Obsah (9)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 3§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW266 2243624-1 Spruch, W266 2243624-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 28.04.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) für den Zeitraum von 22.04.2021 bis 19.05.2021 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge: Firma U) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge: Firma U) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass von ihr erwartet worden sei, auch technische Zeichnungen und Angebote für komplexe Glasbauten zu erstellen, was nicht ihren Qualifikationen entspreche und weswegen sie von den Anforderungen aufgrund der fehlenden technischen Qualifikationen und Fachkenntnis überfordert gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF den Tatbestand des § 11 AlVG erfüllt habe und keine Rechtfertigung für die Kündigung durch den Dienstnehmer bzw. keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen, da die Beendigung eines Dienstverhältnisses aus dem Grund, dass der BF die Anforderung zu hoch seien, keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd. § 11 Abs. 2 AlVG darstelle. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF den Tatbestand des Paragraph 11, AlVG erfüllt habe und keine Rechtfertigung für die Kündigung durch den Dienstnehmer bzw. keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen, da die Beendigung eines Dienstverhältnisses aus dem Grund, dass der BF die Anforderung zu hoch seien, keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG darstelle. Daraufhin beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021, steht folgender Sachverhalt fest: Die BF war zuletzt von 01.07.2018 bis 31.01.2021 vollversichert beschäftigt. Zuletzt stand die BF von 04.02.2021 bis 15.04.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld. Die BF besuchte ab 22.03.2021 den Kurs „digiFIT@future“ bei der Kaipo EDV-Informationstechnik GmbH. Am 16.04.2021 meldete sich die BF vom Kursbesuch ab, da sie ein Dienstverhältnis bei der Firma U aufnahm. Die BF war von 16.04.2021 bis 21.04.2021 bei der Firma U beschäftigt und beendete am 21.04.2021 das Dienstverhältnis während der Probezeit, da sie sich überfordert fühlte. Bei dem Dienstverhältnis handelte es sich um eine Beschäftigung als Büroangestellte im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Zu den Aufgabenbereichen zählten die Abwicklung von Kundenanfragen und Aufträgen, schriftliche und telefonische Kundenkorrespondenz, Angebotserstellung und Rechnungslegung und das Bestellwesen. Die BF wurde in die Verwendungsgruppe II des anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe eingestuft und laut Kollektivvertrag entlohnt. Bei dem Dienstverhältnis handelte es sich um eine Beschäftigung als Büroangestellte im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Zu den Aufgabenbereichen zählten die Abwicklung von Kundenanfragen und Aufträgen, schriftliche und telefonische Kundenkorrespondenz, Angebotserstellung und Rechnungslegung und das Bestellwesen. Die BF wurde in die Verwendungsgruppe römisch zwei des anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe eingestuft und laut Kollektivvertrag entlohnt. Anforderungen für die Beschäftigung waren: Abgeschlossene Berufsausbildung (HAK, HASCH, Lehre) Gute EDV-Anwendungskenntnisse Hohes Engagement und Teamfähigkeit Technische Kenntnisse oder technisches Verständnis wären von Vorteil gewesen Festzuhalten ist, dass die BF im Zuge der Angebotserstellung zwar Handskizzen, aber keine technischen Zeichnungen anfertigen musste. Die in der Stellenausschreibung angeführten Aufgaben entsprachen den von der BF tatsächlich zu verrichtenden Aufgaben und wären nach einer Einschulungsphase im Rahmen einer Vollzeittätigkeit bewältigbar gewesen. Eine besondere, insbesondere technische, Ausbildung wäre zwar von Vorteil jedoch nicht notwendig gewesen um die Anforderungen der Beschäftigung zu erfüllen. Die BF hätte, insbesondere in der Anfangszeit, auf die Unterstützung ihres Chefs zurückgreifen können um in die Beschäftigung hineinzuwachsen.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt des AMS sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den Ergebnissen der am 21.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des letzten Dienstverhältnisses der BF sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld ergeben sich die Feststellungen aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen hinsichtlich des Kursbesuchs der BF sowie der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma U gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Dauer der Beschäftigung der BF bei der Firma U basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Versicherungsverlauf der BF sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die kollektivvertragliche Einstufung der BF ergibt sich aus der Aussagen der Zeugin XXXX (Frau F) in der mündlichen Verhandlung, der die BF auch nicht widersprochen hat und dem von ihr vorgelegten Nachweis.Die