GVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses XXXX (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in XXXX , Niederösterreich,
Sd einer Teilunterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses römisch 40 (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in römisch 40 , Niederösterreich,
Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iSd einer Teilunterschutzstellung iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages
durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages
Paragraph 5, DMSG die Veränderung des genannten Objektes ua. durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.
1 DMSG den Antrag, das Denkmal wiederherzustellen, und erstattete an diese zugleich eine Anzeige
1 DMSG.4. Daraufhin stellte die belangte Behörde am 13.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG den Antrag, das Denkmal wiederherzustellen, und erstattete an diese zugleich eine Anzeige
Paragraph 37, Absatz eins, DMSG.
1 DMSG erforderlichen – Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung hat. Weiters sei im Fachgutachten – im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängigen Wiederherstellungsverfahren – unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten DI XXXX vom 20.7.2018 und Gutachten XXXX ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar ist. 11. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beauftragte die belangte Behörde eine aus römisch 40 bestehende Kommission des Denkmalbeirates mit der Erstellung eines – im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erforderlichen – Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung hat. Weiters sei im Fachgutachten – im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 anhängigen Wiederherstellungsverfahren – unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten DI römisch 40 vom 20.7.2018 und Gutachten römisch 40 ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar ist. 12. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Verfahren
1 DMSG sowie § 36 Abs. 1 DMSG den Beschwerdeführern sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass es zur Klärung ua. folgender Fragen den Denkmalbeirat herangezogen habe:12. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Verfahren
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG sowie Paragraph 36, Absatz eins, DMSG den Beschwerdeführern sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass es zur Klärung ua. folgender Fragen den Denkmalbeirat herangezogen habe: „- Welche Auswirkungen hat die (widerrechtlich durchgeführte und nachträglich beantragte) Errichtung des Lifts im Innenhof des Denkmals auf die Denkmalbedeutung des Denkmals? - Ist alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar oder nicht?“
1 DMSG und 36 §6 Abs. 1 DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 21.04.2020 brachte die belangte Behörde das Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 14. Mit – den Betreff „Verfahren
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG und 36 §6 Absatz eins, DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 21.04.2020 brachte die belangte Behörde das Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 15. Mit – wiederum den Betreff „Verfahren
1 DMSG und 36 §6 Abs. 1 DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) mit, das die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in den gegenständliche Verfahren bzw. zur Einholung eines Gutachtens bis zum 30.08.2020 verlängert werde.15. Mit – wiederum den Betreff „Verfahren
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG und 36 §6 Absatz eins, DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) mit, das die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in den gegenständliche Verfahren bzw. zur Einholung eines Gutachtens bis zum 30.08.2020 verlängert werde.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die im Mängelbehebungsauftrag vom 11.01.2019 geforderten Unterlagen der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden seien, obwohl ausreichend Zeit zur Behebung des Mangels eingeräumt und den Anträgen der Beschwerdeführer auf Fristverlängerung jeweils stattgegeben worden sei. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten Unterlagen bestünden aus einem Antragsschreiben an die Marktgemeinde XXXX betreffend die Baubewilligung eines Personenaufzuges und einem technischen Prüfgutachtens für die Aufzugsanlage und entsprächen nicht den im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten Unterlagen bestünden aus einem Antragsschreiben an die Marktgemeinde römisch 40 betreffend die Baubewilligung eines Personenaufzuges und einem technischen Prüfgutachtens für die Aufzugsanlage und entsprächen nicht den im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen. Zwar sei es in der Folge im Zusammenhang mit dem Verfahren
DMSG zu mehrfacher Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes sowie zu Augenscheinen und Gesprächen gekommen. Deren Bewertung werde jedoch allenfalls im Verfahren
Zwar sei es in der Folge im Zusammenhang mit dem Verfahren
Paragraph 36, DMSG zu mehrfacher Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes sowie zu Augenscheinen und Gesprächen gekommen. Deren Bewertung werde jedoch allenfalls im Verfahren
Paragraph 36, DMSG ausgeführt.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , ,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.
1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung
1 leg. cit. verboten. 3.2.1.2.
Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.
1
1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.
Paragraph 5, Absatz eins,
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.
1,
Abs. 2 – gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.
Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch – außer bei Anträgen
Absatz 2, – gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.
1,
1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe (vgl. etwa VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108).
