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{'item': 'W289 2255007-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2022 GeschäftszahlW289 2255007-1 Spruch, W289 2255007-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte erstmals am 05.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens musste das Verfahren am 15.08.2017 eingestellt werden, da der BF nicht mehr gemeldet war. Nach erneuter Meldung hat sich der BF zweier Ladungstermine entzogen (am 11.01.2018 und 08.05.2018) und konnte erst am 09.08.2018 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen werden.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Der Bescheid wurde am 29.09.2018 rechtskräftig.
  4. Der BF stellte am 07.11.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 25.11.2018 wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages zur Kenntnis gebracht. Mit gleichem Datum ist er aus der Grundversorgung abgemeldet worden und hat sich danach unbekannten Aufenthaltes aufgehalten. Der Antrag wurde am 28.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung ist am 04.01.2022 rechtskräftig geworden.
  5. Der BF wurde am 06.05.2022 um XXXX durch die LPD Wien an der Adresse XXXX , XXXX Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er lenkte beeinträchtigt ein Fahrrad auf einem Gehsteig. Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde er gem. § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Er wurde gem. § 120 FPG wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und dem Amtsarzt vorgeführt.
  6. Der BF wurde am 06.05.2022 um römisch 40 durch die LPD Wien an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er lenkte beeinträchtigt ein Fahrrad auf einem Gehsteig. Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde er gem. Paragraph 40 /, eins /, 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Er wurde gem. Paragraph 120, FPG wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und dem Amtsarzt vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er an, substituiert zu sein und Medikamente zu nehmen. Er habe in der Haft Tabletten bekommen. Sein einziges Dokument, nämlich eine abgelaufene grüne Asylkarte, sei ihm abgenommen worden. Er habe keine Schritte unternommen, um Identitätsdokumente zu erlangen. Er bat darum, ihm noch 6 Monate zu geben, dann würde er freiwillig heimreisen. Man solle ihm eine Chance geben, in ein anderes Land zu reisen, da er nie straffällig geworden sei. Er nehme in der XXXX Unterkunft. Dort würde auch XXXX leben. Der BF stamme aus XXXX und würden alle seine Verwandten dort wohnen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er arbeite nachts als Zeitungsträger und verfüge über Barmittel/Ersparnisse in Höhe von €
  7. Der BF gab an, nicht ausreisebereit zu sein.Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er an, substituiert zu sein und Medikamente zu nehmen. Er habe in der Haft Tabletten bekommen. Sein einziges Dokument, nämlich eine abgelaufene grüne Asylkarte, sei ihm abgenommen worden. Er habe keine Schritte unternommen, um Identitätsdokumente zu erlangen. Er bat darum, ihm noch 6 Monate zu geben, dann würde er freiwillig heimreisen. Man solle ihm eine Chance geben, in ein anderes Land zu reisen, da er nie straffällig geworden sei. Er nehme in der römisch 40 Unterkunft. Dort würde auch römisch 40 leben. Der BF stamme aus römisch 40 und würden alle seine Verwandten dort wohnen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er arbeite nachts als Zeitungsträger und verfüge über Barmittel/Ersparnisse in Höhe von €
  8. Der BF gab an, nicht ausreisebereit zu sein.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bestehe. Er sei mehrfach über seine Ausreiseverpflichtung belehrt worden und habe nichts unternommen, um Ersatzdokumente beim indischen Konsulat zu erwirken oder auszureisen. Er sei seit 30.03.2022 im Bundesgebiet nicht gemeldet und obdachlos. Er sei wegen eindeutiger Suchtgiftsymptome beim Lenken eines Fahrrads auf dem Gehsteig nach seiner Festnahme dem Amtsarzt vorgeführt worden bevor er einvernommen worden sei. Dieser habe seine Haftfähigkeit festgestellt. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, unter Drogen bzw. Medikamenteneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und sei der Schwarzarbeit nachgegangen und missachte die österreichische Rechtsordnung. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bestehe. Er sei mehrfach über seine Ausreiseverpflichtung belehrt worden und habe nichts unternommen, um Ersatzdokumente beim indischen Konsulat zu erwirken oder auszureisen. Er sei seit 30.03.2022 im Bundesgebiet nicht gemeldet und obdachlos. Er sei wegen eindeutiger Suchtgiftsymptome beim Lenken eines Fahrrads auf dem Gehsteig nach seiner Festnahme dem Amtsarzt vorgeführt worden bevor er einvernommen worden sei. Dieser habe seine Haftfähigkeit festgestellt. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, unter Drogen bzw. Medikamenteneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und sei der Schwarzarbeit nachgegangen und missachte die österreichische Rechtsordnung. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

  1. Am 16.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder bei seinem Freund namens XXXX , geb. am XXXX , XXXX seinen Hauptwohnsitz anmelden könne und bis zu seiner Abschiebung greifbar wäre und einem gelinderen Mittel Folge leisten könne. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche nicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei im Zeitpunkt seiner Meldung für die Behörde greifbar. Es bestünden keine Gründe für die gegenteilige Annahme, er würde sich dem Verfahren nunmehr durch Untertauchen entziehen. Der BF würde auch einem gelinderen Mittel Folge leisten. Darüber hinaus habe sich die Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausreichend auseinandergesetzt und fehle eine Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Dem Bescheid seien keine Informationen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens zu entnehmen. Zudem habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er aufgrund seines Drogenkonsums substituiert werde. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF habe in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht stattgefunden. Beim BF komme das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage, da der BF bei seinem Freund wohnen könne und auch finanzielle Unterstützung von ihm erhalten hätte und weiterhin erhalten könne. Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung unter Ladung des genannten Freundes als Zeuge durchzuführen; eine zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung; auszusprechen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorlägen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.