kollektivvertragliche Einstufung der BF ergibt sich aus der Aussagen der Zeugin römisch 40 (Frau F) in der mündlichen Verhandlung, der die BF auch nicht widersprochen hat und dem von ihr vorgelegten Nachweis. Die Feststellungen betreffend das Ausmaß der Beschäftigung sowie die Aufgaben der BF ergeben sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellenanzeige sowie den Aussagen der BF, des Zeugen XXXX (Herr U) und der Zeuginnen XXXX (Frau W) und Frau F. Dass die BF entgegen ihres Vorbringen keine technischen Zeichnungen und selbstständig Angebote für komplexe Glasbauten erstellen musste, sondern lediglich Handskizzen mit Details wie beispielsweise den Lochbohrungen und der Kantenbearbeitung anfertigen musste, für die kein technisches Wissen erforderlich war, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Herrn U und der Zeugin Frau W in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugen haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass eine spezielle, insbesondere technische Ausbildung zwar hilfreich, jedoch keine Voraussetzung ist um die Anforderungen der gegenständlichen Beschäftigung zu bewältigen. Die Feststellungen betreffend das Ausmaß der Beschäftigung sowie die Aufgaben der BF ergeben sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellenanzeige sowie den Aussagen der BF, des Zeugen römisch 40 (Herr U) und der Zeuginnen römisch 40 (Frau W) und Frau F. Dass die BF entgegen ihres Vorbringen keine technischen Zeichnungen und selbstständig Angebote für komplexe Glasbauten erstellen musste, sondern lediglich Handskizzen mit Details wie beispielsweise den Lochbohrungen und der Kantenbearbeitung anfertigen musste, für die kein technisches Wissen erforderlich war, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Herrn U und der Zeugin Frau W in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugen haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass eine spezielle, insbesondere technische Ausbildung zwar hilfreich, jedoch keine Voraussetzung ist um die Anforderungen der gegenständlichen Beschäftigung zu bewältigen. Dass die BF, insbesondere in der Anfangszeit auf die Unterstützung ihres Chefs hätte zurückgreifen können, ergibt sich aus der Glaubhaften Aussage des Zeugen Herr U und hat die BF selbst auch dessen Bereitschaft, sie zu unterstützen bestätigt. Soweit die BF in diesem Zusammenhang relativiert, dass Herr U, wenn er auf einer Baustelle war, nicht erreichbar war und sie ihn daher nicht erreichte, ist zu erwidern, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass Angebote noch am selben Tag erstellt werden müssen. Es wäre sohin aus Sicht des Senates durchaus möglich und zumutbar gewesen in den Fällen, in denen die BF Unterstützung gebraucht hätte, auf die Erreichbarkeit von Herrn U zu warten. Dass diese Aufgaben auch warten hätten können biss Herr U wieder im Büro gewesen wäre, gab dieser im Übrigen auch selbst in der Verhandlung an. Zum Vorbringen der BF, dass sie sich überfordert fühlte und sich nach eigenen Angaben nicht heraussah, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die BF lediglich sechs Arbeitstage in der Firma U beschäftigt war, bevor sie das Dienstverhältnis beendete. Festzuhalten ist, dass eine anfängliche Überforderung in einem neuen Dienstverhältnis zu erwarten ist und die BF der Beschäftigung mehr Zeit geben hätte können, um sich in die neuen Aufgaben einzuarbeiten und die Arbeitsabläufe kennenzulernen. Dem Vorbringen der BF, dass die Arbeit von einer Person in vierzig Stunden nicht bewältigbar gewesen wäre und ihre Vorgängerin ebenfalls aufgrund von Überforderung gekündigt habe, keinen Urlaub gehabt hätte und auch zu Weihnachten gearbeitet hätte, ist zu entgegen, dass die Vorgängerin der BF gelernte Glaserin ist und wieder in den technischen Bereich zurückwechseln wollte und in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Überstunden ausbezahlt wurden und es auch keine Probleme mit den Urlaubszeiten gegeben hätte. Die Aussagen der Zeugin sind schlüssig und glaubhaft, insbesondere in der Hinsicht, dass die Zeugin in Hinblick auf die administrativen Tätigkeiten eine Quereinsteigerin war und ihre Überforderung sich auf diesen Teil der Tätigkeit bezog. Dies kann auf die BF nicht zutreffen, da die BF gelernte Einzelhandelskauffrau ist und über die für eine Bürotätigkeit nötigen Fähigkeiten verfügt.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 3012/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 3012/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Daraus folgt:
§ 11Abs. 1 Al
