Obsah (9)
§ 42Art. 133§ 4§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW217 2254797-1 SpruchW217 2254797-1/4E, , W217 2254797-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.03.2022, OB: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 12.11.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. 2. In der Folge wurden von der belangten Behörde folgende Sachverständigengutachten eingeholt: 2.1. Dr. XXXX , Facharzt für HNO, führt in seinem Aktengutachten vom 29.11.2021, Folgendes aus: 2.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, führt in seinem Aktengutachten vom 29.11.2021, Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-01 Tonaudiogramm von HNO FA Dr. XXXX : Hochton-Steilabfall beidseits (beidseits bei 6 kHz Hörverlust 90dB), insgesamt Hörverlust nach Röser rechts 27%, links 35% 2021-01 Tonaudiogramm von HNO FA Dr. römisch 40 : Hochton-Steilabfall beidseits (beidseits bei 6 kHz Hörverlust 90dB), insgesamt Hörverlust nach Röser rechts 27%, links 35% Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: aktenmäßig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position beträchtliche Hochtonstörung beidseits. 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: (…) Nein X ist gehörlos Nein X ist schwer hörbehindert (…)“ 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ 2.2. Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 18.01.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aus:2.2. Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 18.01.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aus: „Anamnese: Chronische Polyarthritis, Multisegmentale Spondylarthrosen, Non rezente Deckplattenimpression mit Abstützreaktion, Ventrolisthese, Coxarthrosen beidseits, Rechtes Kniegelenk: Implantat, Glaukom, Hörgerät beidseits, Coronare Verkalkung Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe vor allem Probleme beim Gehen, dass ich keine weiteren Strecken bewältigen kann. Ich habe Schmerzen vor allem im Kreuz, beziehungsweise im Implantat. Mit dem Cortison ist meine Polyarthritis so weit gut eingestellt.‘ Laut Auskunft des Sohnes: ‚Meine Mutter wird wegen ihres Herzens abgeklärt, auch sind die Troponin Werte erhöht und es sind auch koronare Verkalkungen festgestellt worden.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Aprednislon, Mesagran, Ezetimib, Acet Augentropfen, Travatan Augentropfen Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Implantat Nachweis Knietotalendoprothese rechts vom 05.02.2018 Röntgenbefund der LWS vom 07.06.2021, Ventrolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 Grad I nach Meyerding, Retrolisthese von LWK2 gegenüber LWK3 Grad I nach Meyerding, multisegmentale Spondylarthrosen sowie auch Zeichen einer deformierenden Spondylose, rechtskonvexe Skoliose, non rezente Deckplattenimpression von LWK2 mit Abstützreaktion, kein Nachweis einer rezent osser traumatischen Läsion. Röntgenbefund der LWS vom 07.06.2021, Ventrolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 Grad römisch eins nach Meyerding, Retrolisthese von LWK2 gegenüber LWK3 Grad römisch eins nach Meyerding, multisegmentale Spondylarthrosen sowie auch Zeichen einer deformierenden Spondylose, rechtskonvexe Skoliose, non rezente Deckplattenimpression von LWK2 mit Abstützreaktion, kein Nachweis einer rezent osser traumatischen Läsion. Beckenübersicht beidseits vom 07.06.2021: Coxarthrose beidseits. Röntgenbefund Knie rechts vom 07.06.2021: typische Projektion der Knietotalendoprothese, kein Hinweis auf Metall Lockerung. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 27.09.2021: Diagnose: Sero-negative, chronische Polyarthritis sowie Polymyalgia rheumatica. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 27.09.2021: Diagnose: Sero-negative, chronische Polyarthritis sowie Polymyalgia rheumatica. CT-Befund des Herzens vom 05.10.2021: Koronare Verkalkung mit einem gesamt CalciumScore von 68. Dieser Wert ist an der 50. Perzentile gelegen. Mikrobiologischer Endbefund vom 30.09.2021: Calprotectin 1590 mcg/g im Stuhl Gemailter Befund Histologie vom 16.10.2020 Dickdarmschleimhautbiopsie gering chronisch aktive kryptendestruktion Colitis wie bei Colistis Ulcerosa oder einer segmentaln Divertikulitis-assoziierten chronisch aktiven Colitis Labor vom 24.09.2021 Troponin quantitativ 22,1pg/ml (>15,6) CK-MB 27U/l <24 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: Größe: 160,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: -/- , Klinischer Status – Fachstatus: 82 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und linken Kniegelenken, rechtes Knie Rom in S 0-0-100° reaktionslose Narbe. keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel Rotation und Seitwärtsneigung Im Bereich der HWS nach rechts endlagig, nach links hochgradig eingeschränkt, Im Bereich der BWS+LWS in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkendes Gangbild, mit einknicken rechts Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Polyarthritis unterer Rahmensatz, da unter laufender Medikation geringe funktionelle Einschränkungen 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Colistis Ulcerosa unterer Rahmensatz, da chronische Schleimhautveränderungen, Medikamentös kompensiert und ein guter Ernährungszustand vorliegt 07.04.05 30 4 Kniegelenksprothese rechts oberer Rahmensatz, da Zustand nach prothetischer Versorgung 02.05.18 20 5 Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.05.08 20 6 Entleerungsstörung der Blase 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da imperative Harndrangsymptomatik 08.01.06 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1durch Leiden 2, 4 +5 um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3+6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Coronare Verkalkungen, sowie erhöhte Troponinwerte, da in Abklärung kann aktuell nicht berücksichtigt werden. Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Das Augen-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes wäre zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“ 2.3. Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 20.02.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:2.3. Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 20.02.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: AMD OU Derzeitige Beschwerden: Sehschwäche beidseits Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: - Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX l 27.1.2022 Befund Dr. römisch 40 l 27.1.2022 Visus: cc 0,08/0,4p OCT: RNFL bds ausserhalb normaler Grenzen GF: RA: nasaler oberer Quadrant fehlend; MD 11,37 MS 16,81 bei SF AUS!; geringe Testzuverlässigkeit; LA zentraler Ausfall beim MD 9,05 diffus peripher; SF AUS OCT 11.6.2015-, 13.7.2021 12.10.2021: soweit erkennbar PE Unruhe bds, erhaltene foveale Depression; RNFL OCT 12.10.2021 und 13.7.2021: bds ausserhalb normaler Grenzen GF 9.10.2019 rechtes Auge FL 3/9, FP 3/23 FN n.a. MD 11,25 diffus zentral betont; linkes Auge FL 9/10, FP 0/26 FN ?; MD 7,31 zentral betont Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: -1,25s = >0,05 linkes Auge: -1,25s = 0,3 Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds tief, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, LR prompt, isocor; Linsen: HKl beidseits in situ Hintere Augenabschnitte: Papillen bds randscharf, physiologisch excaviert, C/D ~ 0,5; Makulae: bds trocken, keine Blutungen, PEV, keine Exsudate; rechts mehr als links zentral atroph; NH bds zirkulär anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 altersbedingte Makuladegeneration mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf < 0,05 und links auf 0,3 Zeile 4 Spalte 9 der Tabelle, 10 % Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gesichtsfeldausfälle konnten mangels einer beweisenden Serie von Gesichtsfelduntersuchungen nicht objektiviert werden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: (…) Nein X ist blind Nein X ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Nein X ist taubblindNein römisch zehn ist taubblind (…)“ (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht geprüft 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nicht geprüft (…)“ 2.4. Frau Dr. XXXX kommt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022, in welcher die oben dargelegten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden zu folgender Gesamtbeurteilung:2.4. Frau Dr. römisch 40 kommt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022, in welcher die oben dargelegten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden zu folgender Gesamtbeurteilung: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 altersbedingte Makuladegeneration mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf < 0,05 und links auf 0,3 Zeile 4 Spalte 9 der Tabelle, 10 % Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 70 2 Chronische Polyarthritis unterer Rahmensatz, da unter laufender Medikation geringe funktionelle Einschränkungen 02.02.02 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 4 Colistis Ulcerosa unterer Rahmensatz, da chronische Schleimhautveränderungen, Medikamentös kompensiert und ein guter Ernährungszustand vorliegt 07.04.05 30 5 Kniegelenksprothese rechts oberer Rahmensatz, da Zustand nach prothetischer Versorgung 02.05.18 20 6 Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.05.08 20 7 Entleerungsstörung der Blase 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da imperative Harndrangsymptomatik 08.01.06 20 8 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position beträchtliche Hochtonstörung beidseits. 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2-3, 5 und 6 um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4, 7+8 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Coronare Verkalkungen, sowie erhöhte Troponinwerte, da in Abklärung kann aktuell nicht berücksichtigt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes wäre zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein (…)“ 3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie sei auf den Transport mit einem Auto angewiesen. Sie habe noch eine ältere Gesichtsfeldmessung von 2016 gefunden. Diese sowie eine Stellungnahme vom 17.03.2022 von Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, legte sie bei.3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie sei auf den Transport mit einem Auto angewiesen. Sie habe noch eine ältere Gesichtsfeldmessung von 2016 gefunden. Diese sowie eine Stellungnahme vom 17.03.2022 von Doz. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, legte sie bei. 4. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Augenheilkunde ein: „Antwort(en): Frau XXXX besucht mit Schreiben vom 17.3.2022 Berücksichtung folgender nachgereichter Befunde: Frau römisch 40 besucht mit Schreiben vom 17.3.2022 Berücksichtung folgender nachgereichter Befunde: GF 9.10.2019 Rechtes Auge: FL 3/9 FP 3/23 FN? MD 11.35 zentral betont bei "geringer Testzuverlässigkeit"; linkes Auge: FL 9/10 FP 0/26 FN? MD7,31 bei "geringer Testzuverlässigkeit" GF 24.1.2022 Rechtes Auge? durchgestrichene Qualitätsparameter? Ausfall des nasalen oberen Quadranten bei MD 11,37 linkes Auge: ?durchgestrichene Qualitätsparameter? zentraler Ausfall bei MD 9,05 Weiters liegt eine Honorarnote des FA Dr. XXXX l vorMitte der handschriftlich zugefügten Diagnose "Glaukom" ... unleserlich Weiters liegt eine Honorarnote des FA Dr. römisch 40 l vorMitte der handschriftlich zugefügten Diagnose "Glaukom" ... unleserlich hierzu ist folgendes anzumerken: In den vorgelegten Gesichtsfeldern spiegelt sich die fortgeschrittene Makuladegeneration der Antragstellerin in den zentralen Ausfällen wieder. Ein möglicher Quadrantenausfall am rechten Auge, das bereits aufgrund der geringen Sehschärfe von <0,05 als erblindet zu gelten hat, kann den Grad der Behinderung nicht mehr erhöhen. insgesamt enthalten die vorgelegten Dokumente keinerlei neuen Tatsachen, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten“ 5. Am 29.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80% übermittelt. Weiters hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.03.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet. 6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe bei der Untersuchung am 18.01.2022 bei Frau Dr. XXXX angegeben, dass sie aufgrund der Schmerzen nicht ohne Unterbrechung von ihrem Haus bis zur Apotheke gehen könne. Sie müsse mehrfach zur Erholung stehen bleiben, bis sie den Weg zur Apotheke fortsetzen könne. Dieser Weg betrage rund 260m. Ihre Erkrankung betreffe auch beide Hände, was sich neben den Schmerzen auch dahingehend äußere, dass sie wenig Kraft in beiden Händen habe und selbst das Öffnen von Gläsern mit Schraubverschluss (z.B.: Gurkenglas, etc.) ihr extreme Probleme bereite. Sie sei daher auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Dementsprechend fehle ihr auch die Kraft, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln an den Haltegriffen festzuhalten. Ein Sitzplatz sei nicht immer verfügbar und dieser für sie auch bis zum Abfahren des Zuges nicht sicher erreichbar. Weiters sei sie im Februar 2021 beim Aussteigen aus der Niederflurstraßenbahn gestürzt. Dieser Sturz sei ursächlich auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Eine sichere Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie daher nicht mehr möglich. Bereits im Zuge des Parteiengehörs habe sie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 17.03.2022 nachgereicht. Darin werde sowohl die Grunderkrankung und die damit verbundenen ausgeprägten Schmerzen bestätigt, als auch, dass ihr aus rheumatologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz Verwendung eines Gehstockes nicht zumutbar sei. Die Erkrankung, die Auswirkung auf ihre Beweglichkeit habe, falle in das Fachgebiet der Rheumatologie, einem Teilgebiet der Inneren Medizin. Daher hätte das Gutachten auch durch einen Sachverständigen dieses Fachgebietes erfolgen müssen. In dieser Stellungnahme sei eine seronegative chronische Polyarthritis und Polymyalgie rheumatica bestätigt worden. Die Polymyalgie rheumatica sei eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung, bei der sich das Immunsystem gegen den eigenen Körper richte und auch als schwere anhaltende Autoimmunerkrankung gelte. Die dadurch verursachten Schmerzen im Bereich der Muskulatur und des Bewegungsapparates, sowie die Einschränkung der Beweglichkeit seien durch ihren Arzt bestätigt. Diese fachärztliche Stellungnahme sei bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sei dieser Beweis jedoch nicht berücksichtigt worden. 6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe bei der Untersuchung am 18.01.2022 bei Frau Dr. römisch 40 angegeben, dass sie aufgrund der Schmerzen nicht ohne Unterbrechung von ihrem Haus bis zur Apotheke gehen könne. Sie müsse mehrfach zur Erholung stehen bleiben, bis sie den Weg zur Apotheke fortsetzen könne. Dieser Weg betrage rund 260m. Ihre Erkrankung betreffe auch beide Hände, was sich neben den Schmerzen auch dahingehend äußere, dass sie wenig Kraft in beiden Händen habe und selbst das Öffnen von Gläsern mit Schraubverschluss (z.B.: Gurkenglas, etc.) ihr extreme Probleme bereite. Sie sei daher auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Dementsprechend fehle ihr auch die Kraft, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln an den Haltegriffen festzuhalten. Ein Sitzplatz sei nicht immer verfügbar und dieser für sie auch bis zum Abfahren des Zuges nicht sicher erreichbar. Weiters sei sie im Februar 2021 beim Aussteigen aus der Niederflurstraßenbahn gestürzt. Dieser Sturz sei ursächlich auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Eine sichere Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie daher nicht mehr möglich. Bereits im Zuge des Parteiengehörs habe sie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 17.03.2022 nachgereicht. Darin werde sowohl die Grunderkrankung und die damit verbundenen ausgeprägten Schmerzen bestätigt, als auch, dass ihr aus rheumatologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz Verwendung eines Gehstockes nicht zumutbar sei. Die