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{'item': 'W176 2254854-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§§ 1§ 5§ 36§ 37§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW176 2254854-1 Spruch, W176 2254854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses XXXX (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in XXXX , Niederösterreich,

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) i

Sd einer Teilunterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 1. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 45.364/4/2005, stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung des Schlosses römisch 40 (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten) in römisch 40 , Niederösterreich,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) iSd einer Teilunterschutzstellung iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages

§ 5DMSG die Veränderung des genannten Objektes ua.

durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.2. Mit Bescheid vom 13.03.2015, Zl. 45.364/1/2015, bewilligte die belangte Behörde in Stattgabe eines von den nunmehrigen Beschwerdeführern gestellten Antrages

Paragraph 5, DMSG die Veränderung des genannten Objektes ua. durch Einbau eines am Außenbau nicht wahrnehmbaren Innenliftes.

  1. Im Zuge eines Augenscheins am 07.08.2017 stellte ein Mitarbeiter der belangten Behörde (abgesehen von der ebenfalls nicht bewilligten Montage von Solarpanelen auf dem Dach des Gebäudes) fest, dass anstatt des bewilligten Innenliftes im Ehrenhof des Schlosses vor dessen Fassaden ein freistehender Außenlift mit geschossweisen Verbindungsgängen zum Objekt unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parabete errichtet wurde.
  2. Daraufhin stellte die belangte Behörde am 13.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX

§ 36Abs.

1 DMSG den Antrag, das Denkmal wiederherzustellen, und erstattete an diese zugleich eine Anzeige

§ 37Abs.

1 DMSG.4. Daraufhin stellte die belangte Behörde am 13.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG den Antrag, das Denkmal wiederherzustellen, und erstattete an diese zugleich eine Anzeige

Paragraph 37, Absatz eins, DMSG.

