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{'item': 'W226 2252951-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW226 2252951-1 Spruch, W226 2252951-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch „Legal Focus“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2022, Zl. 1244154303-211487510, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch „Legal Focus“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2022, Zl. 1244154303-211487510, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am Luftweg mit einem schwedischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung zu diesem ersten Antrag auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia in der Stadt XXXX lebe, aber nach Österreich wolle, weil sein Vater hier in Österreich lebe. Er sei aus dem Wohnort am 27.08.2019 mit dem PKW abgereist und in den Senegal gefahren, vom Senegal aus sei er mit dem Flugzeug nach Spanien legal gereist, und zwar mit seinem gambischen Reisepass, welcher im Passamt seiner Heimatstadt ausgestellt worden sei. Den Reisepass habe ihm dann ein Schlepper in Österreich abgenommen. Das Visum habe er von der schwedischen Botschaft in Mali drei Monate vor der Ausreise besorgt. Bei der Erstbefragung zu diesem ersten Antrag auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia in der Stadt römisch 40 lebe, aber nach Österreich wolle, weil sein Vater hier in Österreich lebe. Er sei aus dem Wohnort am 27.08.2019 mit dem PKW abgereist und in den Senegal gefahren, vom Senegal aus sei er mit dem Flugzeug nach Spanien legal gereist, und zwar mit seinem gambischen Reisepass, welcher im Passamt seiner Heimatstadt ausgestellt worden sei. Den Reisepass habe ihm dann ein Schlepper in Österreich abgenommen. Das Visum habe er von der schwedischen Botschaft in Mali drei Monate vor der Ausreise besorgt. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass er die Heimat verlassen habe, „weil sein Vater hier in Österreich lebt“. Der Vater habe ihn vor einiger Zeit verlassen, seine Mutter sei XXXX verstorben und er sei dann bei der Großmutter aufgewachsen. Jetzt wolle er hier bei seinem Vater in Österreich leben. Dies seien alle seine Fluchtgründe, andere Gründe habe er nicht. Auf die konkrete Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus: „In meiner Heimat habe ich niemanden mehr, meine Mutter ist verstorben, und mein Vater lebt hier in XXXX .“Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass er die Heimat verlassen habe, „weil sein Vater hier in Österreich lebt“. Der Vater habe ihn vor einiger Zeit verlassen, seine Mutter sei römisch 40 verstorben und er sei dann bei der Großmutter aufgewachsen. Jetzt wolle er hier bei seinem Vater in Österreich leben. Dies seien alle seine Fluchtgründe, andere Gründe habe er nicht. Auf die konkrete Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus: „In meiner Heimat habe ich niemanden mehr, meine Mutter ist verstorben, und mein Vater lebt hier in römisch 40 .“ Im ersten Asylverfahren bestätigte die zuständige schwedische Dublinbehörde, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines schwedischen Visums, gültig vom XXXX war. Im ersten Asylverfahren bestätigte die zuständige schwedische Dublinbehörde, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines schwedischen Visums, gültig vom römisch 40 war. Der Asylantrag wurde in weiterer Folge iSd § 5 AsylG zurückgewiesen und Schweden wurde für die Zuständigkeit des Asylverfahrens festgestellt, dieses erste Asylverfahren endete mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, W165 2224910-1/3E.Der Asylantrag wurde in weiterer Folge iSd Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und Schweden wurde für die Zuständigkeit des Asylverfahrens festgestellt, dieses erste Asylverfahren endete mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, W165 2224910-1/3E.
  2. Mit 09.11.20219 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet polizeilich abgemeldet, eine Überstellung nach Schweden scheiterte vor diesem Hintergrund in weiterer Folge. Erst am 08.10.2021, somit annähernd zwei Jahre danach, stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung am 09.10.2021 angehend begründete, dass er nie nach Schweden überstellt worden sei, er wolle auch nicht dorthin überstellt werden, die ganze Familie sei in Österreich aufhältig. Er habe Probleme in Gambia, deshalb sei er ausgereist. Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen rechtsfreundlichen Vertreter habe, sein Name laute „ XXXX “. Am 15.12.2021 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, und zwar in englischer Sprache. In beiden Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung sowohl für seine Muttersprache Mandingo, als auch für Englisch, seine Sprachkenntnisse mit „gut“ angegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, von „Legal Focus“ vertreten zu sein, er habe aber noch keine Vollmacht erteilt. Er spreche Englisch und sei einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt werde, seine Muttersprache sei Mandingo. Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen rechtsfreundlichen Vertreter habe, sein Name laute „ römisch 40 “. Am 15.12.2021 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, und zwar in englischer Sprache. In beiden Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung sowohl für seine Muttersprache Mandingo, als auch für Englisch, seine Sprachkenntnisse mit „gut“ angegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, von „Legal Focus“ vertreten zu sein, er habe aber noch keine Vollmacht erteilt. Er spreche Englisch und sei einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt werde, seine Muttersprache sei Mandingo. Der Beschwerdeführer schilderte nunmehr im Zuge der ausführlichen Befragung vor der belangten Behörde, dass er sein Heimatland Gambia im Jahr 2016 verlassen habe. Bereits 2014 habe er Probleme mit der Polizei bekommen, denn die Polizei habe wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er sich in XXXX im Haus der Mutter aufgehalten, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, weil hier sein Vater lebe.Der Beschwerdeführer schilderte nunmehr im Zuge der ausführlichen Befragung vor der belangten Behörde, dass er sein Heimatland Gambia im Jahr 2016 verlassen habe. Bereits 2014 habe er Probleme mit der Polizei bekommen, denn die Polizei habe wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er sich in römisch 40 im Haus der Mutter aufgehalten, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, weil hier sein Vater lebe. Zu den nunmehr vorgetragenen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater sich seit 1999 nicht mehr in Gambia aufhalte, er selbst sei nach einem Umsturz im Jahr 2014 von der Polizei nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden, die Polizei würde den Vater in Senegal vermuten. Er sei dabei aber nicht geschlagen worden, am nächsten Tag habe er wieder gehen können. Er habe dann nichts mehr von der Polizei gehört. Der Beschwerdeführer sei Musiker in einer Musikgruppe gewesen, im Jahr 2014 habe er XXXX , einen Holländer, bei einem Auftritt getroffen. Als XXXX nach Holland zurückgekehrt sei, seien sie in Kontakt geblieben. XXXX sei im Jänner 2016 wieder nach Gambia gereist und dann seien sie auch gemeinsam in den Senegal, nach Dakar, weitergereist. Dieser Holländer namens XXXX hätte dann eines Tages mit ihm Sex in seinem Hotelzimmer haben wollen, aber der Beschwerdeführer habe das nicht wollen, denn er sei nicht schwul. Deshalb habe er die Avancen von XXXX abgelehnt, XXXX habe sich entschuldigt und habe XXXX vorgeschlagen, den Senegal wieder zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren. XXXX habe ihm Geld gegeben und einer von den Bekannten von XXXX habe den Beschwerdeführer zurück nach XXXX in Gambia gebracht. Einige Wochen später sei er dann dort abgeholt worden und sei über den Senegal nach Mali gebracht worden, wo der Beschwerdeführer bei einem Mann namens XXXX gelebt habe. Schließlich habe er einen Telefonanruf erhalten, dass er gemeinsam mit seiner ganzen Musikgruppe nach Schweden reisen könnte. Sie hätten alle ein Visum für Schweden für die Dauer von drei Monaten bekommen. Er selbst sei aber nur bis Madrid geflogen und dann sei er nach XXXX weitergereist. Zu den nunmehr vorgetragenen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater sich seit 1999 nicht mehr in Gambia aufhalte, er selbst sei nach einem Umsturz im Jahr 2014 von der Polizei nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden, die Polizei würde den Vater in Senegal vermuten. Er sei dabei aber nicht geschlagen worden, am nächsten Tag habe er wieder gehen können. Er habe dann nichts mehr von der Polizei gehört. Der Beschwerdeführer sei Musiker in einer Musikgruppe gewesen, im Jahr 2014 habe er römisch 40 , einen Holländer, bei einem Auftritt getroffen. Als römisch 40 nach Holland zurückgekehrt sei, seien sie in Kontakt geblieben. römisch 40 sei im Jänner 2016 wieder nach Gambia gereist und dann seien sie auch gemeinsam in den Senegal, nach Dakar, weitergereist. Dieser Holländer namens römisch 40 hätte dann eines Tages mit ihm Sex in seinem Hotelzimmer haben wollen, aber der Beschwerdeführer habe das nicht wollen, denn er sei nicht schwul. Deshalb habe er die Avancen von römisch 40 abgelehnt, römisch 40 habe sich entschuldigt und habe römisch 40 vorgeschlagen, den Senegal wieder zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren. römisch 40 habe ihm Geld gegeben und einer von den Bekannten von römisch 40 habe den Beschwerdeführer zurück nach römisch 40 in Gambia gebracht. Einige Wochen später sei er dann dort abgeholt worden und sei über den Senegal nach Mali gebracht worden, wo der Beschwerdeführer bei einem Mann namens römisch 40 gelebt habe. Schließlich habe er einen Telefonanruf erhalten, dass er gemeinsam mit seiner ganzen Musikgruppe nach Schweden reisen könnte. Sie hätten alle ein Visum für Schweden für die Dauer von drei Monaten bekommen. Er selbst sei aber nur bis Madrid geflogen und dann sei er nach römisch 40 weitergereist. Nach dieser Befragung langten am 17.12.
