GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 7.679,30 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.
AG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten
AG („Postgebühr § 31 Abs. 1 GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.04.2022, GZ. W195 2246092-1/2Z, nachweislich zugestellt am 20.04.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) im Rahmen der Mühewaltungsgebühr
Paragraph 34, GebAG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten
Paragraph 31, GebAG („Postgebühr Paragraph 31, Absatz eins, GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
AG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin
der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann.Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin
der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann. Zu den beantragten sonstigen Kosten
AGZu den beantragten sonstigen Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Ziffer 5, die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen). Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu § 31). Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu Paragraph 31,). Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu § 39 GebAG).Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu Paragraph 39, GebAG). Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:, PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35, Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00 Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“)
AG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden.Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“)
Paragraph 31, Absatz eins, GebAG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht
AG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. XXXX nachgekommen ist.Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. römisch 40 nachgekommen ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung
AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) € Befundaufnahme: - Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 26.04.2021, Dauer: 2 Stunden - Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] 11.05.2021, Dauer: 2 Stunden - Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden - Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1/2 Stunde - Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Telefonat mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde - Telefonate mit […] am 19.05.2021 und am 25.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden Gesamt: 10,5 Stunden á EUR 120,00 1.260,00 Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten: - Vorbereitung der Settings und Erstellung des Untersuchungsplans: 4 Stunden - Studium von Fachliteratur, Dauer: 2 Stunden - Auswertung und Interpretation der Testverfahren, Dauer: 3 Stunden - Inhaltsanalytische Auswertung und Interpretation der Interviews, Dauer: 6 Stunden - Erstellung des Befundberichts, Dauer: 17 Stunden - Konzeption und Erstellung des Gutachtens, Dauer: 8 Stunden - Gesamt: 40 Stunden á EUR 120,00 4.800,00 Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 20,00 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 133 Seiten; je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) EUR 2,00.- 266,00 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, GebAG Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren etc.) 18,70 Übermittlung im Wege des ERV
AGÜbermittlung im Wege des ERV
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zeitversäumnis
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG 1 begonnene Stunde à EUR 22,70.- 22,70 Zwischensumme 6.399,40 20 % Umsatzsteuer 1.279,88 Gesamtsumme 7.679,28 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 7.679,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 7.679,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246092.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.