  2. Am 16.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder bei seinem Freund namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 seinen Hauptwohnsitz anmelden könne und bis zu seiner Abschiebung greifbar wäre und einem gelinderen Mittel Folge leisten könne. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche nicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei im Zeitpunkt seiner Meldung für die Behörde greifbar. Es bestünden keine Gründe für die gegenteilige Annahme, er würde sich dem Verfahren nunmehr durch Untertauchen entziehen. Der BF würde auch einem gelinderen Mittel Folge leisten. Darüber hinaus habe sich die Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausreichend auseinandergesetzt und fehle eine Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Dem Bescheid seien keine Informationen zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens zu entnehmen. Zudem habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er aufgrund seines Drogenkonsums substituiert werde. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF habe in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht stattgefunden. Beim BF komme das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage, da der BF bei seinem Freund wohnen könne und auch finanzielle Unterstützung von ihm erhalten hätte und weiterhin erhalten könne. Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung unter Ladung des genannten Freundes als Zeuge durchzuführen; eine zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung; auszusprechen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorlägen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.
  3. Das Bundesamt legte am 17.05.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der nach Wiederholung des Verfahrensganges insbesondere auf das Vorverhalten des BF verwiesen wurde. Am 08.03.2019 sei ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet worden. Mit 10.04.2019 habe die indische Botschaft den BF als „Person clear“ einstufen können und habe ein Delegationstermin für ein persönliches Interview organisiert werden müssen, was jedoch für das Jahr 2019 nicht möglich gewesen sei. Ab dem Jahr 2020 sei durch die weltweite Pandemie die Möglichkeit von persönlichen Interviews sehr stark eingeschränkt und immer wieder kurzfristig abgesagt worden. Aufgrund der derzeitigen Pandemielage könnten Delegationstermine wieder abgehalten werden. Am 10.05.2022 sei die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert worden. Von Seiten der HRZ-Abteilung werde der BF für den nächsten Delegationstermin mit den Vertretern der indischen Botschaft eingemeldet. Das HRZ-Verfahren sei fortgesetzt worden und sei damit zu rechnen, dass zeitnah wieder eine indische Delegation stattfinden werde. Die letzte Delegation habe am 27.04.2022 stattgefunden. Der BF sei unter ärztlicher Kontrolle im PAZ und nach seiner Einlieferung untersucht worden. Eine Haftunfähigkeit sei der Behörde nicht gemeldet worden. Der BF sei seit 16.05.2022 um 16:50 Uhr in Hungerstreik. Nach Einlangen der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ, könne eine Flugabschiebung gebucht werden. Eine Flugverbindung nach Indien existiere. Laut Angaben des BF sei er dreimal geimpft und in der Vergangenheit habe mit gültigen PCR-Tests die Abschiebung umgesetzt werden können. Zur Wohnsitzsituation sei festzuhalten, dass an der angegebenen Wohnadresse acht Personen gemeldet seien und es sich um ein Massenquartier handle. Im konkreten Fall habe es der BF unterlassen, sich anzumelden und dafür gesorgt, dass die Behörde über den tatsächlichen Aufenthaltsort im Unklaren bleibe. Sollte der BF mit der Beschwerde keinen Erfolg erzielen, so rechne der BF damit, dass aufgrund eines Hungerstreikes die Anhaltung beendet werden müsse. Ein gelinderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da das bisherige Verhalten eindeutig zeige, dass der BF behördliche Auflagen nicht einhalte, sich nicht gesetzeskonform verhalte, im Verfahren nicht mitwirke und als unglaubwürdig zu bezeichnen sei. Entgegen den Ausführungen des BF, habe er bereits in der Vergangenheit aufgezeigt, dass er sich einem Verfahren vor dem BFA nicht stelle. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den BF zum Kostenersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand sowie Verhandlungsaufwand zu verpflichten.
  4. Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 18.05.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zum HRZ-Verfahren betreffend den BF.