  3. ein Schreiben sowie eine Vollmacht des Vereins Legal Focus bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass das „vorliegende Protokoll (aus welchen Gründen auch immer) nicht vollständig“ sei, denn „offensichtlich beherrscht offensichtlich die englische Sprache nicht ausreichend, um eine Einvernahme in dieser Sprache zu absolvieren.“. Der Beschwerdeführer selbst übermittelte in weiterer Folge ein in englischer Sprache gehaltenes, dem Sinne nach durchaus verständliches Schreiben, in welchem er die angeblichen Ereignisse in einem Hotelzimmer mit XXXX nochmals schriftlich darlegt. Nach dieser Befragung langten am 17.12.
  4. ein Schreiben sowie eine Vollmacht des Vereins Legal Focus bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass das „vorliegende Protokoll (aus welchen Gründen auch immer) nicht vollständig“ sei, denn „offensichtlich beherrscht offensichtlich die englische Sprache nicht ausreichend, um eine Einvernahme in dieser Sprache zu absolvieren.“. Der Beschwerdeführer selbst übermittelte in weiterer Folge ein in englischer Sprache gehaltenes, dem Sinne nach durchaus verständliches Schreiben, in welchem er die angeblichen Ereignisse in einem Hotelzimmer mit römisch 40 nochmals schriftlich darlegt. Am 30.12.2021 vernahm die belangte Behörde den in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers zeugenschaftlich ein, welcher im Wesentlichen ausführte, dass er zum Beschwerdeführer nach dem Tod von dessen Mutter wenig Kontakt gehabt habe, er habe den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren, sei zweimal nach Afrika geflogen, um den Beschwerdeführer zu suchen, habe ihn aber nicht gefunden. Der Beschwerdeführer sei einmal im Senegal gewesen, einmal in Mali, weder dort, noch da habe er ihn gefunden. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er in der Heimat als Trommler in einer Band gearbeitet habe, sein Stamm dürfe aber nicht trommeln. Deshalb schäme sich der Beschwerdeführer vor ihm und sie hätten nie so viel Verbindung gehabt. Von einem Unterstützer namens XXXX habe der Zeuge noch nie etwas gehört, er gäbe dem Beschwerdeführer fallweise Taschengeld. Der Zeuge führte weiters aus, dass er regelmäßig nach Afrika fliege, er habe nunmehr ein zivilrechtliches Verfahren anhängig, da gehe es um ein Grundstück, er bekomme entweder sein Land zurück oder einen Ersatz. Die Familie des Vaters des Beschwerdeführers habe sehr viel Vermögen, der Vater betreibe darüber hinaus eine Orangenplantage, 40 Frauen würden in der Heimat sich um seine Orangenbäume kümmern. Am 30.12.2021 vernahm die belangte Behörde den in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers zeugenschaftlich ein, welcher im Wesentlichen ausführte, dass er zum Beschwerdeführer nach dem Tod von dessen Mutter wenig Kontakt gehabt habe, er habe den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren, sei zweimal nach Afrika geflogen, um den Beschwerdeführer zu suchen, habe ihn aber nicht gefunden. Der Beschwerdeführer sei einmal im Senegal gewesen, einmal in Mali, weder dort, noch da habe er ihn gefunden. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er in der Heimat als Trommler in einer Band gearbeitet habe, sein Stamm dürfe aber nicht trommeln. Deshalb schäme sich der Beschwerdeführer vor ihm und sie hätten nie so viel Verbindung gehabt. Von einem Unterstützer namens römisch 40 habe der Zeuge noch nie etwas gehört, er gäbe dem Beschwerdeführer fallweise Taschengeld. Der Zeuge führte weiters aus, dass er regelmäßig nach Afrika fliege, er habe nunmehr ein zivilrechtliches Verfahren anhängig, da gehe es um ein Grundstück, er bekomme entweder sein Land zurück oder einen Ersatz. Die Familie des Vaters des Beschwerdeführers habe sehr viel Vermögen, der Vater betreibe darüber hinaus eine Orangenplantage, 40 Frauen würden in der Heimat sich um seine Orangenbäume kümmern.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte III. und IV.) Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V. und VI.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Die belangte Behörde führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer ein bloß unkonkretes und abstraktes bzw. widersprüchliches Vorbringen präsentiert habe. Der Vater habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Sicherheitsbehörden des Heimatlandes nach ihm suchen würden. Der weitere Teil der Fluchtgeschichte, dass der Holländer namens XXXX dafür, dass er versucht hätte, den Beschwerdeführer zu verführen, diesem Geld gegeben hätte und letztlich die Ausreise nach Schweden ermöglicht hätte, könne durchaus stimmen. Der Beschwerdeführer hätte deswegen aber nicht Gambia verlassen müssen. Dem gesamten Vorbringen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Heimat auf der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität verlassen habe. Eine Verfolgung könne nicht erkannt werden. Die belangte Behörde führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer ein bloß unkonkretes und abstraktes bzw. widersprüchliches Vorbringen präsentiert habe. Der Vater habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Sicherheitsbehörden des Heimatlandes nach ihm suchen würden. Der weitere Teil der Fluchtgeschichte, dass der Holländer namens römisch 40 dafür, dass er versucht hätte, den Beschwerdeführer zu verführen, diesem Geld gegeben hätte und letztlich die Ausreise nach Schweden ermöglicht hätte, könne durchaus stimmen. Der Beschwerdeführer hätte deswegen aber nicht Gambia verlassen müssen. Dem gesamten Vorbringen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Heimat auf der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität verlassen habe. Eine Verfolgung könne nicht erkannt werden. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass ein Familienleben in Österreich den Angaben des Beschwerdeführers gar nicht zu entnehmen sei. Eine Integration habe in den Monaten des nachgewiesenen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch kaum stattgefunden. Ein Zusammenleben mit dem Vater und dessen Familie finde nicht statt.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde eine höchst rudimentäre Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund von homosexuellen Kontakten zu einem Touristen in Gambia verfolgt worden zu sein. Der junge Beschwerdeführer schätze sich als homo-bisexuell ein. Die belangte Behörde habe eine Einvernahme durch einen weiblichen Organwalter durchgeführt und habe sich der Verdacht des Beschwerdeführers, nicht verstanden worden zu sein, bei der Einvernahme durch die belangte Behörde verstärkt. Es handle sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern die Beweiswürdigung und die Qualität der bisherigen Verständigung zwischen Behörde und Beschwerdeführer sei strittig. Strittig sei das Kernvorbringen, nämlich welche sexuelle Orientierung der Beschwerdeführer selbst habe und warum er welche sexuellen Handlungen eingegangen sei. Am 12.05.2022 wurde der Beschwerdeführer nunmehr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo durch das erkennende Gericht nochmals zu den Umständen seiner beiden Asylverfahren, seinem Vorleben im Herkunftsstaat und den Modalitäten seiner Reise nach Österreich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, ledig und ohne Sorgepflichten. Von der Religion her gehört der Beschwerdeführer der muslimischen Glaubensrichtung an, von der Volksgruppenzugehörigkeit her ist er Mandingo. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, nämlich im Haus seiner Mutter, welches nach der festen Überzeugung des erkennenden Gerichtes heute noch dem Beschwerdeführer gehört. Wie dargestellt ist der Beschwerdeführer im August 2019, ausgestattet mit seinem eigenen gambischen Auslandspass und einem schwedischen Visum für die Dauer von drei Monaten, legal über Madrid nach Österreich gelangt, hat hier am 31.08.2019 Asyl beantragt und ist nach Abschluss des Zuständigkeitsverfahrens und der Aufforderung, das Asylverfahren in Schweden durchzuführen, für annähernd zwei Jahre im Bundesgebiet untergetaucht. Am 08.10.2021 stellte der Beschwerdeführer nunmehr den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die vom Beschwerdeführer erst im zweiten Asylverfahren erstattete Verfolgungsbehauptung, wonach er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung gefährdet sei, erwies sich als vollkommen unglaubwürdig, kann daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat niemals irgendeiner Art von Verfolgung ausgesetzt, er braucht auch für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts zu befürchten. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder Dritter Seite bedroht wäre. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. , 1.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 24.6.2020 Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 24.6.2020 Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 24.6.2020 Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020). Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Todesstrafe Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vergleiche AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019). Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen, Kinder Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vgl. EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020). Gemäß Artikel 28, der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vergleiche EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019). Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).Artikel 33, der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020). Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.3.2020). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vergleiche AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017). Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Ausbildung durch die Sekundarstufe vor. Im Rahmen des gebührenfreien Bildungsplans müssen Familien jedoch oft für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Schulgeld und Prüfungsgebühren zahlen. Schätzungsweise 75% der Kinder im Grundschulalter sind an Grundschulen eingeschrieben (USDOS 11.3.2020). Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 5.8.2019). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 5.8.2019). Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019).Die Ehe von Kindern unter 18 Jahren ist illegal (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren wird mit bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug geahndet (ÖB 12.2019). Etwa 34% der Mädchen unter 18 Jahren und 10% unter dem Alter von 15 Jahren sind verheiratet (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 5.8.2019). Bisher hat es keine Strafverfolgungen wegen Kinderehe gegeben. Stattdessen ist das Department of Social Welfare aktiv geworden und hat Lösungen zum Wohle des Kindes gesucht (ÖB 12.2019). Die Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (AA 5.8.2019). Eine Informationskampagne durch die Regierung soll vor allem im ländlichen Raum die Bevölkerung für das Gesetz sensibilisieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen sexueller Ausbeutung von Kindern und fünf Jahre wegen Beteiligung an Kinderpornografie vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 11.3.2020). Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019).Kinderarbeit bleibt, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet (AA 5.8.2019). Obwohl Kinderarbeit und Zwangsarbeit illegal sind, sind einige Frauen und Kinder dem Sexhandel und der häuslichen Sklaverei ausgesetzt. Die Regierung hat in jüngster Zeit verstärkte Anstrengungen unternommen, um gegen den Menschenhandel vorzugehen, unter anderem durch die Schulung von Sicherheitsbeamten und Grenzschutzbeamten zur Identifizierung von Opfern und durch die Bereitstellung besserer Dienstleistungen für die Betroffenen; jedoch waren die Erfolge bescheiden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 24.6.2020 Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 24.6.2020 Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vergleiche HP+/USAID 11.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019). , Rückkehr Letzte Änderung: 24.6.2020 Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). Aktueller Asylländerbericht Gambia der ÖB Dakar vom Februar 2022:
  11. ALLGEMEINES 1.
  12. Staatsaufbau und politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt derzeit keine Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten. Über eine Verfassungsreform, die auch eine Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden vorsehen würde, konnte man sich bislang noch nicht einigen. Die am
  13. Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch den neuen Präsidenten Adama BARROW unmittelbar nach seiner Amtsübernahme im Dezember 2016 wieder rückgängig gemacht. Langzeitdiktator Yahya A. J. J. JAMMEH, welcher 1994 durch einen unblutigen Militärputsch an die Macht kam und in mehreren Präsidentschaftswahlen, welche aufgrund der Umstände (ungleicher Zugang zu den Medien, Einschränkungen der Tätigkeit von Parteien und Kandidaten, Vorwurf von Unregelmäßigkeiten beim Wählerregister) von Beobachtern als nicht frei und fair bezeichnet wurden, im Amt bestätigt wurde, wurde im Dezember 2016 abgewählt. Bei den zunächst friedlich verlaufenden und durch Meinungsfreiheit gekennzeichneten Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 konnte sich der Kandidat der vereinten Opposition, Adama BARROW, überraschend mit 45,5% der Stimmen gegen Yahya JAMMEH (36,6%) durchsetzen. Die Wahlbeteiligung war mit rund 65% sehr hoch und unterstrich die Bedeutung, welche die GambierInnen dieser Wahl beimaßen. Nachdem es zunächst nach einer friedlichen Amtsübergabe aussah, weigerte sich JAMMEH jedoch das Ergebnis anzuerkennen und die Macht an BARROW abzugeben. Letztendlich intervenierten auf der Grundlage eines VN-SR Beschlusses 1350 ECOWAS-Truppen (ECOMIG) und zwangen JAMMEH am 21.1.2017 ins Exil nach Äquatorialguinea. Barrow wurde am 19.1.2017 in der gm. Botschaft in Dakar angelobt. Die ECOMIG-Truppen sind während der Sicherung der Amtsübergabe auf keinerlei Widerstand gestoßen. Sie befinden sich nach wie vor im Land. Seither konnten weitere Wahlen friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden: Bei den Parlamentswahlen im April 2017 erhielt die ehemalige Partei des bei den Präsidentschaftswahlen als unabhängiger Kandidat angetretenen Adama BARROW, United Democratic Party (UDP), mit 31 der 58 Sitze eine klare Mehrheit. JAMMEHs APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) konnte 5 Sitze für sich beanspruchen und 5 weitere Abgeordnete wurden vom Staatspräsidenten ernannt. Der Rest der Sitze ging an Abgeordnete vier weiterer Parteien und einen unabhängigen Kandidaten. Im April 2018 fanden Lokalwahlen statt, die der UDP 62 der 120 Gemeinderatssitze brachten. Die APRC konnte lediglich 18 Sitze für sich beanspruchen. BARROW konsolidierte unterdessen seine Machtposition und strebte entgegen den Abmachungen von 2016, nur drei Jahre im Amt zu bleiben, um 2019 den Weg für demokratische Wahlen frei zu machen, eine neuerliche Kandidatur an. 2019 entließ er Ousainou DARBOE (UDP-Vorsitzender), seinen ehemaligen Mitstreiter und Vizepräsidenten, sowie sämtliche UDP-Minister aus der Regierung und ersetzte sie durch JAMMEH-Protagonisten. 2020 gründete er seine eigene Partei NPP (National People’s Party) und bereitete sich durch fragliche Koalitionen mit der Partei JAMMEHs, der von seinem Exil aus nach wie vor in der Innenpolitik mitmischte, auf eine zweite Amtszeit vor. Am
  14. Dezember 2021 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Amtsinhaber Adama BARROW mit 53,2% bereits im ersten Wahlgang zum Teil auch mit Unterstützung von Jammeh-Anhängern deutlich für sich entschied. Sein Hauptrivale Ousainou DARBOE bekam 28 %, vier weitere Kandidaten teilten sich den Rest der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag mit 89 % sehr hoch (insgesamt waren 962157 Gambier zur Wahl registriert). DARBOE zweifelte die Gültigkeit des Wahlergebnisses ohne Erfolg an. Laut EU Wahlbeobachtungsmission und anderer unabhängiger Wahlbeobachter wurde die Wahl als frei, fair, friedlich und transparent bezeichnet, auch wenn die strukturellen Defizite und prozedurale und rechtliche Lücken im Wahlprozess (Wählerregistrierung, Wahlkampffinanzierung und Kandidatennominierung etc.) einer grundlegenden Reform bedürfen, wie in einer Stellungnahme der EU-Wahlmission festgehalten wird. 1.
