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{'item': 'W192 2251944-1'}

Obsah (21)§ 28§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67Art. 4§ 31§ 58Art. 8§ 9§ 2§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW192 2251944-1 Spruch, W192 2251944-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Montenegro, wurde am 28.07.2021 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnhausanlage beim „Putzen“ einer Kellerwand angetroffen. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer ein mehrsprachiges Personenblatt vorgelegt, welches er handschriftlich ausfüllte und dabei im Wesentlichen angab, dass er seit einem Monat als Helfer tätig gewesen sei, er acht Stunden pro Tag arbeiten würde und mit EUR 8,- pro Stunde entlohnt werde. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.11.2021 wahr. Er gab an, dass er einem Freund aus Montenegro geholfen habe, wobei er nicht wisse, ob für diesen ein Angestelltenverhältnis vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, einen Tag zu helfen. Es habe sich dabei um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt. Er habe nur kurz geholfen - bis die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer arbeite in Montenegro bei seinem Vater und bestreite so den Lebensunterhalt. Er sei in den letzten Monaten oft zu seiner Freundin nach Wien gefahren. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen bereits in deiner Stellungnahme getätigte Angaben wiederholte.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Rückkehrentscheidung stützte das Bundesamt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Bundesgebiet aufhältigen Freundin, die über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG verfüge, zwar über ein Familienleben verfüge, dieses jedoch in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus zweifelsfrei bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig in Österreich auf und habe eine Verwaltungsübertretung begangen; sein Aufenthalt sei durch seine unerlaubten Erwerbsabsichten stets als rechtswidrig zu bewerten gewesen. Sämtliche Anknüpfungspunkte in Österreich seien als relativiert anzusehen. Er sei in Österreich unzureichend integriert und sei bisher ausschließlich negativ in Erscheinung getreten. Insgesamt habe weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben festgestellt werden können. Die Zulässigkeit der Abschiebung stützte das Bundesamt auf den Umstand, dass sich weder aus den Informationen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine derartige Gefährdung ergebe, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Im Zuge der rechtlichen Begründung erachtete das Bundesamt die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG als erfüllt und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnhausanlage beim „Putzen“ einer Kellerwand betreten worden sei. Er verfüge über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum berechtigen würde. Zudem habe er auch kein arbeitsmarktbehördliches Dokument vorweisen können und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Darüber hinaus habe er keine nennenswerten finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nachweisen können und verfüge er derzeit im Bundesgebiet auch über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung ebensolcher. In seinem Fall habe sich bereits die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verwirklicht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Rückkehrentscheidung stützte das Bundesamt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Bundesgebiet aufhältigen Freundin, die über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG verfüge, zwar über ein Familienleben verfüge, dieses jedoch in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus zweifelsfrei bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig in Österreich auf und habe eine Verwaltungsübertretung begangen; sein Aufenthalt sei durch seine unerlaubten Erwerbsabsichten stets als rechtswidrig zu bewerten gewesen. Sämtliche Anknüpfungspunkte in Österreich seien als relativiert anzusehen. Er sei in Österreich unzureichend integriert und sei bisher ausschließlich negativ in Erscheinung getreten. Insgesamt habe weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben festgestellt werden können. Die Zulässigkeit der Abschiebung stützte das Bundesamt auf den Umstand, dass sich weder aus den Informationen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine derartige Gefährdung ergebe, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Im Zuge der rechtlichen Begründung erachtete das Bundesamt die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG als erfüllt und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnhausanlage beim „Putzen“ einer Kellerwand betreten worden sei. Er verfüge über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum berechtigen würde. Zudem habe er auch kein arbeitsmarktbehördliches Dokument vorweisen können und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Darüber hinaus habe er keine nennenswerten finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nachweisen können und verfüge er derzeit im Bundesgebiet auch über keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung ebensolcher. In seinem Fall habe sich bereits die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verwirklicht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3. Gegen die Spruchpunkte II. bzw. IV. bis VI. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 26.01.2022 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsätze vom 18.02.2022 bzw. 21.02.2022, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht illegal beschäftigt gewesen sei - vielmehr habe er einen Freund unterstützen wollen. Der Beschwerdeführer habe für seine Arbeit kein Geld erhalten, sodass die Arbeit, bei der er betreten worden sei, demnach als „Freundschaftsdienst“ und nicht als „Schwarzarbeit“ zu qualifizieren sei. Mit seiner Angabe auf dem Personenblatt - für wen er derzeit arbeite - habe sich der Beschwerdeführer auf ein zukünftiges Arbeitsverhältnis bezogen. Der Beschwerdeführer wolle seine Verlobte heiraten und mit ihr und dem gemeinsamen Kind ein Leben in Österreich führen. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer bereits nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesen Informationen auseinanderzusetzen und habe den Sachverhalt nicht nur mangelhaft ermittelt, sondern die Angaben des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer schon seit Juni 2020 in einer Beziehung mit seiner heutigen Verlobten gewesen sei, weshalb diese Feststellung seitens der Behörde jeglicher Grundlage entbehre. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich ausreichend damit auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 Z 6 und 7 FPG tatsächlich vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er von seinem Vater regelmäßig Geld erhalte. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, weitere Ermittlungen anzustellen, wie viel Geld der Beschwerdeführe von seinem Vater tatsächlich erhalte. Ebenso habe die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Ermittlungen anzustellen, inwiefern die Verlobte des Beschwerdeführers diesen auch finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich über Bargeld in Höhe von EUR 2.000,- verfügt. Dieser Betrag stehe einer Qualifizierung des Beschwerdeführers als „mittellos“ zweifelsfrei entgegen. Der belangten Behörde sei jedenfalls vorzuwerfen, dass sie keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Jedenfalls stehe die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren in keiner Relation zum vorgeworfenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei daher im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig; die belangte Behörde habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten.3. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bzw. römisch vier. bis römisch sechs. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 26.01.2022 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsätze vom 18.02.2022 bzw. 21.02.2022, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht illegal beschäftigt gewesen sei - vielmehr habe er einen Freund unterstützen wollen. Der Beschwerdeführer habe für seine Arbeit kein Geld erhalten, sodass die Arbeit, bei der er betreten worden sei, demnach als „Freundschaftsdienst“ und nicht als „Schwarzarbeit“ zu qualifizieren sei. Mit seiner Angabe auf dem Personenblatt - für wen er derzeit arbeite - habe sich der Beschwerdeführer auf ein zukünftiges Arbeitsverhältnis bezogen. Der Beschwerdeführer wolle seine Verlobte heiraten und mit ihr und dem gemeinsamen Kind ein Leben in Österreich führen. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer bereits nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesen Informationen auseinanderzusetzen und habe den Sachverhalt nicht nur mangelhaft ermittelt, sondern die Angaben des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer schon seit Juni 2020 in einer Beziehung mit seiner heutigen Verlobten gewesen sei, weshalb diese Feststellung seitens der Behörde jeglicher Grundlage entbehre. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich ausreichend damit auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG tatsächlich vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er von seinem Vater regelmäßig Geld erhalte. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, weitere Ermittlungen anzustellen, wie viel Geld der Beschwerdeführe von seinem Vater tatsächlich erhalte. Ebenso habe die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Ermittlungen anzustellen, inwiefern die Verlobte des Beschwerdeführers diesen auch finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich über Bargeld in Höhe von EUR 2.000,- verfügt. Dieser Betrag stehe einer Qualifizierung des Beschwerdeführers als „mittellos“ zweifelsfrei entgegen. Der belangten Behörde sei jedenfalls vorzuwerfen, dass sie keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Jedenfalls stehe die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren in keiner Relation zum vorgeworfenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei daher im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig; die belangte Behörde habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten.

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.01.2022 freiwillig aus Österreich aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Montenegros. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 08.03.2021 bis 01.02.2022 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 19.01.2022 in den Schengen-Raum ein. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2021 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnhausanlage bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte dabei weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet weder Barmittel noch legale Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel nachweisen. 1.