  5. Mit Schreiben vom 18.05.2022 langte ein Antwortschreiben der HRZ-Abteilung des BFA ein.
  6. Das BVwG übermittelte das entsprechende Schreiben der HRZ-Abteilung des BFA samt Stellungnahme des BFA vom 17.05.2022 der Beschwerdeführervertreterin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
  7. Mit Stellungnahme vom 19.05.2022 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass der BF bei seiner letzten Adresse in der XXXX im März 2022 abgemeldet worden sei und einen Termin am 20.04.2022 wahrgenommen habe, um sich behördlich in der XXXX zu melden. Die Terminvereinbarung sei per E-Mail bestätigt worden und werde ein Foto des E-Mails mit Stellungnahme beigefügt. Daraus gehe hervor, dass der BF bemüht gewesen sei, sich behördlich zu melden und greifbar zu bleiben. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass das BFA über den Aufenthalt des BF durchgehend im Unklaren gewesen sei. Zum Vorwurf des suchtmittelbeeinträchtigten Zustandes des BF während der Fahrradlenkung am 06.05.2022 sei auszuführen, dass er damals nicht unter dem Einfluss von Suchtmitteln, sondern von Substitol gestanden sei. Der BF sei sehr wohl bereit, an der Erlangung seines HRZ mitzuwirken und zu kooperieren sowie im Falle einer Entlassung für die Behörden greifbar zu bleiben. Es sei im gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar, ob die indische Vertretungsbehörde innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes ein HRZ ausstellen werde oder nicht. In der nunmehrigen Stellungnahme des BFA werde lediglich ausgeführt, dass vor mehr als drei Jahren ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die Vertretungsbehörde gerichtet worden sei und dass ein Delegationstermin für ein persönliches Interview organisiert werden müsse, der jedoch bis dato nicht organisiert worden sei. Es sei unklar, ob und für welches konkrete Datum ein solcher Termin fixiert sei und was der aktuelle Stand des HRZ-Verfahrens sei. Es werde davon ausgegangen, dass bisher kein Termin festgelegt worden sei. Erneut werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA beantragt.
  8. Mit Stellungnahme vom 19.05.2022 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass der BF bei seiner letzten Adresse in der römisch 40 im März 2022 abgemeldet worden sei und einen Termin am 20.04.2022 wahrgenommen habe, um sich behördlich in der römisch 40 zu melden. Die Terminvereinbarung sei per E-Mail bestätigt worden und werde ein Foto des E-Mails mit Stellungnahme beigefügt. Daraus gehe hervor, dass der BF bemüht gewesen sei, sich behördlich zu melden und greifbar zu bleiben. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass das BFA über den Aufenthalt des BF durchgehend im Unklaren gewesen sei. Zum Vorwurf des suchtmittelbeeinträchtigten Zustandes des BF während der Fahrradlenkung am 06.05.2022 sei auszuführen, dass er damals nicht unter dem Einfluss von Suchtmitteln, sondern von Substitol gestanden sei. Der BF sei sehr wohl bereit, an der Erlangung seines HRZ mitzuwirken und zu kooperieren sowie im Falle einer Entlassung für die Behörden greifbar zu bleiben. Es sei im gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar, ob die indische Vertretungsbehörde innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes ein HRZ ausstellen werde oder nicht. In der nunmehrigen Stellungnahme des BFA werde lediglich ausgeführt, dass vor mehr als drei Jahren ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die Vertretungsbehörde gerichtet worden sei und dass ein Delegationstermin für ein persönliches Interview organisiert werden müsse, der jedoch bis dato nicht organisiert worden sei. Es sei unklar, ob und für welches konkrete Datum ein solcher Termin fixiert sei und was der aktuelle Stand des HRZ-Verfahrens sei. Es werde davon ausgegangen, dass bisher kein Termin festgelegt worden sei. Erneut werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum Verfahrensgang: Der unter I.
  11. bis
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  13. bis
  14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  16. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichische Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  18. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  19. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er stellte erstmals am 05.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung des Verfahrens musste das Verfahren am 15.08.2017 eingestellt werden, da der BF nicht mehr gemeldet war. Nach erneuter Meldung hat sich der BF zweier Ladungstermine entzogen (11.01.2018 und 08.05.2018) und konnte erst am 09.08.2018 niederschriftlich einvernommen werden. Der Antrag wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 vollumfänglich abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist unbekämpft am 29.09.2018 in Rechtskraft erwachsen. Der BF stellte am 07.11.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der am 28.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung ist am 04.01.2022 rechtskräftig geworden. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen. Er hat auch keinerlei Schritte gesetzt, um diese möglich zu machen. 1.3.
  20. Der Beschwerdeführer wird seit 06.05.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.3.
  21. Der BF wurde am 06.05.2022 um XXXX durch die LPD Wien an der Adresse XXXX Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er lenkte beeinträchtigt ein Fahrrad auf einem Gehsteig und wurde wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und dem Amtsarzt vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung einvernommen und gab dabei unter anderem an, substituiert zu sein und Medikamente zu nehmen sowie in der Haft Tabletten zu bekommen.1.3.
  22. Der BF wurde am 06.05.2022 um römisch 40 durch die LPD Wien an der Adresse römisch 40 Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er lenkte beeinträchtigt ein Fahrrad auf einem Gehsteig und wurde wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und dem Amtsarzt vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung einvernommen und gab dabei unter anderem an, substituiert zu sein und Medikamente zu nehmen sowie in der Haft Tabletten zu bekommen. 1.3.
  23. Der BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. 1.3.
  24. Das Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz musste am 15.08.2017 eingestellt werden, da der BF nicht mehr gemeldet war. Nach erneuter Meldung hat sich der BF zweier Ladungstermine entzogen (11.01.2018 und 08.05.2018) und konnte erst am 09.08.2018 niederschriftlich einvernommen werden. Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 30.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Davor wies er aufrechte Wohnsitze auf. Er hielt sich jedoch vor den Behörden verborgen. 1.3.
  25. Der BF versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten und geht einer illegalen Beschäftigung als gelegentlicher Zeitungszusteller nach. Eine legale Beschäftigung in dieser Form wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. 1.3.
  26. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
  27. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. In seiner Einvernahme beim BFA am 06.05.2022 gab er selbst an, nicht freiwillig nach Indien zurückzukehren. Vielmehr bat er um eine Chance, in ein anderes Land zu reisen. 1.3.
