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{'item': 'W151 2254778-1'}

Obsah (12)§ 18a§ 28Art 133Art. 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW151 2254778-1 Spruch, W151 2254778-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 23.03.2022, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge BF) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX , geb. XXXX , ab 04.2014.
  2. Am 01.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge BF) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 04.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.03.2022 gab die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle (PVA), dem Antrag für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2019 statt. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2014 sowie ab 01.01.2020 keine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und kein Wohnsitz in Österreich vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.03.2022 gab die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle (PVA), dem Antrag für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2019 statt. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2014 sowie ab 01.01.2020 keine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und kein Wohnsitz in Österreich vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes römisch 40 nicht überwiegend beansprucht.
  5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen vor, dass dem Antrag auch für die Zeit ab 01.01.2020 stattgegeben werden solle. Ihr Kind leide an atypischem Autismus und Aufmerksamkeitsstörung. Er könne sich nicht seinem Alter entsprechend versorgen, brauche ständige Betreuung und Begleitung. Ihre Arbeitskraft werde überwiegend beansprucht. Sie lebe mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich und beziehe für diesen seit 2014 bis 2022 erhöhte Familienbeihilfe.
  6. Mit Schreiben vom 06.05.2022, eingelangt am 09.05.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass die Arbeitskraft der BF nicht mehr überwiegend beansprucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
  7. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

§ 414Abs.

2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 4. Zu ermittelnder Sachverhalt:

§ 18aAbs.

1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Absatz 3, wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11