  1. Am 20.07.2018 erstattete DI XXXX , Mitarbeiterin der Abteilung der belangten Behörde für Architektur und Bautechnik, im Auftrag von deren Rechtsabteilung ein Amtssachverständigengutachten u.a. zur Frage, ob es sich bei der durchgeführten Errichtung eines Aufzuges vor der Hoffassade um eine aus denkmalfachlicher Sicht genehmigungsfähige Maßnahme handle.
  2. Am 20.07.2018 erstattete DI römisch 40 , Mitarbeiterin der Abteilung der belangten Behörde für Architektur und Bautechnik, im Auftrag von deren Rechtsabteilung ein Amtssachverständigengutachten u.a. zur Frage, ob es sich bei der durchgeführten Errichtung eines Aufzuges vor der Hoffassade um eine aus denkmalfachlicher Sicht genehmigungsfähige Maßnahme handle. Dazu führte die Genannte – insbesondere unter Hinweis darauf, dass das (im Unterschutzstellungsbescheid erwähnte) symmetrische Konzept der Schlossanlage durch den Baukörper der Aufzugsanlage im Ehrenhof zerstört werde und der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes als Zeugnis der vier Jahrhunderte widerspiegelnden Architektur- und Herrschaftsgeschichte des Schlosses Voraussetzung für die wirksame Tradierung dieses österreichischen Kulturgutes sei – aus, dass eine Rückführung bzw. Rekonstruktion des vormaligen Zustandes des Erscheinungsbildes anzustreben sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.12.2018, stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den Aufzug im Hofbereich (nachträglich) zu bewilligen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es (wie bereits zuvor im Verfahren bekannt gegeben) zu Problemen im Bereich der Bauausführung gekommen sei; insbesondere habe das Gebäude einzustürzen gedroht, als eine unsachgemäße Grabung durch den Baggerfahrer zu einem Unterhöhlen des Fundamentes geführt habe. Die Errichtung des Liftes im Innenhofbereich in Annäherung zum Gebäude stelle die einzige Möglichkeit dar, eine barrierefreie Anbindung der wesentlichen Gebäudeteile in diesem Bereich zu erzielen, ohne dabei schwer in die Bausubstanz zu eingreifen bzw. zu riskieren, dass es zum Teileinsturz des Gebäudes kommt. Dem Antrag angeschlossen waren ein als „Sachverständige Stellungnahme aus technischer Sicht über den Einbau einer Aufzugsanlage im Innenbereich des Schloss[es] XXXX “ bezeichnetes Schreiben von Ing. XXXX , Allgemein beeidetet und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Bauwesen, wonach ein Lifteinbau im Inneren des Schlosses einen sehr großen Eingriff in die tragende Struktur des Gebäudes verursache und auch gravierende Änderungen und Erneuerungen der umgebenden statischen Bauteile nach sich ziehe, sowie Kopien der „bereits baubehördlich genehmigten Pläne“ (zwei vertikale Schnitte durch den betreffenden Flügel des Objektes mit den Bezeichnungen „Schnitt B-B und „Südansicht“).Dem Antrag angeschlossen waren ein als „Sachverständige Stellungnahme aus technischer Sicht über den Einbau einer Aufzugsanlage im Innenbereich des Schloss[es] römisch 40 “ bezeichnetes Schreiben von Ing. römisch 40 , Allgemein beeidetet und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Bauwesen, wonach ein Lifteinbau im Inneren des Schlosses einen sehr großen Eingriff in die tragende Struktur des Gebäudes verursache und auch gravierende Änderungen und Erneuerungen der umgebenden statischen Bauteile nach sich ziehe, sowie Kopien der „bereits baubehördlich genehmigten Pläne“ (zwei vertikale Schnitte durch den betreffenden Flügel des Objektes mit den Bezeichnungen „Schnitt B-B und „Südansicht“).
  4. Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern im Wesentlichen Folgendes mit: Die Durchsicht des unter Punkt
  5. dargestellten Antrages habe ergeben, dass das Vorbringen mangelhaft sei und einer Ergänzung bzw. Korrektur bedürfe: Die dem Antrag beigefügten technischen Unterlagen seien Kopien der Planung, welche am bereits am 28.07.2014 beim Bundesdenkmalamt eingereicht worden sei. Diese Planung ohne Grundriss- und Schnittdarstellungen sei wie schon 2014 als unvollständig anzusehen. Das in Rede stehende Projekt sei damals nicht weiterverfolgt und durch die später genehmigte Planung ersetzt worden. Die Ausführungen von Ing. XXXX könnten nicht nachvollzogen werden, da Aufzugseinbauten in Gebäuden des österreichischen Denkmalbestandes jeglichen Alters und Typologie mit unterschiedlichsten geologischen Voraussetzungen erfolgreich durchgeführt worden seien bzw. es laufend zu solchen Veränderungsmaßnahmen im Sinne der Barrierefreiheit komme. Bei derartigen Planungen im Baudenkmal werde in der Regel ein objektspezifisches statisches Konzept zu entwickeln zu sein, welches auf Grundlage von Nachweisen und Berechnungen die weitgehende Erhaltung der historischen Substanz garantiere.Die Ausführungen von Ing. römisch 40 könnten nicht nachvollzogen werden, da Aufzugseinbauten in Gebäuden des österreichischen Denkmalbestandes jeglichen Alters und Typologie mit unterschiedlichsten geologischen Voraussetzungen erfolgreich durchgeführt worden seien bzw. es laufend zu solchen Veränderungsmaßnahmen im Sinne der Barrierefreiheit komme. Bei derartigen Planungen im Baudenkmal werde in der Regel ein objektspezifisches statisches Konzept zu entwickeln zu sein, welches auf Grundlage von Nachweisen und Berechnungen die weitgehende Erhaltung der historischen Substanz garantiere. Es seien daher bis längstens 01.03.2019 „folgende Unterlagen bzw. Pläne […] nachzureichen/zu ergänzen/zu korrigieren: - ERGÄNZUNG (Grundrisse, Schnitte, Lageplan) und ÄNDERUNG der Unterlagen (Darstellung des bereits bestehenden Aufzugsanbaus, Aktualisierung der Pläne auf den heutigen Stand hinsichtlich Maße, Stufen, Untersichten, Durchbrüche, Materialien etc.) - VORLAGE einer Baubeschreibung“ Die inhaltliche Entscheidung/Bewertung des Aufzugsanbaus könne von der belangten Behörde erst nach Vorliegen vollständiger Unterlagen vorgenommen werden.
  6. Einem mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 27.02.2019 geäußerten Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.03.2019 statt und verlängerte die Frist bis 15.3.
  7. Mit Schriftsatz vom 08.04.2019 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein Mitarbeiter des Bauamtes der Marktgemeinde XXXX angegeben habe, die Unterlagen zum Letztbewilligungsstand unter Berücksichtigung der Errichtung des Aufzuges im Außenbereich bereits weitergeleitet zu haben; sie seien in den elektronischen Postfächern inklusive Spamordner des Beschwerdevertreters sowie des Erstbeschwerdeführers aber nicht auffindbar. Man werde die Sache weiterverfolgen.
  8. Mit Schriftsatz vom 08.04.2019 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein Mitarbeiter des Bauamtes der Marktgemeinde römisch 40 angegeben habe, die Unterlagen zum Letztbewilligungsstand unter Berücksichtigung der Errichtung des Aufzuges im Außenbereich bereits weitergeleitet zu haben; sie seien in den elektronischen Postfächern inklusive Spamordner des Beschwerdevertreters sowie des Erstbeschwerdeführers aber nicht auffindbar. Man werde die Sache weiterverfolgen.
  9. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde Unterlagen zum eingebauten Lift, und zwar ein Schreiben von TÜV Austria vom 02.06.2015 an die Marktgemeinde XXXX samt Gutachten über die Vorprüfung des der Aufzuganlage vom 10.06.2015 sowie mit Prüfvermerk des TÜV Austria versehenen Einreichunterlagen.
  10. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde Unterlagen zum eingebauten Lift, und zwar ein Schreiben von TÜV Austria vom 02.06.2015 an die Marktgemeinde römisch 40 samt Gutachten über die Vorprüfung des der Aufzuganlage vom 10.06.2015 sowie mit Prüfvermerk des TÜV Austria versehenen Einreichunterlagen.
  11. Am 07.11.2019 führte die Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Augenschein durch, bei dem die Beschwerdevertreter angab, es sei ein Verfahren über den Veränderungsantrag anhängig, zu dem der belangten Behörde noch Unterlagen aus dem Bauakt vorgelegt würden.
  12. Am 07.11.2019 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Augenschein durch, bei dem die Beschwerdevertreter angab, es sei ein Verfahren über den Veränderungsantrag anhängig, zu dem der belangten Behörde noch Unterlagen aus dem Bauakt vorgelegt würden.
  13. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beauftragte die belangte Behörde eine aus XXXX bestehende Kommission des Denkmalbeirates mit der Erstellung eines – im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführer

§ 5Abs.

1 DMSG erforderlichen – Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung hat. Weiters sei im Fachgutachten – im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängigen Wiederherstellungsverfahren – unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten DI XXXX vom 20.7.2018 und Gutachten XXXX ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar ist. 11. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beauftragte die belangte Behörde eine aus römisch 40 bestehende Kommission des Denkmalbeirates mit der Erstellung eines – im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erforderlichen – Fachgutachtens zur Frage, welche Auswirkungen die Errichtung des Lifts im Hof des Denkmals auf dessen Denkmalbedeutung hat. Weiters sei im Fachgutachten – im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 anhängigen Wiederherstellungsverfahren – unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (Gutachten DI römisch 40 vom 20.7.2018 und Gutachten römisch 40 ) darzulegen, ob alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar ist. 12. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Verfahren

§ 5Abs.

1 DMSG sowie § 36 Abs. 1 DMSG den Beschwerdeführern sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass es zur Klärung ua. folgender Fragen den Denkmalbeirat herangezogen habe:12. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Verfahren

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG sowie Paragraph 36, Absatz eins, DMSG den Beschwerdeführern sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass es zur Klärung ua. folgender Fragen den Denkmalbeirat herangezogen habe: „- Welche Auswirkungen hat die (widerrechtlich durchgeführte und nachträglich beantragte) Errichtung des Lifts im Innenhof des Denkmals auf die Denkmalbedeutung des Denkmals? - Ist alternativ zu dem widerrechtlich errichteten Außenlift der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals sowohl aus denkmalpflegerischer als auch aus technischer (statischer) Sicht realisierbar oder nicht?“