  4. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene und gesunde Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und aufgewachsen. Er spricht Montenegrinisch auf muttersprachlichem Niveau und ist zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Montenegro in der Lage. Der Beschwerdeführer erhielt in seinem Herkunftsstaat Schulbildung im Umfang von insgesamt zwölf Jahren. In Österreich lebt seine Lebensgefährtin, eine Staatsangehörige von Montenegro, die zuletzt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis 28.01.2022 verfügte, wobei ein Verfahren über einen rechtzeitig eigebrachten Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Behörde anhängig ist. Sie erwarten ein gemeinsames Kind. Die nunmehrige Lebensgefährtin lebte zuvor in einer mit 12.01.2022 einvernehmlich ausgelösten eingetragenen Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer reiste am 28.01.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden montenegrinischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner zuletzt erfolgten Einreise in den Schengen-Raum sowie zu seiner zuletzt aufscheinenden Wohnsitzmeldung ergeben sich aus dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempels und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde, er zu diesem Zeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte und auch nicht in der Lage war, legale Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel im Bundesgebiet nachzuweisen, beruht auf dem im Akt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei sowie auf den dahingehend getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Zwar führt der Beschwerdeschriftsatz vom 18.02.2022 ins Treffen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich über Bargeld in Höhe von EUR 2.000,- verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet das Vorhandensein etwaiger Barmittel behauptete und auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2022 darüber kein Wort verlor, sodass nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes tatsächlich über ausreichende Barmittel, insb. in der dargelegten Höhe, verfügte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, fußt auf den diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, es habe sich bei der von ihm illegal ausgeübten Erwerbstätigkeit um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt, ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selbst dazu unmittelbar nach Betretung im mehrsprachigen Personalblatt eigenhändig ausgefüllt hat, dass er 8 Stunden pro Tag arbeite und 8 € erhalte. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen Freundschaftsdienst geleistet hätte, so hätte er keine Angaben über vereinbarte Arbeitszeiten und Entlohnung getätigt. Die getroffene Gefährdungsprognose hinsichtlich eines weiteren respektive neuerlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers beruht auf dem Verstoß gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen bzw. gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. 2.
  7. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Montenegro sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.01.
  8. Die Feststellung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, aus seiner Stellungnahme vom 19.11.2021, aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung zum erwarteten gemeinsamen Kind fußt auf seinen Angaben vor dem Bundesamt in Verbindung mit der im Akt einliegenden Ultraschalluntersuchung. Die Feststellungen über die zuvor gegebene eingetragene Partnerschaft beruhen auf der vorgelegten Kopie des Auflösungsbeschlusses. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und keinen Nachweis über etwaige Deutschkenntnisse erbrachte, beruht auf den dahingehend nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie auf der Nichtvorlage entsprechender Nachweise über etwaige Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Das Vorliegen integrationsbegründender Schritte wurden weder durch den Beschwerdeführer vorgebracht noch sind dahingehend Anhaltspunkte zutage getreten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Sein Gesundheitszustand beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 20.01.
  9. Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 28.01.2022 beruht auf dem im Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlichen Ausreisestempels.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Beschwerdeschriftsätze richten sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. sowie IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG) erwuchsen mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung, des erlassenen Einreiseverbotes, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Aussprüche VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273).3.1. Die Beschwerdeschriftsätze richten sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung, des erlassenen Einreiseverbotes, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben vergleiche zur Trennbarkeit dieser Aussprüche VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273). Zu A) 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1. § 10 Abs. 2 AsylG normiert:3.2.1. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG normiert: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  2. und
  3. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)-
(7)[…] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)-
(7)[…]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)-
(11)[…]“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; außerdem ist er aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; außerdem ist er aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Montenegrinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Montenegrinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der Beschwerdeführer jedoch betreten und hat dieser somit objektiv den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt.Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der Beschwerdeführer jedoch betreten und hat dieser somit objektiv den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass dieser im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und darüber hinaus nicht nachweisen konnte, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt oder in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er hat somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt respektive nicht eingehalten. Folglich hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, selbst wenn er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FGP.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet somit zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FGP. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2022, sohin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, freiwillig aus Österreich ausreiste. Der Umstand der erfolgten Ausreise hat auf das anhängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Auswirkung (vgl. dazu die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223 mwN).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2022, sohin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, freiwillig aus Österreich ausreiste. Der Umstand der erfolgten Ausreise hat auf das anhängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Auswirkung vergleiche dazu die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223 mwN). 3.2.3.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2022 aus dem Bundesgebiet ausreiste und er sich seitdem nicht mehr in Österreich aufhält. Folglich hat - bei bereits erfolgter Ausreise - eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu unterbleiben, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht bekämpft hat, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.3.2.3.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2022 aus dem Bundesgebiet ausreiste und er sich seitdem nicht mehr in Österreich aufhält. Folglich hat - bei bereits erfolgter Ausreise - eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu unterbleiben, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht bekämpft hat, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist nach dessen Wortlaut unter anderem der inländische Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet. Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich auf, sodass eine amtswegige Prüfung des § 55 AsylG zu unterbleiben hat.3.2.