(2020)§ 18a Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084).Die Legaldefinition des Paragraph 18, Absatz 3, (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11
(2020)Paragraph 18 a, Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084).
  1. Mangelhafte Ermittlungen zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der BF: Die Beurteilung dieses Tatbestandselements erschöpft sich im gegenständlichen Bescheid in der Feststellung, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der BF durch Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. In dem von der belangten Behörde herangezogenem Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 18.02.2022 wird unter Punkt
  2. folgende ärztliche Beurteilung getroffen:In dem von der belangten Behörde herangezogenem Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 18.02.2022 wird unter Punkt
  3. folgende ärztliche Beurteilung getroffen: „Aufgrund der Befunde aus der Vergangenheit, die mir vorliegen, ist in dem vergangenen Zeitraum (2016-2019) von ein erhöhten Betreuungsaufwand auszugehen, aber durch die gute Entwicklung und Förderung, ist dies nun in dem höheren Masse nicht mehr notwendig. Der Patient ist im täglichen Alltag selbständig, er geht auch selbständig in die Schule und benötigt im Alltag ein wenig Unterstützung. Er hat seit 3 Jahren keine Therapien mehr. Passierend der Unterlagen, ist die Selbstversicherung für den Zeitraum 2016-2019 gerechtfertigt. Der Patient muss nicht permanent umsorgt werden, er ist wie bereits erwähnt in hohen Masse selbständig und ist weder aggressiv noch autoaggressiv und ist eher ein sehr ruhiges und angepasstes Kind, welches auch die Mutter bestätigt. Betreffend der Bedürfnisse: Diese sind dem alter entsprechend. Der Patient ist gut zu führen im täglichen Alltag, er hat wohl Lernschwierigkeiten in Deutsch und benötigt Nachhilfestunden und Unterstützung, aber keine permanente Betreuung.“ In den unter Punkt
  4. angeführten Fragen nach der Erforderlichkeit regelmäßiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege wird lediglich die Auswahlmöglichkeit „für Lernunterstützung“ bejaht. Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege sei nicht erforderlich (vgl. Punkt 9.a des Gutachtens).In den unter Punkt
  5. angeführten Fragen nach der Erforderlichkeit regelmäßiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege wird lediglich die Auswahlmöglichkeit „für Lernunterstützung“ bejaht. Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege sei nicht erforderlich vergleiche Punkt 9.a des Gutachtens). In der chefärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 17.03.2022 wird festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes für den angefragten Zeitraum vom 01.04.2014, jedoch nur bis 31.12.2019 gerechtfertigt sei. Weiters wird angemerkt, dass die Gewährung laut Gutachten ab 2016 erfolge, jedoch in Befund „FA Kinder- und Jugendpsychiatrie“ Behandlung und Auffälligkeiten seit 2013 beschrieben sei.In der chefärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 17.03.2022 wird festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes für den angefragten Zeitraum vom 01.04.2014, jedoch nur bis 31.12.2019 gerechtfertigt sei. Weiters wird angemerkt, dass die Gewährung laut Gutachten ab 2016 erfolge, jedoch in Befund „FA Kinder- und Jugendpsychiatrie“ Behandlung und Auffälligkeiten seit 2013 beschrieben sei. Seitens des erkennenden Gerichtes wird das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 für unvollständig und nicht schlüssig erachtet. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im gegenständlichen Gutachten vom 18.02.2022 erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen der BF und der Sachverständigen dokumentiert sind. So weist selbst die Sachverständige unter Punkt
  6. „Angaben der betreuenden Person“ darauf hin, dass sich die Anamnese aufgrund der Sprachbarriere sehr schwierig gestalte, da die Mutter nicht deutsch spreche und leider kein Dolmetsch für Russisch vorbestellt worden sei. Obgleich die Sachverständige die Befragung unter Hinzuziehung eines Videodolmetschs fortführte, ist den Ausführungen unter Punkt
  7. zu entnehmen, dass die beschriebenen Verständigungsschwierigkeiten offenkundig nicht beseitigt werden konnten. So beklagte die Sachverständige, dass es „sehr schwer (ist) einen roten Faden in die Anamnese zu bekommen und die Videodolmetscherin berichte(t), dass sie etwas unterschiedliche Angaben mache“. Abschließend hebt die Sachverständige hervor, dass die Anamnese „sehr sehr schwer und sehr durcheinander und etwas widersprüchlich“ sei. Das Gutachten enthält jedoch keinerlei Erläuterungen oder nähere Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den erwähnten Widersprüchen in den Angaben der BF, sodass auf Basis des Gutachtens keine Beurteilung des Inhalts und der Relevanz dieser Widersprüche für die Feststellung des Betreuungsaufwandes möglich ist. Vor dem Hintergrund derartiger sprachlicher Hindernisse und offenbar widersprüchlicher Angaben der BF bei der Aufnahme der für die Gutachtenserstellung maßgeblichen Daten durch die Sachverständige, erscheinen die Ausführungen des Gutachtens hinsichtlich der Krankheitsgeschichte des Kindes, wie auch des Betreuungsaufwandes in höchstem Maße zweifelhaft und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus lässt sich das konkreten zeitliche Ausmaß des Betreuungsaufwands der BF anhand des Gutachtens nicht hinreichend abschätzen. In der ärztlichen Beurteilung unter Punkt