  1. Nach Befundaufnahme im Rahmen eines Augenscheins am 08.03.2020 erstattete die dargestellte Kommission des Denkmalbeirates am 14.04.2020 ein Gutachten, in dem sie zu den genannten Fragen im Wesentlichen Folgendes ausführte: Durch den Einbau der asymmetrisch im Ehrenhof platzierten Liftanlage werde die künstlerische Bedeutung von Schloss XXXX entscheidend geschmälert. Der Einbau des Lifts im Inneren des Schlosses an der von der Denkmalbehörde genehmigten Position wäre mit lediglich geringfügigen Verlusten an Denkmalsubstanz realisierbar und sei, nach Abwägung sämtlicher Faktoren nicht nur aus architektonisch-gestalterischer, sondern auch aus denkmalpflegerischer Sicht, anzustreben. Der Lifteinbau im Inneren des Gebäudes sei aus technischer (statischer) Sicht ohne Gefährdung der historischen Bausubstanz möglich.
  2. Nach Befundaufnahme im Rahmen eines Augenscheins am 08.03.2020 erstattete die dargestellte Kommission des Denkmalbeirates am 14.04.2020 ein Gutachten, in dem sie zu den genannten Fragen im Wesentlichen Folgendes ausführte: Durch den Einbau der asymmetrisch im Ehrenhof platzierten Liftanlage werde die künstlerische Bedeutung von Schloss römisch 40 entscheidend geschmälert. Der Einbau des Lifts im Inneren des Schlosses an der von der Denkmalbehörde genehmigten Position wäre mit lediglich geringfügigen Verlusten an Denkmalsubstanz realisierbar und sei, nach Abwägung sämtlicher Faktoren nicht nur aus architektonisch-gestalterischer, sondern auch aus denkmalpflegerischer Sicht, anzustreben. Der Lifteinbau im Inneren des Gebäudes sei aus technischer (statischer) Sicht ohne Gefährdung der historischen Bausubstanz möglich.
  3. Mit – den Betreff „Verfahren

§ 5Abs.

1 DMSG und 36 §6 Abs. 1 DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 21.04.2020 brachte die belangte Behörde das Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 14. Mit – den Betreff „Verfahren

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG und 36 §6 Absatz eins, DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 21.04.2020 brachte die belangte Behörde das Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 15. Mit – wiederum den Betreff „Verfahren

§ 5Abs.

1 DMSG und 36 §6 Abs. 1 DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) mit, das die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in den gegenständliche Verfahren bzw. zur Einholung eines Gutachtens bis zum 30.08.2020 verlängert werde.15. Mit – wiederum den Betreff „Verfahren