  28. Der BF verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF hat sich nach seiner Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 1.3.
  29. Der BF trat am 16.05.2022 in Hungerstreik und beendete diesen am 19.05.2022, um 16:50 Uhr wieder freiwillig. 1.
  30. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  31. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt nicht über eine Sozial- oder Krankenversicherung. 1.4.
  32. Er geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. 1.4.
  33. Der BF hat seinen tatsächlichen Aufenthaltsort mehrfach vor dem Bundesamt verschleiert. Über eine Meldeadresse, an der er sich tatsächlich aufhalten würde, verfügt er nicht. Er hielt sich vor seiner Festnahme ohne aufrechte Meldung in Wien auf. 1.4.
  34. Die vom BF behauptete gesicherte Wohnmöglichkeit an der XXXX besteht nicht. Der vom BF genannte Freund ist selbst seit 08.04.2021 bis laufend als obdachlos bei der XXXX gemeldet. Der Angeführte könnte den BF auch nicht finanziell unterstützen. Dieser wies nur zuletzt von XXXX 2022 eine geringfügige Beschäftigung mit geringfügigem Einkommen iHv gesamt € 346,50 für diese beiden genannten Monate aus. Darüber hinaus wird festgestellt, dass an der in der Beschwerde genannten Adresse bereits 8 andere Personen gemeldet bzw. wohnhaft sind. Die Möglichkeit einer Hauptmeldung, insbesondere aber Begründung eines gesicherten Wohnsitzes, besteht nicht.1.4.
  35. Die vom BF behauptete gesicherte Wohnmöglichkeit an der römisch 40 besteht nicht. Der vom BF genannte Freund ist selbst seit 08.04.2021 bis laufend als obdachlos bei der römisch 40 gemeldet. Der Angeführte könnte den BF auch nicht finanziell unterstützen. Dieser wies nur zuletzt von römisch 40 2022 eine geringfügige Beschäftigung mit geringfügigem Einkommen iHv gesamt € 346,50 für diese beiden genannten Monate aus. Darüber hinaus wird festgestellt, dass an der in der Beschwerde genannten Adresse bereits 8 andere Personen gemeldet bzw. wohnhaft sind. Die Möglichkeit einer Hauptmeldung, insbesondere aber Begründung eines gesicherten Wohnsitzes, besteht nicht. 1.
  36. Zur Verhältnismäßigkeit 1.5.
  37. Der BF wird seit 06.05.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.5.
  38. Der BF ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) gesund und haftfähig. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Er befand sich zwar von 16.05.2022 bis 19.05.2022 in einem Hungerstreik, allerdings ohne wesentlichen Gewichtsverlust oder gesundheitliche Einschränkungen. Außerdem ist er an den psychiatrischen Dienst angebunden und erhält von diesem eine psychopharmakologische Therapie und ist beschwerdefrei. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. 1.5.
  39. Zwangsweise Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der indischen Vertretungsbehörden gegeben und es finden in regelmäßigen Abständen Interviewtermine statt. Die Dauer der HRZ-Verfahren hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Sind Identitätsnachweise vorhanden und die Person zum geladenen Interviewtermin erschienen, so dauert das HRZ-Verfahren in der Regel 2-3 Monate. Meist scheitert es jedoch am Erscheinen der Personen zum geladenen Termin. Sind jedoch keine Identitätsnachweise vorhanden und scheitert es auch an der Mitwirkung der betreffenden Person, so kann sich das Verfahren auch über Jahre ziehen. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Letztmalig wurde für den BF am 11.05.2022 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen. Die letzte Delegation fand am 27.04.2022 statt. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 24 Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jahr 2022 bisher 20 HRZ (zuletzt im April 2 HRZ). Indien ist derzeit in der Statistik unter den Top 10 Ländern der HRZ-Ausstellung. Es finden Rückführungen nach Indien statt. Im Jahr 2022 fanden bereits 6 zwangsweise Außerlandesbringungen statt. Derzeit ist es möglich, Indien auf dem Luftweg zu erreichen, Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich und ist die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
  40. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  41. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  42. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  43. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab er auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2022 an, dass ihm sein einziges Dokument (abgelaufene grüne Asylkarte) abgenommen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
  44. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, insbesondere wurde seitens des BVwG um eine Überprüfung der Hafttauglichkeit des BF am 18.05.2022 ersucht. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes ergibt sich, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet und trotz erfolgten Hungerstreiks ohne wesentlichen Gewichtsverlust oder gesundheitliche Einschränkungen ist. Außerdem ist er an den psychiatrischen Dienst angebunden und erhält von diesem eine psychopharmakologische Therapie und ist beschwerdefrei. Dies stimmt auch mit den Aussagen des BF gegenüber dem BFA in seiner Einvernahme vom 06.05.2022 überein, wonach er substituiert sei und Medikamente einnehme sowie Tabletten in der Haft erhalte. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es gibt somit keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.
  45. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  46. Dass der BF zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass nach Zulassung des ersten Verfahrens das Verfahren am 15.08.2017 eingestellt werden musste, da der BF nicht mehr gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR, wonach der BF erst ab 29.08.2017 – somit nach seiner Asylantragstellung –, jedoch auch in dieser Zeit als obdachlos, gemeldet war. Dass das Verfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglichen im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA vom 14.08.