VG wird eine Sperrfrist von vier Wochen verhängt, wenn das Dienstverhältnis einer arbeitslosen Person in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder wenn die arbeitslose Person ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat, sodass ihr der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG wird eine Sperrfrist von vier Wochen verhängt, wenn das Dienstverhältnis einer arbeitslosen Person in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder wenn die arbeitslose Person ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat, sodass ihr der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist liegt aufgrund der engeren Auslegung des Tatbestands in der Regel in den Fällen einer Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Dies gilt auch für die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit, sodass § 11 AlVG auch anzuwenden ist, wenn die Dienstnehmerin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig löst (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 295).Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist liegt aufgrund der engeren Auslegung des Tatbestands in der Regel in den Fällen einer Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Dies gilt auch für die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit, sodass Paragraph 11, AlVG auch anzuwenden ist, wenn die Dienstnehmerin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig löst (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 295). Im verfahrensgegenständlichen Fall begann die BF am 16.04.2014 ein Dienstverhältnis bei der Firma U und löste das Dienstverhältnis in der Folge am 21.04.2021 während der Probezeit, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG verwirklicht ist.Im verfahrensgegenständlichen Fall begann die BF am 16.04.2014 ein Dienstverhältnis bei der Firma U und löste das Dienstverhältnis in der Folge am 21.04.2021 während der Probezeit, sodass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG verwirklicht ist. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, ist
§ 11Abs. 2 Al
VG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, ist
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind mit „triftigen Gründen“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln, die einem wichtigen Grund iSd. § 26 AngG zumindest nahekommen. Zwar können grundsätzlich auch weniger schwerwiegende Gründe eine gänzliche oder teilweise Nachsicht rechtfertigen; allerdings sind Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers idR. nicht ausreichend (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 299 unter Verweis auf VwGH 03.07.1990, 90/08/0106). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind mit „triftigen Gründen“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln, die einem wichtigen Grund iSd. Paragraph 26, AngG zumindest nahekommen. Zwar können grundsätzlich auch weniger schwerwiegende Gründe eine gänzliche oder teilweise Nachsicht rechtfertigen; allerdings sind Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers idR. nicht ausreichend vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 299 unter Verweis auf VwGH 03.07.1990, 90/08/0106). In Folge dessen ist davon auszugehen, dass eine anfängliche Überforderung auf einem neuen Arbeitsplatz, wenn die Beschäftigung zudem bereits nach sechs Tagen beendet wurde, keinen triftigen Grund iSd. § 11 Abs. 2 AlVG darstellt, da sie keinen wichtigen Grund iSd. § 26 AngG darstellt und einem solchen auch nicht nahekommt. Auch sonst ist im Gegenstand keine Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung zu Tage getreten. In Folge dessen ist davon auszugehen, dass eine anfängliche Überforderung auf einem neuen Arbeitsplatz, wenn die Beschäftigung zudem bereits nach sechs Tagen beendet wurde, keinen triftigen Grund iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG darstellt, da sie keinen wichtigen Grund iSd. Paragraph 26, AngG darstellt und einem solchen auch nicht nahekommt. Auch sonst ist im Gegenstand keine Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung zu Tage getreten. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die BF die gegenständliche Beschäftigung aufgrund ihrer Eigeninitiative gefunden hat und dass, nach übereinstimmender Angabe aller Zeugen, die Beschäftigung fordernd und ein technisches Verständnis zur Bewältigung der Ausgaben von Vorteil wäre. Jedoch hat die BF lediglich 5 Tage für die Firma U gearbeitet und somit weder sich noch der Beschäftigung eine Chance gegeben. Auch die Stellenausschreibung entsprach der tatsächlich von der BF zu verrichtenden Tätigkeit und die BF war in die korrekte Verwendungsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrags eingestuft und wurde entsprechend entlohnt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd. § 11 Abs. 2 AlVG ist insgesamt nicht zu erkennen und die weitere Beschäftigung bei der Firma U war der BF zumutbar. Es liegen demnach keine Nachsichtgründe
§ 11Abs. 2 Al
VG vor.Auch die Stellenausschreibung entsprach der tatsächlich von der BF zu verrichtenden Tätigkeit und die BF war in die korrekte Verwendungsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrags eingestuft und wurde entsprechend entlohnt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist insgesamt nicht zu erkennen und die weitere Beschäftigung bei der Firma U war der BF zumutbar. Es liegen demnach keine Nachsichtgründe
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor. Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2243624.1.00