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG und 36 §6 Absatz eins, DMSG“ aufweisendem – Schreiben vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern (sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) mit, das die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in den gegenständliche Verfahren bzw. zur Einholung eines Gutachtens bis zum 30.08.2020 verlängert werde.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 übermittelten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die vom 27.05.2020 datierende Äußerung, die sie gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX zum unter Punkt
  2. dargestellten Gutachten abgegeben hatte. Darin brachten sie zusammgefasst vor, dass die Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirates befangen und deren Ausführungen fachlich unzutreffend seien sowie die Liftanlage überdies im einem Bereich ausgeführt worden sei, der nicht unter Denkmalschutz stehe.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 übermittelten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die vom 27.05.2020 datierende Äußerung, die sie gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zum unter Punkt
  4. dargestellten Gutachten abgegeben hatte. Darin brachten sie zusammgefasst vor, dass die Mitglieder der Kommission des Denkmalbeirates befangen und deren Ausführungen fachlich unzutreffend seien sowie die Liftanlage überdies im einem Bereich ausgeführt worden sei, der nicht unter Denkmalschutz stehe.
  5. Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 ersuchten die Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die (von ihnen zunächst zur Erstattung eines (Privat)Gutachtens in Aussicht genommenen) Sachverständigen abgesagt hätten bzw. nicht kontaktiert hätten werden können, um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme bzw. eines Gutachtens.
  6. Mit E-Mail vom 01.09.2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in Entsprechung eines diesbezüglichen Ersuchens bis 30.09.2020 verlängert werde. In Hinblick auf ein weiteres Ersuchen um Fristerstreckung verlängerte die belangten Behörde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.10.
  7. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 legten die Beschwerdeführer eine von Arch. XXXX verfasstes Schreiben, wonach der Abbruch der Liftanlage im Schlosshof und Verlegung des Aufzuges ins Gebäudeinnere Kosten von insgesamt EUR 1.156.320 verursachen würde. Im Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass der Auftrag an XXXX auch dahin gelautet habe, eine Aussage über die mit der Errichtung des Aufzuges im Innenbereich verbundenen Gefahren eines Gebäudeeinsturzes bzw. auftretender Schäden zu treffen und XXXX dem Beschwerdevertreter gegenüber telefonisch angegeben habe, dass kein Bauunternehmen eine Haftung für durch die Errichtung entstehende sonstige Schäden übernehmen würde. Auch wird vorgebracht, dass eine Verlegung des Aufzuges ua. eine Neuparifizierung mehrerer parifizierter Wohneinheiten erforderlich machen würde sowie die Nutzung der Einheit im Erdgeschoss verunmöglichen würde. Abschließend wird um Bekanntgabe eines Besprechungstermins mit der belangten Behörde ersucht.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 legten die Beschwerdeführer eine von Arch. römisch 40 verfasstes Schreiben, wonach der Abbruch der Liftanlage im Schlosshof und Verlegung des Aufzuges ins Gebäudeinnere Kosten von insgesamt EUR 1.156.320 verursachen würde. Im Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass der Auftrag an römisch 40 auch dahin gelautet habe, eine Aussage über die mit der Errichtung des Aufzuges im Innenbereich verbundenen Gefahren eines Gebäudeeinsturzes bzw. auftretender Schäden zu treffen und römisch 40 dem Beschwerdevertreter gegenüber telefonisch angegeben habe, dass kein Bauunternehmen eine Haftung für durch die Errichtung entstehende sonstige Schäden übernehmen würde. Auch wird vorgebracht, dass eine Verlegung des Aufzuges ua. eine Neuparifizierung mehrerer parifizierter Wohneinheiten erforderlich machen würde sowie die Nutzung der Einheit im Erdgeschoss verunmöglichen würde. Abschließend wird um Bekanntgabe eines Besprechungstermins mit der belangten Behörde ersucht.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  10. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  2. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die im Mängelbehebungsauftrag vom 11.01.2019 geforderten Unterlagen der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden seien, obwohl ausreichend Zeit zur Behebung des Mangels eingeräumt und den Anträgen der Beschwerdeführer auf Fristverlängerung jeweils stattgegeben worden sei. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten Unterlagen bestünden aus einem Antragsschreiben an die Marktgemeinde XXXX betreffend die Baubewilligung eines Personenaufzuges und einem technischen Prüfgutachtens für die Aufzugsanlage und entsprächen nicht den im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelten Unterlagen bestünden aus einem Antragsschreiben an die Marktgemeinde römisch 40 betreffend die Baubewilligung eines Personenaufzuges und einem technischen Prüfgutachtens für die Aufzugsanlage und entsprächen nicht den im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen. Zwar sei es in der Folge im Zusammenhang mit dem Verfahren

§ 36

DMSG zu mehrfacher Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes sowie zu Augenscheinen und Gesprächen gekommen. Deren Bewertung werde jedoch allenfalls im Verfahren

§ 36DMSG ausgeführt.

Zwar sei es in der Folge im Zusammenhang mit dem Verfahren

Paragraph 36, DMSG zu mehrfacher Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes sowie zu Augenscheinen und Gesprächen gekommen. Deren Bewertung werde jedoch allenfalls im Verfahren