  15. Politische und Religiöse Bewegungen Seit dem Amtsantritt BARROWs hat sich das Umfeld für politische und religiöse Bewegungen verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter JAMMEH Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politischen Gefangenen freigelassen,1 welche unter Jammeh größtenteils wegen Verrats, Amtsmissbrauchs und nicht-genehmigter Demonstrationen inhaftiert worden waren.2 Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert. Mittlerweile sind zumindest 12 politische Parteien offiziell registriert.3 Generell hat auch das Parlament in den letzten Jahren eine stärkere Rolle bei der Kontrolle der Regierung eingenommen. Innerhalb der letzten zwei Jahre hat sich eine zivile Protestbewegung gegen Präsident BARROWs Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "3 years jotna" (3 Jahre sind genug). Anfang 2020 kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen. Präsident BARROW hat mit aller Härte reagiert und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor. Diese Entwicklungen haben den demokratischen Aufbruch nach der 20-jährigen Jammeh-Diktatur beeinträchtigt und verlangsamt. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet. Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf religiöser Zugehörigkeit basierender Parteien.4 Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt.5 Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen.6 1.
  16. Bevölkerung Hauptethnien: 34% Mandinka; 22% Fulbe/Fulani; 13% Wolof; 11% Diola, 7% Serahuli; 3% Serer. 1 Human Rights Committee; Concluding observations on the Gambia in the absence of its second periodic report; CCPR/C/GMB/CO/2 2 Human Rights Committee; 123rd session: Summary record of the 3497th meeting; CCPR/C/SR.3497 3 Freedom House, Freedom in the World 2019 - Gambia 4 Gambia 2019: International Religious Freedom Report, US State Department 5 Freedom House, Freedom in the World 2019 – Gambia 6 US State Department: Gambai 2018 International Religious Freedom Report Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Die Bevölkerung ist überwiegend muslimisch (95,7%). 4,2% sind Christen. Die Bevölkerung7 betrug 2020 rund 2,9 Mio. und wächst durchschnittlich um 2,9% pro Jahr. Seit 1963 hat sich die Bevölkerung versechsfacht. Bei gleichbleibendem Wachstum verdoppelt sich die Bevölkerung alle 24 Jahre. 44% der Bevölkerung ist jünger als 15 Jahre, das Medianalter liegt bei 17 Jahren. Mit einer Bevölkerungsdichte von rund 225 Personen pro km² gehört Gambia zu den am dichtest bevölkerten Staaten Afrikas. Aufgrund der fortschreitenden Landflucht beträgt der Anteil der Stadtbevölkerung an der Gesamtbevölkerung mittlerweile rund 62%. 1.
  17. Bildungswesen Zugang zu Bildung ist weiterhin nicht flächendeckend gewährleistet. Der Alphabetisierungsgrad liegt bei 50%. Insbesondere Frauen und Mädchen sind von Analphabetismus betroffen. Obwohl bei den Grundschülern mittlerweile ein Einschulungsgrad von 98% der schulpflichtigen Kinder erreicht werden konnte und 70% der SchülerInnen die Grundschule abschließen, fallen die durchschnittlichen Schuljahre mit 3,9 gegenüber zu erwartenden 9,8 Jahren deutlich geringer aus.8 Nur rund 9,8% der Bevölkerung über 15 Jahren haben einen Grundschulabschluss, 2,6% haben einen postsekundären Abschluss und nur 0,4% einen Universitätsabschluss.9 Laut Verfassung ist die Grundschule für alle 6 bis 12-jährigen verpflichtend und kostenlos.10 In der Praxis erwachsen den Eltern jedoch durchaus Einschreibungskosten, Kosten für div. Schulmaterialien, Prüfungstaxen, usw… Seit
  18. September 2014 ist auch die Upper Basic School offiziell kostenlos. Es bestehen keine Schulen für Kinder mit Behinderungen und normale Schulen sind oft nicht behindertengerecht.11 Das Schulsystem folgt einem 6-3-3-4 System. Das Einschulungsalter liegt bei sieben Jahren in der Lower Basic School, die sechs Schuljahre umfasst. Nach einem positiven Abschluss folgt die 3-jährige Upper Basic School gefolgt von der ebenfalls 3-jährigen Senior Secondary School. Danach ist der Weg offen für den Besuch einer Universität. 7 Datenbank der Weltbank 8 UNDP Human Development Report 2020 9 Decent Work Country Programme The Gambia 2015-2017 (Seite 5) 10 Artikel 30 – Recht auf Bildung 11 UPR 2019: Summary of Stakeholders‘ submission on the Gambia; A/HRC/WG.6/34/GMB/3 In Serekunda gibt es die im Jahr 1998 gegründete Universität von Gambia die 1999 ihren Lehrbetrieb aufgenommen hat und eine breite Palette an Studienrichtungen anbietet. Zuvor mussten alle Studenten zum Studium ins Ausland. Weiters gibt es The Gambia College (Landwirtschaft, Wissenschaft, Bildung. Krankenpflege, öffentliche Gesundheit, Management, berufliche Bildung) sowie The Gambia Technical Training Institute. Seit 2011 ist auch die private American International University West Africa in Gambia tätig und bietet Studiengänge im Gesundheitswesen an. Einschätzung der ÖB Allgemeines: Gambia hat sich seit dem demokratischen Umsturz in vielen Bereichen positiv entwickelt und befindet sich auf dem richtigen Weg, wenngleich dieser steinig ist, zuletzt Reformen ins Stocken geraten sind und die Bevölkerung zunehmend frustriert erscheint. Eine gut aufgestellte und von der Bevölkerung mit Interesse verfolgte Wahrheits- und Versöhnungskommission TRRC, eine kompetente Menschenrechtskommission und ein partizipativ ausgearbeiteter Verfassungsentwurf sind wichtige Elemente der Versöhnung und Konsolidierung des Wandels und geben Anlass zur Hoffnung. Risiken bergen die politischen Ambitionen von Präsident Barrow der zunehmenden Machtkonzentration, die Verzögerung der Verfassungsreform vor dem Hintergrund der hitzigen Diskussionen über die Dauer der Amtszeit des amtierenden Präsidenten sowie schleppende Reformen eines hoch frustrierten Sicherheitssektors. Durch die COVID-19 Pandemie wurden zudem alle nicht-essentiellen staatlichen Dienste vorübergehend stillgelegt und Ressourcen wurden zur Krisenbekämpfung umgewidmet. Wichtige Elemente der demokratischen Transition wurden somit verzögert. Innenpolitische Lage: Seit dem Machtwechsel hat sich die Menschenrechtslage merkbar verbessert. Während aufgrund der Verhaftungen in den letzten Jahren unter Jammeh die meisten Oppositionellen oder Putschisten, die dem Regime gefährlich werden konnten, entweder im Gefängnis saßen oder ins Exil flüchteten, zeichnet sich das neue politische Umfeld durch wesentlich bessere Rahmenbedingungen für politische Bewegungen aus. Zwar berichten Gesprächspartner, dass es durchaus weiterhin Einschüchterungsversuche der Behörden gegen Kritiker bzw. deren Familien sowie gegen Personen, welche etwa strafrechtliche Vorwürfe gegen hochrangige Politiker oder das unmittelbare Umfeld BARROWs erheben, zu verzeichnen sind. Eine kleine, jedoch wachsende Zivilgesellschaft dokumentiere und kritisiere das Vorgehen der Regierung und baue Druck über Medien und soziale Netzwerke auf. Als Reaktion darauf ist der Druck der Regierung auf regierungskritische Medien und NGOs nach anfänglicher Lockerung wieder gestiegen. Seit dem Machtwechsel konnten Parlaments-, Lokal und Präsidentschaftswahlen friedlich und erfolgreich durchgeführt und der demokratische Wandel somit konsolidiert werden. Seit Ende 2019 kommt es allerdings vermehrt zu innenpolitischen Spannungen: Die Niederlage JAMMEHs und der historische Sieg Adama BARROWs wurde durch ein geeintes Bündnis aller Oppositionsparteien ermöglicht. Die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Parteien fußte auf einer Abmachung über eine 3 jährige Übergangsphase zur Umsetzung demokratischer Reformen. Nach der (rechtlich nicht bindenden) Vereinbarung hätte BARROW als Übergangspräsident 3 Jahre lang Reformen voranbringen und eine neue demokratische Ära einleiten und dann zurücktreten sollen. Dieses Versprechen löste BARROW nicht ein, stattdessen entschied er sich Ende 2019 für eine – in der Verfassung vorgesehene - 5-jährige Amtszeit. Die Entscheidung löste Proteste mit tausenden Teilnehmern aus, ließ die Unzufriedenheit in der Bevölkerung mit dem Präsidenten seither ansteigen und führte zum Bruch mit mehreren Verbündeten, die ihn bei der Ablöse von Präsident JAMMEH unterstützt hatten. Für bedenklich wird auch das neuerliche Koalieren Präsident BARROWs mit JAMMEH-Protagonisten gehalten, was den Versöhnungsprozess und die Arbeit der Versöhnungskommission unterminieren könnte. Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes der Wahrheits- und Versöhnungskommission TRRC, die die Menschenrechtsverletzungen des JAMMEH-Regimes mit großer Akribie aufgearbeitet hat, wurde denn auch auf die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen verlegt und ist seit dem 24.12.2021 der Öffentlichkeit zugänglich. Das Stocken der Reformen könnte in Zukunft für zusätzlichen innenpolitischen Sprengstoff sorgen. Der angekündigte Verfassungsreformprozeß verzögert sich wegen der fehlenden nötigen 75% Mehrheit im Parlament. Die Regierungspartei lehnt den Entwurf v.a. aufgrund der darin festgeschriebenen Amtszeitbeschränkung ab. Präsident Barrow strebt nach einer Stärkung des Präsidentenamtes. Die Präsidentschaftswahlen 2021 haben entgegen des ursprünglichen Versprechens BARROWs auf Grundlage der alten Verfassung und des alten demokratiepolitisch mangelhaften Wahlgesetzes stattgefunden. Mangels tiefgreifender Reformen bestehen zudem weiterhin restriktive Gesetze zu Medien- und Meinungsfreiheit. , Außenpolitische Öffnung: Die Außenpolitik hat mit Präsident BARROW eine Neuausrichtung erfahren: Ende der isolationistischen Außenpolitik und die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und internationalen Organisationen. So machte Präsident Barrow den unter Jammeh vollzogenen Austritt aus dem Commonwealth rückgängig. Zudem unterzeichnete und ratifizierte Gambia mehrere internationale Abkommen insbes. im Menschenrechtsbereich und stellte einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der internationalen Organisation der Frankophonie. Am
  19. November 2019 brachte Gambia vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) Klage gegen Myanmar wegen Verletzung der Völkermordkonvention durch die Verfolgung der Rohingya ein und sorgte für internationales Aufsehen und Anerkennung. Die Beziehungen zur EU sind angespannt, nachdem sich Gambia weigert, auf Basis einer bilateralen Vereinbarung illegale Gambier aus Europa zurückzunehmen, was Gambia mit der schwierigen post-COVID-Situation rechtfertigt. Aufarbeitung des JAMMEH-Regimes: Durch die Enthüllungen der Commission of Inquiry wurde die Bevölkerung über die Selbstbereicherung Jammehs zum ersten Mal auf Faktenbasis informiert (der systematische Diebstahl von Staatseigentum durch das JAMMEH-Regime wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt12; das Organized Crime and Corruption Reporting Project OCCRP schätzt, dass JAMMEH sich mit insgesamt USD 975 Mio aus den Reserven der Zentralbank, der Pensions- und Sozialfonds sowie aus Staatsunternehmen bereichert habe13 Anfang Oktober 2018 nahm die Truth, Reconciliation and Reparation Commission TRRC ihre Arbeit auf. Ihr ursprünglich auf zwei Jahre ausgelegtes Mandat umfasst Wahrheitsfindung, die Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung von Gerechtigkeit, Versöhnung und Heilung nach 22 Jahren Unterdrückung und Gewalt. Sicherheitskräfte wurden der Folter, des Verschwindenlassens und der außergerichtlichen Tötung von 12 Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Jahr Demokratie in Gambia. The Gambia National Development Plan – Anspruch und Wirklichkeit, Mai 2018 13 https://www.transparency.org/en/blog/asset-recovery-gambia-angola-portugal-return-to-owner Oppositionellen beschuldigt. Die TRRC hat diese Vorwürfe aufgeklärt und hat Empfehlungen zur Strafverfolgung und Opferentschädigungen ausgesprochen. Auch Amnestie ist vorgesehen. Die TRRC kann eine strafrechtliche Verfolgung lediglich empfehlen, jedoch selbst kein Verfahren einleiten. Wie sich die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen im Anschluss gestalten wird, bleibt noch zu definieren. Bisher wurden nur einige wenige Verfahren eingeleitet. Die TRRC hat mittlerweile ihre Arbeiten fertiggestellt und einen Abschlussbericht mit Empfehlungen am 24.
  20. 2021 veröffentlicht.14 Neben der Empfehlung der Strafverfolgung der Hauptbeschuldigten JAMMEH und seiner Schergen (die lange Liste beinhaltet u.a. den ehemaligen Vizepräsident Isatou Njie Saidy, den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko, ehemaligen Verteidigungsminister Edward Singhatey und den Minister for Local Government Yankuba Touray) sieht der Bericht auch die Möglichkeit für die Beschuldigten vor, eine Amnestie zu beantragen, welche von der TRRC in jedem Einzelfall zu bewertet sein wird. Ob JAMMEH selbst tatsächlich zur Rechenschaft gezogen wird, kann zur Zeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Es könnte sich wohl genügend öffentlicher Druck aufbauen, wie dies etwa bei der Aufarbeitung von sexueller Gewalt, angestoßen durch Human Rights Watch, der Fall war. Eventuell könnte JAMMEH aufgrund eines an 56 gh. Migranten 2005 verübten Massakers auch vor ein Gericht in Ghana gelangen. Zuvor aber sind die Gerichtsprozesse der anderen im Bericht genannten Beschuldigten zu organisieren sein. Kritiker bezweifeln allerdings, ob angesichts des neuen Kuschelkurses des Präsidenten BARROW mit JAMMEH-Protagonisten den Anklageempfehlungen der TRRC zur Gänze nachgekommen wird und nicht stattdessen eher ein Versöhnungskurs eingeschlagen wird. Präsident BARROW muss nun innerhalb von 6 Monaten (nach Veröffentlichung des TRRC-Berichts im Dezember 2021) ein White Paper vorlegen, in dem er die Umsetzung der Empfehlungen der TRRC darlegen muss. Die Nationale Menschenrechtskommission hat in einer öffentlichen Stellungnahme die Regierung dazu aufgefordert, den Empfehlungen der TRRC nachzukommen und deren Umsetzung einzuleiten. Durch die Enthüllungen hat der Hass gegen den ehemaligen autoritären Langzeitpräsidenten JAMMEH zwar zugenommen, gleichzeitig aber hat die Transition für weite Teile der Bevölkerung keine wesentlichen Verbesserungen gebracht, sodass sogar vereinzelt Rufe nach der Rückkehr von JAMMEH laut geworden sind. 14 https://www.justiceinfo.net/en/86069-trrc-final-report-gambia-between-prosecutions-and-amnesties.ht ml Enttäuschte Erwartungen und zunehmende Frustration der Bevölkerung: Die Erwartung der Bevölkerung gegenüber der Regierung, insbesondere bez. der Umsetzung der versprochenen demokratischen Reformen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftslage, waren hoch. Angesichts der Verzögerungen politischer Reformen teils aus machtpolitischen Gründen und fehlender wirtschaftlicher Verbesserungen (im Gegenteil hat die COVID-19 Pandemie zu einer Verschlechterung der Lebenssituation vieler Menschen geführt) steigt laut Gesprächspartnern die Frustration über die Regierung und generell über die Ergebnisse der Transition. Weiterhin vorkommende Einschüchterungsversuche und die Tatsache, dass viele hochrangige Beamte, die Teil des Jammeh-Schreckensregimes waren, weiterhin in der Verwaltung tätig sind bzw. gar aufgestiegen sind, lässt in Teilen der Bevölkerung Zweifel über die Früchte der Transition aufkommen.