  8. wird lapidar ausgeführt, dass aufgrund der Befunde aus der Vergangenheit (2016–2019) von erhöhtem Betreuungsaufwand auszugehen war, danach aufgrund der guten Entwicklung und Förderung jedoch nicht in dem hohen Ausmaß. Eine notwendigerweise konkrete (stundenweise) Aufschlüsselung des Betreuungsaufwandes der BF wird jedoch weder für diesen Zeitraum, noch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2020, in dem dieser Betreuungsaufwand nicht mehr vorliegen soll, vorgenommen. Das Gutachten lässt somit weder eine Beurteilung des derzeitigen Betreuungsaufwandes, noch einen Vergleich mit dem zugesprochenem Zeitraum 2016 bis 2019 in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu. Das Gutachten ist folglich hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraums ab 01.01.2020 gänzlich unvollständig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar geblieben. Ebenso wenig trägt die chefärztliche Stellungnahme zur Klärung dieser Unvollständigkeiten bei, die überdies abweichend vom Gutachten vom 18.02.2022 die Berechtigung zur Selbstversicherung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2019 gegeben sieht. Dies basierend auf einem Befund „FA Kinder- und Jugendpsychiatrie“, in dem eine Behandlung und Auffälligkeiten seit 2013 beschrieben seien. Im bekämpften Bescheid wird der in der chefärztlichen Stellungnahme festgestellte Zeitraum (01.04.2014 bis 31.12.2019) herangezogen, ohne dass diese Abweichung vom Gutachten vom 18.02.2022 begründet wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 18.02.2022 unter Punkt
  9. auf zwei Befunde („Psychologische Testung von ZEF von 12/2021“, „Psychologische Testung von Arzt, der ihn seit 2013 kennt und betreut“) Bezug nimmt, die jeweils jedoch nicht Bestandteil des dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes sind. Demgegenüber nennt die chefärztliche Stellungnahme vom 17.03.2022 zwei weitere Befunde („AB AKH 11.07.2016“, „Befund FA Kinder- und Jugendpsychiatrie 29.11.2019“), die weder aktenkundig sind, noch im Gutachten erörtert werden. Eine Beurteilung, ob diese bei der Einschätzung des festgestellten Betreuungsaufwandes tatsächlich entsprechend berücksichtigt wurden, ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich. Im Ergebnis erweisen sich die eingeholten Gutachten aus den dargestellten Gründen zueinander als unvollständig, unschlüssig, teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stellen damit keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Betreuungsaufwandes der BF dar. Die sich aus diesen Gutachten ergebenden Ermittlungslücken und Widersprüche wären von der belangten Behörde allenfalls durch ergänzende Beweisaufnahme zu klären bzw. rechtlich zu würdigen gewesen. Dies hat die Behörde jedoch zur Gänze unterlassen.
  10. Zulässigkeit der Zurückverweisung: In Anbetracht der aufgezeigten Unvollständigkeit hinsichtlich des Beschwerdezeitraums sowie der Unschlüssigkeit und Lückenhaftigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.In Anbetracht der aufgezeigten Unvollständigkeit hinsichtlich des Beschwerdezeitraums sowie der Unschlüssigkeit und Lückenhaftigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neues Gutachten eines/r (bisher nicht beigezogenen) Facharztes/Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf einer Befragung der Mutter unter Heranziehung eines Dolmetschers für Russisch, sowie einer persönlichen Untersuchung des Kindes XXXX , einzuholen haben: Dabei muss der Zeitraum ab 01.01.2020 eingehend beurteilt und insbesondere darlegt werden, inwiefern sich der Betreuungsaufwand im Zeitraum 2016-2019 im Vergleich zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab. 01.01.2020 geändert haben soll, dies unter Darstellung der Wochen- und Monatsbetreuungsstundenanzahl und der Darstellung, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen nötig bzw. nicht nötig sind.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neues Gutachten eines/r (bisher nicht beigezogenen) Facharztes/Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf einer Befragung der Mutter unter Heranziehung eines Dolmetschers für Russisch, sowie einer persönlichen Untersuchung des Kindes römisch 40 , einzuholen haben: Dabei muss der Zeitraum ab 01.01.2020 eingehend beurteilt und insbesondere darlegt werden, inwiefern sich der Betreuungsaufwand im Zeitraum 2016-2019 im Vergleich zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab. 01.01.2020 geändert haben soll, dies unter Darstellung der Wochen- und Monatsbetreuungsstundenanzahl und der Darstellung, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen nötig bzw. nicht nötig sind. Die belangte Behörde wird bei der Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Vorbringens der BF und sämtlicher (allenfalls noch nachgereichter) medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde an diesen Auftrag des erkennenden Gerichtes gebunden ist und daher sämtliche aufgetragenen Ermittlungsschritte einzuhalten sind. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2254778.1.00

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