  47. Dass sich der BF, nach erfolgter Meldung, dennoch zweier Ladungstermine des BFA am 11.01.2018 und 08.05.2018 entzog, ergibt sich aus den jeweils im Akt einliegenden Zustellungen der Ladungen des BF durch Hinterlegung an seiner damals angegebenen Adresse und einem Aktenvermerk betreffend sein Nichterscheinen zum Ladungstermin. Erst am 09.08.2018 erschien er zur niederschriftlichen Einvernahme, wie sich aus dem diesbezüglich angefertigten Protokoll des BFA ergibt. Dass der erste Antrag sodann mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 vollumfänglich abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde und der Folgeantrag vom 07.11.2018 am 28.11.2018 zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass beide Entscheidungen an den jeweils festgestellten Daten rechtskräftig geworden sind und ist dieser Umstand unstrittig. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens von durchsetzbaren, rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Es gibt allerdings auch keinen Hinweis, dass er sich je darum bemüht hätte, seine Ausreise überhaupt möglich zu machen. 2.3.
  48. Dass der BF seit 06.05.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.3.
  49. Dass der BF am 06.05.2022 beeinträchtigt beim Fahrradfahren auf einem Gehsteig einer Personenkontrolle unterzogen und in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll der LPD vom selben Tag. Zudem wurde er wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und dem Amtsarzt vorgeführt. Dass er im Rahmen seiner Einvernahme am selben Tag unter anderem angab, substituiert zu sein und Medikamente zu nehmen sowie in der Haft Tabletten zu bekommen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA und wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und in der Beschwerde auch nicht bestritten. 2.3.
  50. Dass der BF keine aufrechte Versicherung aufweist und keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen GVS-Auszug. 2.3.
  51. Dass der BF zuletzt, somit vor seinem Aufgreifen, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 30.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügte und dass er davor aufrechte Wohnsitze aufwies, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Er hielt sich somit vor seinem nunmehrigen Aufgreifen und bereits in seinem ersten Asylverfahren vor den Behörden verborgen. Somit war der BF bis zu seinem Aufgreifen erneut untergetaucht. Daraus ergibt sich auch, dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält und versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. 2.3.
  52. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Befragung des Bundesamtes am 06.05.2022, bei der er angab, dass er nicht ausreisebereit sei, sondern vielmehr um eine Chance bitte, in ein anderes Land zu reisen, da er nicht straffällig geworden sei. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben bzw. durch Nichterscheinen zu Terminen seinen Aufenthalt zu verlängern. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 19.05.2022 vorbrachte, dass er bemüht gewesen sei, sich behördlich zu melden und greifbar zu bleiben, ist auszuführen, dass dies nichts an dem tatsächlichen Umstand, dass er zum Zeitpunkt seines Aufgreifens über keine aufrechte Meldeadresse verfügte und die Behörde im Unklaren ließ, zu ändern vermag. Insbesondere zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der BF auch bereits in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht war und sich seinen Verfahren entzog. Das bloße Bemühen, sich behördlich zu melden und greifbar zu bleiben, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, zumal der BF – wenn auch nicht durchgehend – jedenfalls vor seiner Inschubhaftnahme (und bereits in der Vergangenheit) faktisch nicht greifbar für die Behörde war. 2.3.
  53. Der BF verhält sich im Verfahren zudem unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er war bzw. ist auch weiterhin für die Behörde nicht greifbar, indem er keinen aufrechten Wohnsitz hat. Der BF hat sich, wie bereits dargelegt, auch bereits kurz nach seiner Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Dies ergibt sich bereits aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.05.2022, wonach er in ein anderes Land reisen wolle. Den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme, wonach der BF sehr wohl bereit sei, an der Erlangung seines HRZ mitzuwirken und zu kooperieren sowie im Falle einer Entlassung für die Behörden greifbar zu bleiben, ist zu entgegnen, dass dies in groben Widerspruch zu seinen beim Bundesamt getätigten Angaben steht. Schließlich gab der BF selbst an, in ein anderes Land reisen zu wollen und in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht ausreisebereit zu sein. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben. Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Enthaftung die Möglichkeit nutzen würde, erneut unterzutauchen bzw. in ein Nachbarland auszureisen. Schließlich ist festzuhalten, dass sich der BF seit 16.05.2022 (bis 19.05.2022) in Hungerstreik befand und dadurch seine Enthaftung herbeizuführen versuchte, was ebenfalls für eine mangelnde Kooperationsbereitschaft spricht. 2.3.
  54. Dass der BF am 16.05.2022 in Hungerstreik trat, den er am 19.05.2022 um 16:50 Uhr beendete, ergibt sich zweifellos aus einer Einsichtnahme in die Anhalte- und Vollzugsdatei des BMI. 2.
  55. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  56. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab er selbst im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen an und lassen sich seine Aussagen zweifellos dem Verwaltungsakt entnehmen. Der Beschwerdeführer verneinte auch am 06.05.2022 die Frage, ob er Angehörige in Österreich habe und erwähnte sonst keine besonderen Bezugspersonen. 2.4.