  21. JUDIKATIVE UND EXEKUTIVE,
  22. JUDIKATIVE UND EXEKUTIVE 1.
  23. Rechtsstaatlichkeit Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen, wenngleich zuletzt zunehmender Stillstand festzustellen ist. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Eine neu geschaffene Nationale Menschenrechtskommission, welche den Pariser Prinzipien entspricht, hat Anfang 2019 ihre Arbeit aufgenommen und sich seither aktiv zu menschenrechtlichen Fragestellungen zu Wort gemeldet und dabei auch Kritik geäußert. Ihre Aufgaben umfassen die Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen, Empfehlungen, Trainings für Sicherheitsbehörden, Förderung von Reformen und Überprüfung des Einklangs nationaler Gesetze mit internationalen Verpflichtungen. In Ihrem ersten Jahresbericht 201915 gibt diese einen Überblick über die Rechtslage in Gambia und ihre bisherigen Aktivitäten (insbes. Bewusstseinsbildung, Kapazitätsaufbau, Aufbau von Partnerschaften, Advocacy und Beratung, Ermittlungen und Monitoring, institutionelle Stärkung und Beschwerdemanagement). Im
  24. Jahresbericht 202016 berichtete die Kommission von 71 Beschwerdefällen, entsprechenden teilweise erfolgreichen Interventionen und Empfehlungen zur Stärkung der demokratischen und menschenrechtlichen Strukturen an die Regierung. Rechtsstaatlichkeit war unter JAMMEH nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis ging die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser war Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wurde in „heiklen“ Fällen allzu leicht ignoriert. Während Richter und Staatsanwälte (hauptsächlich handelte es sich hierbei um Angehörige anderer anglophoner Staaten Afrikas, v.a. aus Nigeria und Ghana) nach Belieben eingesetzt und versetzt wurden, verfolgt die neue Regierung eine Strategie der Gambianisierung des Justizsystems, im Rahmen dessen eine Reihe gambischer Richter bestellt wurden. Während der Großteil der Richter zudem von JAMMEH selbst handverlesen wurde und deren Vertragsverhältnisse dessen Gutdünken unterlagen17, wurde dieses auf leicht kündbaren Arbeitsverträgen basierende System durch die neue Regierung abgeschafft und die Unabhängigkeit der Justiz somit gestärkt. So haben die Gerichte seit dem Machtwechsel eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren 15 https://www.gm-nhrc.org/annual-reports 16 file:///Users/gerlindepaschinger/Downloads/STATE-OF-HUMAN-RIGHTS-2020.pdf 17 FIDH The Gambia Climate of fear amongst The community of human rights defenders (S. 7) wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß18 und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt. Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt. Die Zahl der willkürlichen Festnahmen hat sich seit 2019 reduziert. In den meisten Fällen wurden die betroffenen Personen nach kurzer Zeit ohne Erklärung wieder freigelassen.19 Kritisch vermerkt die Nationale MR-Kommission in ihrem Bericht 2020, dass aufgrund des ausgerufenen Notstandes während der COVID-Pandemie der Emergency Power Act unverhältnismäßig für vermehrte Festnahmen angewandt wurde.20 Laut Gesetz bedarf eine Verhaftung eines zuvor erlassenen Haftbefehls. Personen können legal bis zu 72 Stunden festgehalten werden. Danach sind sie freizulassen oder anzuklagen. Dennoch kam es 2020 zu Verhaftungen ohne Haftbefehl und länger als 72 Stunden.21 Die Schaffung der NIA (National Intelligence Agency) im Jahr 1995 per Dekret, welches auch in die Verfassung Eingang fand, gab dieser die Möglichkeit, Personen im Namen der Aufrechterhaltung der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität ohne Angabe von Gründen und richterlichen Beschluss in Gewahrsam zu nehmen und deren Vermögen zu beschlagnahmen. Die neue Regierung hat öffentlich verkündet, dass sich die Geheimdienste auf ihre Kernaufgaben der Informationssammlung und Verarbeitung beschränken solle und entzog der NIA (mittlerweile umbenannt in State Intelligence Service) die Befugnisse für Festnahmen.22 Generell gilt auch in Gambia die Unschuldsvermutung und Prozesse finden öffentlich statt, außer der Zeugenschutz verlangt den Ausschluss der Öffentlichkeit. Verteidiger können sich mit dem Staatsanwalt konsultieren und haben das Recht, Zeugen zu befragen sowie Berufung einzulegen. Diese Rechte werden weitgehend respektiert. Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Zivilisten. Dem Gericht sitzen ein Richter und ein Panel aus hohen Offizieren vor. 18 Human Rights Committee; Concluding observations on the Gambia in the absence of its second periodic report; CCPR/C/GMB/CO/2 19 Freedom House, Freedom in the World 2019 – Gambia 20 https://www.gm-nhrc.org/annual-reports S. 15ff 21 https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/gambia/ 22 Human Rights Report des US State Department 2017 Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dieselben Rechte ohne jedwede Diskriminierung zuerkannt, allerdings werden Frauen und Kinder verpflichtet, Respekt gegenüber ihren Ehemännern bzw. Eltern zu zeigen. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. In jeder Region besteht ein islamisches Gericht (qadi).23 Frauen wird vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt. Gambia wurde noch unter dem JAMMEH-Regime vom ECOWAS-Gerichtshof in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen (Verhaftung und Folter von Journalisten)24 verurteilt, allerdings blieben diese Verurteilungen wie auch Resolution 13425 der Afrikanischen Menschenrechtskommission unter JAMMEH folgenlos und nur symbolischer Natur. Im November 2017 gab die neue Regierung bekannt, sie werde sich an die Urteile des ECOWAS-Gerichtshofs halten. Dies würde auch die Aushandlung von Entschädigungszahlungen mit den Familien der Opfer bedeuten.26 1.
  25. Zugang zur Justiz Mit dem Legal Aid Act 200827 (LAA 2008) wurde der Zugang zur Justiz und zur Rechtshilfe für sozial benachteiligte Gruppen erweitert. Wurde bis dahin Rechtshilfe nur in Fällen mit Aussicht auf Todesstrafe bzw. lebenslänglich gewährt, kann nun auch um Rechtshilfe in Straf- oder Zivilrechtsangelegenheiten angesucht werden, sofern der Angeklagte weniger als den „festgesetzten Mindestlohn“ verdient. Die für die Umsetzung zuständige National Legal Aid Agency (NALA) bietet seit
  26. September 2010 ihre Dienste an, wobei diese mit finanziellen Engpässen zu kämpfen hat. In der Zwischenzeit wurden auch zwei Rechtshilfezentren und zwei Alternative Streitbeilegungszentren in Farafenni und Basse 23 US State Department: Gambia 2019 International Religious Freedom Report 24 http://www.courtecowas.org/ - ECW/CCJ/APP/04/07 CHIEF EBRIMAH MANNEH v. REPUBLIC OF THE GAMBIA, ECW/CCJ/APP/11/07 MUSA SAIDYKHAN v. REPUBLIC OF THE GAMBIA und ECW/CCJ/APP/30/11 DEYDA HYDARA & ANOR V. REPUBLIC OF THE GAMBIA24 http://www.courtecowas.org/ - ECW/CCJ/APP/04/07 CHIEF EBRIMAH MANNEH v. REPUBLIC OF THE GAMBIA, ECW/CCJ/APP/11/07 MUSA SAIDYKHAN v. REPUBLIC OF THE GAMBIA und ECW/CCJ/APP/30/11 DEYDA HYDARA & ANOR römisch fünf. REPUBLIC OF THE GAMBIA 25 http://www.achpr.org/sessions/44th/resolutions/134/ 26 Amnesty International – GAMBIA 2017/2018; 23.5.201826 Amnesty International – GAMBIA 2017 aus 2018,; 23.5.2018 27 Legal Aid in The Gambia: An Introduction to Law and Practice (IHRDA) eröffnet. Deren Inbetriebnahme war ebenfalls bei der Verringerung des Gerichtsrückstaus behilflich. Letztere finden ihre gesetzliche Grundlage im Alternative Dispute Resolution Act (ADR)
  27. Hierdurch sollte eine Entlastung der Gerichte bei Zivilprozessen sowie ein besserer Zugang der Bevölkerung zur Justiz, vor allem außerhalb der städtischen Zentren ermöglicht werden. Bezüglich der Rechtshilfe für Kinder bei Verfahren vor dem Kindergerichtshof ergänzt das LAA 2008 den Children‘s Act 2005, welcher bereits Rechtsbeihilfe vorsah. 1.