Erkrankung, die Auswirkung auf ihre Beweglichkeit habe, falle in das Fachgebiet der Rheumatologie, einem Teilgebiet der Inneren Medizin. Daher hätte das Gutachten auch durch einen Sachverständigen dieses Fachgebietes erfolgen müssen. In dieser Stellungnahme sei eine seronegative chronische Polyarthritis und Polymyalgie rheumatica bestätigt worden. Die Polymyalgie rheumatica sei eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung, bei der sich das Immunsystem gegen den eigenen Körper richte und auch als schwere anhaltende Autoimmunerkrankung gelte. Die dadurch verursachten Schmerzen im Bereich der Muskulatur und des Bewegungsapparates, sowie die Einschränkung der Beweglichkeit seien durch ihren Arzt bestätigt. Diese fachärztliche Stellungnahme sei bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sei dieser Beweis jedoch nicht berücksichtigt worden. 7. Am 09.05.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 80% eingetragen. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 12.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 altersbedingte Makuladegeneration mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf < 0,05 und links auf 0,3 Zeile 4 Spalte 9 der Tabelle, 10 % Linsenzuschlag inklusive 2 Chronische Polyarthritis unterer Rahmensatz, da unter laufender Medikation geringe funktionelle Einschränkungen 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung ohne neurologisches Defizit 4 Colistis Ulcerosa unterer Rahmensatz, da chronische Schleimhautveränderungen, Medikamentös kompensiert und ein guter Ernährungszustand vorliegt 5 Kniegelenksprothese rechts oberer Rahmensatz, da Zustand nach prothetischer Versorgung 6 Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 7 Entleerungsstörung der Blase 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da imperative Harndrangsymptomatik 8 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position beträchtliche Hochtonstörung beidseits. 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die Verwendung eines Gehstockes wäre zweckmäßig, steigert die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert nicht im hohen Maße die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.11.2021 eines Facharztes für HNO, vom 18.01.2022einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.02.2022 eines Facharztes für Augenheilkunde und dessen Stellungnahme vom 29.03.2022, sowie der Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Darin wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin führt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022 aus, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes wäre zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung einer hochgradigen Sehbehinderung. Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Es besteht keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Metern innerhalb vom 10 Minuten möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin daher ausreichend sicher. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende chronische Polyarthritis ist in der Diagnoseliste als Funktionseinschränkung Nr. 2. berücksichtigt worden und in die sachverständigen Beurteilungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeflossen. Dabei berücksichtigte die Allgemeinmedizinerin die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27.09.2021, wonach sie unter einer seronegativen chronischen Polyarthritis sowie einer Polymyalgie rheumatica leide und ihre Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende chronische Polyarthritis ist in der Diagnoseliste als Funktionseinschränkung Nr. 2. berücksichtigt worden und in die sachverständigen Beurteilungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeflossen. Dabei berücksichtigte die Allgemeinmedizinerin die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27.09.2021, wonach sie unter einer seronegativen chronischen Polyarthritis sowie einer Polymyalgie rheumatica leide und ihre Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in ihrer Beschwerde vor, sie leide unter einer seronegativen chronischen Polyarthritis sowie einer Polymyalgie rheumatica, hierzu habe sie bereits im Zuge des Parteiengehörs eine - weitere - fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 17.03.2022 nachgereicht. Darin werde sowohl die Grunderkrankung und die damit verbundenen ausgeprägten Schmerzen bestätigt, als auch, dass ihr aus rheumatologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz Verwendung eines Gehstockes nicht zumutbar sei. Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sei dieser Beweis jedoch nicht berücksichtigt worden.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in ihrer Beschwerde vor, sie leide unter einer seronegativen chronischen Polyarthritis sowie einer Polymyalgie rheumatica, hierzu habe sie bereits im Zuge des Parteiengehörs eine - weitere - fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 17.03.2022 nachgereicht. Darin werde sowohl die Grunderkrankung und die damit verbundenen ausgeprägten Schmerzen bestätigt, als auch, dass ihr aus rheumatologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz Verwendung eines Gehstockes nicht zumutbar sei. Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sei dieser Beweis jedoch nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: Bereits in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 hat Dr. XXXX ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine seronegative chronische Polyarthritis sowie eine Polymyalgie rheumatica bestehe. Durch diese Erkrankung sei die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, weshalb aus rheumatologischer Sicht die Zuteilung eines fixen Kfz-Stellplatzes sinnvoll erscheine. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: Bereits in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 hat Dr. römisch 40 ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine seronegative chronische Polyarthritis sowie eine Polymyalgie rheumatica bestehe. Durch diese Erkrankung sei die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, weshalb aus rheumatologischer Sicht die Zuteilung eines fixen Kfz-Stellplatzes sinnvoll erscheine. Diese Stellungnahme vom 27.09.2021 floss in das Gutachten vom 18.01.2022 von Frau Dr. XXXX ein und führte zu einer Berücksichtigung des Leidens 1 („chronische Polyarthritis“) unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit einem GdB von 30% („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“). Begründend führte die Sachverständige hierzu aus, dass der untere Rahmensatz herangezogen wird, da unter laufender Medikation geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. Dies wird auch durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.01.2022 selbst bestätigt (vgl. „Derzeitige Beschwerden: …. Mit dem Cortison ist meine Polyarthritis so weit gut eingestellt.“)Diese Stellungnahme vom 27.09.2021 floss in das Gutachten vom 18.01.2022 von Frau Dr. römisch 40 ein und führte zu einer Berücksichtigung des Leidens 1 („chronische Polyarthritis“) unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit einem GdB von 30% („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“). Begründend führte die Sachverständige hierzu aus, dass der untere Rahmensatz herangezogen wird, da unter laufender Medikation geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. Dies wird auch durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.01.2022 selbst bestätigt vergleiche „Derzeitige Beschwerden: …. Mit dem Cortison ist meine Polyarthritis so weit gut eingestellt.“) Wenn gleich in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 27.09.2021 darauf verwiesen wird, dass die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt sei, bilden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen der sie behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin behandelnde Ärzte primär das Wohlergehen der von ihnen behandelten Patientin und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge haben, nicht jedoch - anders als die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen begutachtenden medizinischen Sachverständigen - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Wenn gleich in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 27.09.2021 darauf verwiesen wird, dass die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt sei, bilden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen der sie behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin behandelnde Ärzte primär das Wohlergehen der von ihnen behandelten Patientin und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge haben, nicht jedoch - anders als die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen begutachtenden medizinischen Sachverständigen - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Die Schlussfolgerungen von Frau Dr. XXXX finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 18.01.2022 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild („Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und linken Kniegelenken, rechtes Knie Rom in S 0-0-100° reaktionslose Narbe, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach rechts endlagig, nach links hochgradig eingeschränkt, im Bereich der BWS+LWS in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkendes Gangbild, mit einknicken rechts“), aus denen sich ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen diesbezüglichen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten. Die Schlussfolgerungen von Frau Dr. römisch 40 finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 18.01.2022 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild („Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und linken Kniegelenken, rechtes Knie Rom in S 0-0-100° reaktionslose Narbe, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach rechts endlagig, nach links hochgradig eingeschränkt, im Bereich der BWS+LWS in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkendes Gangbild, mit einknicken rechts“), aus denen sich ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen diesbezüglichen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten. Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren oder oberen Extremitäten entgegensteht. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne die Strecke zu ihrer Apotheke (rund 260m) nicht ohne Unterbrechung zurücklegen, nichts. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei am 18.02.2021 beim Aussteigen aus der Niederflurstraßenbahn gestürzt, eine sichere Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht mehr möglich, ist darauf hinzuweisen, dass sie keinerlei Beweismittel hierzu in Vorlage gebracht hat; auch keine Unterlagen betreffend einen Spitals- oder Arztbesuch. In seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 führt Dr. XXXX erneut aus, „… bei Frau XXXX , die ich seit in meiner Ordination betreue, besteht seit mehreren Jahren eine seronegative chronische Polyarthritis sowie eine Polymyalgie rheumatica. Die Patientin benötigt nach wie vor Steroide (Cortison) und leidet im Rahmen der Grunderkrankung unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der Muskulatur und des Bewegungsapparates und benötigt einen Gehstock. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus rheumatologischer Sicht aufgrund des oben genannten Zustandbildes nicht gegeben.“ In seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 führt Dr. römisch 40 erneut aus, „… bei Frau römisch 40 , die ich seit in meiner Ordination betreue, besteht seit mehreren Jahren eine seronegative chronische Polyarthritis sowie eine Polymyalgie rheumatica. Die Patientin benötigt nach wie vor Steroide (Cortison) und leidet im Rahmen der Grunderkrankung unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der Muskulatur und des Bewegungsapparates und benötigt einen Gehstock. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus rheumatologischer Sicht aufgrund des oben genannten Zustandbildes nicht gegeben.“ Diese Stellungnahme vom 17.03.2022 ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der Befundnahme durch Frau Dr. XXXX in Zweifel zu ziehen, zumal diese Stellungnahme keine konkreten Angaben hinsichtlich der der Beschwerdeführerin verschriebenen Arzneimittel/Wirkstoffe mit Wirkstärke anführt. Auch wurde die Einstufung der Polyneuropathie mit dem unteren Rahmensatz und somit lediglich 30% GdB von der Beschwerdeführerin niemals beanstandet. Die Verwendung eines Gehstockes wurde bereits von Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 18.01.2022 unter dem Hinweis, dass diese die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß erschwert, als zweckmäßig erachtet.Diese Stellungnahme vom 17.03.2022 ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der Befundnahme durch Frau Dr. römisch 40 in Zweifel zu ziehen, zumal diese Stellungnahme keine konkreten Angaben hinsichtlich der der Beschwerdeführerin verschriebenen Arzneimittel/Wirkstoffe mit Wirkstärke anführt. Auch wurde die Einstufung der Polyneuropathie mit dem unteren Rahmensatz und somit lediglich 30% GdB von der Beschwerdeführerin niemals beanstandet. Die Verwendung eines Gehstockes wurde bereits von Frau Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 18.01.2022 unter dem Hinweis, dass diese die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß erschwert, als zweckmäßig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge auch keine Einwendungen erhoben. Eine Nachreichung der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamentenliste würde darüber hinaus auch dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt.Eine Nachreichung der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamentenliste würde darüber hinaus auch dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt.
§ 4Abs.
4 Z 1 lit b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, liegt eine hochgradige Sehbehinderung vor, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, liegt eine hochgradige Sehbehinderung vor, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. § 4a Abs. 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idgF lautet: Paragraph 4 a, Absatz 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, idgF lautet:
(4)Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5)Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Sehstörung wurde in der Diagnoseliste bei der Funktionseinschränkung
- berücksichtigt. Der beigezogene Facharzt für Augenheilkunde konnte in seinem Gutachten vom 15.02.2022 feststellen, dass die objektivierbare Sehminderung nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung erreicht. Auch aus augenfachärztlicher Sicht besteht daher keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Sehstörung unzumutbar wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten sohin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.11.2021 eines Facharztes für HNO, vom 18.01.2022einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.02.2022 eines Facharztes für Augenheilkunde und dessen Stellungnahme vom 29.03.2022, sowie der Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022 im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.11.2021 eines Facharztes für HNO, vom 18.01.2022einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.02.2022 eines Facharztes für Augenheilkunde und dessen Stellungnahme vom 29.03.2022, sowie der Gesamtbeurteilung vom 21.02.2022 im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.“ Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die Verwendung eines Gehstockes wäre zweckmäßig, steigert die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Weitere Gehbehelfe sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht objektiviert werden. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ein weiteres eines Facharztes für Augenheilkunde, sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für HNO eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ein weiteres eines Facharztes für Augenheilkunde, sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für HNO eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2254797.1.00