Paragraph 5, Absatz eins, 4 bis 6, Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Dass eine Bewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe vergleiche etwa VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108). 3.2.2. Die belangte Behörde begründet im (vom 25.02.2022 datierenden) angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom 10.12.2018 auf Veränderung des Denkmals damit, dass diese dem Mängelbehebungsauftrag vom 11.01.2019 nicht nachgekommen seien und die darin geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hätten. Die Beschwerdeführer halten dem u.a. entgegen, dass im Verfahren über den genannten Antrag eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" (gemeint: die Kommission des Denkmalbeirates) sowie eine Befundaufnahme durch die Amtssachverständige DI XXXX stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass alle für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen dadurch zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführer halten dem u.a. entgegen, dass im Verfahren über den genannten Antrag eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" (gemeint: die Kommission des Denkmalbeirates) sowie eine Befundaufnahme durch die Amtssachverständige DI römisch 40 stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass alle für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen dadurch zur Verfügung stünden. Damit zeigen die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, und zwar aus folgenden Gründen: Wie oben festgehalten, hat die belangte Behörde in einem Verfahren wie dem gegenständlichen die Gründe, die für die beantragte Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals (unter Berücksichtigung rechtskräftig genehmigter Veränderungen) sprechen. Zur Beurteilung dieser letzteren Gründe ist zu klären, welche Auswirkungen die beantragte Veränderung (hier: die Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof) für die Denkmalbedeutung des Objektes hätte (hier: [da ja bereits errichtet] hat). Mit dieser Frage, d.h. den Auswirkungen der Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof auf die Denkmaleigenschaft des Schlosses, setzt sich – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt –nicht nur das (bereits) am 20.07.2018 (und somit vor Einbringung des Veränderungsantrags durch die Beschwerdeführer) erstattete Amtssachverständigengutachten von DI XXXX , sondern auch das Gutachten der Kommission des Denkmalbeirates vom 14.04.2020 auseinander, wobei in keinem dieser Gutachten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Problemstellung in Hinblick auf von den Beschwerdeführern nicht vorgelegte Planunterlagen nicht beantwortet werden könnte.Mit dieser Frage, d.h. den Auswirkungen der Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof auf die Denkmaleigenschaft des Schlosses, setzt sich – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt –nicht nur das (bereits) am 20.07.2018 (und somit vor Einbringung des Veränderungsantrags durch die Beschwerdeführer) erstattete Amtssachverständigengutachten von DI römisch 40 , sondern auch das Gutachten der Kommission des Denkmalbeirates vom 14.04.2020 auseinander, wobei in keinem dieser Gutachten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Problemstellung in Hinblick auf von den Beschwerdeführern nicht vorgelegte Planunterlagen nicht beantwortet werden könnte. Da weiters nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für die Beurteilung des Interesses der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung von Relevanz sein können, und die Behörde bei der durchzuführenden Abwägung ohnehin nur die Gründe zu berücksichtigen hat, die der Antragsteller behauptet und nachgewiesen hat (vgl. etwa VwGH 2505.2014, 2012/09/0180), geht das Bundesverwaltungsgericht – auch vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet wurde und daher in Augenschein genommen werden kann – davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung des Veränderungsantrages mangels Vorlage geforderter Planunterlagen nicht dem Gesetz entspricht.Da weiters nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für die Beurteilung des Interesses der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung von Relevanz sein können, und die Behörde bei der durchzuführenden Abwägung ohnehin nur die Gründe zu berücksichtigen hat, die der Antragsteller behauptet und nachgewiesen hat vergleiche etwa VwGH 2505.2014, 2012/09/0180), geht das Bundesverwaltungsgericht – auch vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet wurde und daher in Augenschein genommen werden kann – davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung des Veränderungsantrages mangels Vorlage geforderter Planunterlagen nicht dem Gesetz entspricht. Sofern im angefochtenen Bescheid aber festgehalten wird, dass es (nur) im Zusammenhang mit dem Verfahren
DMSG zur Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes gekommen sei (und diese Gutachten allenfalls dort zu bewerten seien), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in dem unter Punkt I.11. dargestellten Gutachtensauftrag an die Kommission des Denkmalbeirates ausdrücklich ausführt, dass sie im Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG ein Fachgutachten zur den Auswirkungen der Errichtung des Liftes im Hof einzuholen habe, und auch das in der Folge erstattete Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern mit einem Schreiben zur Stellungnahme übermittelte, das im Betreff an erster Stelle das Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG anführt (vgl. Punkt I.14.). Sofern im angefochtenen Bescheid aber festgehalten wird, dass es (nur) im Zusammenhang mit dem Verfahren
Paragraph 36, DMSG zur Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes gekommen sei (und diese Gutachten allenfalls dort zu bewerten seien), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in dem unter Punkt römisch eins.
GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2254854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.