  28. Todesstrafe Am Rande der VN-GV 2017 unterzeichnete Präsident BARROW das Zweite Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte über die Abschaffung der Todesstrafe. Dieses wurde im September 2018 von der Regierung ratifiziert. Bereits am
  29. Februar 2018 trat ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe in Kraft. Alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen wurden in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt.28 Der im November 2019 vorgelegte neue Verfassungsentwurf sieht eine Abschaffung der Todesstrafe vor, scheiterte jedoch bisher an der Zustimmung des Parlaments. Trotz der positiven Entwicklungen wurden laut Amnesty international 2018 zumindest drei Personen zum Tode verurteilt.29 Die Nationale Menschenrechtskommission kritisiert, dass 2019 und 2020 trotz aufrechten Moratoriums 2 weitere Todesurteile gefällt wurden, die allerdings bislang noch nicht exekutiert wurden.30 1.
  30. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind weiterhin sehr hart, insbesondere wegen Überbelegung, schlechter Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung.31 Weitere Probleme betreffen u.a. die lange Untersuchungshaft (betrifft ca. 50% der Insassen32) oder die Bedingungen für Menschen mit Behinderung. Laut einem Bericht der Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances würden diese Praktiken zusammen mit einem überalterten 28 Human Rights Council – UPR – Compilation on the Gambia; A/(HRC/WG.6/34/GMB/2: S. 7-8 29 Amnesty International: https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR2702272019ENGLISH.pdf 30 https://www.gm-nhrc.org/annual-reports, S.16 31 Human Rights Committee; Concluding observations on the Gambia in the absence of its second periodic report; CCPR/C/GMB/CO/2 32 Human Rights Report 2019 des US State Department Registrierungssystem für Insassen und das Fehlen eines zentralisierten Registers die Bedingungen für geheime Inhaftierungen schaffen.33 Jugendliche Insassen werden in separaten Haftanstalten untergebracht (Männer: Juvenile Wing in Old Jeswhang; Frauen: Bakoteh Shelter for children).34 Die Freilassung aller politischen Gefangenen hat die Überlegung nur gering reduziert. Die Zuführung von Lebensmitteln von außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Besonders in der Haftanstalt Miles 2 in Banjul kommt es immer wieder zu Protesten der Insassen. Im September 2018 hielten Insassen einen Gefängniswächter aus Protest gegen die Überbelegung als Geisel. Entgegen der vorangegangenen Jahre kam es 2019 zu keinen glaubwürdigen Anschuldigungen von Misshandlungen durch die Gefängnisverwaltung.35 Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem JAMMEH-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten.36 GM hat zudem einige Einladungen für Besichtigungen von Gefängnissen und Haftanstalten an die VN-Menschenrechtsorgane und die African Commission on Human and Peoples Rights ausgesprochen. 2017 wurde sowohl einer Delegation der African Commission on Human and Peoples‘ Rights als auch dem Special Rapporteur on Truth, Justice, Reconciliation and Non-Recurrence und der Working Group on Enforced Disappearance or Involuntary Disappearance uneingeschränkter Zugang zu allen Insassen und Haftanstalten gewährt. Auch die nationale Menschenrechtskommission besuchte Haftanstalten und veröffentlichte einen Bericht, in welchem eine Überbelegung aller Gefängnisse (teilw. 20 Personen in einer Zelle für 5), schlechte hygienische und sanitäre Bedingungen, teilw. mangelhafte Ernährung und teilw. fehlende Bereiche für Frauen und Jugendliche, konstatiert wurden. Auch die Zellen der Polizeistationen seien dringend verbesserungsbedürftig.37 33 Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to the Gambia; A/HRC/39/46/Add.1 34 Human Rights Council; 123rd session; List of issues in the absence of the second periodic report of the Gambia;Replies of the Gambia to the list of issues; CCPR/C/GMB/Q/2/Add.1 35 Human Rights Report des US State Department 2019 36 Human Rights Report 2017 des US State Department 37 Bericht der Menschenrechtskommission zu Haftbedingungen in Gambia: Link 1.
  31. Sicherheitsbehörden Die Regierung hat es sich zum Ziel gesetzt, eine nationale Sicherheitspolitik und -strategie auszuarbeiten und eine Sicherheitssektorreform umzusetzen. Dabei möchte sie unter anderem die relative Straflosigkeit, welche das Militär unter dem Vorgängerregime genoss, beseitigen.38 Bisher wurden jedoch noch kaum konkrete Schritte gesetzt. Eine der Herausforderungen ist die Rationalisierung des aufgeblähten Sicherheitsapparats. Es fehlen weiterhin zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte.39 Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich. Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit. Innerhalb der Polizei wurde im Februar 2017 ein interdisziplinäres Ermittlungsteam (Pannel of Missing persons) eingerichtet, welches grobe Verbrechen zwischen 1994 und 2016 beleuchten soll, darunter auch die Aufarbeitung von Verschwindenlassen, inkl. die Suche nach Gräbern. Die Arbeiten des Ermittlungsteams werden jedoch durch veränderte Topographie, schlechtes Equipment, das Fehlen eines forensischen Labors und geeigneter Transportmittel (etwa zum kontaminierungsfreien Transport von Leichen) erschwert. Zudem sei das Ermittlungsteam laut eigenen Angaben bei Ermittlungen im Feld mit einem feindseligen Umfeld konfrontiert. Die Regierung hat einige Schritte zur Suche verschwundener Personen unternommen, Familien von Betroffenen können sich melden.40 Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA)), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten JAMMEH für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche 38 The Economist Intelligence Unit: Counrtry Report Gambia; 19.12.2018 39 Preliminary Observations from the Official Visit to The Gambia by the Special Rapporteur on the promotion of truth, justice, reparation and guarantees of non-recurrence, Fabián Salvioli from 20 to 27 November 2019: https://www.ohchr.org/FR/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=25349&LangID=F 40 Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to the Gambia; A/HRC/39/46/Add.1 Inhaftierung verantwortlich gemacht. Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und würden sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten.41 Mit der Umbenennung wurde dem Geheimdienst auch die Befugnis entzogen, Inhaftierungen durchzuführen.42 Generell handelt der Geheimdienst jedoch noch auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen des Jammeh-Regimes, wobei die überschießenden Befugnisse nicht mehr angewendet werden.43 Die Drug Law Enforcement Agency The Gambia (DLEAG vormals NDEA) wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung des Staatssicherheit. Die Gambia Armed Forces (GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army, Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force.44 Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar. Es besteht keine Wehrpflicht. Der Dienst in der GNA ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