  57. Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis auf eine legale Beschäftigung des BF, die über eine gelegentliche Tätigkeit als Zeitungszusteller hinausgegangen wäre. Eine legale Beschäftigung in dieser Form wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. Dass er kein nennenswertes Vermögen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme beim BFA am 06.05.2022, wonach er über € 26 verfüge, und der Anhalte- und Vollzugsdatei betreffend diesen Tag, die einen verfügbaren Geldbetrag des BF in Höhe von € 26,23 ausweist. Mittlerweile weist der BF laut Anhaltedatei kein Einkommen mehr auf. Jedenfalls gibt es aber keinen Hinweis auf eine zur Existenzsicherung auch nur ansatzweise ausreichende Vermögenslage. Es gibt keinen Hinweis auf das etwaige Vorhandensein eines eigenen Wohnsitzes, den der BF auch tatsächlich nutzen könnte. Aus einer rezenten ZMR-Abfrage ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft knapp über einen Monat lang über keine Meldeadresse verfügte. Zur vom BF mit Beschwerdeschrift genannten Wohnsitzmöglichkeit bei einem näher bezeichneten Freund namens XXXX, an der Adresse XXXX wobei konkret von der Wohnungsnummer XXXX auszugehen ist, da der BF bei seiner Einvernahme beim BFA am 06.05.2022 die XXXX nannte und der genannte Freund als Unterkunftgeber betreffend diese Adresse im ZMR aufscheint, ist auszuführen, dass eine behauptete Wohnmöglichkeit nicht tatsächlich besteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der genannte Freund des BF – wie durch Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug betreffend jene Person ersichtlich – selbst seit 08.04.2021 bis laufend als obdachlos bei der XXXX gemeldet ist, der Angeführte somit selbst nicht an der vom BF behaupteten Adresse gemeldet, sondern vielmehr obdachlos ist. Der Beschwerdeausführung, wonach der genannte Freund den BF auch finanziell unterstützen könnte, ist entgegenzuhalten, dass dieser, wie dargelegt, selbst als obdachlos gemeldet ist und ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug nur eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von zwei Monaten (von XXXX 2022) ausweist. Es ist angesichts des geringfügigen Einkommens iHv insgesamt € 346,50 in diesen beiden Monaten zusammen und der Obdachlosmeldung sohin nicht ersichtlich, inwiefern jener den BF finanziell unterstützen sollte. Zur behaupteten Möglichkeit der Unterkunftnahme an der mit Beschwerdeschrift genannten Adresse ist zudem auszuführen, dass sich, wie festgestellt, aus einer aktuellen ZMR-Anfrage betreffend diese Adresse zudem ergibt, dass dort bereits 8 andere Personen gemeldet bzw. wohnhaft sind. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der BF jedenfalls über keinen gesicherten Wohnsitz bei der genannten Person bzw. Adresse verfügt. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen konnte aus diesen Gründen somit unterbleiben.Zur vom BF mit Beschwerdeschrift genannten Wohnsitzmöglichkeit bei einem näher bezeichneten Freund namens römisch 40 , an der Adresse römisch 40 wobei konkret von der Wohnungsnummer römisch 40 auszugehen ist, da der BF bei seiner Einvernahme beim BFA am 06.05.2022 die römisch 40 nannte und der genannte Freund als Unterkunftgeber betreffend diese Adresse im ZMR aufscheint, ist auszuführen, dass eine behauptete Wohnmöglichkeit nicht tatsächlich besteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der genannte Freund des BF – wie durch Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug betreffend jene Person ersichtlich – selbst seit 08.04.2021 bis laufend als obdachlos bei der römisch 40 gemeldet ist, der Angeführte somit selbst nicht an der vom BF behaupteten Adresse gemeldet, sondern vielmehr obdachlos ist. Der Beschwerdeausführung, wonach der genannte Freund den BF auch finanziell unterstützen könnte, ist entgegenzuhalten, dass dieser, wie dargelegt, selbst als obdachlos gemeldet ist und ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug nur eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von zwei Monaten (von römisch 40 2022) ausweist. Es ist angesichts des geringfügigen Einkommens iHv insgesamt € 346,50 in diesen beiden Monaten zusammen und der Obdachlosmeldung sohin nicht ersichtlich, inwiefern jener den BF finanziell unterstützen sollte. Zur behaupteten Möglichkeit der Unterkunftnahme an der mit Beschwerdeschrift genannten Adresse ist zudem auszuführen, dass sich, wie festgestellt, aus einer aktuellen ZMR-Anfrage betreffend diese Adresse zudem ergibt, dass dort bereits 8 andere Personen gemeldet bzw. wohnhaft sind. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der BF jedenfalls über keinen gesicherten Wohnsitz bei der genannten Person bzw. Adresse verfügt. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen konnte aus diesen Gründen somit unterbleiben. 2.4.
  58. Insgesamt ergeben sich somit keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. 2.
  59. Zur Verhältnismäßigkeit 2.5.
  60. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.5.
  61. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie Rückführungen und deren Modalitäten nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 17.05.2022 und der seitens des erkennenden Richters an die HRZ-Abteilung gerichteten Anfrage und entsprechenden Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 18.05.
  62. 2.5.