  3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist nach dessen Wortlaut unter anderem der inländische Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet. Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich auf, sodass eine amtswegige Prüfung des Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben hat. 3.2.
  4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).3.2.
  5. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.2.

  1. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die zuletzt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügte. Sie lebte mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin erwarten ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer führte in Österreich somit ein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet. Allerdings ist angesichts der abgelaufenen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin und des offenen Verfahrens über den Zweckänderungsantrag derzeit fraglich, ob diese selbst künftig zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein wird oder ebenfalls in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurückkehren wird müssen. Schon zuvor konnten weder der Beschwerdeführer noch die Lebensgefährtin wegen dem nach visumfreier Einreise bloß kurz befristeten Recht zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht darauf vertrauen, dass der weitere gemeinsame Aufenthalt im Inland möglich sein werde. Es liegen daher keine stark ausgeprägten familiären Anbindungen des Beschwerdeführers im Inland vor und es ist der Eingriff durch die vorgesehene Rückkehrentscheidung zulässig.3.2.
  2. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die zuletzt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügte. Sie lebte mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin erwarten ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer führte in Österreich somit ein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet. Allerdings ist angesichts der abgelaufenen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin und des offenen Verfahrens über den Zweckänderungsantrag derzeit fraglich, ob diese selbst künftig zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein wird oder ebenfalls in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurückkehren wird müssen. Schon zuvor konnten weder der Beschwerdeführer noch die Lebensgefährtin wegen dem nach visumfreier Einreise bloß kurz befristeten Recht zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht darauf vertrauen, dass der weitere gemeinsame Aufenthalt im Inland möglich sein werde. Es liegen daher keine stark ausgeprägten familiären Anbindungen des Beschwerdeführers im Inland vor und es ist der Eingriff durch die vorgesehene Rückkehrentscheidung zulässig. es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben verfügte. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich ausschließlich den Zweck hatte, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen - auch wenn er dabei nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügte - um sich so eine (illegale) Einnahmequelle zu schaffen.es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben verfügte. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich ausschließlich den Zweck hatte, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen - auch wenn er dabei nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügte - um sich so eine (illegale) Einnahmequelle zu schaffen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes Vorbringen hinsichtlich im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehender sonstiger sozialer Bindungen erstattet. Selbst unter der hypothetischen Annahme von sozialen Bezugspunkten würde die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem maßgeblichen Eingriff führen. Etwaigen Bezugspersonen wäre es nämlich weiterhin möglich, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen den visumfreien Aufenthalt bzw. gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine nicht unerhebliche Einschränkung erfahren würden. Demgegenüber wird es dem Beschwerdeführer als volljährigem, gesundem und arbeitsfähigem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Er spricht Montenegrinisch als Muttersprache und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass er aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut ist. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass zu Österreich eine stärkere Bindung besteht als zu seinem Herkunftsstaat Montenegro. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.3.2.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 6) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (Z 7) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 6,) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (Ziffer 7,) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt

§ 53Abs.

4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Die Frist des Einreiseverbotes beginnt

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.3.

  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.3.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.3.
  3. Die belangte Behörde hat das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.3.3.
  4. Die belangte Behörde hat das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG

  1. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402; vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG
  2. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402; vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können vergleiche VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 28.07.2021 im Bundesgebiet bei Arbeiten („Putzen“ einer Kellerwand) in einer Wohnhausanlage, sohin bei der Ausübung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, angetroffen. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.3.3.