Paragraph 36, DMSG ausgeführt.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die Abweisung des Antrages werde damit begründet, dass die Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen (Grundriss und Schnitte) nicht vorgelegt hätten. Tatsächlich sei es aber so, dass die der baubehördlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Pläne samt Schnitten der belangten Behörde bereits zur Verfügung stünden, dies in Form der Schnitte „B-B“ sowie „Süd-Ansicht“ (welche abermals vorgelegt werden). Darüber hinaus seien dem baubehördlichen Verfahren keine weiteren Schnitte zu Grunde gelegt worden. Überdies sei am 22.10.2020 eine ausführliche Eingabe an die Behörde übermittelt, dies verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer Besprechung d.h. mündlichen Verhandlung, und zwar auch unter Hinweis darauf, dass der Turm nicht im denkmalgeschützten Bereich errichtet worden sei. Auf diese Eingabe sei jedoch keinerlei Reaktion erfolgt, offensichtlich aufgrund der Covid-Situation. Auch habe eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" sowie eine Befundaufnahme durch DI XXXX statgefunden und es sei davon auszugehen, dass sämtliche erforderliche Unterlagen dadurch zur Verfügung stehen, widrigenfalls ja von der Genannten eine unvollständige Befundaufnahme durchgeführt worden wäre. Auch habe eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" sowie eine Befundaufnahme durch DI römisch 40 statgefunden und es sei davon auszugehen, dass sämtliche erforderliche Unterlagen dadurch zur Verfügung stehen, widrigenfalls ja von der Genannten eine unvollständige Befundaufnahme durchgeführt worden wäre. Insbesondere sei auch unrichtig, dass am 20.10.2020 vom Architekten XXXX nur eine Kostenaufstellung vorgelegt worden sei; vielmehr sei eine umfassende Eingabe der Beschwerdevertreterin erfolgt. Somit verfüge die belangte Behörde über alle erforderlichen Unterlagen, zumal im Verfahren Erhebungen durchgeführt worden seien. Für die Beschwerdeführer sei nicht erkennbar ist, worin eine Unzulänglichkeit der Unterlagen bestehen soll.Insbesondere sei auch unrichtig, dass am 20.10.2020 vom Architekten römisch 40 nur eine Kostenaufstellung vorgelegt worden sei; vielmehr sei eine umfassende Eingabe der Beschwerdevertreterin erfolgt. Somit verfüge die belangte Behörde über alle erforderlichen Unterlagen, zumal im Verfahren Erhebungen durchgeführt worden seien. Für die Beschwerdeführer sei nicht erkennbar ist, worin eine Unzulänglichkeit der Unterlagen bestehen soll.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , ,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.

§ 4Abs.

1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

§ 5Abs.

1 leg. cit. verboten. 3.2.1.2.

Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.

§ 5Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

§ 4Abs.

1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Paragraph 5, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

§ 5Abs.

1,

  1. und
  2. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch – außer bei Anträgen

Abs. 2 – gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch – außer bei Anträgen

Absatz 2, – gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

§ 5Abs.

1,

  1. bis
  2. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Dass eine Bewilligung

§ 5Abs.

1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe (vgl. etwa VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108).

