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{'item': 'W195 2246092-1'}

Obsah (15)§ 17Art. 133§ 52§ 34§ 31§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 25§ 36§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW195 2246092-1 Spruch, W195 2246092-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 7.679,30 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.

  1. Am 30.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt Honorarnote, wie folgt, ein: Gebührennote 21/2021 Aktenstudium (§ 36)(Paragraph 36,) € 20,00 Befundaufnahme: Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 26.04.2021, Dauer: 120 Minuten. Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 11.05.2021, Dauer: 120 Minuten. Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 90 Minuten. Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 30 Minuten. Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten. Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten. Telefonat mit […] (Klassenvorstand von […]) am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten. Telefonate mit […] (Psychologin […]) am 19.05.2021 und am 25.05.2021, Dauer: 90 Minuten. Gesamtdauer: 630 Minuten = 10,5 Stunden á EUR 120.- € 1260,00.- (§ 34 Abs. 1)(Paragraph 34, Absatz eins,) € 1.260,00 Übertrag Übertrag Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten: Vertieftes Durcharbeiten des Aktes, Vorbereitung der Settings und Erstellung des Untersuchungsplans, Studium von Fachliteratur, Auswertung und Interpretation der Testverfahren, Inhaltsanalytische Auswertung und Interpretation der Interviews, Erstellung des Befundberichts, Konzeption und Erstellung des Gutachtens. Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00.- (§ 34 Abs. 1)(Paragraph 34, Absatz eins,) € 1.260,00 € 1.260,00 € 4.800,00 Schreibgebühr: (§ 31 Abs. 3)(Paragraph 31, Absatz 3,) 133 Seiten à EUR 2,00.- € 266,00 Postgebühren: (§ 31 Abs. 1)(Paragraph 31, Absatz eins,) € 20,00 Online-Eingabe des Gutachtens: (§31 Abs. 1A)(§31 Absatz eins A,) € 12,00 Zeitversäumnis: (§ 32 Abs. 1)(Paragraph 32, Absatz eins,) Postwege und Übersendung des Akts 1 Stunde à EUR 22,70.- € 22,70 Zwischensumme € 6.400,70 + 20% Umsatzsteuer (§31 Abs 1 Z6)+ 20% Umsatzsteuer (§31 Absatz eins, Z6) € 1.280,14 Gesamtsumme € 7.680,84 Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs. 2)Abgerundet auf volle Euro (Paragraph 39, Absatz 2,) € 7.680,00
  2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.04.2022, GZ. W195 2246092-1/2Z, nachweislich zugestellt am 20.04.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) im Rahmen der Mühewaltungsgebühr

§ 34Geb

AG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten

§ 31Geb

AG („Postgebühr § 31 Abs. 1 GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.04.2022, GZ. W195 2246092-1/2Z, nachweislich zugestellt am 20.04.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) im Rahmen der Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, GebAG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten

Paragraph 31, GebAG („Postgebühr Paragraph 31, Absatz eins, GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.

  1. Mit Stellungnahme vom 20.04.2022 replizierte die Antragstellerin auf die Verständigung vom 08.04.2022 und gab unter anderem bekannt, „dass die einzelnen Postbelege (insgesamt 20 €) für die Rückstellung des umfangreichen Akts sowie die Einladungen an die Eltern in Moment nicht bescheinigt werden [können], da sich sämtliche Postbelege aus dem Jahr 2021 gerade bei [ihrer] Steuerberaterin befinden“ würden und verwies auf die „üblichen Portospesen der österreichischen Post“. Zudem schlüsselte sie die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) entsprechend der Aufforderung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständige aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 11.02.2021 XXXX , dem Gutachten vom 30.05.2021, dem Gebührenantrag vom 30.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.04.2022 und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren , römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 11.02.2021 römisch 40 , dem Gutachten vom 30.05.2021, dem Gebührenantrag vom 30.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.04.2022 und dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 1 Geb

AG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin

der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann.Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin

der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann. Zu den beantragten sonstigen Kosten

§ 31Abs. 1 Geb

AGZu den beantragten sonstigen Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 4 und 5 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Ziffer 5, die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen). Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu § 31). Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu Paragraph 31,). Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu § 39 GebAG).Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu Paragraph 39, GebAG). Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:, PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35, Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00 Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“)

§ 31Abs. 1 Geb

AG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden.Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“)

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht

§ 25Abs. 1a Geb

AG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. XXXX nachgekommen ist.Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht

Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. römisch 40 nachgekommen ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung

§ 34Abs. 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) € Befundaufnahme: - Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 26.04.2021, Dauer: 2 Stunden - Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] 11.05.2021, Dauer: 2 Stunden - Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden - Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1/2 Stunde - Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Telefonat mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Telefonate mit […] am 19.05.2021 und am 25.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden Gesamt: 10,5 Stunden á EUR 120,00 1.260,00 Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten: - Vorbereitung der Settings und Erstellung des Untersuchungsplans: 4 Stunden - Studium von Fachliteratur, Dauer: 2 Stunden - Auswertung und Interpretation der Testverfahren, Dauer: 3 Stunden - Inhaltsanalytische Auswertung und Interpretation der Interviews, Dauer: 6 Stunden - Erstellung des Befundberichts, Dauer: 17 Stunden - Konzeption und Erstellung des Gutachtens, Dauer: 8 Stunden - Gesamt: 40 Stunden á EUR 120,00 4.800,00 Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 20,00 Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGSchreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 133 Seiten; je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) EUR 2,00.- 266,00 Sonstige Kosten

§ 31Abs. 1 Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren etc.) 18,70 Übermittlung im Wege des ERV

§ 31Abs. 1a Geb

AGÜbermittlung im Wege des ERV

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 1 begonnene Stunde à EUR 22,70.- 22,70 Zwischensumme 6.399,40 20 % Umsatzsteuer 1.279,88 Gesamtsumme 7.679,28 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 7.679,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 7.679,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246092.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.