur zur Abgabe einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren bestanden habe, er keine Kenntnis über einen bekämpften Bescheid habe und keinen Bescheid von der BF erhalten habe.
  4. Hierzu äußerte sich die BF mit Schreiben vom 15.04.2022 und führte im Wesentlichen aus, dass eine

§ 8Abs.

1 RAO zur umfassenden Parteienvertretung erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht erfasse. Eine Einschränkung der Vollmacht sei aus der E-Mail vom 15.11.2021 nicht ersichtlich und sei auch eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses nicht aktenkundig. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zu Herrn RA Dr. Klammer ein uneingeschränktes Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Mangels wirksamer Zustellung gelte der Bescheid als nicht erlassen und entfalte keine Rechtswirkungen.6. Hierzu äußerte sich die BF mit Schreiben vom 15.04.2022 und führte im Wesentlichen aus, dass eine

Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden Parteienvertretung erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht erfasse. Eine Einschränkung der Vollmacht sei aus der E-Mail vom 15.11.2021 nicht ersichtlich und sei auch eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses nicht aktenkundig. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zu Herrn RA Dr. Klammer ein uneingeschränktes Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Mangels wirksamer Zustellung gelte der Bescheid als nicht erlassen und entfalte keine Rechtswirkungen.

  1. Mit Schreiben vom 19.04.2022 wurde RA Dr. Klammer aufgefordert, über eine allenfalls erfolgte Kündigung des Vollmachtsverhältnisses aufzuklären.
  2. RA Dr. Klammer gab mit Eingabe vom 20.04.2022 nun bekannt, dass eine konkrete Kündigung erst im März 2022 mitgeteilt worden sei. Er war daher bis zum März 2022 die Rechtsvertretung der BF.
  3. Sowohl der belangten Behörde als auch der BF wurde dies mit Parteiengehör vom 21.04.2022 zur Kenntnis gebracht und das vorläufige Ermittlungsergebnis mitgeteilt, wonach von keinem rechtsgültig erlassenen Bescheid mangels Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter auszugehen sei. Die BF brachte am 04.05.2022 neuerlich eine Stellungnahme ein, worin sie die Rechtsansicht des Gerichtes teilte, das AMS verschwieg sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Bescheid vom 11.11.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag der BF

§ 20eAbs. 1 Z 2 und Abs. 2 Ausl

BG fest, dass die Beschäftigung der BF als Schlüsselkraft im für eine Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt.Mit Bescheid vom 11.11.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag der BF

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AuslBG fest, dass die Beschäftigung der BF als Schlüsselkraft im für eine Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde ausschließlich an die BF versandt und wurde dieser durch Hinterlegung am 25.11.2021 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein die Zustellvollmacht umfassendes aufrechtes Vollmachtsverhältnis der BF mit Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt und dieser auch nicht als Adressat bzw. Empfänger des Bescheides angeführt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren unter Berufung

§ 8

RAO auf die ihm erteilte Vollmacht mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

§ 8

RAO ausgehen musste.Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt und dieser auch nicht als Adressat bzw. Empfänger des Bescheides angeführt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren unter Berufung

Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

Paragraph 8, RAO ausgehen musste. Der Bescheid ist RA Dr. Klammer auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen ist.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen zur Zustellung des bekämpften Bescheides an die BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Rückschein des Bescheides vom 11.11.
  2. Die Feststellungen zum Einschreiten der Rechtsvertretung der BF im behördlichen Verfahren ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben vom 15.11.2021 (AZ 5). Die Feststellungen zum Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zu RA Dr. Klammer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus den Erhebungen des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren, insbesondere der Eingabe von RA Dr. Klammer vom 20.04.
  3. Dass der Bescheid diesem nicht tatsächlich zugekommen ist, ist dessen E-Mail vom 07.03.2022 zu entnehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

§ 8Abs.

1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 8, Absatz eins, RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine

§ 8Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht i

Sd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich

§ 8Abs.

1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2013/07/0035 mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur; vgl. auch VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0256).Eine

Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich

Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2013/07/0035 mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu Paragraph 9, Zustellgesetz zitierte Judikatur; vergleiche auch VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0256).

§ 9Abs. 3 Zust

G idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263).

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gegenständlich wurde nur die BF selbst als Bescheidadressatin angeführt und ausschließlich dieser postalisch durch Hinterlegung am 25.11.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde unter Berufung

§ 8

RAO auf die ihm erteilte Vollmacht eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

§ 8RAO ausgehen musste.

Gegenständlich wurde nur die BF selbst als Bescheidadressatin angeführt und ausschließlich dieser postalisch durch Hinterlegung am 25.11.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung der BF, Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, zugestellt, obgleich dieser bereits im behördlichen Verfahren mit E-Mail vom 15.11.2021 an die belangte Behörde unter Berufung

Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung

Paragraph 8, RAO ausgehen musste. Der Bescheid ist RA Dr. Klammer auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung des bekämpften Bescheides vom 11.11.2021 ist die Beschwerde dagegen folglich zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens des Gerichtes ausreichend geklärt war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens des Gerichtes ausreichend geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2251769.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.