Paragraph 5, Absatz eins, 4 bis 6, Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Dass eine Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe vergleiche etwa VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108). 3.2.2. Die belangte Behörde begründet im (vom 25.02.2022 datierenden) angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom 10.12.2018 auf Veränderung des Denkmals damit, dass diese dem Mängelbehebungsauftrag vom 11.01.2019 nicht nachgekommen seien und die darin geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hätten. Die Beschwerdeführer halten dem u.a. entgegen, dass im Verfahren über den genannten Antrag eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" (gemeint: die Kommission des Denkmalbeirates) sowie eine Befundaufnahme durch die Amtssachverständige DI XXXX stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass alle für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen dadurch zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführer halten dem u.a. entgegen, dass im Verfahren über den genannten Antrag eine Besichtigung durch die beauftragten „Sachverständigen" (gemeint: die Kommission des Denkmalbeirates) sowie eine Befundaufnahme durch die Amtssachverständige DI römisch 40 stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass alle für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen dadurch zur Verfügung stünden. Damit zeigen die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, und zwar aus folgenden Gründen: Wie oben festgehalten, hat die belangte Behörde in einem Verfahren wie dem gegenständlichen die Gründe, die für die beantragte Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals (unter Berücksichtigung rechtskräftig genehmigter Veränderungen) sprechen. Zur Beurteilung dieser letzteren Gründe ist zu klären, welche Auswirkungen die beantragte Veränderung (hier: die Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof) für die Denkmalbedeutung des Objektes hätte (hier: [da ja bereits errichtet] hat). Mit dieser Frage, d.h. den Auswirkungen der Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof auf die Denkmaleigenschaft des Schlosses, setzt sich – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt –nicht nur das (bereits) am 20.07.2018 (und somit vor Einbringung des Veränderungsantrags durch die Beschwerdeführer) erstattete Amtssachverständigengutachten von DI XXXX , sondern auch das Gutachten der Kommission des Denkmalbeirates vom 14.04.2020 auseinander, wobei in keinem dieser Gutachten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Problemstellung in Hinblick auf von den Beschwerdeführern nicht vorgelegte Planunterlagen nicht beantwortet werden könnte.Mit dieser Frage, d.h. den Auswirkungen der Errichtung der Liftanlage im Ehrenhof auf die Denkmaleigenschaft des Schlosses, setzt sich – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt –nicht nur das (bereits) am 20.07.2018 (und somit vor Einbringung des Veränderungsantrags durch die Beschwerdeführer) erstattete Amtssachverständigengutachten von DI römisch 40 , sondern auch das Gutachten der Kommission des Denkmalbeirates vom 14.04.2020 auseinander, wobei in keinem dieser Gutachten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Problemstellung in Hinblick auf von den Beschwerdeführern nicht vorgelegte Planunterlagen nicht beantwortet werden könnte. Da weiters nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für die Beurteilung des Interesses der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung von Relevanz sein können, und die Behörde bei der durchzuführenden Abwägung ohnehin nur die Gründe zu berücksichtigen hat, die der Antragsteller behauptet und nachgewiesen hat (vgl. etwa VwGH 2505.2014, 2012/09/0180), geht das Bundesverwaltungsgericht – auch vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet wurde und daher in Augenschein genommen werden kann – davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung des Veränderungsantrages mangels Vorlage geforderter Planunterlagen nicht dem Gesetz entspricht.Da weiters nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für die Beurteilung des Interesses der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung von Relevanz sein können, und die Behörde bei der durchzuführenden Abwägung ohnehin nur die Gründe zu berücksichtigen hat, die der Antragsteller behauptet und nachgewiesen hat vergleiche etwa VwGH 2505.2014, 2012/09/0180), geht das Bundesverwaltungsgericht – auch vor dem Hintergrund, dass die beantragte Liftanlage schon errichtet wurde und daher in Augenschein genommen werden kann – davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung des Veränderungsantrages mangels Vorlage geforderter Planunterlagen nicht dem Gesetz entspricht. Sofern im angefochtenen Bescheid aber festgehalten wird, dass es (nur) im Zusammenhang mit dem Verfahren

§ 36

DMSG zur Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes gekommen sei (und diese Gutachten allenfalls dort zu bewerten seien), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in dem unter Punkt I.11. dargestellten Gutachtensauftrag an die Kommission des Denkmalbeirates ausdrücklich ausführt, dass sie im Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG ein Fachgutachten zur den Auswirkungen der Errichtung des Liftes im Hof einzuholen habe, und auch das in der Folge erstattete Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern mit einem Schreiben zur Stellungnahme übermittelte, das im Betreff an erster Stelle das Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG anführt (vgl. Punkt I.14.). Sofern im angefochtenen Bescheid aber festgehalten wird, dass es (nur) im Zusammenhang mit dem Verfahren

Paragraph 36, DMSG zur Befassung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten insbesondere zur Frage der Denkmalverträglichkeit des Lifts im Schlosshofes gekommen sei (und diese Gutachten allenfalls dort zu bewerten seien), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in dem unter Punkt römisch eins.

  1. dargestellten Gutachtensauftrag an die Kommission des Denkmalbeirates ausdrücklich ausführt, dass sie im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ein Fachgutachten zur den Auswirkungen der Errichtung des Liftes im Hof einzuholen habe, und auch das in der Folge erstattete Gutachten der Kommission den Beschwerdeführern mit einem Schreiben zur Stellungnahme übermittelte, das im Betreff an erster Stelle das Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG anführt vergleiche Punkt römisch eins.14.). 3.2.
  2. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben. 3.2.
  3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2254854.1.00

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