  32. Lebensjahr offen. Die Nationale Menschenrechtskommission ist 2020 Vorwürfen der Folter durch Sicherheitskräfte und Immigrationsbeamte nachgegangen. Sie empfiehlt der Regierung die Inkraftsetzung des Antifoltergesetzes von 2020 und entsprechende Aufklärungsarbeit bei den Behörden.45 Teile der Zivilgesellschaft klagen jedoch an, dass Todesfälle bei Demonstrationen oder in Haft nicht durch die Behörden ermittelt und die Täter somit nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Das Mandat der militärischen Standby-Mission der ECOWAS (ECOMIG; am 19.1.2017 intervenierten angesichts der Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen 1.350 ECOWAS-Truppen auf Grundlage eines VN-SR Beschlusses) 41 Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to the Gambia; A/HRC/39/46/Add.1 42 Amnesty International – GAMBIA 2017/2018; 23.5.201842 Amnesty International – GAMBIA 2017 aus 2018,; 23.5.2018 43 Preliminary Observations from the Official Visit to The Gambia by the Special Rapporteur on the promotion of truth, justice, reparation and guarantees of non-recurrence, Fabián Salvioli from 20 to 27 November 2019: https://www.ohchr.org/FR/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=25349&LangID=F 44 Human Rights Report des US State Department 2019 45 https://www.gm-nhrc.org/annual-reports , S. 20ff umfasst mittlerweile 1.000 Soldaten, wurde zuletzt bis Dezember 2021 verlängert und soll auch einen Beitrag zu einer Sicherheitssektorreform leisten. ECOMIG wird von der EU mit Mitteln aus der Afrikanischen Friedensfazilität unterstützt. Die Präsenz ausländischer Truppen und besonders sichtbare Aufgaben wie die Bewachung des Präsidenten und weiterer hochrangiger Personen stößt unter der Bevölkerung allerdings zunehmend auf Ablehnung (laut einer Afro-barometer Umfrage sprechen sich 50% für den Abzug der Truppen aus).46 Einschätzung der ÖB Korruption: Laut Einschätzungen lokaler Gesprächspartner bestehen hohe Erwartungen, dass die neue Regierung sich dem Thema widmen würde, allerdings gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik. Bisher wurde nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz wurde noch nicht verabschiedet, dass auch die Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorsieht. Sicherheitssektorreform: Die Sicherheitssektorreform wurde 2017 begonnen und ist von der internationalen Gemeinschaft angesichts der von JAMMEH geerbten aufgeblähten und intransparenten Struktur des Sicherheitssektors eingefordert worden. Die konkrete Zieldefinition und Ausgestaltung liegt jedoch bei GM. Bisher ist wenig geschehen. Ein Ergebnis einer von der EU unterstützten Analyse zeigte, dass 84% der Sicherheitskräfte extrem oder sehr unzufrieden seien, was auf eine große Frustration im Sicherheitsapparat schließen lässt. Zudem bestehen ethnische Konfliktlinien innerhalb der Armee. Insbesondere die Minderheit der Diola, welche unter JAMMEH eine bedeutende Stellung in der Armee erhielt, bangt nun um ihren Einfluss. Dies ist ein weiterer Faktor, der eine Sicherheitssektorreform kompliziert gestaltet. 46 https://afrobarometer.org/publications/ad317-gambians-trust-armed-forces-are-split-over-presence-ecomig ,
  33. MENSCHENRECHTE 2.
  34. Gesetzlicher Rahmen Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die aus 11 Mitgliedern bestehende Verfassungsreformkommission wurde am
  35. Juni 2018 angelobt.47 Diese hat im November 2019 nach einer weitreichenden Konsultation mit der Bevölkerung einen neuen Verfassungsentwurf vorgelegt, welcher nach weiteren Kommentierungen überarbeitet wurde. Der endgültige Entwurf wurde im März 2020 der Regierung vorgelegt und im August 2020 im Parlament eingebracht. Am
  36. September 2020 scheiterte der in der Bevölkerung durchaus beliebte Verfassungsentwurf jedoch im Parlament an der nötigen 75%igen Zustimmung der Abgeordneten, wodurch der Prozess über die Präsidentschaftswahlen von Dezember 2021 hinaus verzögert wird Lediglich 31 der 57 Abgeordneten stimmten für den Entwurf (54%). Einer der Gründe für das Scheitern und insbesondere die Ablehnung durch Abgeordnete aus dem Lager des Präsidenten ist eine rückwirkende Klausel, wonach die maximale Zahl von zwei Amtszeiten des Präsidenten auch die aktuelle Amtszeit BARROWs mitzählen würde, was lediglich eine einmalige Wiederwahl ermöglichen würde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung BARROWs, statt der ursprünglichen Ankündigung einer 3-jährigen Übergangsphase die volle 5-jährige Amtszeit auszuschöpfen befeuert die Ablehnung des Verfassungsentwurfs (eine Verfassungsänderung war eine Hauptforderung BARROWs bei den Präsidentschaftswahlen 2016) die Kritik insbes. der Opposition, BARROW wolle seine Macht zementieren.Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die aus 11 Mitgliedern bestehende Verfassungsreformkommission wurde am
  37. Juni 2018 angelobt.47 Diese hat im November 2019 nach einer weitreichenden Konsultation mit der Bevölkerung einen neuen Verfassungsentwurf vorgelegt, welcher nach weiteren Kommentierungen überarbeitet wurde. Der endgültige Entwurf wurde im März 2020 der Regierung vorgelegt und im August 2020 im Parlament eingebracht. Am
  38. September 2020 scheiterte der in der Bevölkerung durchaus beliebte Verfassungsentwurf jedoch im Parlament an der nötigen 75%igen Zustimmung der Abgeordneten, wodurch der Prozess über die Präsidentschaftswahlen von Dezember 2021 hinaus verzögert wird Lediglich 31 der 57 Abgeordneten stimmten für den Entwurf (54%). Einer der Gründe für das Scheitern und insbesondere die Ablehnung durch Abgeordnete aus dem Lager des Präsidenten ist eine rückwirkende Klausel, wonach die maximale Zahl von zwei Amtszeiten des Präsidenten auch die aktuelle Amtszeit BARROWs mitzählen würde, was lediglich eine einmalige Wiederwahl ermöglichen würde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung BARROWs, statt der ursprünglichen Ankündigung einer 3-jährigen Übergangsphase die volle 5-jährige Amtszeit auszuschöpfen befeuert die Ablehnung des Verfassungsentwurfs (eine Verfassungsänderung war eine Hauptforderung BARROWs bei den Präsidentschaftswahlen 2016) die Kritik insbes. der Opposition, BARROW wolle seine Macht zementieren. 47 ARTICLE 19 - Submission to the UN Human Rights Committee; Juni 2018 Gambia ist Signatarstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta, welche ebenfalls die o.g. Freiheiten garantiert. In der Vergangenheit legte Gambia der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte, welche ihren Sitz in Banjul hat, keinen der alle zwei Jahre zu übermittelten Berichte zur Menschenrechtslage vor. Das Land kam auch seiner Berichtspflicht im Rahmen der wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen lange Zeit nicht nach48, hat allerdings 2019 einen nationalen Bericht zur Universellen Periodischen Menschenrechtsprüfung des VN-Menschenrechtsrates in Genf vorgelegt. Gambia ist auch Signatar einer Reihe von internationalen und regionalen Verträgen wie z.B. dem VN-Pakt über politische und bürgerliche Rechte (ICCPR) bzw. dem VN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR). Die VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dessen Fakultativprotokoll wurden am
  39. Juli 2015 ratifiziert. Am
  40. September 2018 ratifizierte Gambia die Anti-Folter Konvention (CAT), das zweite optionale Protokoll zum VN-Zivilpakt (ICCPR-OP2), die VN-Konvention gegen Verschwindenlassen (CPED) und die Wanderarbeiterkonvention (CMW).49 Am
  41. September 2019 ratifizierte GM das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention (OP-CRC-AC). Gambia ist ferner Signatar der vier Genfer Konventionen und der zusätzlichen Protokolle I und II. Gambia hat auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshof ratifiziert. Der von JAMMEH beschlossene Austritt aus dem IStGH wurde 2017 rückgängig gemacht.September 2019 ratifizierte GM das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention (OP-CRC-AC). Gambia ist ferner Signatar der vier Genfer Konventionen und der zusätzlichen Protokolle römisch eins und römisch zwei. Gambia hat auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshof ratifiziert. Der von JAMMEH beschlossene Austritt aus dem IStGH wurde 2017 rückgängig gemacht. Bis dato hat Gambia noch nicht die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung ratifiziert, ebenso wenig das Fakultativprotokoll zur Ko

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