  4. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 28.07.2021 im Bundesgebiet bei Arbeiten („Putzen“ einer Kellerwand) in einer Wohnhausanlage, sohin bei der Ausübung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, angetroffen. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er in Österreich nicht illegal beschäftigt gewesen sei; vielmehr habe er nur einen Freund unterstützen wollen. Zudem habe er für seine Arbeit kein Geld erhalten. Die Arbeit, bei der er betreten worden sei, sei demnach als „Freundschaftsdienst“ und nicht als „Schwarzarbeit“ zu qualifizieren. Diesem Vorbringen ist das vom Beschwerdeführer im Zuge der am 28.07.2021 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle handschriftlich ausgefüllte und von ihm unterschriebene Personenblatt, wonach er seit einem Monat als Helfer gearbeitet und er einen Stundenlohn von EUR 8,- bekommen habe, entgegenzuhalten. Die Behauptung, dass es sich um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt habe, ist daher nicht glaubhaft. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175; 08.06.2010, Zl. 2009/18/0376; 15.09.2010, Zl. 2007/18/0116). Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer somit keine Umstände dar, die gegen das Vorliegen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG sprechen würden.Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer somit keine Umstände dar, die gegen das Vorliegen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG sprechen würden. 3.3.
  5. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine nachgewiesenen eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt sowie, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bereits verwirklicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Dieser erklärte, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich Geld bei sich gehabt habe und außerdem, dass seine Freundin gearbeitet habe. Er brachte - ungeachtet der abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Angabe - nicht vor, einen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch diese zu haben. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden jedoch weder behauptet noch belegt. Mit seinen Angaben im Verfahren hat er nicht glaubhaft dargelegt, dass etwaige vorhandene Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat ausreichen würden. Einen entsprechenden Nachweis eigener finanzieller Mittel hat er im Laufe des Verfahrens nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Dieser erklärte, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich Geld bei sich gehabt habe und außerdem, dass seine Freundin gearbeitet habe. Er brachte - ungeachtet der abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Angabe - nicht vor, einen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch diese zu haben. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden jedoch weder behauptet noch belegt. Mit seinen Angaben im Verfahren hat er nicht glaubhaft dargelegt, dass etwaige vorhandene Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat ausreichen würden. Einen entsprechenden Nachweis eigener finanzieller Mittel hat er im Laufe des Verfahrens nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. 3.3.
  6. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass ein neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers - nämlich des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie der bereits erfolgten Verrichtung von Schwarzarbeit - von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.3.
  7. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet ins Treffen geführt. So lebt seine Lebensgefährtin, die zuletzt über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, im Bundesgebiet. Private Bindungen sind hingegen nicht hervorgekommen. Wie bereits im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung dargelegt, ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war nie zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und begründete erstmals im März 2021 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer in Montenegro. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin wird er für die Dauer des Einreiseverbotes über Besuche in Montenegro und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer hat keine Integration im Bundesgebiet dargetan. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.3.
  8. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet ins Treffen geführt. So lebt seine Lebensgefährtin, die zuletzt über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, im Bundesgebiet. Private Bindungen sind hingegen nicht hervorgekommen. Wie bereits im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung dargelegt, ist ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war nie zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und begründete erstmals im März 2021 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer in Montenegro. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin wird er für die Dauer des Einreiseverbotes über Besuche in Montenegro und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer hat keine Integration im Bundesgebiet dargetan. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.3.
  9. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Im konkreten Fall erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als zu hoch angesetzt. Unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens in Verbindung mit seinen familiären Interessen im Bundesgebiet war die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, im darüberhinausgehenden Umfang - das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben - jedoch abzuweisen.Im konkreten Fall erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als zu hoch angesetzt. Unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens in Verbindung mit seinen familiären Interessen im Bundesgebiet war die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, im darüberhinausgehenden Umfang - das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben - jedoch abzuweisen. 3.
  10. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. und V. betreffend die Nichtgewährung einer Ausreisefrist sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
  11. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. betreffend die Nichtgewährung einer Ausreisefrist sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.4.
  12. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2022 freiwillig aus Österreich ausreiste und sich seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, aus, dass es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, aus, dass es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.4.
  13. Vor diesem Hintergrund waren daher die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.4.
  14. Vor diesem Hintergrund waren daher die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
  15. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der zur Begründung der des Einreiseverbotes auf Basis des illegalen Aufenthalts sowie der Verrichtung von Schwarzarbeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose wurde inhaltlich nicht entgegengetreten. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289). Ein derartig eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet und seines gezeigten Verhaltens während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2251944.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.