  63. Entgegen dem Beschwerdevorbringen und Vorbringen mit Stellungnahme vom 21.03.2022, ist im vorliegenden Fall ersichtlich und davon auszugehen, dass die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der indischen Vertretungsbehörden gegeben und es finden in regelmäßigen Abständen Interviewtermine statt. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Dies ergibt sich auch aus dem Akteninhalt und der entsprechenden im Akt einliegenden internen Korrespondenz des BFA. Entgegen dem Vorbringen mit Stellungnahme vom 19.05.2022, ist auszuführen, dass seit dem Ersuchen um Ausstellung eines HRZ, letztmalig am 11.05.2022 für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert wurde. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen werden. Dass ein solcher Termin noch nicht festgelegt wurde, wie in der Stellungnahme moniert, ändert nichts an dem Umstand, dass eine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer angesichts der überaus kurzen bisherigen Schubhaftdauer wahrscheinlich ist, insbesondere angesichts des Umstandes, dass ein HRZ-Verfahren für Indien in der Regel 2-3 Monate ab Delegationstermin dauert, wie der Stellungnahme der zuständigen Abteilung zweifellos entnommen werden kann. Die letzte Delegation fand erst am 27.04.2022 statt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach auf Grund der COVID-Situation im Allgemeinen Interviews bei Vertretungsbehörden, HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen derzeit erschwert wären, ist zu entgegnen, dass dies nicht (mehr) zutrifft, im Jahr 2021 vielmehr insgesamt 24 HRZ und im Jahr 2022 bisher 20 HRZ (zuletzt im April 2 HRZ) ausgestellt wurden. Indien ist derzeit in der Statistik unter den Top 10 Ländern der HRZ-Ausstellung und finden Rückführungen nach Indien statt. So fanden im Jahr 2022 bereits 6 zwangsweise Außerlandesbringungen statt und ist es derzeit möglich, Indien auf dem Luftweg zu erreichen. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA konnte angesichts der ausführlichen Angaben in der Stellungnahme samt gewährtem Parteiengehör an den BF hierzu unterbleiben. 2.5.
  64. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  65. Rechtliche Beurteilung: 3.
  66. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  67. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  68. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 06.05.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG von 6 Monaten möglich ist. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Ab dem Jahr 2020 ist durch die weltweite Pandemie die Möglichkeit von persönlichen Interviews sehr stark eingeschränkt gewesen und immer wieder kurzfristig abgesagt worden. Aufgrund der derzeitigen Pandemielage können Delegationstermine wieder abgehalten werden. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Letztmalig wurde für den BF am 11.05.2022 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen werden. Die letzte Delegation fand am 27.04.2022 statt. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sind Abschiebungen aus Österreich dorthin realistisch möglich. Indien ist derzeit in der Statistik unter den Top 10 Ländern der HRZ-Ausstellung. Es finden Rückführungen nach Indien statt. Im Jahr 2022 fanden bereits 6 zwangsweise Außerlandesbringungen statt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese vielmehr wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es ist daher zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 06.05.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG von 6 Monaten möglich ist. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Ab dem Jahr 2020 ist durch die weltweite Pandemie die Möglichkeit von persönlichen Interviews sehr stark eingeschränkt gewesen und immer wieder kurzfristig abgesagt worden. Aufgrund der derzeitigen Pandemielage können Delegationstermine wieder abgehalten werden. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Letztmalig wurde für den BF am 11.05.2022 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen werden. Die letzte Delegation fand am 27.04.2022 statt. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sind Abschiebungen aus Österreich dorthin realistisch möglich. Indien ist derzeit in der Statistik unter den Top 10 Ländern der HRZ-Ausstellung. Es finden Rückführungen nach Indien statt. Im Jahr 2022 fanden bereits 6 zwangsweise Außerlandesbringungen statt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese vielmehr wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. 3.1.

  1. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.1.
  2. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist in Österreich mehrmals untergetaucht und war auch bereits unmittelbar nach seiner Asylantragstellung 2017 beinahe 1 Jahr lang bis zu seiner Einvernahme am 09.08.2018 nicht für die Behörde greifbar, weshalb das Verfahren zunächst eingestellt werden musste. Zuletzt verfügte der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 30.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist in Österreich mehrmals untergetaucht und war auch bereits unmittelbar nach seiner Asylantragstellung 2017 beinahe 1 Jahr lang bis zu seiner Einvernahme am 09.08.2018 nicht für die Behörde greifbar, weshalb das Verfahren zunächst eingestellt werden musste. Zuletzt verfügte der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 30.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und er hat sich auch seinem Asylverfahren entzogen, indem er sich beinahe ein Jahr nach seiner Antragstellung im Verborgenen hielt bzw. nicht zu Terminen zur Einvernahme beim BFA erschien. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und er hat sich auch seinem Asylverfahren entzogen, indem er sich beinahe ein Jahr nach seiner Antragstellung im Verborgenen hielt bzw. nicht zu Terminen zur Einvernahme beim BFA erschien. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, wie bereits dargelegt, nicht. Vielmehr hielt sich der BF zuletzt ohne Anmeldung in Wien auf. Er verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über ca. € 26,23 und ist mittlerweile mittellos. Darüber hinaus hat der BF auch angegeben, nicht ausreisebereit zu sein, sondern bat vielmehr um eine Chance, in ein anderes Land reisen zu dürfen, da er nicht straffällig geworden sei. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben. Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Enthaftung die Möglichkeit nutzen würde, erneut unterzutauchen bzw. in ein Nachbarland auszureisen. Neben der bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass er mehrmals untergetaucht ist und trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung(en) weiterhin illegal und ohne Wohnsitzmeldung in Österreich verblieb und einer illegalen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachging, auf eine Fluchtgefahr schließen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, wie bereits dargelegt, nicht. Vielmehr hielt sich der BF zuletzt ohne Anmeldung in Wien auf. Er verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über ca. € 26,23 und ist mittlerweile mittellos. Darüber hinaus hat der BF auch angegeben, nicht ausreisebereit zu sein, sondern bat vielmehr um eine Chance, in ein anderes Land reisen zu dürfen, da er nicht straffällig geworden sei. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben. Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Enthaftung die Möglichkeit nutzen würde, erneut unterzutauchen bzw. in ein Nachbarland auszureisen. Neben der bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass er mehrmals untergetaucht ist und trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung(en) weiterhin illegal und ohne Wohnsitzmeldung in Österreich verblieb und einer illegalen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachging, auf eine Fluchtgefahr schließen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2017 – mit Ausnahme der Dauer seiner Asylverfahren, die er durch Nichterscheinen zu Terminen verzögerte – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, hielt sich im Verborgenen, um einer Abschiebung zu entgehen und tauchte mehrfach unter. Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, an dem er sich tatsächlich aufhalten würde. Trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung(en), hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und ging einer illegalen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nach, wie er selbst im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 06.05.2022 angab. Es liegt daher, entgegen dem Vorbringen des BF, weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land beabsichtigt.Es liegt daher, entgegen dem Vorbringen des BF, weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land beabsichtigt. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Eine enge Nahebeziehung zum angeführten Freund hat der BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA noch in der Beschwerdeschrift oder Stellungnahme behauptet. Sein erstes Asylverfahren, wie auch sein Folgeantrag, wurden rechtskräftig negativ entschieden. Über eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes verfügt der BF nicht und besteht kein gesicherter Wohnsitz, der ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnte. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt und geht der Schwarzarbeit nach. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 06.05.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG von 6 Monaten möglich ist. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Letztmalig wurde für den BF am 11.05.2022 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen werden. Die letzte Delegation fand erst am 27.04.2022 statt. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob der BF richtige Angaben macht, doch ist mit seiner tatsächlichen Identifizierung zu rechnen. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Das Bundesamt ging daher, wie bereits dargelegt, zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 06.05.2022 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG von 6 Monaten möglich ist. Im Falle des BF wurde am 08.03.2019 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 10.05.2022 wurde die zuständige HRZ-Abteilung im BFA über die Anhaltung des BF in Schubhaft informiert. Letztmalig wurde für den BF am 11.05.2022 bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert. Der BF wurde zum nächsten Interviewtermin vorgemerkt und wird zur Delegation der indischen Botschaft erscheinen bzw. geladen werden. Die letzte Delegation fand erst am 27.04.2022 statt. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob der BF richtige Angaben macht, doch ist mit seiner tatsächlichen Identifizierung zu rechnen. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Das Bundesamt ging daher, wie bereits dargelegt, zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der BF ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) gesund und haftfähig. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Er befand sich zwar in einem Hungerstreik, allerdings ohne wesentlichen Gewichtsverlust oder gesundheitliche Einschränkungen. Außerdem ist er an den psychiatrischen Dienst angebunden und erhält von diesem eine psychopharmakologische Therapie und ist beschwerdefrei. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF zeigt durch sein langjährig geübtes Verhalten, dass er nicht nur seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall seiner Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass er nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. So hat der BF zudem auch angegeben, nicht ausreisebereit zu sein, sondern vielmehr um eine Chance bitte, in ein anderes Land zu reisen, da er nicht straffällig geworden sei. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben und einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Auch aus dem bisherigen Verhalten des BF zeigt sich, dass nach Entlassung aus der Schubhaft die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es liegt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund des bisherigen Verhaltens bei dem BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde.3.1.
  4. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF zeigt durch sein langjährig geübtes Verhalten, dass er nicht nur seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall seiner Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass er nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. So hat der BF zudem auch angegeben, nicht ausreisebereit zu sein, sondern vielmehr um eine Chance bitte, in ein anderes Land zu reisen, da er nicht straffällig geworden sei. Auch darin zeigt sich sein Unwille, freiwillig nach Indien auszureisen. Anstatt eine Ausreise anzustreben, wollte der BF dem Ausreiseauftrag bisher nicht nachkommen, versuchte vielmehr im Verborgenen zu bleiben und einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Auch aus dem bisherigen Verhalten des BF zeigt sich, dass nach Entlassung aus der Schubhaft die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es liegt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund des bisherigen Verhaltens bei dem BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern hielt sich vielmehr – entgegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ohne Beschäftigungsbewilligung sowie Versicherung – ohne aufrechten Wohnsitz in Wien auf und ging der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller nach. Zudem ist der BF mittellos. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Unter Anbetracht des Vorverhaltens des BF ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel zur Zweckerreichung ausreichend wäre. Zudem ist festzuhalten, dass sich der BF seit 16.05.2022 und bis 19.05.2022 in Hungerstreik befand und dadurch seine Enthaftung herbeizuführen versuchte, was ebenfalls für eine mangelnde Kooperationsbereitschaft spricht. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das Bundesamt hat bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen betreffend den BF erlassen. Die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde (samt Stellungnahme vom 19.05.2022) finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 3

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