RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW167 2182908-3 SpruchW167 2182908-3/2E, , W167 2182908-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. 1.
- Am XXXX brachte der Wiedereinsetzungswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob unter einem Beschwerde. 1.
- Am römisch 40 brachte der Wiedereinsetzungswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob unter einem Beschwerde. 1.
- Die belangte Behörde legte den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt des Folgeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/20213.
- Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)bis
(6)[…] 3.
- Maßgebliche Judikatur Entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR
- GP, 8) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG). (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013)Entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR
- GP, 8) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG). (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013) Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. Nr. 357/1990). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
- Juni 1994 auf die Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013)Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
- Juni 1994 auf die Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013) Im Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126)Im Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126) Hinsichtlich der Ansicht, die Behörde könne aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts "infolge Unzuständigkeit" der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, mwN, zum Beschwerdeverfahren). Die Behörde hat daher gegebenenfalls über den noch offenen (und ohnedies bei ihr eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126)Hinsichtlich der Ansicht, die Behörde könne aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts "infolge Unzuständigkeit" der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, mwN, zum Beschwerdeverfahren). Die Behörde hat daher gegebenenfalls über den noch offenen (und ohnedies bei ihr eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126) 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gemäß § 33 Absatz 4 erster Satz VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4 erster Satz VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Daher ist im vorliegenden Fall die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die aufgrund von VfGH 06.10.2020, G 178/2020, erfolgte Änderung des § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG durch BGBl. I Nr. 109/2021 (Inkrafttretedatum 01.07.2021) nichts ändert. Vielmehr betraf diese Änderung lediglich die Einbringung des Antrags ab der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die aufgrund von VfGH 06.10.2020, G 178 aus 2020,, erfolgte Änderung des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (Inkrafttretedatum 01.07.2021) nichts ändert. Vielmehr betraf diese Änderung lediglich die Einbringung des Antrags ab der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im konkreten Fall wurde der Antrag korrekt bei der belangten Behörde eingebracht und zudem war der hier einschlägige § 33 Abs. 4 VwGVG weder durch das Erkenntnis des VfGH noch durch die genannte Gesetzesänderung betroffen. Im konkreten Fall wurde der Antrag korrekt bei der belangten Behörde eingebracht und zudem war der hier einschlägige Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG weder durch das Erkenntnis des VfGH noch durch die genannte Gesetzesänderung betroffen. Die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht unter der XXXX anhängig. Die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht unter der römisch 40 anhängig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2182908.3.00